AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1432305.1.00
Spruch:
L506 1432305-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.01.2013, Zl. 12 11.913-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, stellte am 03.09.2012, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 03.09.2012 brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er mehrmals Mädchen an einen ihm bekannten Mullah namens XXXX und dessen Freunde vermittelt habe; einmal sei ein solcher Freund gegen ein Mädchen gewalttätig gewesen, weshalb ihn der BF zusammengeschlagen habe. Es habe sich dabei um einen Mullah gehandelt, der eng mit der Regierung zusammenarbeite, weshalb ihm der ihm bekannte Mullah geraten habe, das Land zu verlassen, was er auch getan habe.
3. Am 11.12.2012 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BAA und gab dieser zu seinen Ausreisegründen an, er sei im Iran als Zuhälter tätig gewesen, was er aus finanziellen Gründen gemacht habe. Dies sei jedoch im Iran illegal und strafbar bis zur Hinrichtung. Hauptberuflich sei er Sportler gewesen, habe jedoch zu wenig verdient.
Er habe auch an drei Mullahs mit Regierungsaufgaben Mädchen vermittelt und die Mädchen dorthin begleitet. Schon in der Wohnung habe er Opiumgeruch bemerkt; eines der Mädchen habe geblutet und sei seiner Ansicht nach geschlagen worden; der Mullah habe sich bei ihm beschwert und sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer er den Mullah beinahe bewusstlos geschlagen habe. Der BF sei daraufhin aus dem Haus geflüchtet und habe einen Freund angerufen, da er wusste, dass diese Mullahs immer bewaffnet seien; dieser Freund habe ihn nach XXXX, einen Ort ca. 120 km außerhalb von Teheran gebracht, wo er 20 Tage verblieben und dann ausgereist sei.
Wenn man ihn erwischt hätte, hätte man ihn als Abtrünnigen bezeichnet, da er Frauen vermittelt habe. Wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte, wäre er nicht ausgereist.
Nach dem Vorfall habe er Kontakt zu seiner Geschäftspartnerin aufgenommen und habe erfahren, dass bei seiner Familie nach ihm gefragt worden und diese eingeschüchtert worden sei; seine Geschäftspartnerin habe ihm dringend davon abgeraten, nach Hause zu gehen und habe er auch seine Sim-Karte vernichtet.
Der mit ihm befreundete Mullah XXXX gehöre zum Parlamentspräsidenten Ali Larijani und trete auch in der Öffentlichkeit auf; auch sei er bis vor vier oder fünf Jahren Imam der Moschee der Arakis in Teheran gewesen. Eine Zeit lang sei er auch Vorstand des Stabes zur Förderung der Tugend und Bekämpfung des Lasters gewesen. Er sei sehr eng mit diesem befreundet gewesen und hätten sie sich täglich gesehen und oft gemeinsam Partys besucht. Er kenne auch XXXX und würden sie alle aus demselben Stadtteil stammen.
Dem BF wurde vorgehalten, dass nach den Ermittlungsergebnissen des BAA kein solcher Mullah bekannt sei, woraufhin der BF erklärte, dieser sei einmal für 50 Tage im Ewin-Gefängnis gewesen.
In weiterer Folge wurde der BF aufgefordert, unzweifelhafte und überprüfbare Beweismittel vorzulegen, dass es einen Mullah dieses Namens mit der behaupteten Funktion gebe.
4. Mit Schreiben vom 27.12.2012 nahm der BF schriftlich Stellung zu den länderkundlichen Feststellungen des BAA und legte in einem seinen abgelaufenen Reisepass sowie diverse Fotos vor.
In der Stellungnahme erklärte der BF ua, er habe Schreckliches in seiner Heimat erfahren müssen und schrecken die iranischen Behörden nicht vor psychischer und physischer Gewalt zurück, was er auch am eigenen Leib erlebt habe. Er werde sowohl von den Behörden alsauch von religiösen Führern gesucht. In einem legte der BF Berichte über Hinrichtungen im Iran vor.
Hinsichtlich des in der Einvernahme erwähnten Mullahs übermittelte der BF eine DVD, welche dessen Existenz beweisen solle.
Der BF legte ferner eine Mitgliedsbestätigung der Hong Kong Bodyguardassociation und eine Urkunde hinsichtlich seiner Tätigkeit als Karatekämpfer vor. Ferner legte der BF eine Einladung aus dem Jahr 2004 in die USA vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Person und Nationalität des BF aufgrund der vorgelegten und als echt und unverfälscht zu qualifizierenden Personaldokumente feststehe.
Zu den seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründen führte das BAA aus, dass der BF sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich Racheakten eines vergrämten Mullahs, welche der BF weder untermauern noch habe sonst schlüssig darlegen können, beziehe.
Der BF habe weder direkt noch indirekt angeführt, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe.
Auch fehle es dem Vorbringen des BF an persönlicher Glaubwürdigkeit.
Der BF sei vor seiner Einreise in Österreich auch in anderen Ländern sicher gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, weshalb nicht davon auszugehen, sei, dass der BF verfolgt werde, da er andernfalls jede erdenkliche Möglichkeit genutzt hätte, Schutz zu erlangen.
Der BF habe auch mehrmals versucht, in der Einvernahme den ihm gestellten Fragen - insbesonders zur Existenz des mit ihm befreundeten Mullahs - auszuweichen oder Gegenfragen zu stellen. Diese Vorgehensweise spreche dafür, dass der BF nicht gewillt gewesen sei, die Fragen der Behörde frei, spontan und offen zu beantworten.
Auch die Angabe des BF, dass im Zuge der Erstbefragung falsch übersetzt worden sei und er u.a. nie in China gewesen sei und er bloß einen Sportnachweis aus Hongkong gehabt habe, nie jedoch dort gewesen zu sein, und der BF damit erklären habe wollen nie einen Reisepass besessen zu haben, was jedoch in Widerspruch dazu stehe, dass der BF vor dem BAA sehr wohl erklärte, im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, spreche für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des BF.
Zu den als Beweismitteln vorgelegten Fotos wurde angemerkt, dass darauf der BF und andere Personen seines Alters zu erkennen seien, jedoch sei auf keinem der Fotos erkennbar, dass es sich bei dem Freund des BF, der den Beschreibungen des BF entsprach (korpulent, Brille) um einen Mullah gehandelt habe und können auch keinerlei Rückschlüsse auf den Namen der Person gezogen werden. Auch in der vorgelegten DVD finde sich kein Hinweis auf die Funktion oder den Namen der Person. Die betreffende Person sei nicht wie ein Mullah bekleidet, trage keine Kopfbedeckung und weisen auch keine anderen Indizien darauf hin, dass es sich dabei um einen Mullah handle; die betreffende Person singe offenbar im Rahmen eines Sufi-Ordens oder einer ähnlichen Veranstaltung mit unspeziell gekleideten Trancetänzern. Aus den genannten Gründen seien diese Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu seinem Mullah-Freund zu objektivieren.
Ferner sei das Vorbringen des BF aus nachfolgenden Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren:
Der BF habe angegeben, gebildet und zeitlich und örtlich orientiert gewesen zu sein.
Im Widerspruch dazu sei der BF jedoch nicht imstande gewesen, das Datum, an dem der ausreisekausale Vorfall stattgefunden habe, zu benennen; ebensowenig sei der BF nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse der Wohnung zu benennen, in der sich diese Vorfälle abgespielt haben sollen. Dies spreche dafür, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt gehandelt habe und es sich bei dem BF um keinen Zuhälter handle.
Auch hinsichtlich der zeitlichen Angaben des BF seien Widersprüche existent.
Bei der Erstbefragung habe der BF erklärt, dass sich der Vorfall vor etwa zwei Monaten (sohin Anfang Juli) zugetragen habe, während der BF beim BAA erklärt habe, vor etwa vier bis viereinhalb Monaten (Mitte Juli bis Anfang August) Teheran verlassen zu haben; dazu weiter widersprüchlich habe der BF erklärt, der Vorfall habe sich "im Sommer" (ohne weitere Zeitangaben) ereignet.
