AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2184849.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl 1094703608-151767400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunduz, habe keine Ausbildung absolviert und sei minderjährig. Im Herkunftsstaat halte sich eine Schwester des Beschwerdeführers auf, seine Eltern seien bereits verstorben; ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan eineinhalb Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, drei seiner Onkel väterlicherseits seien Mitglieder der Taliban gewesen und hätten den Beschwerdeführer für den Jihad rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt; er fürchte, im Fall einer Rückkehr zum Jihad gezwungen und dann umgebracht zu werden.
Mit Eingaben vom 30.08.2016, vom 24.03.2017, vom 07.06.2017 und vom 14.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, insbesondere zum Beleg seiner Integrationsbemühungen. Überdies legte er eine Kopie seines afghanischen Reisepasses sowie Unterlagen zu seinem Schulbesuch und einer Tätigkeit als Zahnarzthelfer in seinem Herkunftsstaat vor.
Am 28.09.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bei seiner Erstbefragung habe er der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Aufgrund von Kopfschmerzen seien jedoch zwei Fragen falsch beantwortet worden; tatsächlich verfüge er über eine zehnjährige Schuldbildung und sein Bruder hätte ihm erklärt, dass sie schon Grundstücke haben würden. Darüber hinaus sei alles richtig protokolliert worden.
Der Beschwerdeführer legte seinen afghanischen Reisepass, Kopien einer Übersetzung seiner Tazkira sowie eines Arbeitsnachweises bei einem Zahnarzt in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2013/2014 und diverse Integrationsunterlagen, darunter insbesondere ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1, vor.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von staatlicher Unterstützung in der Wohnung seines Bruders. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei neun oder zehn Jahre alt gewesen, als sein Bruder weggegangen wäre; dessen Kinder hätten bei den Brüdern seiner Frau gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor langer Zeit zur Zeit der Taliban verstorben; wie diese ums Leben gekommen wären, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hätte drei Onkel väterlicherseits, mit welchen sie keine gute Beziehung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwager versorgt worden und habe in der Stadt Kunduz gelebt. Der Beschwerdeführer unterhalte von Österreich aus keine Kontakte zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und nebenher Taschengeld mit dem Verkauf von Plastiksäcken am Markt verdient. Ab der achten Schulstufe habe er parallel zur Schule für 17 Monate bei einem Zahnarzt gearbeitet. Durch die angeführten Arbeiten habe sich der Beschwerdeführer sein Leben selbst finanziert. Der Beschwerdeführer habe seine Heimatstadt im Alter von 16 Jahren im Jahr 2015 oder 2016 verlassen, nachdem diese durch die Taliban eingenommen worden wäre. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt, dieser hätte ihm im Vorfeld nichts über Österreich erzählt. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen, er sei nie inhaftiert gewesen und sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sein Vater sei bei den Taliban gewesen, der Beschwerdeführer habe die Taliban nicht gemocht. Seine Onkel seien Mitglieder in dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten terroristischen Organisationen gewesen und hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer bei diesen mitarbeite.
Zu seinen Flucht- und Asylgründen schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Onkel, wie bereits erwähnt, Mitglieder der Taliban gewesen wären und den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Diese hätten auch den Bruder des Beschwerdeführers rekrutieren wollen; der Beschwerdeführer sei damals noch klein gewesen und als er älter geworden wäre, hätten sie auch ihn für Selbstmordattentate rekrutieren wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei selbst Talibanmitglied gewesen und hätte damals große Grausamkeiten begangen. Aufgrund dessen hätten sie an vielen Orten Feinde gehabt. Auf die Frage, wann er erstmals aufgefordert worden wäre, mit den Taliban zu kämpfen, antwortete der Beschwerdeführer, er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, nachdem Kunduz in die Hände der Taliban gefallen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zunächst in einem näher angeführten Distrikt in der Provinz Kunduz und später in der Stadt Kunduz gelebt. Er sei – erstmals im Alter von acht oder neun Jahren – aufgefordert worden, anstatt seines Vaters zu kämpfen, was dieser nicht gewollt hätte und habe daher das Land verlassen müssen. Nach dem Zeitpunkt der letzten Aufforderung gefragt, wiederholte der Beschwerdeführer, Kunduz verlassen zu haben, als die Stadt in die Hände der Taliban gefallen wäre. Insgesamt sei er rund 15 oder 16 Mal aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Diese Aufforderungen würden so funktionieren, dass man von jemand anderem verständigt werde, dass man mit den Taliban zusammenarbeiten müsse. Auf die Frage, wer ihn verständigt hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, man würde zu Hause sitzen, es käme ein Taliban zu einem und es werde einem ein Stück Papier ausgehändigt, mit welchem man verständigt wäre, dass man mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Der Beschwerdeführer habe oft solche Papiere gefunden und deren Inhalte gelesen, er könne ein solches jedoch nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer hätte sich sehr aufgeregt und das Papier aus Wut zerrissen. Etwas Derartiges könne man nicht anzeigen, wenn man selbst Sohn eines Ex-Taliban sei, könne es sehr gefährlich sein. Als die Taliban die Stadt Kunduz übernommen hätten, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, dass die Taliban nun direkt zu ihm kommen würden und nicht eine dritte Person diese Botschaft überbringen würde. Der Beschwerdeführer habe dann die Stadt verlassen und sei weggegangen. Der Beschwerdeführer könne kein Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen, sein Bruder hätte damals viele Beweisstücke vorgelegt. Befragt, weshalb er nicht in eine andere Provinz gezogen wäre, meinte der Beschwerdeführer, dies schon erklärt zu haben und aus den genannten Gründen nicht mehr in Afghanistan leben zu können. Auf Vorhalt, dass Afghanistan ein großes Land ohne Meldesystem wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban einen überall finden würden. Der Beschwerdeführer habe alle Fluchtgründe genannt. Befragt, weshalb seine Angehörigen weiter in Afghanistan leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester sei verheiratet; die Frauen würden in Ruhe gelassen – wenn es Probleme gebe, spreche man mit dem Ehemann.
Nach anschließender Erörterung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestätigte der Beschwerdeführer deren Inhalt; die allgemeine Lage in Afghanistan sei sehr schlecht. Da sein Vater Ex-Taliban-Mitglied wäre, sei auch der Beschwerdeführer seitens des Staates gefährdet. Andererseits seien seine Onkel bei den Taliban und aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses könnten sie ihn überall finden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, er wäre in Afghanistan sowohl von Seiten der Taliban als auch durch den Staat gefährdet und könne dort nicht leben. Auf Vorhalt, dass sein Vater bereits seit längerem tot wäre und der Beschwerdeführer von keiner bisher erfolgten Bedrohung durch den Staat berichtet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater hätte eine operative Rolle bei den Taliban besessen und viele Selbstmordattentäter geschickt, wodurch er auch den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen wäre; der Beschwerdeführer habe seine Identität daher nicht preisgeben können.
Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass die Familie des Beschwerdeführers jetzt hier wäre und dieser hier leben und sich weiterentwickeln wolle. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie. Er besuche Sprachkurse und andere Kurse, er ginge keiner Arbeit nach und sei in keinem Verein tätig. In Zukunft wolle er Zahntechnik lernen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunduz und hätte seit seinem achten Lebensjahr alleine in der Hauptstadt jener Provinz gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Taliban respektive von seinen Onkeln persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre. Dieser hätte eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite nicht behauptet bzw. eine solche nicht plausibel dargestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Darstellung seiner Fluchtgründe auf völlig abstrakte Behauptungen beschränkt und sein Vorbringen in emotionsloser Weise geschildert. Unschlüssig sei, wie der Beschwerdeführer trotz der angeblich jahrelangen Bedrohung dennoch in der Provinz Kunduz verbleiben und dort die Schule besuchen und einer Arbeit habe nachgehen können. Aus einer näher angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde ersichtlich, dass die Taliban keine Drohbriefe schreiben würden und man gefälschte Drohschreiben gegen ein geringes Entgelt erwerben könne. Der Beschwerdeführer habe keinen einzigen der angeblichen Drohbriefe vorlegen können und sich trotz der angeblichen Bedrohung im August 2015 noch einen Reisepass ausstellen lassen, mit welchem er sein Land im September 2015 verlassen hätte. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Eroberung der Provinz bzw. Stadt Kunduz durch die Taliban im September 2015 Angst um sein Leben gehabt und deshalb die Flucht ergriffen hätte. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würden dessen divergierende Aussagen bezüglich seines Bildungsstandes, seiner beruflichen Erfahrung sowie des Vorhandenseins von Dokumenten sprechen. Unbeachtlich ihres Wahrheitsgehalts wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände nicht zur Begründung einer asylrelevanten Bedrohung fähig, zumal weder von einer völlig mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Behörden auszugehen wäre, noch erscheine es unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen könnte. Bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare, Verfolgung, welche von staatlichen Einrichtungen allenfalls geduldet würde.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, um sich in Europa ein Leben in wirtschaftlicher und sozialer Sicherheit aufbauen zu können. Eine Verfolgungssituation oder eine sonstige besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt lasse nicht außer Acht, dass es in Teilen Afghanistans zu militärischen Auseinandersetzungen, terroristischen Anschlägen und verbrecherischen Straftaten komme, ebensowenig werde verkannt, dass es in Afghanistan möglicherweise wirtschaftliche Probleme, eine beschränkte Versorgungslage und eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten geben würde, die jedoch von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich wären. Eine allgemeine Gefahr habe laut Länderfeststellungen nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Schule besucht und hätte in Afghanistan als Landwirt, Verkäufer und Zahnarzthelfer gearbeitet und dadurch selbst für sich sorgen können. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und wäre im Falle einer Rückkehr keiner aussichtslosen Lage ausgesetzt. Es bestünde zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung seiner nach wie vor in der Provinz Kunduz lebenden Angehörigen zu erhalten. Die Provinz Kunduz zähle zu den volatilen Provinzen, doch hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in sicheren Provinzen wie Kabul, Balkh oder Herat niederzulassen. Die Sicherheitslage in Kabul werde im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet. Dem Beschwerdeführer stünde die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe oder Unterstützung durch verschiedenste Institutionen wie IOM zu beanspruchen.
