AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2146548.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. 1128597808/161219124, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 06.09.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Moslem sei. In der Türkei würden auch noch seine Eltern und zwei Schwestern leben. Zwei Brüder würden in Deutschland leben und ein Cousin sei in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in XXXX , gelebt und sich vor ca. 20 Tagen zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Er habe zu seinem Bruder nach Deutschland gewollt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass am XXXX in seiner Heimatstadt ein Bombenanschlag gewesen sei. Nach einer Woche hätten Gendarmen seinen Vater verhaftet, da sie Kurden seien. Er sei noch sehr jung und fürchte in der Türkei um sein Leben.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 04.11.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass bei der Erstbefragung alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht und als Kranfahrer gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden noch im Heimatort leben. Auch vier Onkel, sechs Tanten und seine Großmutter würden noch in der Türkei leben; zum Teil im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein Vater von maskierten unbekannten Männern mitgenommen worden seien. Er sei geschlagen worden und nach ziemlich langer Zeit wieder nach Hause zurückgebracht worden. Nach ihm sei auch sein Vater wieder zurückgebracht worden. Sie hätten deswegen jedoch weder Anzeige erstattet noch jemandem davon erzählt. Eine Woche später habe es eine große Explosion gegeben. Zwei Tage später seien wieder maskierte Männer in das Haus gestürmt. Sein Vater und er seien wieder mitgenommen und die Mutter sei beschimpft worden. Er sei wieder geschlagen und anschließend nach Hause gebracht worden. Auch sein Vater sei wieder nach Hause gebracht worden. Zwei Tage später sei er erneut mitgenommen worden. Beim dritten Vorfall am 22.08. sei er am schlimmsten gefoltert worden. Sein Vater habe ihn in das Krankenhaus gebracht, er sei untersucht und dann wieder nach Hause geschickt worden. Danach habe ihm sein Vater nahegelegt, das Land zu verlassen. Am 24.08. seien wieder Männer in das Haus gekommen, hätten es demoliert, nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht und den Beschwerdeführer mitgenommen. Einige Stunden später sei er zurückgebracht worden. Sein Vater habe erzählt, dass er verfolgt worden sei und sich verstecken hätte müssen. In dieser Zeit habe er Kontakt mit Leuten aufgenommen, um den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017, Zl. 1128597808/161219124, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX . Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er habe keine Deutschkenntnisse, arbeite nicht und befinde sich in Grundversorgung. In Österreich würden zwei Cousins des Beschwerdeführers leben.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Seine behaupteten Fluchtgründe, dass er als Kurde in der Türkei verfolgt werde, seinen nicht glaubhaft. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend führte das BFA aus (Fehler im Original):
"Am 04.11.2016 wurde Sie vor dem BFA einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass Sie aus der Provinz XXXX , dem Bezirk XXXX , dem Dorf XXXX stammen, wo Sie mit Ausnahme Ihres Militärdienstes, welchen Sie in von Jänner/2011 in der Dauer von 15 Monaten absolviert habe, Ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht haben. Sie seien Kurde und haben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern und Ihrer Schwester gelebt. Ihre zwei älteren Brüder leben seit 2011 bzw. 2013 in Deutschland, jedoch würden Sie deren Aufenthaltstitel nicht kennen. Ihre Familie habe eine 200 ha große Landwirtschaft und lebe von Feldfruchtanbau und einer 150 ha großen Obstplantage wirtschaftlich gut. Sie haben auch als Kranfahrer auf Baustellen Geld verdient. Sie gaben an, die Türkei verlassen zu haben, weil Sie um Ihr Leben gefürchtet hätten. Wenn es darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, so war Ihnen dahingehend die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Ihr Vorbringen war widersprüchlich, nicht plausibel, durch Vagheit gekennzeichnet und es ergaben sich des Weiteren einige Ungereimtheiten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis Abläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. z.B. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihre unterschiedlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA belasteten eingangs Ihres Vorbringens bereits Ihre Glaubwürdigkeit. Nun ist es zwar nicht zielführend, auf die Angaben in einer Erstbefragung, welche von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute nicht aber der näheren Fluchtgründe dienen soll (§19 Abs. 1 AsylG 2005), besonderes Gewicht zu legen und diese mit den späteren Angaben zu vergleichen. Weicht sein späteres Vorbringen jedoch völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen. So haben Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.11.2016 ein im Vergleich zur Erstbefragung doch erheblich gesteigertes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung. Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
So gaben Sie in der Erstbefragung am Flughafen Wien-Schwechat zu Ihrem Fluchtgrund lediglich an, dass es eine Bombenexplosion in Ihrer Heimatstadt am XXXX gegeben hätte, Ihr Vater von den Gendarmen eine Woche danach verhaftet worden sei und Sie um Ihr Leben fürchteten. Weitere Details oder Ausführungen haben Sie nicht hervorgebracht.
Zu diesem vorgebrachten Fluchtgrund sei zu erwähnen, dass sich besagte Bombenexplosion nicht wie an dem von Ihnen angegeben Datum, sondern am XXXX , also eine Woche später, ereignet hatte. Dies ist im Internet auch sehr gut zu recherchieren, z.B. auf n-tv http://www.n-tv.de/politik/Anschlaege-erschuettern-Osten-der-Tuerkei-article18447681.html , zumal es drei Tote und über 120 Verletzte gegeben hat.
Dass der Bombenanschlag in Ihrer, wie Sie angegeben hatten, Heimatstadt geschehen sei, war ebenfalls unwahr, da Ihr Heimatdorf XXXX heißt, der besagte Anschlag sich jedoch in Ihrer Provinzhauptstadt XXXX , also gut 75 Straßenkilometer entfernt, ereignet hatte.
