Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. drei Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nur bis zum 31. März 2000 auf Grund der so genannten "Kosovo-Verordnung" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen; sein anschließender Aufenthalt sei unrechtmäßig. Während seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu Geldstrafen von S 12.000,-- bzw. S 16.000,-- (rechtskräftig jeweils seit dem 23. März 2000) bestraft worden. Vor der Wiederausfolgung seines wegen Beeinträchtigung durch Alkohol vorläufig abgenommenen Führerscheins habe der Beschwerdeführer ein KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er sei deswegen nach § 1 Abs. 3 FSG iVm § 39 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 Z. 2 FSG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- belegt worden. Über den Beschwerdeführer sei ferner gemäß Art. IV Abs. 1 Z. 2 EGVG eine Verwaltungsstrafe von S 500,-- verhängt worden, weil er im November 1999 in Linz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sei, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch noch wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG angezeigt worden, weil er sich zur Zeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Dieses Verfahren sei noch offen.
Am 24. September 2001 habe der Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages mit einem abgebrochenen Flaschenhals einem anderen vorsätzlich eine Körperverletzung in Form von Schnittwunden oberhalb des linken Auges, an der linken Stirnhälfte und am rechten Vorderkopf zugefügt. Diese Straftat habe der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt begangen, als der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid bereits an ihn zugestellt gewesen sei.
In einer Stellungnahme zu dem auf Grund dieses Vorfalls ergangenen Urteil in Form einer gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Linz vom 19. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er von drei Männern (vermutlich Russen) provoziert worden wäre. Er hätte sich zu einer Abwehrhandlung hinreißen lassen und wäre selbst auch verletzt worden. Seit diesem Ereignis hätte der Beschwerdeführer keinen Tropfen Alkohol mehr zu sich genommen und wäre abstinent.
Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Großteil seiner Verwandten lebe in Österreich. Er beabsichtige, seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, zu heiraten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, in Anbetracht der mehr als einmaligen Bestrafung nach § 5 StVO sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Von einer weit gehenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich könne nicht gesprochen werden, weil er sich erst seit ca. drei Jahren im Bundesgebiet, zum Teil nicht rechtmäßig, aufhalte.
Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO zählten zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen. Angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit und des Umstandes, dass der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überhaupt ein hoher Stellenwert zukomme, sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 FrG dringend geboten. Als besonders schwer sei dem Beschwerdeführer die neuerliche Straftat vom 24. September 2001 anzulasten. Aus ihr sei zu ersehen, dass nicht einmal fremdenpolizeiliches Handeln ausreiche, um den Beschwerdeführer auf den Weg der Rechtstreue zurückzubringen. Im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei damit auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran könne der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine bevorstehende Eheschließung nichts ändern, zumal es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis handle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde (unter Einbeziehung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und des Vorbringens des Beschwerdeführers) getroffenen Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen bzw. zur jüngsten - gerichtlich geahndeten - Straftat des Beschwerdeführers.
1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, rechtskräftig bestraft worden ist. In Anbetracht dessen begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0002).
1.3. Der Beschwerdeführer bringt (im Zusammenhang mit § 37 FrG) vor, die beiden Verwaltungsübertretungen und eine - lediglich bedingt ausgesprochene Verurteilung - könnten ein Aufenthaltsverbot nicht rechtfertigen. Dem ist zu entgegnen, dass er durch sein Fehlverhalten insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/18/0259, mwN). Dazu kommt, dass er - ebenfalls unter Alkoholeinfluss - wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde, wobei er dieses Delikt in einem Zeitpunkt begangen hat, in dem ihm der erstinstanzliche Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bereits zugestellt war. Die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die körperliche Integrität anderer ausgehe, wird auch nicht durch die (zur Interessenabwägung nach § 37 FrG erstattete) Beschwerdebehauptung entkräftet, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr abstinent und die Gefahr einer Wiederholung sei äußerst gering. Die strafbaren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere das erst nach der Zustellung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes begangene Delikt der Körperverletzung, lagen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keineswegs so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder auch nur eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit hätte geschlossen werden können. Angesichts des bisherigen wiederholten Fehlverhaltens böte selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Alkoholabstinenz keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen könnte oder dass er keine Körperverletzungen mehr begehen werde (vgl. zum ähnlich gelagerten Vorbringen in Bezug auf eine Suchtgifttherapie das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0345). Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte zur behaupteten Alkoholabstinenz Beweise aufnehmen müssen, der Boden entzogen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr wird auch nicht dadurch relativiert, dass er - wie er vorbrachte - durch eine ärztliche Bestätigung nachweisen könne, er sei bei der "Wirtshausrauferei" auch selbst verletzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, das den besagten Verwaltungsstrafen und der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.
2.1. Die belangte Behörde hat auf Grund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit ca. drei Jahren, seiner Erwerbstätigkeit, seiner im Inland gegebenen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie seiner Bindung zu seiner Lebensgefährtin - zutreffend - einen durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bewirkten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme mit Rücksicht auf den Schutz der Rechte anderer sowie auf die Verhinderung strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten ist, weil der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten - wie bereits oben 1.3. ausgeführt - insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt hat.
2.2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid hauptsächlich im Grund des § 37 Abs. 2 FrG und führt aus, dass die belangte Behörde "in Anbetracht meiner Integration in Österreich" von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hätte Abstand nehmen müssen. Der Beschwerdeführer lebe seit dreieinhalb Jahren in Österreich und arbeite hier seit dem Jahr 1999 durchgehend. Er habe vor, eine österreichische Staatsbürgerin zu ehelichen. Dies zeige, dass er in Österreich völlig integriert sei.
2.2.2. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 2 FrG fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich im Bundesgebiet seit drei (bzw. nach seinem Vorbringen dreieinhalb) Jahren aufhält, hier erwerbstätig ist, mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt und über verwandtschaftliche Bindungen verfügt. Diese persönlichen Interessen werden allerdings dadurch relativiert, dass er bis zum 31. März 2000 lediglich als Kriegsflüchtling zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Die aus der Dauer eines solchen Aufenthaltes und die aus dem anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht deutlich gemindert (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0082, und vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0022).
Diesen nicht sehr ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und darüber hinaus wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, wegen "Schwarzfahrens" mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und schließlich auch noch (gerichtlich) wegen Körperverletzung bestraft wurde. Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt erkennen, dass er insbesondere nicht bereit ist, die dem Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dienenden gesetzlichen Regelungen zu respektieren. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers bewirken eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der körperlichen Sicherheit insbesondere im Straßenverkehr. Die belangte Behörde hat zu Recht dieser durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Oktober 2002
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