Zu seinem in Österreich lebenden Bruder stehe der Beschwerdeführer in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, zumal sie keine Berichte zur Lage von Personen, welchen von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde sowie zur aktuellen Sicherheitslage in Kunduz herangezogen hätte. Die im Bescheid angeführten Berichte seien allgemein gehalten und würden sich zumindest teilweise als nicht mehr aktuell erweisen. Aus diesem Grund werde ergänzend auf näher angeführtes und auszugsweise zitiertes Berichtsmaterial zur Thematik der Zwangsrekrutierung durch die Taliban, zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Schutzfähigkeit afghanischer Behörden, zu den Möglichkeiten der Taliban, individuelle Personen zu verfolgen, zur Rückkehr afghanischer Asylsuchender, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Schutzwürdigkeit hingewiesen. Wenn die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eine angebliche Emotionslosigkeit des Beschwerdeführers anführe, ginge sie von westlichen Verhaltensmustern aus und verkenne die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Afghanistan; im Übrigen sei die Heranziehung des Gefühlsausdrucks aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Entgegen der Ansicht der Behörde hätte der Beschwerdeführer sehr plausibel angegeben, wie und weshalb er in Kunduz gesucht werde; der Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied der Taliban gewesen, auch die Onkel des Beschwerdeführers würden den Taliban angehören. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und seinen späteren Angaben stütze, sei einzuwenden, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe und zudem der psychische und physische Zustand desselben während der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätte, welches Deckung in einschlägigen Länderberichten finden würde. Kabul, Mazar-e Sharif und Jalalabad würden für den Beschwerdeführer keine tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen darstellen, da die Taliban auch dort sehr aktiv wären und von einer ausreichenden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht ausgegangen werden könne. Aufgrund der – durch weitere ergänzende Berichte untermauerten – äußerst prekären Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, und der hohen Anschlagsdichte, sei es nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer derartiger Gewaltakte würde. Darüber hinaus stelle sich die Versorgungslage in Kabul als derart prekär dar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hinsichtlich seiner Integration habe die Behörde nicht gewürdigt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner ihm von den Taliban zugeschriebenen ihnen gegenüber feindseligen Überzeugung verfolgt werde, lasse für diesen die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Im Übrigen führte die Beschwerde unionsrechtliche Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der nationalen Regelung der innerstaatlichen Fluchtalternative mit den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere was das Kriterium der „Zumutbarkeit“ betrifft, ins Treffen und regte in diesem Zusammenhang ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an. Der unbescholtene Beschwerdeführer bemühe sich um seine Integration in Österreich, dieser lerne die deutsche Sprache, besuche Weiterbildungskurse und werde von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt, welchen er regelmäßig besuchen würde. Beiliegend wurden nochmals die (bereits zu früheren Verfahrenszeitpunkten übermittelten) Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.
4. Mit Erkenntnis vom 19.07.2018, Zahl: W192 2184849-1, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
Das BVwG führte dazu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Beweiswürdigung des BFA festgehalten – mit seinem Vorbringen keine gezielte Verfolgung seiner Person aufgezeigt habe. Im Einklang mit den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA werde es als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf Grund allgemeiner Sicherheitsbedenken angesichts der Eroberung seiner Heimatregion durch die Taliban im Jahr 2015 verlassen habe. Er habe zu seinem in Österreich lebenden Bruder reisen wollen, dem hier zuvor der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ohne im Vorfeld jedoch einer konkreten Bedrohung durch die Taliban respektive seine Onkel ausgesetzt gewesen zu sein. Anders als sein Bruder habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht durch Beweismittel untermauern vermocht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer vergleichbaren Bedrohung wie sein Bruder, der Afghanistan bereits im Jahr 2010 verlassen habe, ausgesetzt gewesen sei.
Selbst im Fall einer Wahrunterstellung sei es unwahrscheinlich, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch seine den Taliban angehörenden Onkel auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde. Überdies könne der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise in andere Landesteile Afghanistans, insbesondere in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden. In Hinblick auf die Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. Das BVwG verwies jedoch wiederum auf eine bestehende Übersiedlungsmöglichkeit in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit zehnjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Zahnarzthelfer und Verkäufer, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
5. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.11.2018 ist der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden, von der ihm ein Teil in der Höhe vom neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
6. Mit Erkenntnis vom 09.01.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt 4. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung hätten nicht vorgelegen. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des – wie hier gegeben – Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste.
7. Mit Eingabe vom 22.04.2020 wurden Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über die Unterziehung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG übermittelt.
8. Am 23.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu, die (damals) bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinen Lebensumständen in Österreich an, bislang nicht gearbeitet und Mittel aus der Grundversorgung bezogen zu haben. Dieser habe von zwei bis drei verschiedenen Firmen Arbeit angeboten bekommen, habe jedoch mangels Arbeitserlaubnis keine Arbeit aufnehmen dürfen. Die Firma seines Bruders wäre bereit, ihn aufzunehmen. Mit Ausnahme seines Bruders und seiner Schwägerin, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebe, habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe die A2-Prüfung abgelegt und besuche derzeit den B1-Kurs. Überdies habe er die Basisbildungsschule und ein Jahr lang die Businessschule besucht. Angesprochen auf die Verurteilung durch ein Strafgericht wegen des Verkaufs einer beträchtlichen Menge Cannabiskraut im Zeitraum Sommer 2017 bis Februar 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe selbst geraucht und das übrig Gebliebene verkauft. Er habe nicht regelmäßig verkauft. Damals sei er süchtig danach gewesen. Seit zwei Jahren habe er weder geraucht, noch verkauft. Er habe einen Fehler begangen und entschuldige sich dafür; es werde nicht wieder vorkommen.
Zu seinen Lebensumständen im Vorfeld der Ausreise aus Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Distrikt Imam Saheb der Provinz Kunduz in einem gemieteten Zimmer in einer Markthalle gelebt. Das Leben sei sehr schwer gewesen, da sie kein Familienoberhaupt gehabt hätten. Über Vorhalt, dass er vor dem BFA den Eindruck erweckt hätte, in der Stadt Kunduz gelebt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, nicht in der Stadt, sondern im erwähnten Distrikt gewohnt zu haben. An den Tod seiner Eltern könne er sich nicht erinnern, da er damals sehr jung gewesen wäre. Nach dem Tod der Eltern sei er von seinem Bruder betreut worden, mit welchem er in einem namentlich bezeichneten Dorf im Distrikt Imam Saheb zusammengelebt hätte. Seine Schwester sei damals schon verheiratet gewesen und habe in einem anderen Dorf gelebt. Der Beschwerdeführer könne sich daran erinnern, dass sein Bruder Afghanistan verlassen hätte, als er selbst acht oder neun Jahre alt gewesen wäre. Dieser habe, als er das Haus verlassen hätte, niemandem etwas davon gesagt. Nach langer Zeit, etwa drei bis vier Jahre nach der Ausreise, hätte er sich telefonisch bei der Schwägerin gemeldet und seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Etwas mehr oder weniger als ein Jahr nach dem Verschwinden seines Bruders hätte seine Schwägerin ihm gesagt, dass die Onkel väterlicherseits den Bruder des Beschwerdeführers bedroht und diesem Briefe geschickt hätten, in welchen er aufgefordert worden wäre, mit ihnen zu gehen. Vor dem Verschwinden seines Bruders bis zur Mitteilung der Schwägerin habe der Beschwerdeführer nichts von der Bedrohung durch die Onkel gewusst. Seine namentlich genannten drei Onkel habe er persönlich getroffen, als er ein Kind gewesen sei und sie im selben Dorf gelebt hätten. Damals sei auch sein Bruder noch im Dorf gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuerst im Dorf eine Schule besucht und später nach Bazar gewechselt. Im Wege seiner Schwägerin, welche er nach seinem Umzug nach Bazar immer freitags besucht hätte, habe er nach diesen drei oder vier Jahren auch den Kontakt zu seinem Bruder aufrechterhalten. Befragt, ob er demnach nach drei oder vier Jahren nach dessen Abreise gewusst hätte, dass sein Bruder sich in Österreich aufhielte, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass sein Bruder sich in Österreich bzw. Europa befinde. Er habe ihnen gesagt, dass sie sich Reisepässe besorgen sollten, weil er sie zu sich holen würde. Eines Tages habe sein Bruder ihm aber gesagt, dass er nicht zu ihm kommen könne, da er nicht sein Kind sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan dann auch verlassen wollen. In diesen Tagen sei Kunduz den Taliban gefallen. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr gewesen und er habe Afghanistan fünf oder sechs Tage, nachdem die Taliban Kunduz eingenommen hätten, verlassen. Danach gefragt, weshalb er sich am 22.07.2015 eine Tazkira und am 10.08.2015 einen Reisepass habe ausstellen lassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder ihm gesagt hätte, dass er mit den Kindern des Bruders herkommen würde.
Darauf angesprochen, dass er seine Ausreise zeitlich mit der Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban eingeordnet hätte, eigenen Angaben zufolge jedoch nicht in jener Stadt, sondern in einer Markthalle in der Provinz gelebt hätte und befragt, in wie weit er von der Einnahme der Stadt Kunduz betroffen gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, auch der Distrikt Imam Saheb sei an die Taliban gefallen, es habe mit dem Distrikt begonnen und in der Folge hätten sie auch die Stadt Kunduz eingenommen. Die gesamte Provinz samt aller Distrikte sei durch die Taliban gefallen.
Darauf angesprochen, dass er seinen Angaben nach mehrere Jahre alleine in dieser Markthalle gelebt hätte und befragt, wer das so entschieden hätte, antwortete der Beschwerdeführer, seine Schwägerin, diese habe das Zimmer für ihn gefunden. Sie habe gesagt, dass der Beschwerdeführer in Bazar sicher vor seinem Onkel wäre. Sie hätten sich mehrmals bei seiner Schwägerin gemeldet und nach ihm gefragt; sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Nachdem er das Dorf verlassen hätte, hätten sie 13 bis 14 Mal persönlich an ihn ausrichten lassen, dass er sich ihnen anschließen solle und sie hätten ihm auch drei bis vier Briefe geschickt. Sie hätten gesagt, dass er sich ihnen anstatt seines Vaters und Bruders anschließen solle.
Der Beschwerdeführer bestätigte, zuletzt mehrere Jahre in der erwähnten Markthalle gelebt, dort die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt selbst verdient zu haben. Er habe Arbeit bei einem Arzt gehabt, weiters habe er auf dem Bazar als Verkäufer gearbeitet. Befragt, ob er während der Zeit in der Markthalle jemals persönlich durch seine Onkel bedroht worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, drei- bis viermal hätten sie ihm Drohbriefe geschickt, zudem hätten sie sich telefonisch bei ihm gemeldet. In der erwähnten Markthalle habe er ungefähr drei Jahre alleine gelebt.
Über Vorhalt, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan etwa 2010 verlassen habe, der Beschwerdeführer laut seinen Angaben weniger als ein Jahr danach in diese Markthalle gezogen wäre und dort drei Jahre gelebt hätte, dies das Jahr 2014 ergeben würde, der Angriff der Taliban in der Provinz Kunduz jedoch frühestens im April 2015 begonnen hätte und die Einnahme der Stadt Kunduz Ende September 2015 erfolgt wäre, gab der Beschwerdeführer an, er habe ungefähr drei Jahre gesagt, es könne sein, dass er vier Jahre in der Markthalle verbracht hätte.
Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, Angst vor seinen Onkeln zu haben, welche ihn sicher umbringen würden. Sein Vater sei ein großer Talib gewesen, welcher viele Regierungsmitglieder umgebracht hätte, weshalb der Beschwerdeführer von der Regierung verfolgt werden würde. Weiters würden Rückkehrer aus Europa als Ungläubige angesehen werden; da er vier oder fünf Jahre in Europa gewesen wäre, würden sie davon ausgehen, dass er von seinem Glauben abgefallen sei; er sei bereits damals als Kind verfolgt worden. Jetzt sei er größer und würde auf jeden Fall bedroht und getötet werden. Er sei sehr glücklich, mit seinem Bruder und seiner Schwägerin leben zu können. In Afghanistan hätte er mit Ausnahme seiner Onkel, welche ihn im Falle einer Rückkehr töten würden, niemanden.
