VwGH 86/01/0187

VwGH86/01/01872.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des PC in T, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1986, Zl. 207.241/2-II/6/85, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein tschechoslowakischer Staatsbürger, reiste am 10. Dezember 1984 mit einer Reisegesellschaft per Schiff legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Dezember 1984 Asylantrag, den er wie folgt begründete: Er sei mit dem Kommunismus nicht einverstanden und habe sich deshalb entschlossen, nicht mehr in die CSSR zurückzukehren. Er sei 1983 schon einmal in Österreich gewesen, aber wieder zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei. Nach Abschluß der Berufsschule im Jahre 1976 habe er bis 1980 einen Arbeitsplatz als Betriebschemiker in der Raffinerie in Bratislava innegehabt. Nebenbei habe er zwei Jahre lang die Möglichkeit gehabt, in Abendkursen die Fachschule für Chemie zu absolvieren. Danach habe man von ihm verlangt, der kommunistischen Partei beizutreten, was er aber abgelehnt habe, weil niemand in seiner Familie der Partei angehöre: Daraufhin sei er zu Nachtdiensten eingeteilt worden und habe die Fachschule nicht mehr besuchen können. Er habe daher seinen Arbeitsplatz gewechselt und sei seit 1981 in einem Großkaufhaus als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. In den Jahren 1978 bis 1980 habe er den Militärdienst bei einer Fernmeldeeinheit abgeleistet. Er habe sich um eine Wohnung beworben, eine solche aber nicht erhalten, weil er nicht Parteimitglied gewesen sei. In der CSSR würden nur die Wünsche von Parteimitgliedern erfüllt. Wer nicht Mitglied sei, werde immer benachteiligt. Um ausreisen zu können, habe er einen Angestellten eines Reisebüros bestechen müssen. Er habe "anfangs" auch Schwierigkeiten gehabt, von der Polizei die Ausreiseerlaubnis zu bekommen. Seinen Reisepaß habe er auf dem Schiff abgeben müssen.

Mit Bescheid vom 12. März 1985 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126/1968, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes und daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Dagegen berief der Beschwerdeführer und ergänzte sein Vorbringen dahin, daß er sein Heimatland verlassen habe, weil er wegen seiner politischen Einstellung große Schwierigkeiten, Diskriminierungen und Nachteile zu erleiden gehabt habe. Dies habe schon während seiner Schulzeit begonnen, weil er sich geweigert habe, irgendeiner kommunistischen Jugendorganisation beizutreten. Er sei aus diesem Grunde auch vom Besuch einer regulären berufsbildenden höheren Schule ausgeschlossen worden und hätte sein Studium in Abendkursen fortsetzen müssen. Auf Grund seiner Ausbildung sei er für eine höher qualifizierte Arbeit vorgeschlagen worden, weil er sich aber trotz kategorischer Aufforderung geweigert habe, der kommunistischen Partei beizutreten, sei ihm sofort eine untergeordnete Tätigkeit zugeteilt worden. Er sei jeder Versammlung und Betriebszusammenkunft ferngeblieben und man habe ihm deshalb nahegelegt, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, anderenfalls er gekündigt werden würde, was wiederum seine Arbeitsplatzsuche wesentlich erschwert hätte. Er habe einen Posten als Chauffeur gefunden und sei nach kurzer Zeit dem Direktor als Fahrer zugeteilt worden. Man habe ihm neuerlich nahegelegt, der kommunistischen Partei beizutreten, was er neuerlich abgelehnt habe. Darauf sei sein Gehalt gekürzt und jedes Ansuchen um Verbesserung ausgeschlossen worden. Im Jahre 1984 habe er an einer Demonstration gegen den Boykott der Olympischen Spiele in Los Angeles durch die tschechoslowakischen Sportler teilgenommen. Dabei sei er von der Polizei verhaftet und in der Folge 24 Stunden lang ohne Unterbrechung verhört worden. Man habe versucht, ihn zu erpressen und ihn aufgefordert, sich politisch zu "bessern" und mit der Polizei "zusammenzuarbeiten". Da er dies abgelehnt habe, sei ihm auch die Sportlizenz als Rallyefahrer entzogen worden. Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen über eine am 18. Mai 1985 erfolgte Verurteilung nach § 109 Abs. 2 des tschechoslowakischen Strafgesetzbuches vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung vertrat sie nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Auffassung, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungen im Sinne der Konvention glaubhaft machen können. Die Behauptung allein, das politische System in der CSSR abzulehnen, sei kein zureichender Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und seine Behauptung, er sei Versammlungen und Betriebszusammenkünften ferngeblieben, sei durch nichts zu belegen. Außerdem habe dieses Verhalten nach den eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers zu keinen konkreten Reaktionen der Behörden geführt. Dem Vorbringen, er habe durch seine Weigerung, der kommunistischen Partei beizutreten, berufliche Nachteile erlitten, hielt die belangte Behörde entgegen, daß auch in demokratischen Staaten bei der derzeit angespannten Arbeitsmarktlage kein Rechtsanspruch auf eine der schulischen Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit bestehe. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine Weigerung, der kommunistischen Partei beizutreten, habe zum Ende seiner Ausbildung in der Fachmittelschule geführt, stehe im Widerspruch damit, daß er selbst angegeben habe, in den Jahren 1978 bis 1980 seinen Wehrdienst abgeleistet zu haben. Was der Beschwerdeführer vorbringe, gehe nicht über das hinaus, was die Bewohner seines Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten. Der Umstand schließlich, daß der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit einer Haftstrafe rechnen müsse, könne seinem Ansuchen deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Übertretung paßrechtlicher und den Aufenthalt von Staatsbürgern im Ausland regelnder Vorschriften für sich allein keine Verfolgung im Sinne der Konvention darstelle. Das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung als Konventionsflüchtling verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Asylgesetz ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt.

Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Da die belangte Behörde auch nicht Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Flüchtlingskonvention im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob sich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt. Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

In Darstellung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde zunächst vor, sie habe es entgegen § 37 AVG 1950 unterlassen, von Amts wegen den für die Erledigung seiner Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, insbesondere sei er nicht nochmals einvernommen und ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zu den für ihn als Rechtsunkundigen nicht erkennbaren Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers das zentrale Entscheidungskriterium ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1987, Zl. 87/01/0165) und daß immer dann, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen, es keinen Verfahrensmangel bedeutet, wenn es die Behörde unterläßt, den ermittelten Sachverhalt der Partei zur Stellungnahme vorzuhalten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1976, Slg. N.F. Nr. 9109/A, und vom 24. April 1963, Slg. N.F. Nr. 6018/A - siehe bei Dolp, VwGG3 S. 611). Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in den Niederschriften vom 17. Dezember 1984, 24. Jänner 1985 und 21. März 1986 sowie auf Grund des Berufungsvorbringens getroffen hat, liegt die gerügte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die unter einem vorgebrachte Behauptung, der Gehaltsbezug des Beschwerdeführers sei von monatlich 1.750,-- Kronen auf 1.250,-- Kronen gekürzt, der 13. Monatsgehaltsgehalt sei gestrichen und der 14-tägige Urlaubsanspruch um fünf Tage reduziert worden sowie der Umstand, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration "sogar bestraft worden sei", waren nicht Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und stellen diese Fakten demnach gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht weiter einzugehen war.

Insofern der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, seine Angaben über den Besuch der Fachschule für Chemie unrichtig wiedergegeben zu haben, ist darauf zu verweisen, daß gerade die getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe von 1976 bis 1980 als Betriebschemiker in der Raffinerie Bratislava gearbeitet, nebenbei in Abendkursen zwei Jahre lang die Fachschule für Chemie besucht und ab 1978 seinen Militärdienst absolviert, durch die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung am 17. Dezember 1984 vollinhaltlich gedeckt sind. Auch dieser Vorwurf gegen den angefochtenen Bescheid geht somit ins Leere.

Auch der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 85/01/0069, vermag in diesem Zusammenhang der Beschwerde nicht zu helfen, weil im vorliegenden Fall von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren keine Rede sein kann.

Die Beschwerde greift ferner die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung an und führt aus, die belangte Behörde hätte die Umstände der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration sowie sein Fernbleiben von Versammlungen und Betriebszusammenkünften nicht entsprechend gewürdigt. Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer gerade diese Fakten bei seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich nicht angegeben hat. Da den ersten Angaben eines Asylwerbers gegenüber seinen späteren Darlegungen eine erhöhte Beweiskraft zuzubilligen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/01/0299, und vom 9. September 1987, Zl. 86/01/0024, 0025), ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig. Die belangte Behörde hat dabei auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die von der Beschwerde vermißte Anfrage bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Prag unterlassen hat, weil der Beschwerdeführer dazu selbst gar nicht behauptet hat, Organe dieser Dienststelle hätten konkrete Wahrnehmungen gemacht, die seine Behauptungen bestätigen könnten. Für weitere Erhebungen der belangten Behörde in dieser Richtung bestand daher keinerlei Anlaß.

Was schließlich den Vorwurf anlangt, der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person habe keine Gelegenheit gehabt, seine Angaben glaubhaft zu machen, so ist wiederum darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insgesamt dreimal niederschriftlich befragt wurde (am 17. Dezember 1984, 24. Jänner 1985 und - zuletzt im Rahmen des Berufungsverfahrens - am 21. März 1986). Damit hatte er ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu vertreten und allenfalls ihm zur Verfügung stehende Bescheinigungsmittel anzubieten.

Insgesamt ist daher zum Vorwurf des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu sagen, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, die belangte Behörde hätte ihren Bescheid mit einer derartigen Rechtswidrigkeit belastet.

In Ausführung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit schildert der Beschwerdeführer seinen "Lebenslauf", wiederholt in diesem Zusammenhang teilweise seine Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (in welcher Beziehung er auf die obigen Darlegungen verwiesen wird) und bringt dabei wiederum zahlreiche unzulässige Neuerungen ins Spiel (Versagung der Bewilligung des Besuches der Abendschule, allfälliger Aufschub von Militärdienst im Zusammenhang mit dem Besuch der Abendschule, "Schikanen am Arbeitsplatz, Schikanen im Kaufhaus P"), auf die nicht weiter einzugehen ist.

In der Sache muß auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0275) verwiesen werden. Darnach ist der Umstand, daß ein Asylwerber dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen System ablehnend gegenübersteht, allein noch kein zureichender Grund, ihn als Konventionsflüchtling anzuerkennen. Auch die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Weigerung, der kommunistischen Partei bzw. diversen Jugendorganisationen beizutreten, zwar diverse Nachteile im Zusammenhang mit seiner Wohnungssuche und seinem Arbeitsplatz bzw. seiner Rallyelizenz zu ertragen gehabt, doch handle es sich dabei im wesentlichen um Nachteile, die Bewohner der CSSR auf Grund des dort herrschenden Systems ganz allgemein hinzunehmen hätten und liege daher noch keine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers vor, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen.

Schließlich trifft es auch zu, daß der Umstand, der Beschwerdeführer, der inzwischen in der CSSR wegen Republikflucht zu 16 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden ist, habe bei seiner allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit dem Vollzug dieser Strafe zu rechnen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 87/01/0136, uva.).

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher insgesamt nicht finden, daß die belangte Behörde die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unrichtig angewendet hätte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 2. März 1988

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