Dazu komme, dass dem BF am 08.12.2012 ein internationaler Führerschein durch die iranischen Behörden ausgestellt worden sei, was nach der Ausreise oder jedenfalls nach dem Entstehen der Befürchtungen des BF erfolgt sein musste und daher das Vorbringen des BF völlig unmöglich erscheine.
Insoweit der BF die Vernichtung seiner SIM-Karte behaupte, nachdem er bereits in seinem Zufluchtsort (Villa des Freundes) gelebt hätte, stelle gerade dies einen Beweis dafür dar, dass er niemals von staatstragenden Personen gesucht worden sei, da durch entsprechende Rufaufzeichnungen äußerst schnell und leicht der Aufenthaltsort des BF hätte ermittelt werden können, es dem BF jedoch möglich gewesen sei, dort 20 Tage zu bleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF etwa allfällige Aufzeichnungen von Telefonaten oder Kontakten behalten hätte, sondern vernichtet hätte. Obwohl er in weiterer Folge ausgereist sei, um einen Asylantrag zu stellen.
Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der BF zwar mit seiner ehemaligen Geschäftspartnerin Kontakt aufgenommen habe, diese jedoch nicht zur Sachlage bzw. zum Verbleib der vermittelten Frauen befragt habe, was der zu erwartenden Handlungsweise in solch einer vom BF behaupteten Situation widerspreche.
Auch stünden die dargelegten Handlungsabläufe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung und seien im Lichte der Verhältnisse im Iran unwahrscheinlich und unlogisch. Den Angaben des BF zufolge hätten sich die Mullahs alleine in der Wohnung befunden, was im Lichte der Behauptung des BF, diese seien in die Staatsspitze verwoben gewesen, nicht nachzuvollziehen sei, da diesfalls auch entsprechendes Bewachungspersonal anwesend hätte sein müssen und sich diese niemals selbst bemüht hätten, den BF zu empfangen und in die Wohnung zu geleiten.
Insofern der BF angab, als Zuhälter tätig gewesen zu sein, könne auch diesem Vorbringen kein Wahrheitsgehalt abgerungen werden, da der BF erklärt habe, dieser Tätigkeit aus finanziellen Gründen nachgegangen zu sein, jedoch andererseits angegeben habe, aus einer Industriellenfamilie zu stammen. Auch die Erklärung des BF, er habe über ein eigenes Standbein verfügen wollen, könne nicht nachvollzogen werden, dass er keinen Beruf ergriffen hätte, der mit seiner universitären Ausbildung in Zusammenhang stehe, da niemand das Risiko einer Todesstrafe auf sich nehme, wenn er die Möglichkeit habe, sich anders zu betätigen.
Der BF habe sein Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien auch widersprüchlich dargestellt. Infolge von Internetermittlungen sei im Widerspruch zum Vorbringen des BF keine Person mit dem Namen des Mullahs, mit dem der BF seinen Angaben zufolge befreundet gewesen sei, gefunden worden, obwohl der BF angegeben habe, dass dieser oft in politischen Missionen, etwa nach Kanada gereist wäre, weshalb das BAA davon ausgehe, dass eine solche Person nicht existiere und das darauf aufgebaute Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche.
Auch widersprechen sich die Angaben des BF hinsichtlich der Anzahl der Mullahs beim ausreisekausalen Vorfall; während der BF in der Erstbefragung von drei Mullahs gesprochen habe, habe er in der Einvernahme vor dem BAA von vier Mullahs gesprochen.
Auch könnten die Kunden des BF zur Wahrung ihres Rufes kein Interesse an der Aufrollung eines solchen Vorfalles und an einem Bekanntwerden ihres Fehlverhaltens haben.
Alleine aus diesem Umstand sei es sehr unwahrscheinlich, dass der BF auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens diesbezüglich ernsthafte Befürchtungen hegen müsste.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde das Vorbringen des BF wiederholt; das BAA habe den BF von den Beweisergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt und seine Angaben im Bescheid als pauschal unglaubwürdig gewertet, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei.
Auch habe das BAA sein Amtswissen nicht verwertet und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und hätte im Rahmen der Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesonders eine ergänzende Befragung zu beseitigen gehabt.
Der BF verwies auf das Verbot und die Bestrafung der Zuhälterei und die einschlägigen iranischen Gesetzesbestimmungen, weshalb er hingerichtet werden könne.
Die Behörde habe sein Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert, ohne den BF von den Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Das Bundesasylamt habe auch sein Amtswissen nicht verwertet und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch wurde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach die Behörde auch im Falle der unglaubwürdigen Schilderung eines Vorbringens die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung notwendiger Ermittlungen entbunden sei.
Die westlich orientierte Lebensweise des BF sei für die Behörde offensichtlich gewesen und laufe diese in Kombination mit dem Beruf des BF auf Verfolgungshandlungen hinaus. Der BF verwies auf Auszüge aus islamischen Gesetzen, wonach Zuhälterei strafbar sei.
Die belangte Behörde habe die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzogen und dies mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF begründet.
Insoweit die Behörde Widersprüche zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme feststelle, verwies der BF darauf, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung Paschtune und die Verständigung dementsprechend schlecht gewesen sei. Dass er die Erstbefragung unterschrieben habe, bedeute nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien; aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten könne nicht geschlossen werden, dass er die Geschichte nicht selbst erlebt habe.
Auch dürfe in die Beweiswürdigung nicht einfließen, dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe. Er habe auch nie behauptet, keinen Reisepass besessen zu haben und habe seinen Reisepass sogar vorgelegt und könne man anhand der dortigen Eintragungen erkennen, dass er nie in China gewesen sei. Er habe die Ausbildung, auf welche sich das Sportzertifikat beziehe, im Iran absolviert. Zu den vorgelegten Fotos führe er aus, dass es sich diesbezüglich um Urlaubsfotos handle und sie auf Reisen gewesen seien und sei es nachvollziehbar, dass ein Mullah nicht immer seine Berufsbekleidung trage.
Der BF stellte zum Beweis der Existenz des Mullahs den Antrag, dass bei den kanadischen Einreisebehörden überprüft werde, ob und wann der mit ihm befreundete Mullah nach Kanada gereist sei in eventu den Mullah durch die Einholung von Erkundigungen bzw. Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes bei den kanadischen Einreisebehörden zu überprüfen.
Es sei auch nicht richtig, dass er die genaue Adresse der Wohnung, in der sich die Vorfälle ereignet haben, nicht benennen habe können, da er diese benannt habe (Bescheid S 7); an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, doch müsse es im Juni etwa zwei Monate vor seine Flucht gewesen sein.
Sein internationaler Führerschein sei nicht am 08.12.2012 - zu diesem Zeitpunkt habe er sich schon drei Monate in Österreich aufgehalten - ausgestellt worden, wovon die Behörde fälschlicherweise ausgegangen sei, sondern am 19.04.2011.
Nach dem Vorfall habe er sein Mobiltelefon genau einmal benutzt und habe er zwei Tage nach dem Vorfall seine Geschäftspartnerin angerufen und kurz mit ihr gesprochen. In dem Gespräch sei es auch um die Mädchen, vorrangig jedoch um die Familie des BF gegangen. Die Annahme der Behörde, wonach die Mullahs sicher über Bewachungspersonal verfügt hätten, gehe ins Leere, da diese selbst bewaffnet gewesen seien und handle es sich hiebei auch um bloße Spekulationen.
Auch aus den Beweggründen für seine Tätigkeit könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe geschlossen werden. Er sei ein junger Mann, wolle sein eigenes Geld verdienen und seiner Familie nicht auf der Tasche liegen. Der mit ihm befreundete Mullah sei nicht im Internet zu finden und liege diesem viel daran, seine Identität geheim zu halten.
In der Wohnung seien vier Mullahs, drei Mädchen und der BF gewesen und könne er nicht erklären, wie es zu dem Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Mullahs gekommen sei.