Aber wie eingangs ausgeführt, kam es im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu einem massive gesteigerten und inhaltlich erheblich abweichenden Fluchtvorbringen (vergleiche Ersteinvernahme mit dem Einvernahmeprotokoll Seite 8,9), was nicht nachvollzogen werden kann, zumal gerade eine Person, die aus Furcht um Ihr Leben ihren Herkunftsstaat aufgrund von erlebten Folterhandlungen verlassen hat, wohl schon in der Erstbefragung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht kaum die gebotene Möglichkeit ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
Es ist schon sehr auffallend, dass Sie im Rahmen der Erstbefragung keine Übergriffe erwähnt haben. Wenngleich die Angaben der Erstbefragung - wie erwähnt - oftmals nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so ist eine Folterhandlung an der eigenen Person ein derart gravierendes Ereignis, dass man dies nach allgemeiner Lebenserfahrung, im Zuge der Erstbefragung nicht völlig unerwähnt lässt. Dass Sie die behaupteten Folterhandlungen erlebt hätten, war daher nicht glaubhaft, was anhand von zahlreichen Ungereimtheiten aufzuzeigen ist. So erwähnten Sie insgesamt vier Vorfälle, bei welchen Sie gefoltert worden wären und das in einem Zeitraum von zwei Wochen, also von einer Woche vor der ".großen Explosion..." bis zu Ihrer Ausreise eine Woche danach am 26.08.2016. Dies ist dahingehend erstaunlich, da dieses von Ihnen sehr spät ins Verfahren eingebrachte Vorbringen eine erstaunliche Dichte an Verfolgungshandlungen aufweist.
Bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 05.09.2016 erwähnten Sie mit keinem Wort die Folterhandlungen. Als Sie nach dem Grund dafür gefragt worden sind, warum Sie dies unerwähnt ließen, gaben Sie an, aus Angst dies nicht angegeben zu haben. Auf Nachfrage, worauf sich Ihre Angst begründet hätte, sagten Sie emotionslos: "Dass die Unterlagen den Behörden meiner Heimat gezeigt werden und man mich zurück schicken wird und es mir schlecht ergehen wird."
Wenn Sie also wie Sie angegeben haben, Angst gehabt hätten, durch das erwähnen von erlebten Folterhandlungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei Repressionen zu erleiden, so ist dies unglaubwürdig und steht im Widerspruch zu einer Handlung von Ihnen, welche Sie in der Türkei selbst gesetzt haben. So seien Sie nach dem dritten Vorfall am 23.08. von Ihrem Vater in das Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Im Krankenhaus gaben Sie an: "Ich habe dort erzählt, dass ich gefoltert wurde."
Hätten Sie also tatsächlich Angst, dass die türkischen Behörden im Falle, dass Sie etwas über die erlebten Folterhandlungen berichten würden, gegen Sie vorgehen würden, so ist es unverständlich, dass Sie Angaben zu Folterungen zwar sehr wohl in der Türkei selbst öffentlich gemacht hätten, diese jedoch in Österreich aus Angst vor den türkischen Behörden verschwiegen hätte. Diese von Ihnen dargebrachte Schutzbehauptung war auch deshalb nicht glaubhaft, zumal Sie sich Österreich bewusst als Ziel ausgewählt hätten, weil Sie schon vor der Abreise wussten, dass es Ihnen hier als Kurde besser gehen würde. Es ist auch zu erwähnen, dass Sie bei der Antragstellung das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer Ihnen verständlichen Sprache über das Asylverfahren erhalten haben. Darin steht dezidiert dass alle Ihre Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund vertraulich behandelt und definitiv nicht an die Behörden Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden.
Im Zusammenhang mit der angeblichen Folterung erwähnten Sie auch, dass Sie sich, im Gegensatz zur Erstbefragung, nicht mehr an die Länder und Städte aufgrund der erlittenen massiven Folterungen erinnern würden, durch welche Sie während Ihrer Reise gekommen seien. Dieser Aussage steht Ihre Ersteinvernahme entgegen, wo Sie noch sehr genau wussten, durch welche Länder Sie gereist sind und wie lange Sie dort jeweils aufhältig gewesen sind. Auch am Flughafen in Wien gaben Sie bei einer vorgelagerten Kontrolle durch die Polizei laut Sachverhaltsdarstellung der LPD NÖ, Stadtpolizeikommando Schwechat, GZ: E1/71938/2016, an, dass Sie nach Teheran weiterreisen wollen. Sie waren also, entgegen der Behauptung in der Einvernahme, zu diesem Zeitpunkt sehr wohl zeitlich und örtlich orientiert. Daher wird auch diese Aussage, dass Sie aufgrund der Folterung nicht mehr wüssten, durch welche Länder Sie gereist seien, als nicht glaubhaft gewertet.
Wiederlegt wird Ihre Schutzbehauptung auch damit, dass Ihre übrigen Angaben in der Erstbefragung stimmig gewesen sind. Wäre also, so wie Sie behaupteten, Ihre Psyche bei der Ankunft tatsächlich gestört gewesen, hätte sich dies auch auf andere Punkte in der Erstbefragung niedergeschlagen. Als Sie gefragt worden sind, wann Sie sich entschlossen hätten, das Land zu verlassen, sagten Sie: "Nach dem dritten Vorfall. Weil ich gesehen habe, dass die Folter stärker wurden." Diese Aussage von Ihnen ist ebenfalls unglaubhaft. Der dritte Vorfall sei am 22.08.2016 gewesen. Ihren Reisepass haben Sie am XXXX beantragt und zwei Tage danach bekommen: "...am XXXX habe ich ihn bekommen. Am selben Tag der Explosion"
In diesem Zusammenhang wurden Sie Eingangs der Einvernahme befragt, warum Sie gerade einmal zwei Wochen vor Ihrer Abreise zum ersten Mal in Ihrem Leben sich einen Reisepass haben ausstellen lassen und das zu einem Zeitpunkt, wo Sie noch nicht einmal ansatzweise an einen Fluchtgrund gedacht hätten. Dazu sagten Sie lapidar: "Ich weiß es nicht, aber weil mein Leben in der Türkei nicht sicher ist, habe ich ihn mir ausstellen lassen." Gegen Ende der Einvernahme wurden Sie neuerlich auf diesen Widerspruch angesprochen. Plötzlich führten Sie doch einen sehr nebulosen Grund für die Reisepass Beantragung ins Treffen. "In Tadschikistan gibt es eine Firma, da wollte ich arbeiten. Es hat nicht geklappt, weil ich Kurde bin." Begründend für die angestrebte Arbeit in Tadschikistan gaben Sie an: "Ich wollte Kran fahren. Ich wollte mich nach außen öffnen." Dass Sie sich, wie Sie sagten, nach außen öffnen wollten um etwas neues kennen zu lernen steht im Widerspruch zu Ihrer Angabe, die Sie auf die Frage, warum Sie nie erwogen hätten an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen.