Über Vorhalt, dass eine Verfolgung durch die afghanische Regierung insofern auszuschließen sei, als man ihm im Vorfeld seiner Ausreise problemlos einen Reisepass und eine Tazkira ausgestellt hätte, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan könne jeder eine Tazkira und einen Reisepass bekommen, selbst seine Onkel, welche Taliban wären, besäßen derartige Dokumente. Niemand in Afghanistan habe eine konkrete Adresse, wodurch man immer gefunden werden könne. Es sei nicht so, dass die Regierung durch den Reisepass wisse, wo man wohne. Über Vorhalt, dass die Regierung, wenn sie ein Interesse an ihm hätte, nicht die besagten Dokumente ausgehändigt, sondern auf ihn zugegriffen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, die Dokumente in einem Distrikt beantragt und bekommen zu haben; hätte er diese in Kabul beantragt, hätte er auch Probleme bekommen. Er habe nicht auf dem Luftweg ausreisen können, da sie am Flughafen seinen Reisepass kontrolliert hätten. Er sei illegal auf dem Landweg in den Iran gegangen.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der behaupteten Bedrohung durch seine Onkel durch Niederlassung in einer Großstadt wie Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat Sicherheit finden könne und dies auch zumutbar erscheine, da er vor der Ausreise mehrere Jahre alleine als Jugendlicher gelebt hätte und selbsterhaltungsfähig gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, die Lage in Afghanistan habe sich im Vergleich zu damals geändert. In Mazar-e Sharif oder Kabul könnte die Polizei ihn kontrollieren und dadurch darauf kommen, wessen Sohn er sei. Als er in der Markthalle gelebt hätte, sei er nicht so oft rausgegangen. Außerdem sei er damals noch jung gewesen, jetzt sei er alt genug, dass die Regierung ihm wegen seines Vaters Probleme mache. Gezielte Tötungen durch die Taliban hätten zugenommen.
Die bevollmächtigte Vertreterin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den im Vorfeld der Verhandlung übermittelten vorläufigen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Der erkennende Richter erörterte sodann den aktuellen Informationsstand zu den Auswirkungen der COVID 19-Pandemie in Afghanistan.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, sich aufrichtig für seine Fehler zu entschuldigen, es würde nie wieder vorkommen.
Der Bruder des Beschwerdeführers brachte anlässlich seiner Befragung als Zeuge zusammengefasst vor, er lebe gemeinsam mit seiner Frau und seinen vier Kindern in einer Mietwohnung in Österreich, arbeite in einer Fabrik und beziehe Kindergeld. Der Zeuge sei Analphabet und könne daher nicht sagen, wie alt sein Bruder, der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt des Todes der Eltern gewesen sei. Er behandle seinen jüngeren Bruder jedoch genauso wie seine eigenen Kinder. Bei seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2010 habe der Zeuge niemandem etwas gesagt. Sein Bruder sei damals noch klein gewesen. Als er nach Österreich gekommen wäre, sei sein Bruder 13 oder 15 Jahre alt gewesen. Der Zeuge sei sehr lange unterwegs gewesen, habe lange Zeit im Iran, in der Türkei und in Griechenland verbracht und habe sich nach etwa drei Jahren bei seiner Familie gemeldet. Damals habe es die Möglichkeiten, die man heute habe, nicht gegeben. Seine Familie habe damals kein eigenes Handy und Telefon gehabt. Ab der Kontaktaufnahme drei Jahre nach der Ausreise sei der Zeuge laufend in Kontakt mit seiner Frau und dadurch mit seinem Bruder gewesen. Er habe immer nach seinem Bruder gefragt und seine Frau habe berichtet, dass dieser die Schule besuche und alle ein bis zwei Wochen die Familie besuchen komme. Zur Frage, weshalb sein Bruder nach seiner Ausreise nicht weiter bei seiner Ehefrau gelebt, sondern an einem anderen Ort die Schule besucht hätte, gab der Zeuge an, dass die Onkel väterlicherseits große Taliban seien und sein Bruder sich vor diesen in Sicherheit hätte bringen müssen. Befragt, auf welche Weise sein Bruder seines Wissens nach durch diese Onkel bedroht worden wäre, gab der Zeuge an, es sei so, dass die Taliban Jugendliche besser gebrauchen könnten, als Erwachsene. Sie könnten Jugendliche leichter dazu überreden, sich in die Luft zu sprengen. Auf welche Weise er bedroht worden wäre, werde sein Bruder dem Gericht gesagt haben. Befragt, ob sein Bruder ihm je bei einem telefonischen Kontakt von etwaigen Bedrohungen erzählt hätte, gab der Zeuge an, sein Bruder sei wie auch er selbst per Drohbrief bedroht worden. Seine Drohbriefe habe der Zeuge in seinem Asylverfahren vorgelegt. Auf die Frage, wie er von den Drohbriefen gegen seinen Bruder erfahren hätte, gab der Zeuge an, von den Drohbriefen, die sie bekommen hätten, sei die gesamte Familie betroffen gewesen. Er habe mit seinem Bruder über alles gesprochen. Weiters würden alle im Dorf von seinen Onkeln wissen, dass sie verbrüdert seien. Befragt, ob sein Bruder solche Drohbriefe erhalten hätte, als der Zeuge Afghanistan bereits verlassen hätte, bejahte der Zeuge dies; sie hätten auch nach seiner Ausreise Drohbriefe bekommen. Diese Briefe seien immer gegen die gesamte Familie gerichtet gewesen, also gegen seine Familie und auch seinen Bruder. Er habe diese Drohbriefe bekommen und im Jahr 2014 in seinem Asylverfahren vorgelegt. Befragt, ob er mit seinem Bruder jemals von Österreich aus über diese Drohbriefe gesprochen hätte, gab der Zeuge an, sich nicht erinnern zu können, ob er mit seinem Bruder darüber gesprochen hätte, er habe jedoch mit seinen Kindern darüber gesprochen, welche sich aufgrund dessen auch an die Regierung gewandt hätten. Ihnen sei gesagt worden, dass ihnen seitens der Regierung nicht geholfen werden könne. Dieses Schreiben der Regierung habe der Zeuge ebenfalls vorgelegt. Der Zeuge bestätigte, seinen Bruder zur Ausstellung einer Tazkira und eines Reisepasses aufgefordert zu haben, nachdem er in Österreich Asyl erhalten hätte. Der Zeuge habe geplant, seine Familie nach Österreich nachzuholen, letztendlich sei dies jedoch nicht möglich gewesen, da sein Bruder nicht zur Kernfamilie gehört hätte. Mit den drei Onkeln sei der Zeuge verfeindet gewesen. Diese seien Taliban. Der Zeuge habe dort 10-15 Jirib Grundstücke und ein Haus; derzeit würden sie darüber verfügen und er könne nichts dagegen tun. Zur Frage des bevollmächtigten Vertreters, ob er versucht hätte, seinen Bruder mit dessen Umzug in den Bazar dem Einfluss der Onkel zu entziehen, gab der Zeuge an, sein Bruder sei hundertprozentig von seinen Onkeln geflüchtet, welche Jugendliche sehr leicht überreden könnten. Seine Onkel seien immer noch aktive Mitglieder der Taliban in Afghanistan.
Vom Beschwerdeführer wurden eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1, ein Therapieabschlussbericht eines Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen vom 29.02.2020 sowie die erste Seite eines Beschlusses eines Landesgerichts vom 16.03.2020 über die Aufhebung der Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Kunduz und hat zuletzt allein im dortigen Distrikt Imam Saheb gelebt, wo er in einer Markthalle gewohnt, die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten als Verkäufer sowie als Zahnarzthelfer bestritten hat. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst des Jahres 2015 und reiste im Anschluss über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich ein, wo er am 13.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Dieser ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut.
In Österreich befindet sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 2012 nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt im Iran ins Bundesgebiet eingereist war und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015, Zahl W156 1426455-1, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
Der Zuerkennung des Status lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Bruder des Beschwerdeführers seitens seiner Onkel, welche Taliban seien, zur Mitarbeit im Jihad und auch zur Einnahme der Stelle seines getöteten Vaters, welcher ebenfalls Mitglied der Taliban gewesen sei, aufgefordert worden sei. Nachdem er dieser Aufforderung nicht entsprochen hätte, sei er mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen hätte, ohne dass es ihm möglich gewesen wäre, die Hilfe der Behörden oder eine inländische Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ließ sich im Herkunftsstaat am 22.07.2015 auf Anraten seines Bruders eine Tazkira und am 10.08.2015 einen afghanischen Reisepass ausstellen, um – gemeinsam mit dessen bis dahin noch in Afghanistan aufhältig gewesener Ehefrau und Kindern – zum Bruder im Rahmen der Familienzusammenführung nachzureisen. Ein tatsächlicher Nachzug im Rahmen der Familienzusammenführung war dem Beschwerdeführer in der Folge mangels Erfüllung der gesetzlichen Familienangehörigeneigenschaft nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban respektive eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Zwangsrekrutierung oder sonst individuelle Verfolgung durch seine Onkel respektive die Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung respektive seiner den Taliban angehörenden Onkel zu befürchten.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich mehrjährig in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.11.2018 ist der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden, von der ihm ein Teil in der Höhe vom neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Suchtgift anderen vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge überlassen hat, indem er im Zeitraum von Sommer 2017 bis Anfang Februar 2018 1.900 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren als mildernd sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend.
Der Beschwerdeführer unterzog sich auf aufgrund einer Weisung des Strafgerichts von 30.01.2019 bis 28.02.2020 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG, welche er positiv abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B1, sowie Basisbildungskurse für junge Asylwerber und legte Zertifikate über die Absolvierung von Sprachprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor. Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder, dessen Ehefrau und deren vier Kindern. Es bestehen keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und jenen Angehörigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).
Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).
Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).
Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).
Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).
Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei
ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20).
Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).
In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).
Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Medizinische Versorgung
Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist
schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21).
Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1).
Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Die COVID-19-Pandemie ist ein Ausbruch der neu aufgetretenen Atemwegserkrankung COVID-19 (oder „Covid-19“, für englisch corona virus disease 2019; auf Deutsch Coronavirus-Krankheit-2019). Diese Erkrankung war erstmals im Dezember 2019 in der Millionenstadt Wuhan der chinesischen Provinz Hubei auffällig geworden, entwickelte sich im Januar 2020 in China zur Epidemie und breitete sich schließlich weltweit aus. Der Ausbruch wurde durch das bis dahin unbekannte Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst.
Mitte Februar wurde eine chinesische Studie veröffentlicht, in der 44.672 bestätigte COVID-19-Fälle untersucht wurden. 81 % der Patienten hatten milde Formen von COVID-19. In etwa 14 % der Fälle verursachte das Virus schwere Krankheitsverläufe mit Lungenentzündung und Dyspnoe. Etwa fünf Prozent der Patienten erlebten Atemstillstand, einen septischen Schock oder Multiorganversagen. In etwa zwei Prozent der Fälle verlief die Krankheit tödlich. Der Studie zufolge erhöht sich das Risiko zu sterben mit dem Alter. Der WHO zufolge gibt es relativ wenige Fälle von erkrankten Kindern. Bei einem leichten Krankheitsverlauf (dem häufigsten Fall) klingen die Krankheitszeichen, sofern überhaupt welche bestehen, laut WHO in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab. Bei Menschen mit einem schweren Krankheitsverlauf dauert es zwischen drei und sechs Wochen, bis sie sich von der Krankheit erholen.
