Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben am 1. August 2002 mit einem bis 28. Jänner 2003 gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist sei.
Die Beschwerdeführerin, die zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, sei auch nach Ablauf ihres Visums in Österreich geblieben.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2004 den österreichischen Staatsangehörigen R.W. geheiratet habe, habe sie am 28. Juli 2004 einen Antrag auf Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewillung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs 1 FrG" eingebracht; der Antrag sei abgewiesen worden, weil Erhebungen den "Verdacht" des Vorliegens einer Scheinehe ergeben hätten.
Die Beschwerdeführerin verfüge im Bundesgebiet nach eigenen Angaben über familiäre Bindungen zu ihrem Ehemann (das Vorliegen einer Scheinehe habe nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können) und zu einer Schwester.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, das bei In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängig sei, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien jedoch Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Eine Entscheidung sei auch im Ausland abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin halte sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG entgegenstehe.
Aufgrund der festgestellten Umstände sei davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Diese Regelungen seien von der Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich "zumindest seit 1. Jänner 2006" unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, in gravierender Weise missachtet worden. Dabei könne auch der Versuch, ihren Aufenthalt durch Inlandsanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - zuletzt am 20. Oktober 2005 - zu legalisieren, nicht positiv gewertet werden, weil Aufenthaltstitel gemäß § 21 Abs. 1 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Diese Missachtung einer maßgeblichen fremdenrechtlichen Norm bewirke eine Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse laufe es grob zuwider, wenn ein Fremder aufgrund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz Ablauf des Visums), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf das Fehlen besonderer zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände könne ihr weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sie zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe und nach Ablauf ihres Visums in Österreich geblieben sei. Da vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein österreichischer Staatsbürger, von seinem gemeinschaftlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, bedurfte die Beschwerdeführerin aufgrund des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, auch nach der Eheschließung eines Aufenthaltstitels (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0214, mwN). Dass die Beschwerdeführerin über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfüge, wurde nicht vorgebracht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, mwH auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, G 125/08).
In Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Ehemann verheiratet sei und im Bundesgebiet ihren familiären, kulturellen und sozialen Lebensmittelpunkt begründet habe. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung sei zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen tatsächlich in Relation zum Schutz des Privat- und Familienlebens gefährdet seien. Von einer Ausweisung sei insbesondere dann Abstand zu nehmen, wenn zwar die Ausweisung nicht dem Schutz des Privat- und Familienlebens entgegenstehe, aber in Ansehung der Umstände des Falles gewichtige, insbesondere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Interessen eine Abstandnahme von dieser Ausweisung rechtfertigten. Die Ausweisung treffe die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse besonders hart.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von viereinhalb Jahren sowie die familiären Bindungen zu ihrem Ehemann und einer Schwester berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen.
Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt steht gegenüber, dass sie sich (zumindest) seit Jänner 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0578, mwN). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich verheiratet ist, wird in seinem Gewicht insofern relativiert, als sie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügte und daher rechtens nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009).
Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen, wie oben dargestellt relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.
2.3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass bei der Erstellung der "Gefährlichkeitsprognose" im Sinn des § 53 FPG darüber hinaus auf das Gesamtverhalten des Fremden Bedacht zu nehmen sei, so ist dem schlicht zu entgegnen, dass bei der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung - im Gegensatz zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - keine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen war.
3.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die am 1. Jänner 2006 erfolgte Gesetzesänderung durch In-Kraft-Treten des NAG der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen könne, weil sie seit ihrer Antragstellung am 28. Juli 2004 darauf vertrauen habe dürfen, dass ihre Antragstellung im Bundesgebiet rechtmäßig erfolgt sei.
3.2. Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 81 Abs. 1 NAG Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 NAG mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Das Fremdengesetz 1997 (FrG) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (Art. 5 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100). Dem NAG ist keine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des FrG anzuwenden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209, mwN).
4. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
5. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid, wie die Beschwerde meint, nicht ausreichend begründet sei.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am 21. Jänner 2010
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