Da stellten Sie sich auf einmal nicht so weltoffen dar, zumindest sagten Sie nur, dass Sie niemanden kennen würden in der Türkei und:
"Wenn man niemanden hat, der einen unterstützen würde, ist man verloren." In Tadschikistan hätten Sie auch niemanden gehabt, zudem wären dort für Sie, im Gegensatz zu anderen Landesteilen der Türkei, erhebliche kulturelle und sprachliche Barrieren vorherrschen gewesen. Somit kann Ihre Aussage, dass Sie sich den Reisepass aufgrund einer beruflichen Veränderung ausstellen haben lassen, kein Glaube geschenkt werden.
Sie berichteten auf detaillierte Nachfrage, dass Sie von maskierten Männern gefoltert worden wären. Auf die Frage, wen Sie hinter den maskierten Männern vermuten würden, gaben Sie keine plausible Antwort sondern meinten pauschal, dass es da die Polizei, die Gendarmerie oder den MIT (türkisch für Nationaler Nachrichtendienst) gäbe. Mit dieser Aussage vermochten Sie eine nachvollziehbare Verfolgungsgefahr jedoch auf keinen Fall glaubhaft machen.
Es darf noch erwähnt werden, dass Sie nach Ihrer Asylantragstellung am 05.09.2016 bis zu Ihrer Erstbefragung im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat untergebracht wurden. In dieser Zeit wäre es Ihnen ein leichtes gewesen, hätten Sie tatsächlich körperliche Folgen durch die Folterhandlungen gehabt, jederzeit um ärztliche Hilfe zu bitten. Dies haben Sie jedoch unterlassen. Auch ist den Beamten nichts Derartiges aufgefallen, was darauf hingedeutet hätte, dass es Ihnen körperlich und/oder seelisch schlecht ergehen würde.
Am 11.09.2016 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle TRAISKIRCHEN einem Lungenröntgen unterzogen. Dort wurde die Untersuchung mit freiem Oberkörper durchgeführt. Dabei kam es ebenfalls zu keinen Auffälligkeiten bzw. wurden keine Misshandlungsspuren an Ihrem Oberkörper entdeckt, da Sie sonst einer weiteren Untersuchung zugeführt worden wären. Das von Ihnen vorgelegte Krankenhausprotokoll des Landesklinikum XXXX vom 16.09.2016 gibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass Sie Misshandlungsspuren bzw. Verletzungen hätten. Es wird in diesem Bericht lediglich angeführt, dass Sie das Krankenhaus deshalb aufgesucht hätten, da auf Ihrem Rücken seit einer Woche multiple kleine Hämatome, fingerspitzengroß, graublau in der Färbung, hätten. Weitere Hämatome am restlichen Körper wurden nicht festgestellt. Es ist daher auszuschließen, dass diese Hämatome von den von Ihnen beschriebenen Folterhandlungen stammen würden. Da Sie zum einen von sehr schweren Schlägen auf Ihren ganzen Körper berichtet haben und zum anderen klingen Hämatome nach spätestens 14 tagen vollständig ab und sind nicht mehr zu erkennen.
Nach dem Grund gefragt, warum Sie einer derartigen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt gewesen wären, gaben Sie lediglich an, dass Sie Kurde seien und weil Sie für die Partei der HDP tätig gewesen sind. Nach Details befragt, wie Ihre Tätigkeit für die Partei ausgesehen hätte, gaben Sie lediglich zu Protokoll, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten und mit Ihrem Onkel, welcher XXXX der HDP im Bezirk XXXX sei, hätten Sie Dörfer besucht und Werbung für die Partei gemacht. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da Sie zum einen nicht einmal selber wissen, ob Sie Parteimitglied der HDP sind, noch wussten Sie etwas Genaueres über die Parteiziele der HDP. Sie gaben lediglich an: "Diese Partei hat für die Freiheit der Kurden gearbeitet. Das war Ihr Ziel." Wären Sie wirklich aktiv und aus Überzeugung für die Ziele der HDP aufgetreten, so würde es, nach Ansicht der Behörde, bei einer Person, die diese Einstellung lebt und verinnerlicht hat, nicht mit einem kurzen, allgemein gehaltenen Satz abgetan sein, wenn man diese nach den Zielen der Partei fragen würde.
Es gibt aber auch noch andere Aspekte, die für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sprechen. So ist auf die Vorgangs- bzw. Verhaltensweise vor Ihrer Asylantragsstellung in Österreich hinzuweisen, die nach Ansicht des BFA ebenfalls gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht. So ist vor allem der Umstand, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits zum frühesten möglichen Zeitpunkt, also unmittelbar nachdem Sie am 05.09.2016 in Österreich, von Pristina kommend, gelandet sind und bei Ihnen von der Grenzpolizei um 14:35 Uhr eine Transitsicherung, aufgrund von vermehrten Vorfällen mit türkischen Asylantragstellern mit ähnlicher Flugbuchung wie Sie, durchgeführt worden war, sondern erst Stunden danach, nämlich um 18:35 Uhr des selben Tages, gestellt haben, ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweismittel fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühesten möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Sie vermochten keineswegs solche Gründe anzuführen. Vielmehr nutzten Sie die Zeit in der Transitzone, um Ihre Situation auszuloten. Dass Sie nicht in den Iran weiterfliegen wollten und dies auch nie vorgehabt haben, gaben Sie mit Ihrer Aussage in der Erstbefragung zu erkennen, als Sie sagten, dass Ihr Reiseziel Deutschland gewesen sei, weil Sie dort einen Bruder hätten.
Offensichtlich merkten Sie in der Transitzone des Flughafens Wien Schwechat, dass Sie keine Möglichkeit hatten, diesen Bereich zu verlassen. Daher haben Sie sich, als die Zeit bis zu Ihrem Weiterflug nach Teheran knapp wurde, zu dem Schritt einer Asylantragstellung entschieden.