Die Ansicht der Behörde sei eine bloße Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte. Die geschlossenen Fragen der einvernehmenden Person seien nicht geeignet gewesen, ein Gesprächsklima zu schaffen, das offene Antworten und detailreiche Schilderungen zulasse und nehme die Behörde auch eine Beweislastumkehr vor; jeder kleine Widerspruch werde akribisch aufgegriffen und daraus Widersprüche konstruiert, welche tatsächlich nicht bestünden. Die Beweiswürdigung sei daher gänzlich rechtswidrig.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen ankommen, sondern eine Zukunftsprognose zu erstellen sei. Angesichts der vorgebrachten Umstände sei davon auszugehen, dass ihm im Rückkehrfallasylrelevante Verfolgung in der Form von Festnahme und Folter drohe.
Im Rückkehrfall drohe ihm jedenfalls die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK und wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Thematik von abgewiesenen Asylwerbern im Iran verwiesen. Im Iran werden auch fundamentale Menschenrechte in schwerwiegender Weise verletzt, und komme dem nach Ansicht der Europäischen Kommission für Menschenrechte wesentliche Bedeutung für die Feststellung einer konkreten individuellen Gefahr dar.
Der VfGH habe jüngst entschieden (Erk vom 20.09.2010, U 1863/09-12), dass auch die speziellen Risiken, denen Iraner ausgesetzt seien, wenn sie ohne Beweis für eine legale Ausreise wiedereinreisen, zu beachten seien.
Auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Iran wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, wozu der BF auf zwei Berichte des Refugee Documentaion Centre aus dem Jahr 2012 und des Congressional Research Service aus dem Jahr 2012 verwies.
Auch werde durch seine Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen und Störe sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Der BF beantragte letztlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte nochmals vor unabhängigen Richtern darlegen zu können.
Der BF legte der Beschwerde eine Kopie seines internationalen Führerscheines, ausgestellt am 19.04.2011 bei.
7. Am 30.01.2013 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Am 02.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Unterlagen (ua Reisepass) hinsichtlich des Mullahs, mit dem der BF seinen Angaben zufolge befreundet war, ein.
9. Am 25.10.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Ansuchen um Korrektur des Namens des BF ein, welcher die Übersetzung des Motorradführerscheins des BF beigelegt wurde.
10. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
11. Am 25.04.2014 langte hg. eine Bestätigung des Institutes XXXX vom 05.12.2013 über die Aufnahme des BF in die Römisch Katholische Kirche ein. Mit der Aufnahme besitze der BF die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
12. Am 23.06.2014 langten hg. Unterlagen hinsichtlich der Teilnahme des BF an Karatekämpfen ein.
13. Am 25.11.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht fest.
Dem BF kommt in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 05.12.2013 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen und hat sich nunmehr der protestantischen Kirche zugewandt.
Bei der Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.
Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Kenntnisse des christlichen Glaubens.
Dass der BF sich ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat, kann nicht festgestellt werden.
Es kann weder festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Eltern und Geschwister im Iran.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, ist strafrechtlich unbescholten und hat in Österreich an Karatemeisterschaften teilgenommen.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
- AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html ;
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung ; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html ; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ ; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html ; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234 ; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er‑) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html ; Zugriff 1.7.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 1.7.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 1.7.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 1.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html ; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 3.7.2013
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 3.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html ; Zugriff 3.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf ; Zugriff 4.7.2013
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.
Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.
Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf ; Zugriff 2.7.2013
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,
http://www.uscirf.gov/images/Annual Report of USCIRF 2012 (2).pdf; Zugriff 1.7.2013
FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;
ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf ;
Zugriff 2.7.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 2.7.2013
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl ; Zugriff 3.7.2013
Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975 ; Zugriff 3.7.2013
Ethnische Minderheiten
Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html ; Zugriff 14.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 14.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html ; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492 ; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Zuhälterei
Straftaten gegen das Schamgefühl, die allgemeine Sittlichkeit und die Familienpflichten
II. Gesetz über die islamischen Strafen (ta'zirat) vom 18. Mordad 1362/ 9. August 1983
Vierter Teil:
Straftaten gegen das Schamgefühl, die allgemeine Sittlichkeit und die Familienpflichten
Art. 101 - Verhalten sich ein Mann und eine Frau, die nicht miteinander verheiratet sind - abgesehen von unerlaubtem Geschlechtsverkehr - unzüchtig, wie z.B. durch Küsse oder Umarmungen, so werden sie zu neunundneunzig Peitschenhieben verurteilt. Wird die Tat mit Gewalt begangen, so wird nur der Zwangausübende zu einer ta'zir-Strafe verurteilt.
Art. 102 - Wer vor den Augen der Öffentlichkeit an allgemein zugänglichen Orten eine verbotene Handlung begeht, wird außer mit der Strafe für diese Handlung zu höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt. Begeht er eine Tat, die an sich nicht strafbar ist, aber gegen das allgemeine Schamgefühl verstößt, wird er nur zu höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt.
Erläuterung: Frauen, die sich ohne die religionsgesetzlich vorgeschriebene Kleidung auf öffentlichen Straßen und Plätzen zeigen, werden zu einer ta'zir-Strafe von höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt.
Art. 103 Folgende Personen werden zur Gefängnisstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und bis zu vierundsiebzig Peitschenhieben verurteilt:
1. wer ein Bordell gründet oder leitet, das die Bevölkerung zu Verderbtheit und unzüchtigem Verhalten verleitet;
2. wer die Bevölkerung zu Verderbtheit und unzüchtigem Verhalten anstiftet oder Anlaß dazu bietet.
Erläuterung: Führte die obengenannte Tat zu einer Verderbtheit der allgemeinen Sitten und wird sie im Wissen um diese Ursächlichkeit begangen, werden die Strafen für einen Verderbenstifter auf Erden angewendet.
Art. 104 - Die folgenden Personen werden zu Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr verurteilt:
1. wer Schriftstücke, Zeichnungen, Illustrationen, Malereien, Fotografien, Druckerzeugnisse, Ankündigungen, Zeichen, Filme, Filmstreifen oder irgendeinen anderen Gegenstand, der das öffentliche Schamgefühl und die guten Sitten verletzt, herstellt oder verwahrt, um sie in den Handel zu bringen, zu verteilen oder den Blicken der Öffentlichkeit darzubieten;
2. wer die genannten Gegenstände persönlich oder durch einen anderen einführt oder ausführt oder in irgendeiner Weise als Unternehmer oder Mittelsmann beim Handel oder einer anderen Art von Geschäft tätig ist oder aus ihrer Vermietung Einnahmen erlangt;
3. wer die obengenannten Gegenstände auf irgendeine Weise verbreitet oder den Blicken der Öffentlichkeit darbietet;
4. wer, um Geschäfte mit den obengenannten Gegenständen zu fördern oder sie zu verbreiten, in irgendeiner Weise Ankündigungen oder Bekanntmachungen herausbringt, damit irgendein anderer die obengenannten verbotenen Taten begeht, sowie derjenige, der Ankündigungen oder Bekanntmachungen herausbringt, wie oder durch wen man einen der obengenannten Gegenstände direkt oder indirekt erhalten kann.
Erläuterung: Dieser Artikel betrifft keine Gegenstände, die einem wissenschaftlichen Zweck dienen, für wissenschaftliche Zwecke oder ein anderes erlaubtes, vernünftiges Interesse beschafft, verkauft und gekauft oder gezeigt werden."
(Quelle: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte e.V. : Auszüge aus den Strafgesetzen der Islamischen Republik Iran , 1996)
Beweiswürdigung:
Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes (BAA), nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Familienstand, den familiären Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (Führerschein, abgelaufener Reisepass), welche seitens des BAA nicht beanstandet wurden und besteht aus hg. Sicht kein Grund, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln sowie aus seinen glaubwürdigen Angaben in der hg. Verhandlung. Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des BF an Karatewettkämpfen resultiert aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zum Katechumenat der katholischen Kirche und zur nunmehrigen Hinwendung zur protestantischen Kirche resultiert aus dem entsprechenden Bestätigungsschreiben der katholischen Kirche vom 05.12.2013 und den Angaben des BF in der hg. Verhandlung.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Rückkehrfall beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, in dessen Einvernahme vor dem BAA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 25.11.2014.
Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im wesentlichen befürchtete Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit als Zuhälter und eines damit zusammenhängenden Vorfalles, im Zuge dessen er einen Mullah, welcher gegenüber einem seiner Mädchen gewalttätig gewesen sei und den der BF daraufhin zusammengeschlagen habe, ins Treffen geführt.
Als Nachfluchtgrund machte der BF im Beschwerdeverfahren seine Konversion zum christlichen Glauben geltend.
3.3.1. Zu den seitens des BF geschilderten ausreisekausalen Vorkommnissen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG) , worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S.3 f des gegenständlichen Erkenntnisses) des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an.
Wenn das jedoch BAA anführt, dem BF sei am 08.12.2012 ein internationaler Führerschein ausgestellt worden, so ist festzuhalten, dass sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen Kopie eindeutig das Ausstellungsdatum 19.04.2011 ergibt, sodass dieses Argument der behördlichen Beweiswürdigung nicht zur Heranziehung in der Beweiswürdigung, welche die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Ergebnis hat, geeignet ist.
In der hg. Verhandlung wurde der BF erneut zu den von ihm geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen befragt und kam es im Zuge dessen erneut zu Widersprüchen, welche sich auf zentrale Punkte des Vorbringens des BF beziehen.
So erklärte der BF in der hg. Verhandlung, es sei im Zusammenhang mit dem dargelegten Vorfall das einzige mal gewesen, dass er für den Mullah, mit dem er befreundet gewesen sei, und dessen befreundete Mullahs Mädchen besorgt habe, während er in der Erstbefragung am 03.09.2012 im behördlichen Verfahren erklärte, diese Personen hätten ihn schon seit drei Jahren ersucht, Mädchen an sie zu vermitteln und sei er diesem Ersuchen mehrmals nachgekommen.
Der BF konnte den ihm vorgehaltenen Widerspruch nicht ausräumen, sondern versuchte diesen mit einer falschen Übersetzung des Dolmetschers zu erklären.
Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der BF schon in der Einvernahme vor dem BAA und in der Beschwerde Probleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung zur Erklärung von Divergenzen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BAA heranzog (diese bezogen sich jedoch auf das Alter seiner Mutter bzw. seines Bruders, auf seine Angaben zum Aufenthalt in China, auf sein Alter bei der Matura und auf den Terminus Parkplatz anstatt Parkhaus; auch habe der Dolmetscher einen Begriff für den Terminus "Grenze" verwendet, den der BF nicht verstanden habe; andere Fehler, so der BF in der Einvernahme vor dem BAA, habe er nicht bemerkt; AS 107), woraus jedoch nichts zu gewinnen war, da der BF in der Erstbefragung nach Rückübersetzung seiner do. Angaben dezidiert erklärte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigte.
Zum anderen bezogen sich die Richtigstellungen des BF im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde lediglich auf Passagen in der Erstbefragung, welche - mit Ausnahme der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in China und zum Besitz eines Reisepasses - nicht in der Beweiswürdigung herangezogen wurden bzw. zu den diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BAA widersprüchlich waren.
Die nunmehr zitierte Passage in der Erstbefragung, wonach der BF mehrmals Mädchen an die Mullahs vermittelt habe, war davon jedoch nicht umfasst, sondern führte der BF erst nach Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches in der hg. Verhandlung auch diesbezüglich Übersetzungsfehler ins Treffen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei tatsächlichen Übersetzungsfehlern oder Missverständnissen schon im behördlichen Verfahren oder in der Beschwerde darauf hingewiesen hätte, was jedoch nicht geschehen ist, weshalb die Erklärung der Divergenz mit einer falschen Übersetzung durch den Dolmetscher als Schutzbehauptung und somit als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich des Argumentes der falschen Übersetzung durch den Dolmetscher ist ferner festzuhalten wie folgt:
Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da der BF am Ende der jeweiligen Befragung bzw. Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigte.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.
Eine weitere Ungereimtheit im Gesamtvorbringen des BF ist darin gelegen, dass dieser im behördlichen Verfahren erklärte, er habe den einen Mullah, mit dem es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, am Hals und an der Brust getroffen (AS 31), während er in der hg. Verhandlung erklärte, er habe dem Mullah auf den Bauch geschlagen. Der BF erklärte dazu, er habe auch vor dem BAA sicher "Bauch" und nicht "Hals" gesagt, was jedoch nicht dazu geeignet ist, den Widerspruch auszuräumen.
Der BF gab vor dem BAA auch an, das einzige Telefonat, welches er von seinem Versteck aus geführt habe, sei mit seiner Geschäftspartnerin erfolgt, während er in der hg.
Beschwerdeverhandlung erklärte, er habe mit seinem Onkel telefoniert.
Der BF vermochte auch keine plausible Erklärung für diese Divergenz ins Treffen zu führen. Er erklärte dazu vielmehr in der hg. Verhandlung, er habe mit seiner Geschäftspartnerin auf dem Weg in das Versteck ein Telefonat geführt und habe diese gesagt, dass die Situation schlimm sei, woraufhin er die Sim-Karte vernichtet und aus dem Auto geworfen habe. Divergierend dazu hatte der BF jedoch vor dem BAA angegeben, dass er jene Geschäftspartnerin zwei Tage nach dem ausreisekausalen Vorfall angerufen habe (AS 119).
Auch erklärte der BF vor dem BAA, die Geschäftspartnerin habe ihm mitgeteilt, dass nach ihm gesucht worden sei und man seine Familie eingeschüchtert habe. Dies ist jedoch nicht mit der Angabe des BF in der hg. Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach er schon auf der Fahrt in das 120 km entfernte XXXX unmittelbar nach dem Vorfall mit jener Geschäftspartnerin telefoniert haben will, zumal in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass diese unverzüglich nach dem Vorfall (der BF erklärte, davongelaufen und ein paar Straßen weiter auf seinen Freund gewartet zu haben, der ihn mit seinem Auto nach XXXX gebracht habe) Informationen des vom BF behaupteten Inhaltes (Suche nach dem BF, Bedrohen seiner Familie) an diesen weitergeleitet haben kann, da ein Aufsuchen der Familie durch iranische Behörden in einer derartigen kurzen Zeitspanne nach dem Vorfall und überdies eine Weiterleitung dieser Information an die Geschäftspartnerin des BF mit allgemeinen zeitlichen Abläufen in keiner Weise vereinbar ist.
Während der BF in der hg. Verhandlung allgemein ausführte, seine Geschäftspartnerin habe ihm mitgeteilt, dass die Situation schlimm sei, erklärte er dem widersprechend vor dem BAA, diese habe ihm mitgeteilt, dass man nach ihm suche und seine Familie einschüchtere.
Auch die zeitliche Einordnung des Vorfalles durch den BF ist in keiner Weise stimmig. So erklärte dieser, der Vorfall habe sich ca. Mitte August 2012 ereignet, während er in der Beschwerde ausführte, der Vorfall müsse sich im Juli ereignet haben (AS 257) und zwar zwei Monate vor seiner Ausreise. Auch die Angabe, dass, das ausreisekausale Ereignis ca. zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden habe, ist nicht mit der Angabe des BF vor dem BAA und in der hg. Verhandlung kompatibel, wonach zwischen dem ausreisekausalen Ereignis und der Ausreise 20 oder 23/24 Tage vergangen seien.