[Es] lassen diese Unterschiede in den Statistiken erkennen, dass Vorerkrankungen, wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, hoher Blutdruck oder Krebs, das Risiko schwerer Verläufe erhöhen. Nach Angaben des RKI sind nicht nur Ältere und Vorerkrankte, sondern auch Raucher Risikogruppen für einen schweren Verlauf. Des Weiteren können auch junge Menschen zu der Risikogruppe zählen, z. B. bei hohem Body-Mass-Index oder koronarer Herzerkrankung.
Stand 9. April waren laut WHO 95 % aller in Europa gemeldeten Todesfälle der Altersgruppe über 60 zuzuordnen. Mehr als 50 % dieser Verstorbenen waren über 80 Jahre alt. Eine Untersuchung von Verstorbenen mit positivem COVID-19-Befund in Italien (Stand: 17. März 2020) ergab, dass lediglich 0,8 % dieser Personen keine Vorerkrankung hatten, während 25,1 % eine und 25,6 % zwei Vorerkrankungen hatten. Drei oder mehr Vorerkrankungen wurden bei 48,5 % der Fälle festgestellt.
Mit Stand 28.06.2020 wurden in Afghanistan in allen 34 Provinzen 30.967 COVID-19 Fälle gemeldet, ca. 12.588 Personen sind genesen und 737 Personen sind verstorben. Es handelte sich überwiegend um Männer im Alter von 40-69 Jahren. Kabul ist von bestätigten Fällen am Stärksten betroffen, gefolgt von Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Es werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit (Abstandsregel, verpflichtender MNS, Schließung von Schulen und Betrieben) gesetzt, die von den Provinzbehörden unterschiedlich und teils milde umgesetzt werden, wodurch weiterhin humanitäre Aktivitäten möglich sind. Internationale Hilfsmittel sind verstärkt worden. Am 24.06.2020 kündigte die Zivilluftfahrtsbehörde an, dass Kommerzielle Inlandsflüge in den nächsten Wochen wieder aufgenommen werden sollen. (OCHA)
https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie , https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/operational_sitrep_covid-19_28_june_2020-2.pdf jeweils eingesehen am 01.07.2020
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen
ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments – jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 16.1).
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3).
Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3).
Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).
Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).
Taliban:
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).
Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).
Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2).
Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).
Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten
Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4)
Rekrutierung durch die Taliban:
Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1).
Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1).
Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3).
Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1).
Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo 2, Kapitel 6).
Provinzen und Städte
Kabul:
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kunduz
Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein. Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001. Die Taliban waren im Jahr 2018 in den Distrikten Dasht-e-Archi und Chahar Darah aktiv, wo sich die staatliche Kontrolle auf kleine Teile der Distriktzentren und einige benachbarte Dörfer beschränkte. In Ali Abad, Imam Sahib und Khan Abad erreichte die Präsenz der Regierung fast die Hälfte der Distrikte, während die restlichen Teile umstritten waren. Aqtash, Calbad und Gultipa standen, zum Berichtszeitraum November 2018, weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Kapitel 2.19).
Außerdem soll eine aufständische Gruppe namens Jabha-ye Qariha ("die Front derer, die den Quran auswendig gelernt haben", die Qaris), die als Militärflügel von Jundullah bekannt ist, im Distrikt Dasht-e-Archi aktiv sein. Obwohl Jundullah eine unabhängige Gruppe ist, ist sie mit den Taliban verbündet. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht; auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten (LIB, Kapitel 2.19).
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen (LIB, Kapitel 2.19).
In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet. Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär. Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar. Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen 2018 (LIB, Kapitel 2.19).
Balkh:
Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5).
Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5).
In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
Herat:
Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13).
In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
Mazar-e Sharif Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings
die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21).
Herat-Stadt
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20).
In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1).
Situation für Rückkehrer/innen
Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22).
Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).
Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22).
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 18.05.2020 (LIB),
UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)
ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif)
ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif)
ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat)
Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1)
Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06. 2017 (Landinfo 2)
EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)
https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie ,(WIKI)
OCHA/WHO: Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-19, No. 57 (28 June 2020) https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/operational_sitrep_covid-19_28_june_2020-2.pdf (OCHA)
Zu Covid-19:
In Afghanistan wurden mit Stand 20.12.2020 insgesamt 50.536 Erkrankungen und 2.054 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19 registriert. Gerechnet auf die Einwohnzahl ergeben sich 53 Tote/1 Mio. Einwohner (WHO, Weekly Epidemiological Update, Coronavirus disease 2019, Stand 20.12.2020).
Mit Stand 19.07.2020 wurden in Afghanistan in allen 34 Provinzen 35.475 COVID-19 Fälle gemeldet, ca. 23.634 Personen sind genesen und 1.181 Personen sind verstorben. Es handelte sich überwiegend um Männer im Alter von 40-69 Jahren. 83.138 Personen der Bevölkerung von ca. 37,6 Mio. wurden getestet. Auf Grund der eingeschränkten Ressourcen des Gesundheitswesens und Testkapazitäten sind die Zahlen der Infektions- und Todesfälle wahrscheinlich höher. Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Vertrautheit mit den dortigen Gegebenheiten und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet.
Die Feststellungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. W156 1426455-1. Überdies wurde Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend das Verfahren auf internationalen Schutz des Bruders des Beschwerdeführers – insbesondere in die Niederschriften seiner Einvernahmen, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie das Ergebnis der in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungen eines länderkundigen Sachverständigen – genommen.
2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sich die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die vom Beschwerdeführer als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohungssituation tatsächlich nicht vorgelegen hat, bestätigt. Angesichts der großteils oberflächlich gebliebenen und teils widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie der nicht nachvollziehbar dargelegten Furcht einer künftigen Verfolgung, kann nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Gründe seiner Ausreise wahrheitsgemäß dargelegt hat und sich tatsächlich wegen einer Bedrohung durch seine den Taliban angehörenden Onkel zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen hat.
Vorauszuschicken ist, dass angesichts des persönlichen Hintergrundes des volljährigen Beschwerdeführers, welcher im Herkunftsstaat zehn Jahre lang eine Schule besuchte, vorauszusetzen ist, dass dieser jedenfalls in der Lage wäre, eine – wenn auch allenfalls im noch minderjährigen Alter – persönlich erlebte Bedrohungssituation wiederzugeben. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa 16 Jahre alt gewesen ist, zu diesem Zeitpunkt bereits einen zehnjährigen Schulbesuch absolviert hatte und an keinen Erkrankungen leidet, sind keine Umstände erkennbar, welche diesen daran hindern würden, Erlebnisse im Vorfeld seiner Ausreise wiederzugeben. Die Befragungen im gegenständlichen Verfahren erfolgten jeweils in strukturierter Weise und hatten keine Erörterung komplexer Sachverhalte zum Gegenstand, auch hat der im Verfahren vertretene Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwaige Verständnisschwierigkeiten behauptet (zu den Anforderungen an die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen vgl. zuletzt etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223).
Der Beschwerdeführer berief sich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in pauschaler Weise auf eine ihm drohende zwangsweise Rekrutierung durch die Taliban und merkte in diesem Zusammenhang an, dass sowohl sein bereits vor vielen Jahren verstorbener Vater, als auch seine drei Onkel väterlicherseits, Mitglieder der Taliban (gewesen) wären und seine Onkel ihn etwa seit seinem neunten Lebensjahr wiederholt aufgefordert hätten, mit den Taliban zu kämpfen respektive ein Selbstmordattentat durchzuführen. Die Behörde wies mit Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im dortigen Verfahren trotz mehrfacher Nachfragen anlässlich der Einvernahme vom 28.09.2017 in auffallend vager Weise dargelegt und insbesondere auf die Frage nach dem unmittelbaren Grund seines Ausreiseentschlusses wiederholt die Einnahme seiner der Stadt Kunduz durch die Taliban im Jahr 2015, nicht jedoch eine individuelle Bedrohung seiner eigenen Person genannt hat.
Obwohl ihm bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2017 jedenfalls ausreichende Gelegenheit zur Präzisierung der pauschal behaupteten Aufforderung seiner Onkel zu einer Mitarbeit bei den Taliban offen gestanden hätte, gelang es dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt nicht, die Bedrohung durch seine Onkel auch nur im Ansatz nachvollziehbar darzustellen bzw. einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall zu beschreiben (vgl. etwa Verwaltungsakt, Seite 147: „F: Wann wurden Sie erstmals aufgefordert mitzukämpfen? A: Nachdem Kunduz in die Hände der Taliban fiel, war ich gezwungen das Land zu verlassen […] F: Wie oft wurden Sie aufgefordert mitzukämpfen? A: Ich wurde aufgefordert, anstatt meines Vaters zu kämpfen. Ich wollte es nicht und musste das Land verlassen. F: Wann wurden Sie das erste Mal aufgefordert? A: Ich war damals 8 oder 9 Jahre alt. F: Wann wurden Sie zuletzt aufgefordert? A: Als Kunduz in die Hände der Taliban kam, habe ich die Stadt verlassen. […]“). Die illustrativ aufgezeigten ausweichenden und allgemein gehaltenen Antworten des Beschwerdeführers zeigen, dass eine tatsächliche individuelle Bedrohung im Vorfeld einer Ausreise nicht stattgefunden hat, zumal er eine solche andernfalls im Zuge seiner Befragung konkret vorgebracht hätte.
Auch anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine konkret erlebte Bedrohungssituation oder einen sonstigen Sachverhalt, welcher eine drohende Verfolgung plausibel erscheinen ließe, näher darzustellen. Vielmehr zeigte sich, dass der Beschwerdeführer die – wie dargelegt, bereits vor dem Bundesamt nur oberflächlich geschilderte – Bedrohungssituation durch seine Onkel respektive die Taliban zusätzlich in inhaltlicher Abweichung zu seinen Angaben vor der Behörde darstellte:
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte der Beschwerdeführer geschildert, ungefähr 15 oder 16 Mal zu einer Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden zu sein. Auf die Nachfrage, wie derartige Aufforderungen ausgesehen hätten, erwiderte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 28.09.2017 in allgemeiner Weise, das System würde so funktionieren, dass man von jemand anders verständigt werde, dass man mit den Taliban zusammenarbeiten müsse. Auf die Nachfrage, wer ihn verständigt hätte, antwortete der Beschwerdeführer wiederum sehr allgemein: „Du sitzt zu Hause. Es kommt ein Taliban zu dir. Es wird dir ein Stück Papier gegeben und du bist damit verständigt, dass du mit ihnen zusammenarbeiten musst.“ Befragt, ob er jemals ein solches Papier bekommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe oft solche Papiere gefunden, bei sich im Zimmer und auch außerhalb; er habe auch die Inhalte gelesen.
Demgegenüber beschrieb der Beschwerdeführer die Bedrohungssituation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dergestalt, dass seine Onkel sich (während der Zeit, als er selbst in der Markthalle in einem anderen Ort gelebt hätte), mehrmals bei seiner Schwägerin gemeldet und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten; nachdem er das Dorf verlassen hätte, hätten diese 13 bis 14 Mal persönlich an ihn ausrichten lassen, dass er sich ihnen anschließen solle und sie hätten ihm auch drei bis vier Briefe geschickt (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seite 8). Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, seine Onkel hätten ihm drei oder viermal Drohbriefe geschickt, in welchen deren Namen ersichtlich gewesen wären und sie hätten sich überdies auch telefonisch bei ihm gemeldet (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seite 9).