Nicht nachvollziehbar ist auch gewesen, dass Sie erwähnt haben, Sie hätten bei vier verschiedenen Arbeitgebern als Kranfahrer gearbeitet. Jedoch wären die Arbeitgeber alle Türken gewesen. Diese hätten Sie, weil Sie Kurde seien, nicht lange arbeiten lassen und Sie zudem beschimpft und bedroht. Genaueres haben Sie dazu nicht ausgeführt. Das Bundesamt vertritt jedoch die Ansicht, dass eine Person von einer extrem nationalistischen Einstellung, wie sie von Ihnen bei Ihren Arbeitgebern beschrieben wird, bei der Einstellung von Arbeitern sicher genau überprüfen wird, welcher Volksgruppe diese zugehören und diese dann auf keinen Fall beschäftigen würde. Dass der Vorgesetzte spätestens nach der Nennung Ihrer Herkunft nicht genauer nachfragte bzw. nachforschte ist insbesondere auch im Hinblick auf die allgemein bekannte Tatsache, dass sich im Bezirk XXXX schon seit Generationen verstreut kurdische Siedlungen befinden, nicht nachzuvollziehen und lässt einmal mehr den Schluss zu, dass Sie es mit der Wahrheit nicht so genau zunehmen scheinen.
Weiters gaben Sie an, dass Ihr Vater eine 200 Hektar große landwirtschaftlich genutzte Fläche besitzt und zusätzlich noch 150 Hektar Obstgraten bewirtschaftet. Ein landwirtschaftlicher Betrieb dieser Größe erfordert den Kräfteeinsatz jedes Familienmitgliedes. Auf die Frage, warum Sie nicht in der Landwirtschaft mitgearbeitet haben, gaben Sie nur lapidar zur Antwort: "Ich wollte Kran fahren. Wir lassen unsere Ernte von Maschinen einbringen. Mein Vater benötigt meine Hilfe nicht so sehr."
Was Ihr Vorbringen rund um Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und etwaige daraus resultierende Verfolgungshandlungen anbelangt, ist festzuhalten, dass schon alleine aufgrund Ihrer unglaubwürdigen behaupteten Sachverhalte auch davon ausgegangen werden kann, dass auch an diesem Umstand am Wahrheitsgehalt Ihres diesbezüglichen Vorbringens massiv zu zweifeln ist.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war und die von Ihnen geltend gemachte Situation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich, wenig detailreich, wenig nachvollziehbar und in sich unstimmig darstellen.
Die angeführten Umstände lassen die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen, dass Sie mit Ihren nachträglich eingebrachten zahlreichen Verfolgungshandlungen einen Sachverhalt zu konstruieren versucht haben, jedoch stehen Ihre Angaben nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang, sondern es kann aus Ihrem Auftreten vielmehr geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Ein zusätzliches Augenmerk legt das Bundesamt dabei auch auf die Art und Weise Ihrer Ausreise. So wurden Sie gefragt, warum Sie sich Österreich als Zielland ausgewählt hatten. Dabei gaben Sie an: "Ich habe gedacht dass es mir hier besser gehen wird weil ich Kurde bin, außerdem habe ich weitschichtige Verwandte die mich unterstützen können." Auch diese Aussage steht im Widerspruch zu Ihrer Erstbefragung. Hier gaben Sie an, dass Sie zu Ihren Brüdern nach XXXX , Deutschland, wollten. Sie sind zudem zusammen mit Ihrem Cousin, XXXX , IFA Zahl 1128597710, gereist. Auf die Frage, ob Sie alleine geeist seien, sagten Sie völlig unverständlich: "Es war noch wer dabei, ich weiß aber nicht wer die Person war." Erst auf Vorhalt, dass dies Ihr Cousin sei, sagten Sie, dass dies stimme, Sie ihn aber nicht näher kennen würden. Das ist unglaubhaft, zumal Ihr Vater für dessen Reisekosten aufgekommen sei und es denkunmöglich ist, dass sich die in der Türkei lebenden Verwandten, noch dazu wenn diese in derselben Provinz leben, nicht von diversen Familienfesten oder Familientreffen kennen würden. Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht.
Eine aktuelle, konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung konnte weder im gesamten Verfahren festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie die Türkei mit der Hoffnung auf Migration und diversen Sozialleistungen Richtung Europa verlassen haben."
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in XXXX . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Heimatort des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern, Geschwister, Tanten, Onkeln und seine Großmutter.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei acht Jahre die Schule besucht, den Militärdienst abgeleistet und als Kranfahrer gearbeitet.
Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ ca. Ende August 2016 die Türkei und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
KI vom 3.11.2016, Festnahmen von Journalisten
Am 31.10.2016 wurden elf Mitarbeiter, darunter Mitglieder des Vorstandes der Tageszeitung Cumhuriyet verhaftet. Gegen weitere Mitarbeiter wurden Haftbefehle erlassen. Das Vorgehen wurde seitens der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Verdächtigten Straftaten im Namen der als Terrororganisationen eingestuften Gülen-Bewegung und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) begangen hätten (HDN 31.10.2016). Die Polizei löste eine, von der größten Oppositionspartei, der sozialdemokratischen CHP, organisierte Solidaritätsdemonstration vor dem Redaktionsgebäude der Zeitung auf (Standard 31.10.2016).
Die OSZE-Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, verurteilte die Festnahmen und forderte die Regierung dazu auf, anstatt gegen die Medienfreiheit vorzugehen, diese wieder herzustellen. Laut Mijatovic würde die Anti-Terror-Gesetzgebung sowie andere Rechtsakte, die die Medienfreiheit beschneiden, bei weitem das überschreiten, was unter dem Ausnahmezustand zulässig wäre. In diesem Zusammenhang bezog sich Mijatovic auf die Schließung von mehr als 125 Medien und die Festnahme von 120 Journalisten (OSCE-RFM 31.10.2016). Ähnlich äußerte sich der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, der das Vorgehen gegen Cumhuriyet als im höchsten Maße fragwürdig im Sinne einer angemessenen Maßnahme selbst unter dem Ausnahmezustand bezeichnete. Überdies zeigte er sich über die Schließung von 15 kurdischen Medien auf Basis der Notstandsverordnung besorgt (CoE-SG 2.11.2016). Scharfe Kritik kam auch von Seiten der EU-Vertreter. Die EU-Kommission kündigte an, die jüngsten Entwicklungen in der Türkei mit zunehmenden Repressalien gegen Journalisten in ihrem nächsten Fortschrittsbericht zu analysieren (WZ 31.10.2016). Kritik kam auch von türkischen und internationalen NGOs. "Reporter ohne Grenzen", die für 2016 die Türkei auf Platz 151 von 180 Ländern des Pressefreiheits-Index einstuften (RwB), nahmen Staatspräsident Erdogan auf die Liste der "Feinde der Pressefreiheit" auf (DW 2.11.2016, vgl. DTJ 2.11.2016).