Die Erklärung des BF, wonach ihm ein junger Afghane bei der Beschwerde behilflich gewesen sei, weshalb es vielleicht zu Ungereimtheiten gekommen sei, ist im Lichte der bisherigen Angaben des BF zu den Widersprüchen in seinem Vorbringen, welche er mit falschen Übersetzungen durch den Dolmetscher begründete, nicht nachzuvollziehen, zumal der BF bei tatsächlichen Übersetzungsfehlern bzw. Kommunikationsproblemen im Asylverfahren, mit welchen er die Widersprüche in seinem Vorbringen erklärte, beim Abfassen seiner Beschwerde ganz besonders auf die Genauigkeit der Übersetzung geachtet hätte und sich nicht, wie er nunmehr zur Erklärung neuerlicher Divergenzen diesbezüglich eines afghanischen Staatsbürgers bedient hätte. Diese Ausführung vermag daher keine taugliche Erklärung für die Ungereimtheiten darzustellen. Auch die Angabe des BF, er habe nicht viel Zeit zum Verfassen der Beschwerde gehabt, ist im Lichte der ihm eingeräumten gesetzlichen zweiwöchigen Beschwerdefrist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
In der Stellungnahme des BF vom 27.12.2012 erklärte der BF erstmals, er habe im Iran unter psychischer und physischer Gewalt gelitten, was bei Gesamtbetrachtung seiner Angaben im gesamten Asylverfahren die einzige Erwähnung von Gewalt gegen den BF darstellt.
In der hg. Verhandlung dazu befragt, erklärte der BF, er habe damit gemeint, die Bassijis hätten ihn einmal aufgehalten und ihm einfach sein Motorrad weggenommen und sei es auch ein Problem gewesen, mit dem Hund Gassi zu gehen. Inwieweit der BF dabei psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sein will, kann durch die erkennende Richterin jedoch nicht nachvollzogen werden.
Die hier zitierten Divergenzen im Vorbringen des BF, welche sich auf zentrale Punkte seiner Angaben beziehen, sind per se geeignet, den Ausführungen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen und bestätigen die Ansicht und Argumentation des BAA zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF.
Auch aus der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie des Reisepasses des Mullahs, mit dem der BF seinen Angaben zufolge befreundet war, ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu den ausreisekausalen Vorfällen nichts zu gewinnen und ist diesbezüglich vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der Mullah im Zeitraum von 04.10.2011 bis 03.10.2012, also in dem Zeitraum, in dem der BF auch die ausreisekauslaen Vorfälle einordnete, über ein gültiges Visum für Kanada verfügte. Ferner hat der BF zum Erlangen der Passkopie in der hg. Verhandlung angegeben, er habe anlässlich der gemeinsamen Reise mit dem Mullah nach Dubai, welche er über Befragen zeitlich mit dem Jahr 2010 einordnete, die Dokumente zur Fluglinie gebracht und von den Dokumenten Kopien angefertigt; da er mit dem Mitarbeiter des Reisebüros befreundet sei, habe er ihn um Übermittlung der Kopien der Dokumente ersucht, was dieser auch getan habe. Wie in diesen Kopien aus dem Jahr 2010 ein Visum mit oa Gültigkeitszeitraum enthalten sein kann, ist nicht plausibel.
Abschließend sei dazu bemerkt, dass der BF in der hg. Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen diesbezüglich äußerte, die Mullahs könnten einen Akt gegen ihn angelegt haben und wäre sein Freund der Mullah gezwungen, alles zu sagen.
Dazu ist auszuführen, dass rein spekulative Befürchtungen ebenso wenig ausreichen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch sei letztlich festgehalten, dass die Tätigkeit des BF als Zuhälter im Lichte der Angaben des BF, wonach dieser über eine universitäre Ausbildung (1996-2000, AS 23) verfüge und seine Familie vermögend sei, nicht nachzuvollziehen ist, ist doch mit dieser Tätigkeit bei Betrachtung der iranischen Strafgesetzgebung ein nicht unerhebliches Risiko verbunden. Auch in der hg. Verhandlung wurde der BF zu diesen Umständen befragt, konnte jedoch keine schlüssige Erklärung für die von ihm behauptete Tätigkeit geben.
Der BF gab dazu in der hg. Verhandlung an, er habe es bereut und habe er eigentlich nicht als Zuhälter tätig sein wollen; sein Vater sei wie ein Diktator gewesen und habe er mit diesem große Probleme gehabt; er habe ihn um Geld bitten müssen, bis er 27 Jahre alt gewesen sei, was ein Problem gewesen sei. Einen plausiblen Grund, warum er keine andere Tätigkeit als jene eines Zuhälters habe ausüben können, hat der BF jedoch nicht genannt.
Es ist daher dem BAA zuzustimmen, dass diese Tatsachen die Angaben des BF hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zuhälter unglaubwürdig erscheinen lassen, jedoch zieht das erkennende Gericht diese Ausführung nicht beweiswürdigend heran, da auch die Unplausibilität einer Vorgehensweise nicht immer zwingend den Schluss auf deren Unglaubwürdigkeit zulässt.
Im vorliegenden Fall genügen jedoch im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens die aufgezeigten Ungereimtheiten, um dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Insofern sich der BF in der Beschwerde darauf bezieht, ist aufgrund der oa. Beweiswürdigung daher nicht weiter darauf einzugehen.
3.3.2. Zum geltend gemachten Nachfluchtgrund der Konversion:
Als Nachfluchtgrund machte die BF die Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft, konkret zum katholischen Glauben, geltend.
Erstmals erklärte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in seiner Eingabe vom 24.04.2014 seine Hinwendung zum christlichen Glauben und legte in einem eine Bestätigung des Institutes XXXX über die Aufnahme in die Katholische Kirche vom 05.12.2013 vor.
Der BF wurde in der hg. Verhandlung zu den Inhalten des Glaubens, von dem er behauptete, sich diesem zugewandt zu haben, befragt.
Der BF war aber nur in äußerst eingeschränktem Maße in der Lage, die betreffenden Fragen zu beantworten.
Dazu ist vorerst zu bemerken, dass der BF in der hg. Verhandlung hinsichtlich seiner nunmehr behaupteten Konversion erklärte, in seiner Wohngegend hätten viele armenische Christen gelebt und sei er bereits im Iran ca. siebenmal zur Kirche gegangen und habe dort gebetet. Als Auslöser benannte der BF einen Film über Jesus, der ihn beeindruckt habe. Er habe dies getan, da es ihn interessiert habe. Über Befragen, wie diese Einstellung mit seiner Tätigkeit als Zuhälter vereinbar sei, erklärte der BF, er habe dies bereut und es eigentlich nicht gewollt und habe ihn der Teufel ausgetrickst. Er habe sein bereits im Iran bestehendes Interesse am Christentum im bisherigen Asylverfahren nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung im behördlichen Verfahren erklärte, er sei Moslem (Schiit) und in der Einvernahme vor dem BAA ein Interesse für das Christentum und die von ihm nunmehr behaupteten Kirchenbesuche im Iran mit keinem Wort erwähnte.
Schon diese Angabe, wonach ein Interesse am christlichen Glauben bereits vor seiner Ausreise, also zumindest seit dem Jahr 2012 bestanden habe und der BF auch diesbezüglich Aktivitäten im Iran gesetzt haben will, ist nicht glaubwürdig, da dies der BF angesichts der schwierigen Situation der Christen im Iran hinsichtlich des Praktizieren ihres Glaubens bei tatsächlicher Existenz der von ihm nunmehr behaupteten glaubensspezifischen Interessen und Aktivitäten bereits zu Beginn im Asylverfahren von sich aus angegeben hätte, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten.
Auch die nunmehr in der Beschwerdeverhandlung erstmals dargelegte Ausführung, wonach er einen Freund gehabt habe, der armenischer Christ gewesen sei und den er in die Kirche begleitet habe ist nur schwer in Einklang mit der Aussage des BF vor dem BAA zu bringen, wonach er Zuhälter gewesen sei und die Freundschaft mit dem Mullah sehr eng gewesen sei und er diesen fast täglich gesehen habe und oft mit ihm auf Partys gegangen sei (AS 121).