Während der Beschwerdeführer demnach im Verfahren vor dem Bundesamt – auffallend oberflächlich – beschrieb, von einem Mitglied der Taliban aufgesucht und Zettel mit der Aufforderung, sich den Taliban anzuschließen, erhalten zu haben und eine Involvierung seiner Schwägerin sowie eine persönliche Kontaktaufnahme durch seine Onkel nicht ansatzweise erwähnte, brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig abweichend vor, dass seine Onkel, nachdem der Beschwerdeführer das Dorf verlassen hätte, mehrmals bei seiner Schwägerin nach ihm gefragt und ihm ausrichten hätten lassen, dass er sich ihnen anschließen solle und er erwähnte zudem erstmals telefonische Kontakte mit seinen Onkeln. Einen konkreten Gesprächsverlauf respektive eine Drohung, welche er im Vorfeld der Ausreise erhalten hätte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin nicht zu schildern.
Bereits die Behörde erachtete es desweiteren zutreffend als nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf der einen Seite auf kontinuierliche Anwerbungsversuche durch die Taliban berief – so brachte dieser vor, ab einem Alter von etwa acht oder neun Jahren rund 15 oder 16 Mal aufgefordert worden zu sein, sich den Taliban anzuschließen und in diesem Zusammenhang wiederholt Drohbriefe erhalten zu haben – gleichzeitig jedoch ausführte, trotz der angeblichen Verwandtschaft zu Taliban-Mitgliedern und der über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Anwerbungsversuche, zehn Jahre lang die Schule besucht und unterschiedliche Berufe ausgeübt zu haben, ohne dass es in diesem Zeitraum je zu einer konkreten Verfolgung respektive einer zwangsweisen Mitnahme seiner Person gekommen wäre. Sollten die Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich ein konkretes Interesse an einer Anwerbung seiner Person gehabt haben, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass diese im rund fünfjährigen Zeitraum, über den sich die angeblichen Drohungen erstreckt hätten, den Versuch eines persönlichen Zugriffs auf ihn unternommen hätten. Dass seine Onkel sich demgegenüber in der dargestellten Weise über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg darauf beschränkt hätten, dem Beschwerdeführer rund fünfzehn Mal im Wege von Botschaften über Dritte respektive Briefe und Telefonate dazu aufzufordern, sich den Taliban anzuschließen, ist als gänzlich unplausibel zu erachten.
Dem Beschwerdeführer gelang es demnach keinesfalls, eine tatsächlich erlebte, von seinen Onkeln ausgehende, Bedrohungssituation gleichbleibend und konkret zu schildern.
Soweit der Beschwerdeführer zudem eine ihm wegen der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, einem vor vielen Jahren getöteten Angehörigen der Taliban, drohende Verfolgung durch die afghanische Regierung vorgebracht hat, ist festzuhalten, dass er auch eine solche lediglich in allgemeiner Weise in den Raum gestellt hat, ohne diese substantiiert und glaubhaft darstellen zu können. Auch war es dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Ausreise nach dem Tod seines Vaters langjährig möglich, in Afghanistan zu leben, ohne jemals von Schwierigkeiten mit dem afghanischen Behördenapparat betroffen gewesen zu sein. In diesem Sinn hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2017 die Frage, ob er in Afghanistan aufgrund seiner Herkunft oder Familie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt hätte, ausdrücklich verneint und er brachte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine in diesem Zusammenhang erlebte Bedrohungssituation vor.
Es ist auch keinesfalls anzunehmen, dass die afghanische Regierung ihre begrenzten Ressourcen dazu aufwenden würde, den Sohn eines vor rund zwanzig Jahren getöteten Taliban-Kämpfers, welcher sich selbst nie als Gegner der Regierung exponiert oder an Kampfhandlungen beteiligt hat, alleine wegen seiner Abstammung Repressalien auszusetzen.
Zudem hatte der Beschwerdeführer offensichtlich selbst keine Bedenken, sich in seinem Herkunftsstaat an staatliche Stellen zu wenden, um sich im Jahr 2015 eine Tazkira sowie einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Ausstellung beider Dokumente erfolgte laut Aussagen des Beschwerdeführers komplikationslos, wobei er die Beantragung und Abholung der Dokumente persönlich durchgeführt hat. Sollte die Regierung tatsächlich ein Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Abstammung von einem Taliban-Mitglied gehabt haben, wäre anzunehmen, dass diese bereits zu diesen Gelegenheiten auf ihn zugegriffen oder ihm zumindest die Ausstellung eines Reisedokuments verwehrt hätte, mit welchem es ihm ermöglicht wurde, sich dem Zugriffsbereich der afghanischen Behörden zu entziehen.
Angesprochen auf diese Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung keine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Er führte zunächst an, dass die Regierung durch den Reisepass nicht wissen würde, wo der Inhaber des Dokuments wohne. Darauf angesprochen, dass jedoch im Falle eines behördlichen Interesses an seiner Person die komplikationslose Ausstellung der Dokumente wohl überhaupt nicht erfolgt wäre, sondern man sogleich auf seine Person zugegriffen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar, dass er die Dokumente in seiner Heimatprovinz beantragt hätte und er, hätte er selbige in Kabul beantragt, Probleme bekommen hätte. Zudem habe er nicht mit dem Flugzeug in den Iran fliegen können, da man auf dem Flughafen seinen Reisepass kontrolliert hätte, sodass er illegal auf dem Landweg in den Iran gereist wäre. Da es sich in jedem Fall um die Ausstellung eines offiziellen afghanischen Dokuments handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beantragung und Ausstellung in der Herkunftsprovinz (in welcher auch der Vater als Taliban-Kämpfer aktiv gewesen wäre und demnach von einem höheren Bekanntheitsgrad auszugehen wäre) bedenkenlos erfolgen könnte, in einem anderen Landesteil jedoch zu Problemen führen würde. Auch die weitere Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich zwar einen Reisepass habe ausstellen lassen, aus Angst vor einer Kontrolle jedoch illegal auf dem Landweg ausgereist wäre, ist als vollkommen unplausibel zu qualifizieren, zumal sich den Aussagen des Beschwerdeführers klar entnehmen lässt, dass er die Dokumente zum Zweck einer legalen Reise zu seinem Bruder im Rahmen eines Familiennachzugs beantragt hat und zudem auch dessen ungeachtet kein Grund denkbar ist, weshalb er sich im Falle von entsprechenden Befürchtungen, das Dokumente bei Reisebewegungen zu gebrauchen, einen Reisepass überhaupt hätte ausstellen lassen sollen.
Eine unmittelbare Bedrohungssituation wird aus den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine ihm drohende Zwangsrekrutierung sowie eine Verfolgung durch die afghanische Regierung demnach nicht ersichtlich.
Nach Durführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu den Gründen seiner Flucht sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und zudem dessen Bruder als Zeuge gehört wurde, bestätigte sich vielmehr die Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides sowie des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des BVwG, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund allgemeiner Sicherheitsbedenken angesichts der Eroberung seiner Heimatregion durch die Taliban im Jahr 2015 verlassen hat, um zu seinem in Österreich lebenden Bruder zu reisen, welchem hier kurz zuvor der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, ohne im Vorfeld jedoch einer konkreten Bedrohung durch die Taliban respektive seine Onkel ausgesetzt gewesen zu sein.
Zusätzlich zu den bereits dargestellten auffallend oberflächlichen und teils widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungssituation kristallisierte sich anlässlich der näheren Befragungen des Beschwerdeführers und seines Bruders vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich heraus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde – im Vorfeld der Einreise des Beschwerdeführers Kontakt zueinander hatten und der Bruder des Beschwerdeführers nach Zuerkennung seines Asylstatus im Juni 2015 Vorkehrungen dazu getroffen hat, seine zunächst im Heimatland zurückgelassene Ehefrau und Töchter wie auch seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer, im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich nachzuholen.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2017 hielt der Beschwerdeführer noch dezidiert fest, von Afghanistan aus keinen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder gehabt zu haben. Überdies führte er aus, von seinem Bruder im Vorfeld der Einreise nichts über Österreich erfahren zu haben, sondern seinen Bruder lediglich zufällig in Österreich gefunden zu haben (s. Verwaltungsakt, Seite 145).
Im Gegensatz dazu brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Bruder etwa drei bis vier Jahre nach seiner Abreise (im Jahr 2010, zu deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer acht oder neun Jahre alt gewesen wäre) Kontakt mit den in Afghanistan verbliebenen Familienmitgliedern – primär mit seiner Ehefrau – aufgenommen hätte und der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Bruder in der Folge im Wege der Schwägerin aufrechterhalten hätte (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seiten 5-7). Der Beschwerdeführer schilderte weiters ausdrücklich, dass sein Bruder – nachdem ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war – geplant hätte, den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu sich zu holen, weshalb der Beschwerdeführer sich zu diesem Zweck im Juli 2015 eine Tazkira und im August 2015 einen afghanischen Reisepass hat ausstellen lassen. Sein Bruder hätte ihm jedoch in der Folge mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zu ihm kommen könne, da der Beschwerdeführer – anders als die Ehefrau und die minderjährigen Töchter seines Bruders – nach der relevanten Rechtslage nicht als dessen Familienangehöriger zu qualifizieren wäre (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seite 8). Diese Umstände hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt noch gänzlich unerwähnt lassen, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich vermindert ist.
Auch erscheint die in diesem Kontext vor dem BVwG getroffene Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Bruder zwar geplant hätte, den Beschwerdeführer und die weiteren Angehörigen zu sich zu holen und diese sich zu diesem Zweck afghanische Reisedokumente besorgten, der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis darüber gehabt haben will, dass sein Bruder sich in Österreich beziehungsweise in Europa aufhielte, vollkommen lebensfern, zumal jedenfalls anzunehmen ist, dass der Bruder infolge der Wiederaufnahme des Kontaktes mit seiner in Afghanistan lebenden Familien nach mehreren Jahren dieser gegenüber bekannt gegeben hätte, in welchen Land er sich befindet und sich auch die Angehörigen bei diesem nach dessen Aufenthaltsort bzw. danach, wo sie selbst künftig leben würden, erkundigt hätten.
Da der Beschwerdeführer demnach unmittelbar vor seiner Ausreise im Herbst 2015 Vorkehrungen für eine legale Ausreise aus dem Herkunftssaat und Niederlassung bei seinem Bruder in Österreich getroffen hat, ihm dies in der Folge nicht möglich gewesen ist und er diese Umstände im Verfahren vor dem Bundesamt komplett verschwiegen hat, findet das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der behaupteten Bedrohungssituation zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst gewesen ist, Bestätigung.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch zusätzlich gemindert, dass er im Verfahren vor der Behörde durchwegs davon gesprochen hatte, in der Stadt Kunduz gelebt zu haben, in der Beschwerdeverhandlung jedoch davon sprach, nie in der Stadt Kunduz, sondern immer im Distrikt Saheb, zunächst in einem Dorf gemeinsam mit seiner (Schwieger-)Familie und später in einem anderen Ort in einer Markthalle, gelebt zu haben (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seiten 4 f). Eine allfällige missverständliche Verwechslung zwischen der Provinz Kunduz und der Stadt Kunduz im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist angesichts der eindeutigen niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. Verwaltungsakt, Seite 137: „Nachgefragt lebte ich in der Stadt Kunduz, weil wir im Distrikt nicht mehr leben konnten. Seit wann lebten Sie dort? A: Seit meinem 8. Lebensjahr. F: Wie und mit wem haben Sie dort gelebt? A: Ich lebte in einem Srai – gemeint ist eine Art Hotel bzw. ein Hof mit mehreren Zimmern, wo Reisende kurzzeitig übernachteten.“ sowie Verwaltungsakt, Seite 147: „[…] Zuerst lebte ich im Distrikt Imam Sahib und später in der Stadt Kunduz.“).