Quellen:
- CoE-SG - Council of Europe - Secretary General (2.11.2016):
Turkey: Jagland expresses concern over freedom of expression and state of emergency measures,
http://www.humanrightseurope.org/2016/11/turkey-jagland-expresses-concern-over-freedom-of-expression-and-state-of-emergency-measures/ , Zugriff 3.11.2016
- Der Standard (31.10.2016): Chefredakteur von "Cumhuriyet" in Türkei festgenommen,
http://derstandard.at/2000046729013/Chefredakteur-von-tuerkischer-Zeitung-Cumhuriyet-festgenommen , Zugriff 3.11.2016
- DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.11.2016): Reporter ohne Grenzen setzt Erdogan auf die Liste, http://dtj-online.de/reporter-ohne-grenzen-setzt-erdogan-auf-die-liste-80171 , Zugriff 3.11.2016
- DW - Deutsche Welle (2.11.2016): Reporters Without Borders labels Erdogan as 'enemy of press freedom', http://www.dw.com/en/reporters-without-borders-labels-erdogan-as-enemy-of-press-freedom/a-36228949 , Zugriff 3.11.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (31.10.2016): Turkish police detain chief editor, columnists, executives of daily Cumhuriyet, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-police-detain-chief-editor-columnists-executives-of-daily-cumhuriyet.aspx?pageID=238nID=105555NewsCatID=509 , Zugriff 3.11.2016
- OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of the Media (31.10.2016): OSCE Representative condemns continued arrests of journalists in Turkey, calls on authorities to restore media pluralism, http://www.osce.org/fom/278326 , Zugriff 3.11.2016
- RwB - Reporters without Borders (31.10.2016): Cumhuriyet, latest victim of "never-ending purge" of Turkish media, https://rsf.org/en/news/cumhuriyet-latest-victim-never-ending-purge-turkish-media , Zugriff 3.11.2016
- WZ - Wiener Zeitung (31.10.2016): Scharfe EU-Kritik an Journalisten-Verhaftungen,
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/853348_Chefredakteur-der-Oppositionszeitung-Cumhuriyet-verhaftet.html , Zugriff 3.11.2016
KI vom 3.11.2016, Inhaftierung von kurdischen Amtsträgern
Die Bürgermeisterin von Diyarbakir, Gültan Kisanak, und ihr Ko-Bürgermeister Firat Anli sind am 25.10.2016 im Zuge von Anti-Terror-Ermittlungen festgenommen worden. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft werden die beiden unter anderem verdächtigt, städtische Fahrzeuge für Begräbnisse von getöteten Mitgliedern der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zur Verfügung gestellt zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, zu Gewalt aufgerufen und Forderungen nach mehr Autonomie für die Kurden unterstützt zu haben. Nach der Festnahme der beiden Bürgermeister ist es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen (FNS 10/2016, vgl. DW 26.10.2016). Am 30.10.2016 erfolgte dann die Inhaftierung von Gültan Kisanak und Firat Anli (HDN 30.10.2016).
Die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini sowie EU-Kommissar Johannes Hahn zeigten sich angesichts der Inhaftierung der demokratisch gewählten Ko-Bürgermeister von Diyarbakir besorgt und wiederholten ihre Aufforderung zur Waffenruhe und politischen Lösung des Konfliktes (EU 26.10.2016).
Zuvor wurden schon am 11.10.2016 55 Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. ihrer Regionalpartei DBP, darunter lokale Abgeordnete, in der Provinz Diyarbakir festgenommen (HDN 20.10.2016). Und im September 2016 war es zur Amtsenthebung von 24 kurdischen Bürgermeistern gekommen. Auch ihnen warf die Justiz vor, für die PKK zu arbeiten. Die Bürgermeister waren anschließend durch staatliche Verwalter ersetzt worden. (FNS 10/2016, vgl. DW 26.10.2016).
Quellen:
- DW - Deutsche Welle (26.10.2016): Ausschreitungen nach Festnahme kurdischer Bürgermeister,
http://www.dw.com/de/ausschreitungen-nach-festnahme-kurdischer-b ürgermeister/a-36162881, Zugriff 2.11.2016
- EU - European Union (26.10.2016): Statement by Federica Mogherini and Johannes Hahn on the arrest of co-mayors of Diyarbakir, Turkey, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/13035/statement-by-federica-mogherini-and-johannes-hahn-on-the-arrest-of-co-mayors-of-diyarbakir-turkey_en , Zugriff 3.11.2016
- FNS - Friedrich Naumann Stiftung (6.2016): TÜRKEI BULLETIN 20/16, Berichtszeitraum: 15.-31. Oktober 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/629, Zugriff 3.11.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (20.10.2016) Turkish police detain 55 HDP and DBP members in southeast, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-police-detain-55-hdp-and-dbp-members-in-southeast.aspx?pageID=238nID=104845NewsCatID=509 , Zugriff 3.11.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (30.10.2016): Turkish court arrests Diyarbakir co-mayors,
http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-court-arrests-diyarbakir-co-mayors.aspx?pageID=238&nID=105554&NewsCatID=338 , Zugriff 3.11.2016
KI vom 19.7.2016, Putschversuch und die Folgen
In der Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdogans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016).
Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016).
Im Zuge des Putschversuches flüchteten acht türkische Offiziere in einem Militärhubschrauber nach Griechenland. Die Betroffenen suchten dort um politisches Asyl an. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu forderte deren Auslieferung. Griechenland entgegnete den türkischen Stellen, dass man zunächst die Anträge auf politisches Asyl prüfen, jedoch den Umstand der Beteiligung an einem Staatsstreich berücksichtigen werde (EurActiv 18.7.2016). Weitere Fluchtbewegungen bzw. Anträge um politisches Asyl im Zuge des versuchten Staatsstreiches sind bislang nicht bekannt.
