VwGH 2008/18/0333

VwGH2008/18/033313.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden des R, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien 1. vom 15. November 2007, Zl. E1/371674/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG (Zl. 2008/18/0333), und 2. vom 8. Juli 2008, Zl. E1/282698/2008, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Zl. 2008/18/0633), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem erstangefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 24. April 2003 einen Asylantrag gestellt habe; der Antrag sei am 15. Dezember 2005 rechtskräftig "abgelehnt" worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei am 22. Dezember 2005 widerrufen worden. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Jänner 2006 sei vom Bundesasylamt (seit 10. August 2006) rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden, weil er bei seiner Einreise eine falsche bzw. verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht habe.

Am 30. September 2005 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin E.P. in Wien geheiratet. Anschließend habe er ab 17. Oktober 2005 eine Beschäftigung als "Abwäscher" ausüben dürfen.

Am 31. März 2006 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt; der Antrag sei am 13. April 2007 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden. Einer Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen gemäß §§ 74, 75 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG sei durch den Bundesminister für Inneres nicht zugelassen worden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Dezember 2005, somit seit etwa zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe in Österreich keine Verwandten, sei hier aber berufstätig.

In der Berufung vom 25. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er mit E.P. verheiratet sei und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei jedoch festgestellt worden - so die belangte Behörde weiter -, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit E.P. seit 19. Juni 2007 rechtskräftig geschieden sei. Das Vorbringen in der Berufung, der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes nichts zu Schulden kommen lassen, sei - wie sich aus der oben genannten Verurteilung bzw. dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe - falsch.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufzuhalten.

Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Diesbezüglich wirke aber wesentlich interessenmindernd, dass etwa zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig gewesen seien, wobei die vorgebrachten Asylgründe mangels Anerkennung letztlich nicht wirkten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er sich bereits lange Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und längst ausreisen hätte müssen, in äußerst gravierender Weise missachtet worden. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, zumal es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein werde, seinen Aufenthalt doch noch vom Inland aus zu legalisieren.

Im Übrigen seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens hätten veranlassen müssen, zumal der Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise straffällig geworden sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2008, B 8/08, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 17. Jänner 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei, gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2008 wurde der dagegen gerichteten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz FPG abgewiesen werde.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 31. Oktober 2007 bloß damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 50 FPG bedroht sei. Näheres habe der Beschwerdeführer nicht angegeben.

Mit Schreiben vom 30. November 2007 habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie beabsichtige, seinen Antrag vom 31. Oktober 2007 abzuweisen, weil bereits das Bundesasylamt rechtskräftig festgestellt habe, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei.

In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zwar der den Asylantrag abweisende - und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch für zulässig erklärende - Bescheid rechtskräftig geworden sei, die Berufungsbehörde allerdings keine inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, weil der Beschwerdeführer die Berufung zurückgezogen habe. Die seiner Abschiebung entgegenstehenden Gründe bestünden jedoch weiter.