In einer Gesamtschau stützen auch die bereits in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Bildungsstand des Beschwerdeführers sowie das Vorhandensein von Dokumenten das Ergebnis der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal dieser in der – ihm rückübersetzten – Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er über keine Schulbildung verfügen würde, Analphabet sei und als Landwirt tätig gewesen wäre. Gleichermaßen gab er bekannt, keinerlei Dokumente zu besitzen. Im weiteren Verfahrensverlauf korrigierte er diese Angaben insofern, als er nunmehr schilderte, zehn Jahre lang die Schule besucht zu haben und demnach einen vergleichsweise hohen Bildungsstand aufzuweisen, weiters erwähnte er nunmehr eine Tätigkeit als Verkäufer sowie als Zahnarzthelfer und legte sowohl in Bezug auf letztgenannte Tätigkeit als auch in Bezug auf seine Ausbildung afghanische Dokumente in Kopie vor. Überdies brachte er auch sein afghanisches Reisedokument sowie Kopien seiner Tazkira in Vorlage.
Ergänzend ist anzumerken, dass keineswegs verkannt wird, dass die Statuszuerkennung an den Bruder des Beschwerdeführers auf Basis eines inhaltlich vergleichbaren Fluchtvorbringens erfolgt ist (dieser berief sich ebenso auf eine Bedrohung durch seine den Taliban angehörenden Onkeln und eine Aufforderung zu einer Teilnahme am Jihad) und dieses Vorbringen insbesondere nach Durchführung von Ermittlungen in der Herkunftsregion der Familie des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet wurde. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedoch klar erkennen lassen, dass er Afghanistan aufgrund des Wunsches, bei seinem Bruder in Österreich zu leben sowie den allgemeinen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in seiner Heimatregion verlassen und ein tatsachenwidriges individuelles Vorbringen in inhaltlicher Anlehnung an jenes seines Bruders erstattet hat, um hierdurch seine Chancen auf eine Statuszuerkennung zu erhöhen.
Auch die Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers (in der Folge als „Zeuge“ bezeichnet), welcher in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge befragt wurde, führten zu keiner Untermauerung einer dem Beschwerdeführer im Heimatland persönlich drohenden Gefahr seitens seiner Onkel, sondern bestätigten vielmehr, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus anderen Motiven erfolgte. Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Kontakts des Beschwerdeführers zum Zeugen im Vorfeld der Ausreise sowie dessen Kenntnis über den Ausreisegrund des Zeugen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine stattgefundene persönliche Bedrohung durch seine Onkel dem Zeugen – spätestens nach seiner Einreise nach Österreich während des mehrjährigen seitherigen Aufenthalts – zur Kenntnis gebracht hätte. Die Befragung des Zeugen zeigte jedoch, dass dieser keine konkreten Angaben zu etwaigen vom Beschwerdeführer persönlich erlebten Bedrohungssituationen erstatten konnte, sondern die diesbezüglichen Fragen des Richters lediglich ausweichend mit Hinweisen auf eine Bedrohung der gesamten Familie beantwortete. So gab der Zeuge auf die Frage, auf welche Weise sein Bruder, der Beschwerdeführer, seines Wissens nach durch die Onkel bedroht worden wäre, in allgemeiner Weise an: „Es ist so, dass die Taliban Jugendliche besser gebrauchen können, als Erwachsene. Sie können die Jugendlichen leichter dazu überreden, sich in die Luft zu sprengen. Auf welche Weise er bedroht wurde, wird glaube ich mein Bruder Ihnen gesagt haben.“ (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seite 13). Konkret danach gefragt, ob sein Bruder ihm bei telefonischen Kontakten je von den Bedrohungen erzählt hätte, gab der Zeuge wiederum ausweichend an, sein Bruder sei, wie auch er selbst, per Drohbrief bedroht worden und verwies auf die von ihm selbst in seinem Verfahren vorgelegten Drohbriefe. Gefragt, wie er von den Drohbriefen gegen seinen Bruder erfahren habe, erwiderte der Zeuge abermals ausweichend, dass die Drohbriefe, welche sie erhalten hätten, die ganze Familie betroffen hätten. Zur Nachfrage, ob sein Bruder solche Drohbriefe erhalten hätte, nachdem der Zeuge selbst Afghanistan bereits verlassen hätte, gab der Zeuge an: „Ja, wir haben auch nach meiner Ausreise Drohbriefe bekommen. Diese Drohbriefe waren immer gegen die ganze Familie gerichtet […].“ Er habe diese Drohbriefe bekommen und im Jahr 2014 in seinem Asylverfahren vorgelegt. Die dargestellten Aussagen des Zeugen lassen sohin erkennen, dass er über keinen konkreten Vorfall in Kenntnis war, bei welchem es zu einer persönlichen Bedrohung seines jüngeren Bruders gekommen wäre. Er schilderte vielmehr lediglich allgemein eine Bedrohung der gesamten Familie, wobei er wiederholt ausweichend auf die von ihm selbst in seinem Verfahren in Vorlage gebrachten Drohbriefe verwies, ohne auf eine persönlich gegen seinen Bruder gerichtete respektive nach seiner Ausreise stattgefundene Bedrohungssituation konkret Bezug zu nehmen. Auf die Frage, ob er jemals mit seinem Bruder von Österreich aus über diese Drohbriefe gesprochen hätte, erklärte der Zeuge keineswegs nachvollziehbar, sich nicht erinnern zu können, ob er mit seinem Bruder darüber gesprochen hätte. Es ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass es ein einprägsames Erlebnis dargestellt hätte, wenn der Zeuge in Österreich erfahren hätte, dass sein jüngerer Bruder im Heimatland ähnlichen Bedrohungshandlungen wie er selbst unterlegen hätte und ihm ein solches Gespräch auch mehrere Jahre später noch in Erinnerung wäre. Der Zeuge konnte jedoch weder in Bezug auf den Zeitraum vor der Einreise des Beschwerdeführers vorbringen, dass er von einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers erfahren hätte, noch konnte er Angaben dazu machen, dass ihm Derartiges vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise berichtet worden wäre.
Sollte der Beschwerdeführer im Vorfeld der Ausreise tatsächlich konkret durch die Onkel bedroht worden sein, ist davon auszugehen, dass dieser seinem Bruder – jedenfalls im Zeitraum des mehrjährigen gemeinsamen Aufenthalts in Österreich – von seinen Erlebnissen berichtet hätte. Da eine Befragung des Zeugen jedoch ergeben hat, dass dies offensichtlich nicht der Fall gewesen ist, wird die Schlussfolgerung, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Vorfeld der Ausreise nicht stattgefunden hat, bestätigt.
Da es dem Beschwerdeführer sohin in keiner Weise möglich gewesen ist, eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban respektive eine staatliche Verfolgung oder sonstige Bedrohungslage zu konkretisieren und auch eine Befragung seines Bruders als Zeuge keinen Anhaltspunkt für eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer vergleichbaren Bedrohung wie sein Bruder, welcher Afghanistan bereits im Jahr 2010 verlassen hatte, ausgesetzt gewesen ist, sondern die Bedrohungslage lediglich unter inhaltlicher Anlehnung an die Gründe seines Bruders tatsachenwidrig behauptet hat, nachdem ihm die Möglichkeit eines Zuzugs nach Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung nicht offen gestanden hat.
Im Gegensatz zu seinem Bruder vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen – obwohl er angeblich mehrfach schriftliche Drohbriefe durch die Taliban erhalten hätte – zudem nicht durch Beweismittel zu untermauern.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Erwägungen im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, welcher inhaltlich vergleichbare Fluchtgründe vorgebracht hatte, nicht besteht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022; sowie zuletzt 30.05.2018, Ra 2018/18/0085-8).
Aufgrund der dargestellten Erwägungen in Zusammenschau mit dem anlässlich der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigte sich, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und eine solche auch für die Zukunft nicht zu befürchten hat. Vielmehr hat dieser bereits seit längerem geplant, zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder nachzureisen und hat, nachdem ihm ein Zuzug im Rahmen der Familienzusammenführung nicht möglich war, die sich im Zuge der Offensive der Taliban im Jahr 2015 erfolgte Verschlechterung der Sicherheitslage in Kunduz als Anlass genommen, um im Rahmen der Fluchtbewegung im Herbst 2015 zu seinen Angehörigen Richtung Europa zu reisen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst im Falle des Zutreffens einer von seinen Onkeln ausgehenden Bedrohung in seiner – unter weitgehendem Einfluss der Taliban stehenden –Herkunftsprovinz diese sich als lokal begrenzt erweisen würde und sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet, insbesondere auf unter der Kontrolle der afghanischen Regierung stehende urbane Gebiete, erstrecken würde. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich, wie bereits angesprochen, kein Hinweis dahingehend entnehmen, dass dieser für die Taliban respektive seine Onkel eine derartige Bedeutung besessen hätte, als dass sie diesen auch in anderen Landesteilen ausfindig machen und gezielt verfolgen würden (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366-13). In Afghanistan existiert im Übrigen kein Meldewesen und es ist demnach nicht ersichtlich, wie es drei in der Provinz Kunduz ansässigen Taliban-Mitgliedern möglich sein sollte, von einer Niederlassung des Beschwerdeführers in einem nicht unter der Herrschaft der Taliban stehenden urbanen Gebiet zu erfahren.
Soweit im Verfahren auf das von UNHCR etablierte Risikoprofil von Männern im wehrfähigen Alter verwiesen und angedeutet wurde, dass alleine die Eigenschaft des Beschwerdeführers zur Personengruppe der Männer im wehrfähigen Alter die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung begründen würde, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er im Vorfeld seiner Ausreise bereits konkret einem Anwerbungsversuch unterlegen hätte. Es lässt sich den vorliegenden Länderberichten, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, auch nicht entnehmen, dass sämtliche Männer im wehrfähigen Alter in Afghanistan der konkreten Gefahr einer Zwangsrekrutierung unterliegen (vielmehr lässt sich den zugrunde gelegten Berichten entnehmen, dass die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten hätten und nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen würden) und es wird dies auch anhand der Ausführungen des UNHCR zum relevanten Risikoprofil nicht indiziert, sondern es wird vielmehr die Notwendigkeit der Abschätzung des individuellen Risikos im Einzelfall betont; ein solches individuelles Risiko ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu erkennen, zumal er sich weder einem konkreten Zwangsrekrutierungsversuch widersetzt hat, noch dessen Rückkehr in ein unter Kontrolle einer regierungsfeindlichen Gruppierung stehendes Gebiet im Raum steht.