Der BF gab in der hg. Verhandlung über Befragen an, er habe seit März/April 2013 die katholische Kirche besucht. Wegen seiner Teilnahme am Karatewettbewerb habe er dreimal den Kurs nicht besuchen können und dürfe man bei zweimaligem Fehlen den Kurs nicht weiter besuchen. Er habe sich seit ca. zwei Monaten den Protestanten zugewandt und gehöre er nicht mehr zu den Katholiken.
Bei den Protestanten werde er in einer "ersten Phase" unterrichtet und besuche er jeden Sonntag den Kurs, wo über Jesus Christus und den richtigen Weg gesprochen werde.
Gefragt, was über Jesus Christus gesprochen werde, erklärte der BF:
"Dass er der Sohn Gottes ist. Dass Maria durch Gott schwanger wurde. Seit seinem 30. Lebensjahr war Jesus als Prophet tätig. Mit 33 wurde er gekreuzigt und hat sich geopfert. Sein Blut wurde vergossen, damit uns die Sünden verziehen werden."
Nach dieser Ausführung wurde der BF weiter gefragt, was er sonst noch über Jesus wisse und erklärte dieser: "Es ist der 25.12., an dem die Geburt von Jesus Christus gefeiert wird. Maria wurde durch Gott schwanger. In Jerusalem wurde Jesus in einem Stall geboren."
Abgesehen davon, dass es sich beim Geburtsort Jesu richtig um Bethlehem und nicht um Jerusalem handelt, was deutlich aus dem Weihnachtsevangelium, einer wichtigen Bibelstelle, hervorgeht, ist aus den Angaben des BF zum Leben Jesu, einer zentralen Figur im christlichen Glauben, welche sich auf die zitierten Sätze beschränkt, nicht zu schließen, dass dieser über diesbezügliche weitreichende Kenntnisse verfügt.
Der BF vermochte auch nicht zu erklären, warum Jesus in Bethlehem in einem Stall geboren wurde und führte dazu aus, sie seien noch nicht so weit, dass er dies erklären könne.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Geschichte der Geburt Christi und dem Weihnachtsevangelium um eine essentielle Bibelstelle und hat der BF darüber hinaus angegeben, sich schon zumindest seit dem Jahr 2012 für das Christentum zu interessieren und auch im Iran die Kirche besucht zu haben, weshalb schon aufgrund dieses eklatanten Unwissens eine ernsthafte Konversion des BF zum christlichen Glauben unwahrscheinlich erscheint und letztlich, wie nachfolgend weiter erörtert wird, als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Nach weiteren christlichen Festen gefragt, nannte der BF Pfingsten und die Wiederauferstehung Christi (Anm.: der BF verwendete nicht den Begriff Ostern). Zu Pfingsten, einem zentralen christlichen Fest, vermochte der BF über Befragen lediglich
auszuführen, dass dieses 50 Tage nach der Auferstehung gefeiert werde und erklärte, es sei eine Feier, weil Jesus auferstanden sei, was jedoch nicht zutreffend ist. In einem erklärte der BF, er könne das Vater unser beten, womit der Eindruck entstand, der BF wolle von seinem mangelnden Wissen hinsichtlich Pfingsten ablenken.
Der BF war auch nicht in der Lage, die 12 Apostel bzw. Schüler Jesu, aufzuzählen, sondern konnte lediglich 6 davon benennen. Zur Person des Judas befragt, welcher eine wesentliche Rolle im Osterevangelium spielt, gab der BF lediglich an, dieser habe Jesus für 30 Silbermünzen verkauft und hätten sie im Kurs noch nicht so viel darüber gelernt. Jesus habe zu Judas gesagt, er werde ihn dreimal verraten, er (gemeint der BF) sei aber nicht sicher.
Abgesehen davon, dass das bisher dargelegte Wissen des BF zum Christentum als kaum vorhanden zu bezeichnen ist, sind die Ausführungen der Aussage von Jesus gegenüber Judas nicht richtig, da Jesus die vom BF zitierten Worte tatsächlich zu Petrus gesagt hat, wozu der BF erklärte, sie seien noch nicht so weit. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass es sich hier um Inhalte aus dem Osterevangelium, sohin einer Bibelstelle zum höchsten Fest der Christen handelt, doch war der BF nicht in der Lage, dazu substantiierte und richtige Ausführungen zu treffen.
Der BF vermochte auch die Frage, welche christlichen Sakramente er kenne, nicht zu beantworten, sondern erklärte dazu, es seien fünf und führte dazu weiter aus: "Dass man sonntags die Kirche besucht, dass man die Sünden bereut, dass man an bestimmten Tagen die Kirche besucht, dass man fastet. Mehr fällt mir nicht ein."
Daraus ist abzuleiten, dass der BF kein einziges christliches Sakrament kennt, obwohl er sich seinen Angaben zufolge schon seit über zwei Jahren mit dem Christentum beschäftigt.
Somit war der BF nicht in der Lage, auch nur eines der sieben christlichen Sakramente zu benennen und konnte auch zur Thematik "Fasten" nicht erklären, wann und wie lange Christen fasten, was einmal mehr gegen eine tatsächliche Konversion des BF spricht, ist doch die vierzigtägige Fastenzeit untrennbar mit dem wichtigsten christlichen Fest, dem Osterfest, untrennbar verbunden.
Der BF konnte auch weder darlegen, wer das Neue Testament verfasste, noch vermochte er zu erklären, worum es im Neuen Testament geht, sondern führte dazu zum wiederholten male aus: "Wir sind noch nicht so weit."
Im Lichte der Behauptung des BF, wonach er sich schon vor seiner Ausreise im Sommer 2012 für das Christentum interessiert und im Iran bereits ca. siebenmal die Kirche besucht haben will in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich beim BF um einen gut gebildeten Menschen, der lt. eigenen Angaben über eine universitäre Ausbildung verfügt, handelt, und in Verbindung mit seinen Angaben, wonach er bereits in einem katholischen Glaubenskurs war und nunmehr an einem protestantischen Glaubenskurs teilnimmt, ist dieses kaum vorhandene Wissen des BF über grundlegende Inhalte der christlichen Glaubenslehre per se geeignet, um von einer Konversion zum Schein sprechen zu können.
Im gegebenen Fall kann daher nicht einmal von einem aktiven Interesse des BF am christlichen Glauben und umso weniger von einer Konversion ausgegangen werden.
Ein eigeninitiatives Verhalten hinsichtlich der Aneignung von Glaubensinhalten, welches naturgemäß mit einem Interesse und umso mehr mit einer Konversion einhergehen müsste, hat der BF in der hg. Verhandlung in keiner Weise erkennen lassen, sondern wiederholt als Argument für sein Unvermögen, grundsätzliche, einfache Fragen zum Christentum zu beantworten, angeführt, sie (gemeint im Glaubenskurs) seien noch nicht so weit. Auch diese Passivität und die abwartende Haltung des BF in Verbindung mit dem Erfahren von Glaubensinhalten macht das mangelnde Interesse, welches nach Ansicht der erkennenden Richterin die zwingende Vorstufe zu einer tatsächlichen Konversion darstellt, deutlich.
Nach hg. Ansicht geht eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt, einher und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt.
Dass sich der BF mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor er den Wunsch äußerte, diesen neuen Glauben anzunehmen, geht jedoch aus seien diesbezüglichen Angaben nicht hervor.
Der BF wurde gefragt, ob er in der Bibel lese, was dieser bejahte. Der BF erklärte, er habe in der Bibel zuletzt die Gebete "Vater unser" und "Gegrüßet seist du Maria" gelesen, war jedoch nicht in der Lage, zumindest einen der vier Evangelisten, welche als Verfasser des Neuen Testamentes gelten zu benennen oder anzugeben, worum es im Neuen Testament, in dem das Leben Jesu dargelegt wird, geht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF tatsächlich in der Bibel liest, wofür auch seine Unkenntnis wichtiger Glaubensinhalte spricht.