Im Zuge des Asylverfahrens - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer sinngemäß unter anderem angegeben, dass er seit 1999 Mitglied der "Awami League" (im Folgenden nur AW) sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, für seine Partei Mitglieder zu werben und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Parteien zu schlichten. Er habe auch an verschiedenen Parteikundgebungen und Demonstrationen seiner Partei teilgenommen. Im Dezember 2001 habe er wieder an einer Demonstration seiner Partei teilgenommen, wobei der Demonstrationszug von bewaffneten Mitgliedern der "Bangladesh Nationalist Party" (im Folgenden nur BNP) angegriffen worden und der Beschwerdeführer dabei verletzt worden seien. Die deshalb vom Onkel des Beschwerdeführers bei der Polizei erstattete Anzeige sei aus unbekannten Gründen eingestellt worden. Als der Beschwerdeführer in sein Elternhaus habe zurückkehren wollen, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er dort nicht sicher sei, weil ihn Mitglieder der BNP umbringen wollten. Auch bei seinem Onkel in Dhaka habe sich der Beschwerdeführer vor den Mitgliedern der BNP nicht sicher gefühlt. Es sei dem Beschwerdeführer auch fälschlich vorgeworfen worden, illegal Waffen besessen zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Fall seiner Rückkehr Angst, von der Polizei verhaftet zu werden. Auch könne er nicht ausschließen, dass er aufgrund der gegen ihn erstatteten Anzeige zu einer langen Haftstrafe verurteilt werde. Schließlich befürchte er, von Mitgliedern der BNP getötet zu werden.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass sich die Verhältnisse in Bangladesch seit der rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörde über die Zulässigkeit seiner Abschiebung maßgeblich geändert hätten. Es sei sogar eine Reisewarnung für Urlauber ausgesprochen worden. Im August 2007 sei es zu willkürlichen Festnahmen, unberechtigten Strafverfahren und massiven Einschränkungen der Pressefreiheit gekommen. Im Übrigen hätte die Behörde auch die sintflutartigen Überschwemmungen des Vorjahres berücksichtigen müssen, die über 1.000 Todesopfer gefordert hätten. Fast 25 Millionen Menschen seien obdachlos geworden, 65 Dörfer hätten komplett evakuiert werden müssen. In der umfangreichen Berufung - so die belangte Behörde weiter - seien auch diverse Quellen in englischer Sprache zitiert, ohne dass eine Übersetzung in die deutsche Amtssprache beigelegt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmung des § 51 FPG - im Wesentlichen aus, dass die Antragslegitimation des Beschwerdeführers im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG gegeben sei, weil seiner Behauptung, die maßgebenden Verhältnisse in seinem Heimatland hätten sich seit 2003 zu seinem Nachteil verändert, nicht a priori entgegengetreten werden könne. Der auf § 51 Abs. 1 FPG gestützte Antrag sei während eines laufenden Ausweisungsverfahrens gestellt worden.

Es sei daher die Stichhaltigkeit der Argumentation des Beschwerdeführers zu untersuchen, dass sich die allgemeinen und politischen Verhältnisse seit der Rechtskraft des negativen Asylbescheids für ihn so nachteilig geändert hätten, sodass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer werde in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Gräueltaten der "Rapid Action Batallion" (im Folgenden nur RAB) beziehe, sei er schuldig geblieben, einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer herzustellen. Es sei unglaubwürdig, dass - falls es überhaupt stimme - ein einfaches Mitglied der größten Oppositionspartei und zweitgrößten Partei des Landes mit vielen Millionen Anhängern, das sich seit über fünf Jahren außer Landes befinde, ohne konkrete Anhaltspunkte wieder "in den Strudel macht- und parteipolitischer Zwistigkeiten" gerate. Die RAB habe es im Jahr 2003 - als der Beschwerdeführer Bangladesch verlassen habe - überhaupt noch nicht gegeben.

Der Umstand, dass noch im Jahr 2007 ein hohes Sicherheitsrisiko für Touristen bei Reisen nach Bangladesch angenommen worden sei, müsse für das Verfahren von untergeordneter Bedeutung bleiben, weil für touristische Aufenthalte andere - weit höhere - Maßstäbe gelten würden als für Staatsbürger des Reiselandes.

Auch die Tatsache, dass Bangladesch Mitte 2007 von großflächigen Überschwemmungen betroffen gewesen sei, sei in diesem Verfahren insoweit ohne Bedeutung, als trotzdem der flächenmäßig weitaus größte Teil des Landes verschont geblieben sei und auch hier der Beschwerdeführer keinen konkreten Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen, etwa in der Form, dass sein Elternhaus davon betroffen wäre, hergestellt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 51 FPG habe der Fremde das Bestehen einer aktuellen - also im Fall der Abschiebung nach Bangladesch dort gegebenen - durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei. Dabei sei die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung nach Bangladesch zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genüge allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen.

Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einigermaßen gelitten habe. So habe er schon den Eintritt in das Bundesgebiet mit falschen Dokumenten erschlichen, wofür er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Auch sonst - etwa in Bezug auf den Status seiner Ehe mit einer Österreicherin - habe der Beschwerdeführer die Unwahrheit gesagt: Am 25. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, aufrecht verheiratet zu sein und mit der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben, obwohl er damals bereits seit drei Wochen rechtskräftig geschieden gewesen sei.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die allgemeine Situation in Bangladesch nicht mit der in einer gefestigten europäischen Demokratie vergleichbar sei. Aufgrund des in diesem Land herrschenden Ausnahmezustands seien die Grundrechte suspendiert, ohne dass jedoch von einem Bürgerkrieg oder auch nur "bürgerkriegähnlichen Zuständen" gesprochen werden könne. Es möge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "da und dort" Verletzungen der Menschenrechte vorkämen, durchaus stimmen. Dem Beschwerdeführer sei es aber - insbesondere für die Zeit ab Dezember 2005 - nicht gelungen, "die solcherart gegebene Bedrohungssituation speziell auf ihn zu fokussieren"; dies bedeute, dass er nicht habe glaubhaft machen können, dass "das Gefährdungsszenario aus geradezu in seiner Person oder seinen persönlichen Verhältnissen zu suchenden Gründen in besonderer Weise ihn betreffen würde", der Beschwerdeführer also im Falle seiner Abschiebung der in § 50 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre.