Wie angesprochen, hat der Beschwerdeführer eine ihm tatsächlich drohende Zwangsrekrutierung oder sonstige Bedrohung durch die Taliban nicht im Ansatz glaubhaft dargestellt, wobei der Umstand, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Afghanistan grundsätzlich stattfinden können, zu keinem Verfahrenszeitpunkt in Abrede gestellt worden ist. Selbst wenn die Onkel des Beschwerdeführers Mitglieder der Taliban sind, begründet alleine dieser Umstand keine dem Beschwerdeführer landesweit drohende Verfolgung, zumal es diesem wie dargelegt, trotz seines vergleichsweise hohen Bildungsstandes und unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Ausreisezeitpunkt, nicht gelungen ist, eine entsprechende Gefährdung bzw. die zu seiner Ausreise geführt habende Bedrohungsalge konkret zu umschreiben. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass die Taliban als Reaktion darauf, dass sich der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung entzogen hätte, den Bruder und den Vater des Beschwerdeführers zusammengeschlagen und mit Gewalt mitgenommen hätten, so lässt sich dieses Vorbringen in keiner Weise mit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Verfahren (welcher ausgeführt hatte, dass sein Vater bereits vor vielen Jahren verstorben wäre und sein Bruder sich als Asylberechtigter in Österreich aufhalten würde) vereinbaren und findet sich dieses offensichtlich lediglich irrtümlich im Beschwerdeschriftsatz.
2.2.2. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder eine sonstige erhebliche Diskriminierung in Afghanistan drohen, ergeben sich aus seinem diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er eine mögliche Gefährdung seiner Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung nicht vor, eine konkrete nach außen hin erkennbare Wertehaltung beziehungsweise Verhaltensweise angenommen zu haben, welche ihn bei einer Rückkehr gegebenenfalls innerhalb der dortigen Gesellschaft exponieren würde; vielmehr erklärte er dazu lediglich vage, dass Rückkehrer aus Europa als Ungläubige angesehen würden und „sie“ aufgrund seiner mehrjährigen Ortsabwesenheit davon ausgehen würden, dass er vom Glauben abgefallen sei (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.07.2020, Seite 9). Eine solche generelle Gefährdung sämtlicher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrender Personen lässt sich der Berichtslage jedoch nicht entnehmen. Laut den herangezogenen Berichten sind auch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden, sodass kein maßgebliches Risiko einer Gefährdung aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa festzustellen war (in diesem Sinne auch die Revisionszurückweisungen des VwGH vom 30.01.2020, Ra 2020/20/0003; 30.12.2019, Ra 2019/18/0241). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor praktizierender sunnitischer Moslem, sodass auch nicht zu erkennen ist, dass diesem allenfalls in Zusammenhang mit seiner religiösen Einstellung Probleme bei einer Rückkehr drohen könnten.
2.3. Zur (darüberhinausgehenden) Prognose zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht ist, beruht auf den Feststellungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Provinz Kunduz, welche zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans mit einem hohen Einfluss der Taliban und regelmäßig stattfindenden bewaffneten Zusammenstößen zählt.
2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers.
2.3.3.1. Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass in der Hauptstadt Kabul Angriffe überwiegend in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, stattfinden. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage, hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Kabul zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen und nicht in einer Intensität, dass anzunehmen ist, dass Zivilisten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Anschlägen werden.
Mazar-e Sharif und Herat liegen laut den getroffenen Länderfeststellungen in Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich stabilen Sicherheitslage. In Mazar-e Sharif und Herat findet willkürliche Gewalt auf so geringem Niveau statt, dass kein reales Risiko für Zivilpersonen besteht, dadurch betroffen zu sein (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f, 126, 128).
Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als generell sicher eingestuft (vgl. auch EASO, Country Guidance 2019, 126, 130.).
2.3.3.2. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den Länderinformationen in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Aus den in den Feststellungen zitierten Länderberichten geht aber hervor, dass es auf Grund der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Die Situation am Arbeitsmarkt in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul hat sich – nicht zuletzt im Zuge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – verschärft. Eine Verelendung oder weiträumige Unmöglichkeit der Existenzsicherung ist den zitierten Länderberichten im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten aufgrund des Aufwachsens in Afghanistan in einem afghanischen Familienverband vertraut. Er beherrscht Paschtu auf muttersprachlichen Niveau, sodass ihm eine Verständigung in Afghanistan problemlos möglich sein wird. Wie bereits festgestellt, ist der gesunde Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig. Der volljährige Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zehn Jahre lang eine Schule besucht, wodurch er über einen vergleichsweise hohen Bildungsstand verfügt. Zudem hat er im Vorfeld der Ausreise bereits alleine gelebt und seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Zahnarzthelfer und als Verkäufer eigenständig bestritten, sodass er seine grundsätzliche Selbsterhaltungsfähigkeit bereits in der Vergangenheit (wenn auch im noch minderjährigen Alter) unter Beweis gestellt und berufliche Erfahrungen gesammelt hat, welche er sich auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in einem urbanen Gebiet zu Nutze machen könnte. Laut den vorliegenden Länderberichten bestehen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zudem Möglichkeiten, von in Afghanistan ansässigen Hilfsorganisationen unterstützt zu werden. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch nehmen. Dieser könnte seinen Lebensunterhalt anfänglich durch Gelegenheitsabreiten erwirtschaften und Unterstützung durch in Afghanistan ansässige Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, sodass auch eine Niederlassung in seinem Herkunftsstaat, außerhalb seines Heimatortes, mit keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten einherginge. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung keine individuellen Gefährdungspotentiale oder Vulnerabilitäten aufgezeigt, welche einer Niederlassung in Afghanistan und Bestreitung des Lebensunterhaltes unabhängig von Unterstützung durch ein familiäres/soziales Netz, entgegenstehen würden.
Auch die aktuelle Situation in Afghanistan betreffend die COVID-19-Pandemie ändert nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan, da der Beschwerdeführer weder bezogen auf sein Alter, noch auf seinen Gesundheitszustand zur besonderen Risikogruppe für eine schwere COVID-19-Erkrankung zählt und die Anzahl an COVID-19-Infizierten in Afghanistan im Vergleich zur Gesamtbevölkerung noch gering ist und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Beschwerdeführers gegeben ist. Nach den Feststellungen unternehmen die afghanischen Behörden Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie und erhalten dafür auch Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft. Soweit in Zusammenhang mit der Eindämmung der Pandemie vorübergehend Ausgangssperren in einer Reihe von afghanischen Städten verhängt worden sind, von denen insbesondere Tagelöhner betroffen waren, so handelte es sich bei den genannten Sperren um temporäre Maßnahmen. Aus jetziger Sicht darf davon ausgegangen werden, dass diese nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert werden, sodass es dem Beschwerdeführer alsbald möglich sein wird, sich am Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zurechtzufinden und sich mit Hilfsarbeiten entsprechend den dortigen Anforderungen ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Die eingetretenen Einschränkungen des Wirtschaftslebens und der Preisanstieg von Grundnahrungsmitteln führen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine ausweglose Lebenssituation vorfinden würde. Die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans war laut der mit 16.12.2020 erfolgten Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zuletzt nicht eingeschränkt, temporäre Unterkunftsmöglichkeiten waren geöffnet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine konkreten Rückehrbefürchtungen in Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geäußert. Es liegen beim Beschwerdeführer somit keine außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 vor.
2.3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist demnach aufgrund seiner individuellen Umstände als gesunder alleinstehender Mann ohne Vulnerabilitätsaspekte, welcher über zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Zahnarzthelfer und als Verkäufer verfügt, ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen in den urbanen Zentren, insbesondere in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Gerichtsakt einliegende Urteilsausfertigung. Die Feststellung über die Inanspruchnahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme und deren positiven Abschluss ergeben sich aus den darüber vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung über seine privaten und familiären Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere den Deutsch-Zertifikaten und Teilnahmebestätigungen). Dass dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, eine enge Beziehung zu seinem Bruder und dessen Familie zu haben, er brachte jedoch nicht vor, dass er zu diesen Angehörigen in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht wurden und welchen dieser nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht, die geeignet gewesen wären, die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage in Afghanistan zu entkräften.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere die am 16.12.2020 aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
So zeigt die aktualisierte Berichtslage keine maßgebliche Verschlechterung im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf; zuletzt bestanden in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine Ausgangssperren, Unterkunftsmöglichkeiten waren geöffnet, mit Stand September 2020 war eine Entspannung der Situation in Krankenhäusern eingetreten, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes war zuletzt nicht eingeschränkt.
Kunduz gilt nach wie vor als eine Provinz mit einer hohen Präsenz der Taliban, deren Distrikte entweder unter der Kontrolle der Taliban stehen oder als umstritten gelten.
Im Hinblick auf die Versorgungslage, insbesondere in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul ergaben sich aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt keine maßgeblichen Änderungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Im Hinblick auf Vorbringen bezüglich einer befürchteten Zwangsrekrutierung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung "von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (vgl. etwa VwGH vom 8. Juni 2000, 99/20/0203, vom 21. September 2000, 99/20/0373, und vom 26. September 2007, 2006/19/0387) jene Verfolgung unterschieden [...], die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (vgl. VwGH vom 31.05.2001, 2000/20/0496, mwN; 18.01.2015, Ra 2014/18/0090; 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 13.10.2015, Ra 2015/01/0089; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; sowie zuletzt VfGH 13.12.2017, E 2497-2499/2016-17).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Vorfeld seiner Ausreise einer Bedrohung respektive einem konkreten Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban respektive seine Onkel ausgesetzt gewesen zu sein, keine Glaubhaftigkeit zu. Infolgedessen kann auch eine etwaige Verfolgung, da sich der Beschwerdeführer einer versuchten Rekrutierung entzogen hätte, nicht als glaubhaft erachtet werden. Unabhängig davon bestünde für den Beschwerdeführer – selbst wenn er in seiner Herkunftsregion tatsächlich dem Risiko Zwangsrekrutierung durch eine dort agierende Talibangruppierung unterliegen würde – die Möglichkeit, sich dieser Gefährdungslage im Wege der Insanspruchnahme einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative, insbesondere in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul, zu entziehen (siehe dazu sogleich Punkt II. 3.2.3.). Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, wegen der Abstammung von einem vor rund 20 Jahren getöteten Taliban-Kämpfer durch die afghanische Regierung verfolgt zu werden.
Auch der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Europa führt zu keiner individuellen und konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung als Rückkehrer. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Bedrohung wegen seines langjährigen Auslandsaufenthalts geäußert. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige Gruppenverfolgung kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden. So sind tausende Flüchtlinge aus Europa sowie aus Pakistan zurückgekehrt und es wurde nicht dargelegt, warum gerade der Beschwerdeführer einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus Pakistan oder Europa ausgehen zu können.
3.1.3. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.
3.1.4. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (s. zuletzt VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373-7).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
3.2.3. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.05.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg. 19.466/2011; VfGH 21.09.2012, U 1032/12; 26.06.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012 ua.; 11.03.2015, E 1542/2014; 22.09.2016, E 1641/2016; 23.09.2016, E 1796/2016; 27.02.2018, E 2124/2017; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei (vgl. zB auch Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.05.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 20.021/2015, 20.166/2017; VfGH 24.09.2018, E 761/2018; 30.11.2018, E 3870/2018; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 07.06.2019, Ra 2019/14/0114; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309) ist diesen Berichten daher besondere Beachtung zu schenken.
Die Berichtslage zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zeigt auf, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes zwar weiterhin volatil bleibt, das Ausmaß der Gewalt und die Betroffenheit von Zivilisten laut den vorliegenden Statistiken jedoch je nach Region unterschiedlich sind und willkürliche Gewalt in Afghanistan und insbesondere in den unter Kontrolle der Regierung stehenden urbanen Gebieten nicht in einem solchen Ausmaß stattfindet, als dass jeder Staatsbürger durch die bloße Anwesenheit auf dem Stadtterritorium konkret gefährdet ist, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden.