Der BF erklärte auch, er könne das "Vater unser", jedoch nicht das Glaubensbekenntnis beten.
Im Hinblick darauf, dass das Glaubensbekenntnis die wichtigsten Glaubensinhalte zum Zwecke des liturgischen (gottesdienstlichen) Betens und Bekennens benennt und in der römisch-katholischen Kirche in der heiligen Messe an Sonn- und Feiertagen gesprochen bzw. gesungen wird und es das Taufbekenntnis (in Frage- und Antwortform, auch bei der Tauferneuerung) sowie der Anfang des Rosenkranzgebetes ist, und der BF erklärte, anfangs bei der katholischen Kirche gewesen zu sein, was die Aufnahmebestätigung des Institutes XXXX vom 05.12.2013 auch belegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF ernsthaft damit auseinandergesetzt hat.
Der BF gab zwar an, Gottesdienste zu besuchen, jedoch schaffe er es nicht jeden Sonntag und habe jeder Mensch bestimmte Dinge, die er erledigen müsse.
In Anbetracht der Angabe des BF, wonach er keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er sonntags keine Zeit für den Gottesdienst hat und bestimmte Dinge erledigen müsse, womit ein glaubwürdiges Interesse an der Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst zu verneinen ist, was in weiterer Folge einmal mehr gegen eine glaubwürdige Konversion des BF im Sinne einer inneren Haltung bzw. Überzeugung spricht, da der BF andernfalls sicher bestrebt wäre, an den Sonntags- oder anderen Gottesdiensten teilzunehmen, was er jedoch nicht tut. Sein Argument, er kenne viel gläubige Christen, die nicht jeden Sonntag die Kirche besuche, kann in casu jedoch nicht herangezogen werden, da gerade von einer Person, welche sich von ihrem bisherigen Glauben abgewandt und einem neuen Glauben zugewandt hat, erwartet werden kann, dass sie diesen, auch in Form von Gottesdienstbesuchen, welche nach dem christlichen Glauben geboten sind, in einem Land, in dem - im Gegensatz zum Iran - auch Religionsfreiheit herrscht - intensiv praktiziert.
Auch die Teilnahme an Karatewettkämpfen anstatt der Teilnahme im katholischen Glaubenskurs, weshalb er diesen seinen Angaben zufolge nicht habe weiter besuchen dürfen, spricht nicht für ein besonderes Interesse des BF am christlichen Glauben.
Der BF vermochte auch kein substantiiertes Wissen über den Gottesdienst darzulegen, sondern erklärte dazu befragt: "Der Priester spricht zu uns, wir beten und singen. Es wird auch ein Teil der Bibel gelesen. Die schon Christen sind, bekommen Brot und Wein. Ich bin noch ganz neu."
Dass die Konversion des BF sohin lediglich zum Schein erfolgte, wird daher nicht nur durch sein gravierendes Unwissen zu grundsätzlichen Glaubensinhalten evident, sondern auch dadurch, dass er seinen von ihm behaupteten neuen Glauben auch nicht in einer Art und Weise praktiziert, wie dies gläubige Christen tun; so besucht der BF die Sonntagsgottesdienste nicht regelmäßig und ist auch nicht davon auszugehen, dass er entgegen seiner Angaben in der Bibel liest, zumal er nicht angeben konnte, wer die Verfasser des Neuen Testamentes sind und worum es in diesem Teil der Bibel geht; gerade bei einer Person, welche vom bisherigen Glauben abgefallen und sich einem neuen Glauben zugewendet hat, müsste dies jedoch umso mehr der Fall sein.
Der BF hat auch, obwohl er zweimal danach gefragt wurde, wie er seinen neuen Glauben praktiziere, nicht angegeben, regelmäßig zu beten.
Naturgemäß kann aufgrund des kaum vorhandenen Wissens über das Christentum und das mangelnde Praktizieren des christlichen Glaubens auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein fundiertes Wissen über den Glauben voraus, den man anderen näherbringen will.
Von einer missionarischen Tätigkeit des BF, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim BF aufgrund der bisherigen hg. Ausführungen nicht ausgegangen werden und hat er auch keine solche behauptet.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie der unregelmäßige Besuch von Gottesdiensten, und der Besuch eines Glaubenskurses vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren.
Der BF ist nicht getauft und hat auch keine solche Absicht dargetan. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Der BF hat ein Empfehlungsschreiben einer Religionslehrerin vom 02.05.2013 sowie eine Bestätigung des Pfarrers von XXXX vom 03.05.2013 in der hg. Verhandlung vorgelegt, wonach der BF der katholischen Kirche beitreten wolle und sich für den christlichen Glauben interessiere. Alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des BF aussagen, kann jedoch keine Konversion des BF mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden, weshalb daraus in casu nichts gewonnen ist. Auf die nachfolgend zitierte deutsche und schweizerische Judikatur wird in diesem Zusammenhang explizit verwiesen.
Besonders ist in diesem Zusammenhang nachfolgend zitiertes aktuelles Judikat des VG Darmstadt zu zitieren, dem sich die erkennende Richterin anschließt.
VG Darmstadt, U vom 28.06.2014 - 5K 1087/12.DA.A 5551351): Der bloße Nachweis des Glaubensübertritts genügt für eine Verfolgungsgefahr allein nicht (kirchliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste ersetzen grundsätzlich keine richterliche Überzeugungsbildung). Die Konversion eines Muslims z.B. zum Christentum oder hier zur Glaubensgemeinschaft der Bahai stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint hat. In Deutschland übergetretenen Personen wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen", d.h. der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte. Für eine Verfolgungsgefahr muss deshalb dargetan werden, dass der Glaubensübertritt von iranischen Stellen als derart gravierend eingestuft wird, dass mit Konsequenzen zu rechnen wäre. Grundvoraussetzung hiefür stellt eine öffentliche Wahrnehmung dar. Weiter nötig ist, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist.
Hierzu kann von einem Muslim zunächst der plausible Vortrag erwartet werden, welche Beweggründe ggf. welches Schlüsselerlebnis, ihn veranlassten, überzutreten und nichtmehr im Islam seinen Glauben zu finden. Dafür sind weder (objektive) Gründe noch umfassende Kenntnisse des neuen Glaubens nötig. Vielmehr reicht aus, dass der Konvertit aus seiner subjektiven Sicht gute Gründe für den Glaubenswechsel hat, die die Vermutung, er sei asyltaktisch motiviert, überzeugend entkräften.
Zum Wissen um die Glaubensgemeinschaft muss eine persönliche Geschichte hinzutreten, der zu entnehmen ist, was das auslösende Moment war, sich dieser Glaubensgemeinschaft anzuschließen, gerade bei vorherigem Desinteresse an Religion.
Das Abspulen von glaubenstypischen Merkmalen ersetzt keinen plausiblen Vortrag über die Beweggründe eines Wechsels. Selbst wenn in der formalen Zugehörigkeit zu den Bahai schon eine Religionsausübung gesehen würde, reichte dies nach der EuGH-Rechtsprechung nicht aus (U v. 05.09.2012 - C- 7/11 u.a. zu Art. 9 I Buchst. A QualfRL). Denn eine formale Zugehörigkeit bewirkt keine Verfolgungsgefahr.
