Normen
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 30. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist, es sei ihm das vorübergehende Aufenthaltsrecht als bosnischer Flüchtling zuerkannt worden. Dieses Aufenthaltsrecht habe bis zum 31. Juli 1998 bestanden. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 22. April 1999 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten. Auf den Beschwerdeführer sei daher § 34 FrG anzuwenden.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen. Er verfüge über keinerlei arbeitsrechtliche Bewilligung und habe somit keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer werde lediglich von der Caritas Linz mit S 1.500,-- je Monat unterstützt. Ansonsten verfüge er über keine finanziellen Mittel. Er wohne bei D., einem Bekannten, und müsse keine Miete bezahlen. Der Beschwerdeführer habe eine "Garantieerklärung" von D. vorgelegt, nach welcher dieser mit seinem Einkommen für den Beschwerdeführer "garantiere". Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei jedoch nicht möglich. Überdies könne aus diesem formlosen Schreiben keine Verpflichtungserklärung abgeleitet werden.
Es liege daher der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG vor, und der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sei erfüllt.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Linz. Die übrige Familie lebe in Bosnien. Von einer stärkeren Integration des Beschwerdeführers könne angesichts seiner persönlichen und familiären Situation nicht ausgegangen werden. Dem gegenüber sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen könne, entsprechend hoch zu bewerten, könne doch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich die nötigen Unterhaltsmittel durch strafbare Handlungen verschaffen werde.
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG stehe daher der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen.
Von der Ausweisung habe auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden können, gehe doch mit dem Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. eines geordneten Fremdenwesens einher. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer bis jetzt nicht gelungen sei, einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umstand, dass er sich jahrelang im Bundesgebiet aufhalte, sei nur auf humanitäre Umstände zurückzuführen. Es sei ihm bisher nur als bosnischer Flüchtling vorläufig Schutz gewährt worden. Aus diesem - zeitlich von vornherein beschränkten - Aufenthaltsrecht könne keinesfalls eine Integration abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe immer damit rechnen müssen, nach Beruhigung der Lage in seinem Heimatland wiederum dorthin zurückzukehren.
Die "Integrationsbestimmungen" des § 35 FrG fänden auf den Beschwerdeführer keine Anwendung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998 (im folgenden: Bosniergesetz), hat folgenden Wortlaut:
"(1) Fremde(n), denen auf Grund der Verordnung BGBl Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiters gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen, und zwar, wenn
1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder einen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbstständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;
2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z. 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.
(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen."
Der Beschwerdeführer war unstrittig von seiner Einreise im Jahr 1992 bis zum 31. Juli 1998 auf Grund der jeweils geltenden Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina - zuletzt somit jener vom 6. August 1997, BGBl. II Nr. 215 - zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Er ist danach - wenn auch unberechtigt - im Bundesgebiet verblieben. Sein Antrag vom 22. April 1999 ist daher - von der belangten Behörde richtig erkannt - nach der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit der hg. Judikatur zu § 23 FrG, wonach in diesem Zusammenhang eine verspätete Antragsstellung nicht schadet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230), als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln. Da sich der Beschwerdeführer somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
2. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig nicht über eigene Unterhaltsmittel. Da die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund einer "Verpflichtungserklärung" gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG nicht in Betracht kommt, hat die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu Recht die für den Beschwerdeführer abgegebene "Garantieerklärung" nicht als geeignet angesehen, ausreichende eigene Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers zu kompensieren.
Gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, bestehen daher keine Bedenken.
Nach der hg. Judikatur ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0457).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 FrG fällt zugunsten des Beschwerdeführers die Dauer seines - bis 31. Juli 1998 auf Grund seiner Eigenschaft als Kriegsflüchtling vorübergehend berechtigten - Aufenthaltes ins Gewicht. Wenn auch der Ansicht der belangten Behörde, aus der Dauer eines derartigen Aufenthaltes könne "keinesfalls eine Integration abgeleitet werden", nicht beigepflichtet werden kann, so ist doch die aus der Dauer eines solchen Aufenthaltes ableitbare Integration in ihrem Gewicht deutlich gemindert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088). Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich unstrittig keiner Beschäftigung nachgegangen. Im Inland lebt lediglich ein Bruder. Die übrige Familie des Beschwerdeführers befindet sich in seiner Heimat. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher trotz der langen Aufenthaltsdauer nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zu.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, der Beschwerdeführer habe freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen und zu in Österreich lebenden Landsleuten, bewirken keine ins Gewicht fallende Verstärkung der persönlichen Interessen. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe diese Umstände nicht ermittelt, vermag der Beschwerdeführer somit keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines inländischen Aufenthaltes nie straffällig geworden, ist zunächst festzuhalten, dass er sich unstrittig seit 1. August 1998 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befindet. Im Übrigen würde auch das Fehlen von strafbaren Handlungen keine Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Inland bewirken.
Demgegenüber beeinträchtigt die vom Gesetz nicht erwünschte (§ 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG) Niederlassung von Personen, die über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügen und sich stattdessen auf freiwillige Leistungen Dritter berufen, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Eine weitere, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf diesem Gebiet stellt der seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr rechtmäßige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers dar.
Die Erlassung der Ausweisung ist daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG). Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG).
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausweisung stehe § 35 Abs. 1 FrG entgegen, wonach Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, u.a. mangels eigener Unterhaltsmittel nicht ausgewiesen werden dürfen.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht erfüllt, weil er bisher nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt und damit nicht auf Dauer niedergelassen war (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0088).
5. Schließlich bestand entgegen der Beschwerdeansicht für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2001
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