3.2.3.1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunduz stammt, welche zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans gehört, welche unter maßgeblichen Einfluss der Taliban steht.
Statt der Möglichkeit einer aktuellen Rückkehr in die Herkunftsprovinz kann der Beschwerdeführer zufolge den Feststellungen – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten zu den Provinzen Balkh, Herat und Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers jedoch in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul verwiesen werden:
3.2.3.2. Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat jeweils in einer Provinz mit einer im landesweiten Vergleich stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl vergleichsweise geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gelegen sind. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher und legal mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen im EASO-Leitfaden werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den angeführten Städten während des Tages als sicher eingestuft (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 130). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die angeführten Städte und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f, 126, 128; wonach willkürliche Gewaltausübung in Mazar-e Sharif und Herat bloß auf so niedrigem Niveau stattfinde, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden).
UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018 (83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung von EASO der Ansicht, dass die vorliegenden Berichte zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul unverändert kein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt aufzeigen, als dass eine Rückkehr für Zivilisten aufgrund eines realen Risikos, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden, generell auszuschließen ist. Kabul ist auf dem Luftweg sicher zu erreichen und steht weiterhin unter Kontrolle der afghanischen Regierung.
3.2.3.3. Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Nach den Richtlinien vom 30.08.2018 vertrat UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund die Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.
UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (UNHCR 2018, 110).
EASO geht trotz schwieriger Bedingungen für eine dortige Niederlassung weiterhin von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für alleinstehende gesunde, Männer im erwerbsfähigen Alter sowie verheiratete Paaren unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation – insbesondere von Bildungsstand, Berufserfahrung, Sorgepflichten, lokalen Kenntnissen sowie dem Vorhandensein eines unterstützenden Netzwerks – in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul aus (EASO, Country Guidance 2019, 137).
Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppen gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(n) Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR (vgl. UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage sowie unter Berücksichtigung der jüngeren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten (vgl. etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 24.09.2020, Ra 2020/20/0334-6; 14.09.2020, Ra 2019/14/0350-6; 30.02.2020, Ra 2019/01/0488; 29.01.2020, Ra 2019/18/0258; 05.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 07.05.2019, Ra 2019/20/0144; 06.05.2019, Ra 2019/14/0192; 30.04.2019, Ra 2018/14/0356; 29.04.2019, Ra 2019/20/0154; 25.04.2019, Ra 2019/19/0133; 12.04.2019, Ra 2019/18/0133; 10.04.2019, Ra 2019/20/0153; 14.03.2019, Ra 2019/18/0079; 28.02.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.04.2019, Ra 2019/01/0142; mit Bezugnahme auf die COVID-19-Pandemie VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0384-9; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416-6; 17.12.2020, Ra 2020/18/0480-6; 09.11.2020, Ra 2020/20/0373-7; 05.10.2020, Ra 2020/20/0329-6; 01.10.2020, Ra 2020/19/0196-8; 07.09.2020, Ra 2020/01/0273-7; 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 16.07.2020, Ra 2020/18/0231-5; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.02.2019, E 4009/2018-10; 26.02.2019, E 370/2019-7 sowie VfGH 06.10.2020, E 2406/2020-13).
3.2.3.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden, kinderlosen Mann, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die ihn in seiner Möglichkeit, seinen Alltag selbständig zu bewältigen und am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken würden und es besteht keine Notwendigkeit einer ärztlichen respektive medikamentösen Behandlung.
Auch aus der Verbreitung von COVID-19 in Afghanistan kann aufgrund der Zahl der Infektionen sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Alter und Gesundheitszustand), sowie des Umstandes, dass der afghanische Staat auf die Situation reagierte, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinn nochmals VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0130; 16.07.2020, Ra 2020/18/0231-5; 01.07.2020, Ra 2020/14/0266-4; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK, insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, zu beachten).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit zehnjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Zahnarzthelfer und Verkäufer, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache Paschtu vertraut ist. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es unabhängig von vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz auch zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Ausreise als Jugendlicher möglich gewesen ist, in seiner Heimatprovinz auf sich alleine gestellt zu leben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch bei einer Niederlassung in einem urbanen Gebiet Afghanistans möglich sein sollte.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Aspekte aufgezeigt, vor deren Hintergrund trotz seiner Zugehörigkeit zur Personengruppe der leistungsfähigen jungen Männer ohne Sorgepflichten und ohne relevante Vulnerabilitätsaspekte eine Ansiedelung in einer der genannten Städte und Bestreitung seiner Grundbedürfnisse in den Bereichen Unterkunft, medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene entgegen der dargestellten Einschätzung von UNHCR und EASO und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch ohne ein in diesen Städten vorhandenes soziales Unterstützungsnetzwerk möglich sein sollte. Insofern wurde im gegenständlichen Verfahren kein individueller Sachverhalt ersichtlich, vor dessen Hintergrund im Falle des Beschwerdeführers ein - verglichen mit anderen gesunden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im erwerbsfähigen Alter - erschwerter Zugang zu Arbeit, Unterkunft und sonst relevanten Lebensgrundlagen in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zu prognostizieren wäre. Dies auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zumal die vorliegenden Berichte nicht aufzeigen, dass die Grundversorgung und der Arbeitsmarkt in den in Frage kommenden urbanen Gebieten generell zusammengebrochen wären und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, dass er im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung im besonderem Maße von diesen betroffen sein würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies zuletzt festgehalten, dass der bloße Verweis auf wirtschaftliche Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus, ohne aufzuzeigen, von welchen konkreten Auswirkungen der Beschwerdeführer betroffen gewesen wäre, keine exzeptionellen Umstände darlegt, nach denen im Fall der Ansiedelung in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan in Betracht kommenden Orten die reale Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu gewärtigen oder die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative unzumutbar wäre (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329-6, Rz 10ff). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0416-6; 09.11.2020, Ra 2020/20/0373-7), dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an COVID-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. auch VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0297; 02.07.2020, Ra 2020/20/0212; 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine individuellen Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannt. Der Verweis in den Länderberichten auf steigende Lebensmittelpreise, den „Lockdown“ sowie den (ehemals) eingeschränkten Flugverkehr und die erschwerte Möglichkeit, Arbeit und Wohnraum zu finden – zeigt nicht auf, dass dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0432, Rz 16, mwN).
Zudem bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dass der nach wie vor in Kunduz lebende Schwager des Beschwerdeführers oder dessen in Österreich lebender und berufstätiger Bruder diesem auch im Fall der Niederlassung in einer der angeführten Städte finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnten. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung als Verkäufer und als Zahnarzthelfer zugutekommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.2.3.5. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer dort eine Ansiedlung möglich und auch zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat auch anlässlich der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.4. Insoweit die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes anregte, die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [Anm.: in dem betreffenden Landesteil] niederlässt" keine eigenständige Bedeutung zumisst und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden kann, heranzuziehen sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird darauf verwiesen, dass angesichts der durch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, präzisierten Rechtslage eine Vorabentscheidung nicht erforderlich ist.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdund ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.4.2. Im Bundesgebiet lebt ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers, welchem der Flüchtlingsstatus zukommt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen Neffen und Nichten in einem gemeinsamen Haushalt.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f). Zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufhältigen Bruder und dessen Familie bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet im Rahmen der Grundversorgung und hat zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bereits rund fünf Jahre getrennt von seinem Bruder gelebt, welcher Afghanistan im Jahr 2010 verlassen hatte und zu welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst in Österreich wieder Kontakt aufgenommen hat. Auch mit seiner Schwägerin und den Kindern seines Bruders lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan in keinem gemeinsamen Haushalt, sondern besuchte diese lediglich alle ein bis zwei Wochen. Insofern hat der Beschwerdeführer, welcher – wie an anderer Stelle dargelegt – grundsätzlich zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage ist, trotz des Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes keinen Hinweis auf das Vorliegen eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses aufgezeigt. Die Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zu seinem Bruder und den weiteren Angehörigen war ihm erst durch die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen möglich. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine legale Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nicht möglich ist und sein Aufenthalt während des Asylverfahrens lediglich vorübergehend berechtigt war, sodass er nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit seinem Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet vertrauen durfte.
Im Übrigen ist den Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit seinem Bruder und dessen Familie dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels entgegenzuhalten (siehe dazu sogleich). Dem volljährigen Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung über einen mehrmonatigen Zeitraum sowohl sein ohnedies unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst und er nahm die Trennung von seinen Angehörigen zudem angesichts der für solche Delikte drohenden Haftstrafen bewusst in Kauf. Angesichts der Begehung von Straftaten im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich.
Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, den Kontakt zu seinem Bruder und dessen Familie nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, sodass ein gänzlicher Abbruch des Kontaktes durch die Rückkehrentscheidung nicht erfolgen wird.
Ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.
3.3.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.3.4.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im November 2015 im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund seiner erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer nicht im hohen Grad ausgeprägt: Der Beschwerdeführer nahm an Deutschkursen, zuletzt auf dem Niveau B1, sowie an diversen Bildungsangeboten für junge Flüchtlinge teil und legte Zertifikate über bestandene Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung, er ist in keinen Vereinen Mitglied und war nicht ehrenamtlich tätig. Dieser legte auch keine Unterlagen vor, aus denen allenfalls hervorginge, dass ihm eine Erwerbstätigkeit unmittelbar in Aussicht stünde. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer einen volljährigen Bruder in Österreich, welchem der Asylstatus zukommt und mit welchem er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt hat. Mit Ausnahme der Familie seines Bruders hat der Beschwerdeführer keine engen sozialen Kontakte im Bundesgebiet begründet. Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung konnte insgesamt nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer, der im Alter von etwa 16 Jahren nach Österreich reiste, verbrachte den Großteil seines Lebens in Afghanistan. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Netz (Schwager, Schwester). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach nunmehr rund fünfeinhalbjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht zudem insbesondere sein strafrechtliches Fehlverhalten entgegen. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.11.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe vom neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Suchtgift anderen vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von Sommer 2017 bis Anfang Februar 2018 1.900 Gramm Cannabiskraut an verschiedene, nicht ausgemittelte, Abnehmer gewinnbringend veräußerte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Delikten im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Zudem hat der VwGH in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz betont, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).
Durch die dargestellte Straftat sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet demnach maßgeblich gemindert; da der Beschwerdeführer über einen mehrmonatigen Zeitraum eine hohe Menge an Suchtgiften gewinnbringend im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt hat, kann auch keinesfalls von einem nur geringfügigen respektive einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden. Der Beschwerdeführer konnte auch durch die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus sowie die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen nicht von der dargestellten Straftat abgehalten werden und hat durch die Begehung von vorsätzlichen Straftaten eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst in Kauf genommen. Daran mag auch die Tatsache, dass dieser zwischenzeitig eine gesundheitsbezogene Maßnahme positiv abgeschlossen hat, nichts zu ändern. Die Verurteilung liegt erst einen vergleichsweise kurzen Zeitraum zurück, sodass in Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht angenommen werden kann.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.3.4.4. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.3.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.4. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. §§ 3, 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist (zur Festlegung der Frist einer freiwilligen Ausreise in Zusammenhang mit allfälligen Reisebeschränkungen angesichts der COVID-19-Pandemie siehe VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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