Auch der persönliche Eindruck, den der BF in der hg. Verhandlung hinterließ und von einem eher gleichgültigen Verhalten des BF hinsichtlich der ihm gestellten Fragen zum Christentum geprägt war, spricht nicht für ein tatsächliches Interesse des BF; denn gerade von einer Person, welche sich für einen neuen Glauben begeistert und für sich in Anspruch nimmt, sich diesem zugewandt zu haben, wäre zu erwarten, dass es dieser ein Anliegen und ein Bedürfnis ist, über diesen neuen Glauben zu sprechen und von sich aus Angaben zu treffen sowie ihre Ansichten darzulegen, was jedoch beim BF nicht der Fall war. Vielmehr erschöpften sich die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zur christlichen Religion in wenigen kurzen Sätze bzw. war der BF gar nicht in der Lage, essentielle und zentrale Fragen zu dieser Religion zu beantworten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand des BF hinsichtlich der christlichen Glaubensinhalte und von diesem selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen wörtlich zitierten Ausführungen des BF sei verwiesen, welche den niedrigen Wissensstand der BF zum christlichen Glauben deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Dass die vorgebliche Konversion des Beschwerdeführers in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat dieser nicht behauptet.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und diese seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchten, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch folgende Entscheidung des Asylgerichtshofes, wonach im Fall, dass im Herkunftsstaat die missionarische Tätigkeit unter Strafe gestellt wird, nur dann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen kann, wenn der durch Taufe zum Christentum Konvertierte auch über entsprechende Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt (AGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH 29.06.2011, U 160/11-7).
Die wenigen Ausführungen, welche der BF zu seinem vorgeblich neuen Glauben treffen vermochte, sind im Lichte der soeben zitierten Angaben des BF nicht dazu geeignet, die erkennende Richterin von einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben im Sinne einer tiefgreifenden, ernsthaften und nachhaltigen werteändernden Anschauung, einer Veränderung der bisherigen Lebensweise und einer geistigen Neuorientierung zu überzeugen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.
Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Eine derartige Prägung ist aufgrund eines fehlenden Grundwissens des BF zu Glaubensinhalten und eines nicht existenten eigeninitiativ nach außen Tragens seiner neuen Überzeugung entschieden zu verneinen. Gerade einer Person, welche von einem Glauben so überzeugt ist, dass sie zu diesem konvertiert, ist jedoch zu erwarten, dass diese von sich aus darüber spricht und es ihr geradezu ein Anliegen ist, diesbezügliche Ausführungen zu machen und ihre Begeisterung kundzutun, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des BF zum Christentum nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken, nachdem das ursprüngliche, ausreisekausale Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren für unglaubwürdig befunden worden war.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
Aufgrund der mehrfach vorliegenden Faktoren, welche bei Gesamtschau gegen eine tatsächliche Konversion des BF sprechen (kaum vorhandenes religiöses Grundwissen zu zentralen Glaubensinhalten, abgesehen von unregelmäßigem Gottesdienstbesuch und Besuch eines Glaubenskurses, wobei der BF aufgrund seines Fehlens im katholischen Glaubenskurs zu den Protestanten wechselte, keine Taufe, keine weiteren eigeninitiativen Aktivitäten (wie z.B. Bibelstudium, regelmäßige Gebete) oder Aktivitäten in der christlichen Gemeinde entspricht die hg. Ansicht auch der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung.
Hervorzuheben ist auch die jüngste Judikatur des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Asylgerichtshof aufgrund des mangelnden Wissens des BF zu Glaubensinhalten im Falle einer behaupteten Konversion die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies (AGH, 09.08.2011, E3 216.274) und der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2011, U 1978/11-5 ablehnte.
In diesem Konnex ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.
Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisendes Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."
In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.
Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:
"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)
Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:
"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C
23.12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinierfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."
(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff).
Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.
Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):
Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.
Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.
Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.
Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.
Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.
Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".
Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)
"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.
Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)
Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).
Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.
Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.
Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH HE, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF sowohl zu seinen Ausreisegründen alsauch zu dem von ihm geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund (Konversion) auszugehen.
3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, in der dem BF eine Zusammenfassung der aktuellen Feststellungen zur Situation im Iran und speziell zur individuellen Situation des BF zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation des BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.5. Zur Beschwerde des BF:
Insofern in der Beschwerde auf das ausreiskausale Vorbringen des BF bezug genommen und auf die Bestrafung von Zuhälterei verwiesen sowie auf die seitens des BAA festgestellten Divergenzen im Vorbringen des BF bezug genommen und eine asylrelevante Gefährdung des BF bzw. eine Rückkehrgefährdung geltend gemacht wird, ist auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verweisen, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des BF eingegangen wird. Die diesbezüglichen Anträge des BF hinsichtlich des mit ihm befreundeten Mullahs weitere Erkundigungen und Ermittlungen durchzuführen waren im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Sachverhaltes abtzuweisen.
Hierzu ist ferner auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Gerichtes getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Der Asylgerichtshof, nunmehr das Bundesverwaltungsgericht, darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995)
Im übrigen auch die Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Zuhälter nicht gegeben, da in casu schon aufgrund der Definition des Terminus der sozialen Gruppe, wonach es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der über ein gemeinsames und nicht ablegbares Merkmal verfügt, eine solche im Hinblick auf die Gruppe der Zuhälter im Iran nicht gegeben ist.
Im Rahmen der asylrelevanten Fluchtgründe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK stellt das Anknüpfungsmerkmal der sozialen Gruppe einen Auffangtatbestand dar, der eine sachlich nicht gerechtfertigte Repression umfasst, die ausschließlich Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen und die somit nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten, sei es , dass dieses Merkmal unabänderlich ist, sei es, dass diesem Merkmal eine dermaßen bedeutsame Funktion für die Identitätsstiftung oder Gewissensbildung zukommt, dass den Gruppenmitgliedern ein Verzicht auf dieses Merkmal nicht zugemutet werden kann (VfGH 29.09.2014, U 2699/2013-16 unter Hinweis auf VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; VwSlg. 17.225 A/2007, jeweils mwN; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie)
Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch diesbezüglich keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Insofern zur aktuellen Sicherheitslage im Iran auf Berichte aus dem Jahr 2012 verwiesen wird, so wurden in das hg. Erkenntnis wesentlich aktuellere Quellen integriert auf die Ausführungen zum Inhalt dieser Quellen wird auf den entsprechenden Punkt. in der Beweiswürdigung verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesasylamt, nunmehr BFA, sind als Spezialbehörden (VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb (1.Ausgabe), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/ eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/ eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Auch ist im Lichte der Scheinkonversion des BF nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten auch an kirchlichen Veranstaltungen teil; Der BF hat sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert, ist nicht getauft und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser missionierend tätig ist, was ihm auch aufgrund seiner kaum vorhandenen religiösen Kenntnisse das Christentum betreffend, nicht möglich ist.
Dass der BF die Kirche und einen Glaubenskurs besucht und ihm dies im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person des BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten des BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher zum Schein konvertiert ist, den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist entschieden zu verneinen, dass der BF aufgrund seines kaum vorhandenen Wissens hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte dazu in der Lage wäre.
Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung des BF abzuleiten ist.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten des BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass sich seine Familie zu seinem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.
4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.3.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Die BF ist in Österreich aber auch im Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit des BF auch nicht davon auszugehen, dass dieser seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird.
Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.
Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer im Jahr 2012 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - den Herkunftsstaat zwar illegal verlassen hat, jedoch zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
4.3.5. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfügt auch über seine Eltern und Geschwister (einen älteren Bruder, zwei jüngere Schwestern) und weitere Verwandte im Iran und hat auch von Österreich aus Kontakt zu den Angehörigen seiner Kernfamilie. Der Vater, welcher im Iran Unternehmer ist, unterstützt den BF auch vom Iran aus finanziell in Österreich und ist nicht ersichtlich, warum ihm die Familie im Rückkehrfall nicht bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollte.
Der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein, sodass nicht ersichtlich ist, warum der BF, der über eine universitäre Ausbildung verfügt, im Rückkehrfall nicht einer Arbeit nachgehen kann.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme des BF bei den Eltern oder anderen Verwandten des BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise berufstätig und ist aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren.
Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung im Iran nicht zumutbar sein sollte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat des BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
4.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
4.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie aus der hg. Verhandlung ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch abgesehen von einer Freundin, mit welcher er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF lebt seit gut zwei Jahren in Österreich.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt; er hat angegeben, einen Deutschkurs zu besuchen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat an Karatewettkämpfen teilgenommen und verfügt - abgesehen von seiner Freundin in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" und "Konversion" und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und zu seiner behaupteten Konversion ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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