Quellen:
- Der Standard (18.7.2016): Türkei - Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh,
http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh , Zugriff 19.7.2016
- EurActiv.de (18.7.2016): Griechenland in der Zwickmühle: Wie weiter mit den geflohenen Putschisten?
https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/griechenland-in-der-zwickmuehle-wie-weiter-mit-den-gefohenen-putschisten/ , Zugriff 19.7.2016
- Hürriyet Daily News (18.7.2016): Interior Ministry suspends 8,777 officials after Turkey's failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/interior-ministry-suspends-8777-officials-after-turkeys-failed-coup-attempt.aspx?PageID=238NID=101737NewsCatID=341 , Zugriff 19.7.2016
- Hürriyet Daily News (19.7.2016): Erdogan doesn't rule out death penalty for coup soldiers,
http://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-doesnt-rule-out-death-penalty-for-coup-soldiers.aspx?pageID=238&nID=101798&NewsCatID=338 , Zugriff 19.7.2016
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.7.2016): Putschversuch in der Türkei - So lief die versuchte Entmachtung Erdogans ab, http://www.nzz.ch/international/putschversuch-in-der-tuerkei/putschversuch-in-der-tuerkei-eine-rekonstruktion-der-ereignisse-ld.106059 , Zugriff 19.7.2016
- RIV - Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (18.7.2016): Erklärung zu den Massensuspendierungen und Verhaftungen von Richterinnen und Richtern in der Türkei, https://richtervereinigung.at/erklaerung-zu-den-massensuspendierungen-und-verhaftungen-von-richterinnen-und-richtern-in-der-tuerkei/ , Zugriff 19.7.2016
- SD - Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch
- Erdogan kündigt "Säuberung" an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426 , Zugriff 19.7.2016
- Spiegel online (18.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen,
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html , Zugriff 19.7.2016
- TS - tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit,
http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html , Zugriff 19.7.2016
- WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html , Zugriff 19.7.2016
- WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html , Zugriff 19.7.2016
Politische Lage
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.
Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).
Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).
2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).
Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).
Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).
Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).
Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).
Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).
Quellen:
- AM - Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor Newsletter [English]utm_campaign=16d225108b-June_08_2015utm_medium=emailutm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 27.1.2016
- Anadolu Agency (2.11.2015): Election 2015 - 1 November, Overall Results of Turkey, http://secim.aa.com.tr/indexENG.html , Zugriff 27.1.2016
- BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2015): Turkey country profile, http://www.bbc.com/news/world-europe-17988453 , Zugriff 27.1.2016
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.8.2014): Das politische System der Türkei,
http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184968/das-politische-system-der-tuerkei , Zugriff 27.1.2016
- Der Standard (2.11.2015): Sieg für Erdogan: AKP kann in der Türkei wieder allein regieren,
http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan , Zugriff 27.1.2016
- Der Standard (30.7.2015): Mit halber Kraft gegen den IS in der Türkei,
http://derstandard.at/2000019936100/Mit-halber-Kraft-gegen-den-IS-in-der-Tuerkei , Zugriff 27.1.2016
- DF - Deutschlandfunk (27.1.2016): Erdogan treibt Präsidialsystem voran,
http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-erdogan-treibt-praesidialsystem-voran.795.de.html?dram:article_id=343762 , Zugriff 1.2.2016
- DF - Deutschlandfunk (28.7.2015): Präsident Erdogan beendet Friedensprozess mit PKK,
http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655 , Zugriff 27.1.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 28.1.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (2.2.2016): AKP draws six-month road map for new charter talks,
http://www.hurriyetdailynews.com/akp-draws-six-month-road-map-for-new-charter-talks-.aspx?pageID=238&nID=94616&NewsCatID=338 , Zugriff 2.2.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (29.1.2016): Shift to presidential system not personal: Erdogan,
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- HDN - Hürriyet Daily News (9.6.2015): Erosion of AKP puts coalition scenarios on Ankara's agenda, http://www.hurriyetdailynews.com/erosion-of-akp-puts-coalition-scenarios-on-ankaras-agenda.aspx?pageID=238nID=83681NewsCatID=338 , Zugriff 27.1.2016
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- IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016b):
Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/elections/id/2879/ , Zugriff 27.1.2016
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Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true , Zugriff 27.1.2016
- OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Limited Election Observation Mission to the Republic of Turkey (23.10.2015):
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- OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe: International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Parliamentary Elections, 1 November 2015 (2.11.2015):
Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/196351?download=true , Zugriff 27.1.2016
- Presse (10.8.2014): Erdogan: "Die Nation hat ihren Willen ausgedrückt",
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- Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html , Zugriff 27.1.2016
- Spiegel online (28.8.2014): Türkei: Traumergebnis für den Erdogan-Nachfolger,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/davutoglu-als-erdogan-nachfolger-bestaetigt-a-988449.html , Zugriff 27.1.2016
- The Guardian (2.11.2015): Turkey election: Erdogan and AKP return to power with outright majority, http://www.theguardian.com/world/2015/nov/01/turkish-election-akp-set-for-majority-with-90-of-vote-counted , Zugriff 27.1.2016
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.
Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015).
Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).
Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).
Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).
Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).
Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).
Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).
In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (TIHV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015).
Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016).