Da sich die Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörde zwar allgemein verändert habe, für den Beschwerdeführer aber dadurch nichts zu gewinnen sei, müsse spruchgemäß mit der Abweisung des Antrages vom 31. Oktober 2007 vorgegangen werden.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

A) Zur Ausweisung gemäß § 53 FPG:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 24. April 2003 gestellten Asylantrag rechtskräftig negativ beendet und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 13. April 2007 abgewiesen wurde.

Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer vor über fünf Jahren nach Österreich eingereist sei und hier einer unselbständigen Beschäftigung nachgehe. Er habe sich seit 2005 hervorragend in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und sei seit über eineinhalb Jahren durchgehend beim selben Dienstgeber beschäftigt. Durch sein regelmäßiges Einkommen sei sein Unterhalt nachhaltig gesichert, und er verfüge auch über einen umfassenden Versicherungsschutz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und einer langjährigen Beziehung zu einer Österreicherin habe sich der Beschwerdeführer rasch im Bundesgebiet integriert und gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Der gesamte Bekannten- und Freundeskreis des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich; er sei daher zweifellos als sozial integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Eine Fortsetzung seines in Österreich geführten intensiven Privatlebens sei ihm in Bangladesch nicht zuzumuten, dies auch deshalb, weil ihm dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wäre.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von etwa viereinhalb Jahren und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unrechtmäßig herausgestellt hat, erlaubt und nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0103). Da der Beschwerdeführer lediglich (bis 22. Dezember 2005) über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, kommt auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0429, mwN).

Den dennoch verbleibenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht allerdings gegenüber, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit Beendigung seines Asylverfahrens und sogar noch nach der Abweisung seines Antrages auf Niederlassungsbewilligung das große öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, erheblich beeinträchtigt hat.

Angesichts dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Schließlich liegen auch die vom Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge geltend gemachten Verletzungen der Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Begründung des Bescheides nicht vor.

4. Da die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid somit unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

B) Zur Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung:

1. Zur Bekämpfung des zweitangefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG als unzulässig zurückgewiesen habe, weil eine Entscheidung der Asylbehörde über diese Frage vorliege. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei somit die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung gemäß § 51 FPG gewesen. Die belangte Behörde hätte daher lediglich die Zulässigkeit der Antragstellung prüfen dürfen und in der Folge entweder den Spruch der Erstbehörde zu bestätigen gehabt oder den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die Erstbehörde zurückverweisen müssen.

Indem die belangte Behörde den Antrag vom 31. Oktober 2007 im Hinblick auf die nachweislich eingetretenen Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland für zulässig erachtet und den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt habe, dass der Antrag abgewiesen werde, überschreite sie die Grenzen der Sache, über welche sie im Berufungsverfahren abzusprechen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher durch die Berufungsentscheidung der belangten Behörde, in welcher diese über den Antrag meritorisch entschieden habe, obwohl sich die Erstbehörde lediglich mit der formellen Berechtigung auseinandergesetzt habe, in unzulässiger Weise eine Instanz genommen worden.

2. Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung nach § 66 AVG ist jene Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Instanz vorlag. Hat die Erstbehörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 62 mwN aus der hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen, weil bereits das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 festgestellt habe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher ausschließlich die Frage, ob die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht zurückgewiesen hat. Die Prüfung von Umständen und politischen Veränderungen - wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat - war daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0344). Dadurch hat die belangte Behörde die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen überschritten und den zweitangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2008, Zl. 2008/22/0072, mwN, und vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0448).

3. Der zweitangefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

4. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG unterbleiben.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. April 2010

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