Quellen:
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- AJ - Al Jazeera (20.7.2015): Blast kills Kurdish activists in Turkish town,
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- Der Standard (10.1.2016): Türkische Sicherheitskräfte töteten 32 kurdische Rebellen,
http://derstandard.at/2000028797628/Tuerkische-Sicherheitskraefte-toeteten-32-kurdische-Rebellen?ref=rec , Zugriff 28.1.2016
- Der Standard (10.10.2015): 97 Tote bei Anschlag gegen den Frieden, http://derstandard.at/2000023515429/Ankara-97-Tote-bei-Anschlag-gegen-den-Frieden?ref=rec , Zugriff 28.1.2016
- Der Standard (12.1.2016): Zehn Tote und 15 Verletzte bei Anschlag in Istanbuler Altstadt,
http://derstandard.at/2000028887114/Heftige-Explosion-in-Istanbuler-Altstadt , Zugriff 28.1.2016
- Der Standard (12.10.2015): Spur der Ankara-Bomber führt ins "Islamische Teehaus",
http://derstandard.at/2000023611921/Spur-der-Ankara-Bomber-fuehrt-ins-Islamische-Teehaus?ref=rec , Zugriff 28.1.2016
- Der Standard (20.7.2015): 30 Tote bei Anschlag in der Türkei: IS im Verdacht,
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- Der Standard (21.7.2015): Türkei: Verdächtiger nach Anschlag identifiziert,
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- TZ - Today's Zaman (29.7.2015): KCK official says PKK not responsible for murders of 2 Turkish policemen http://www.todayszaman.com/latest-news_kck-official-says-pkk-not-responsible-for-murders-of-2-turkish-policemen_394957.html , Zugriff 28.1.2016
- TZ - Today's Zaman (4.8.2015): EU, US call for 'proportionate' Turkish response to PKK,
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- WSJ - Wall Street Journal: Turkey Faces Threat of Growing Unrest (12.9.2015):
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- WZ - Wiener Zeitung (21.7.2015): Erdogans Syrien-Debakel, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europaeische_union/764690_Erdogans-Syrien-Debakel.html , Zugriff 28.1.2016
Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:
mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.09.2015). Die PKK konnte nicht nur durch ihre zentralen Forderungen nach erweiterter kultureller und politischer Eigenständigkeit für die kurdische Minderheit in der Türkei und den angrenzenden kurdischen Siedlungsgebieten weit über ihre engere Mitglieder- und Anhängerschaft hinaus Personen mobilisieren. Insbesondere ist es ihr gelungen, ihre Reputation erheblich zu erhöhen und mit dem Kampf der Kurden gegen den IS, den sie propagandistisch zu einem Kampf der PKK gegen Jihadisten umformulierte, sowohl den eigenen Absolutheitsanspruch als auch die eigene terroristische Option in den Hintergrund zu drängen (BMI-D 6.2015).
1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016).
Zwischen 2002 und 2004 durchlief die Organisation eine Phase der Verunsicherung, die sich in mehrfachen Namensänderungen niederschlug. Die gültige Eigenbezeichnung der PKK, die sich 2002 auflöste, ist seit 2005: Koma Civakên Kurdistan - KCK, was so viel wie Union oder (Kon-)föderation der Gemeinschaften Kurdistans bedeutet (Posch 2015). Gängig ist jedoch weiterhin die Bezeichnung
PKK.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Mit den Angriffen des IS auf die Kurden im Irak und der zumindest indifferenten Haltung der türkischen Regierung verschlechterten sich die Voraussetzungen für ein Ende des Konflikts. Die PKK warf der Regierung vor, trotz eines drohenden Massakers des IS an der kurdischen Bevölkerung in der unmittelbar an die Türkei angrenzenden syrischen Stadt Kobanê jegliche Hilfsmaßnahmen für die Kurden und insbesondere die Durchreise kurdischer Kämpfer zu verhindern. Seit Ende September 2014 verschlechterten sich die Beziehungen massiv:
Der Exekutivrat der "Vereinigten Gemeinschaften Kurdistans" (KCK) warf der Regierung schließlich vor, sie unterstütze den IS bei seinem Vormarsch in den Kurdengebieten (BMI-D 6.2015). Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz IS verübte Attentat von Suruç mit 32 Toten am 20.7.2015 ist es zu einer neuen Eskalationsdynamik gekommen, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK geführt hat (AA 29.9.2015).
Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch Öcalan . Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südosten aus (ICG 17.12.2015, vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneint die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen gutheißt (ICG 17.12.2015).
Die PKK strebte ursprünglich einen eigenen kurdischen Nationalstaat an, der nebst Gebieten Südostanatoliens (Türkei) auch den Nordirak, Teile des westlichen Iran und Gebiete im Norden Syriens umfassen sollte. Obwohl seitens der PKK immer wieder betont wird, man habe die früheren separatistischen Ziele aufgegeben, bemüht sie sich weiterhin um einen länderübergreifenden Verbund aller Kurden im Nahen Osten (MIK-NRW 7.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- AM - Al Monitor (15.12.2015): Ocalan silent as Kurds' fight for self-rule rages on,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html , Zugriff 3.3.2016
- BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2015):
Verfassungsschutzbericht 2014,
https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2014.pdf , Zugriff 29.1.2016
- ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf , Zugriff 3.3.2016
- MIK-NRW - Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (7.2015): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014, https://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/aktuell.pdf , Zugriff 29.1.2016
- PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (2016): To Get Outside The Borders Of Turkey, Appeal from PKK leader Abdullah Öcalan to the Turkish and international public opinion, released by his attorneys on 3 August 1999 [2 August 1999 / Imrali Island, Abdullah Öcalan], http://www.pkkonline.com/en/index.php?sys=articleartID=11 , Zugriff 29.1.2016
- Posch, Walter: The changing faces of the PKK. In BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias;
Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds:
History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , S.87-109, Zugriff 3.3.2016
- PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer?
http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html , Zugriff 29.1.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swp-berlin.org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurden-droht-zu-zerreissen.html , Zugriff 29.1.2016
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch XXXX des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).
Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 10.2.2016
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2014):
Verfassungsgericht kippt Teile der Justizreform, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verfassungsgericht-kippt-teile-der-justizreform-12891530.html , Zugriff 10.2.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (13.4.2014): Controversy between Turkish government, top court rages on, http://www.hurriyetdailynews.com/controversy-between-turkish-government-top-court-rages-on-.aspx?pageID=238nID=64994NewsCatID=338 , Zugriff 10.2.2016
- HRW - Human Rights Watch (29.4.2014): Turkey: Spy Agency Law Opens Door to Abuse - Jail for Journalists Publishing Leaks, Immunity for Intelligence Personnel,
https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse , Zugriff 4.2.2016
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 4.2.2016
Sicherheitsbehörden
Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015).
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015).
Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).
Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package , Zugriff 11.2.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 11.2.2016
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.4.2014): Türkischer Geheimdienst darf fast ungehindert spionieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/parlament-billigt-umstrittene-reform-tuerkischer-geheimdienst-darf-fast-ungehindert-spionieren-12900956.html , Zugriff 11.2.2016
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html , Zugriff 11.2.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338 , Zugriff 11.2.2016
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712 , Zugriff 11.2.2016
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)
Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).
Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/297330/434293_de.html , Zugriff 11.2.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 11.2.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html , Zugriff 7.3.2016
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ratification Status for Turkey, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=179Lang=EN , Zugriff 11.2.2016
- PMT-UN - Permanent Mission of Turkey to the United Nations [Geneva](4.2.2014): [Schreiben] 2014/62441669-BMCO DT/4267499, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/OPCAT/NPM/Turkey4Feb2014.pdf , Zugriff 11.2.2016
- TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (21.9.2015): EuroMed Rights, FIDH, Human Rights Association (IHD), Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) and Helsinki Citizens' Assembly strongly condemn escalating violence and serious human rights violations in Turk [public statement],
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 11.2.2016
Korruption
Laut Europäischer Kommission ist der Kampf gegen Korruption weiterhin unzureichend. Die Korruption ist weit verbreitet. Der unangemessene Einfluss der Exekutive bei der Untersuchung und Verfolgung von hochkarätigen Korruptionsfällen gibt nach wie vor Grund zu Sorge. So wurde es beispielsweise durch einen Gerichtsentscheid den Medien verboten, über die Ergebnisse der parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Anschuldigungen über Korruptionsfälle auf höchster Ebene zu berichten. Die Türkei verfügt über keine unabhängige Anti-Korruptionskörperschaft. Die Erfolgsbilanz von Untersuchungen und Verurteilungen bleibt inadäquat. Dies trifft insbesondere für prominente Fälle zu, die Politiker betreffen. 2014 wurden 279.574 Untersuchungen in Sachen Korruption abgeschlossen, wobei es zu 64.239 Verurteilungen kam. Das öffentliche Beschaffungswesen, die Grundstücksverwaltung sowie der Energie-, Bau- und Transportsektor sind besonders anfällig für Korruption (EC 10.11.2015; vgl. BACP 12.2015).
Das Strafrecht sieht die Sanktionierung unterschiedlicher Formen von Korruption vor, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuch, Erpressung, Bestechung von ausländischen Behörden, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Das Strafausmaß beträgt bis zu zwölf Jahren Gefängnis. Dennoch ist die Anwendung der Anti-Korruptionsgesetze mangelhaft, und die Anti-Korruptionsbehörden arbeiten ineffektiv (BACP 12.2015).
Als im Dezember 2013 Staatsanwälte Anti-Korruptions-Verfahren lancierten und Dutzende Personen festgenommen wurden, die familiäre oder geschäftliche Verbindungen zu hohen Regierungsoffiziellen hatten, griff die Regierung zu sofortigen Schritten, indem sie Staatsanwälte und Polizisten mit Verbindung zu diesen Verfahren versetzte. Massenversetzungen wurden auch 2014 fortgeführt. Mit Stand November 2014 waren tausende Polizeibeamte mit angeblicher Verbindung zur genannten Anti-Korruptions-Operation versetzt worden. Zahlreiche Richter und Staatsanwälte wurden ihres Amtes enthoben oder versetzt. Bis November 2014 wurden mindestens hundert Polizisten verhaftet und wegen illegalen Abhörens belangt. Bis September 2014 ließen die Behörden gegen 96 Personen die Anklagen fallen, darunter auch der Sohn von Staatspräsident Erdogan und zahlreiche in- und ausländische Geschäftsleute. Gegen keinen der ursprünglich Angeklagten wurden die strafrechtlichen Untersuchungen fortgeführt (USDOS 25.6.2015).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Rank 66 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 1.2016) (2014: auf Rang 64 von 175 untersuchten Ländern und Territorien), was eine nochmalige Verschlechterung bedeutete. 2013 befand sich das Land noch auf Platz 50 (TI o.D.). Die Vorsitzende von Transparency International - Türkei, Oya Özarslan, konstatierte einen Mangel an Gerichtsverfahren in Hinblick auf Korruptionsskandale und Interventionen in Rechtsverfahren. Dies führe zur Verfestigung der Kultur der Straffreiheit sowie der Wahrnehmung, dass korrupte Taten nicht verfolgt werden (HDN 27.1.2016)
2015 gehörte die Korruption unter den führenden Politikern zwar nicht zu den größten Sorgen, wie Preissteigerung und Kriminalität, doch nannten immerhin 42 Prozent der Befragten die Korruption in den politischen Führungsrängen als ein Problem (Pew 15.10.2015). Laut Transparency International - Türkei meinten 2015 67 Prozent der Befragten, dass die Korruption in den letzten zwei Jahren zugenommen, hiervon 56 Prozent sogar "sehr zugenommen" hätte, während nur 18 Prozent eine Abnahme sahen. 55 Prozent der Befragten betrachteten die Bemühungen der Regierung im Kampf gegen die Korruption als ineffektiv. Die Umfrage zeichnete ein polarisiertes Bild. Nur die AKP-Anhänger sahen eine Abnahme der Korruption und ein wirksames Vorgehen der Regierung, während Anhänger der Oppositionsparteien, ob links oder rechts, deutlich - mit Werten über 80 Prozent - das Gegenteil sahen. Immunität und Straflosigkeit für Korruption, die Beziehung zwischen Politik und Wirtschaft sowie jene zwischen Medien und Wirtschaft und das öffentliche Beschaffungswesen standen an der Spitze der genannten Faktoren, welche für die Korruption verantwortlich sind (TI-T 3.2015).
Quellen:
- BACP - Business Anti-Corruption Portal (12.2015): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/turkey/snapshot.aspx , Zugriff 15.2.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 15.2.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (27.1.2016): Turkey falls in 2015 Corruption Perception Index, Turkey falls in 2015 Corruption Perception Index,
http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-falls-in-2015-corruption-perception-index.aspx?pageID=238&nID=94391&NewsCatID=339 , Zugriff 15.2.2016
- Pew Research Cener (15.10.2015): Deep Divisions in Turkey as Election Nears,
http://www.pewglobal.org/2015/10/15/deep-divisions-in-turkey-as-election-nears/ , Zugriff 15.2.2016
- TI - Transparency International (1.2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/country/#TUR_DataResearch , Zugriff 15.2.2016
- TI - Transparency International (o.D.b): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results#myAnchor1 , Zugriff 15.2.2016
- TI-T - Transparency International-Türkei (3.2015): Corruption in Türkei - Why, How, Where?
http://www.seffaflik.org/wp-content/uploads/2015/03/Corruption-in-Turkey_Public-Opinion-Survey-Results.pdf , Zugriff 15.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 15.2.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015).
Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).
Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab (AI 23.2.2016).
Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind (EC 10.11.2015).
Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem (USDOS 16.2.2016).
Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden (BS 2016; AM 16.10.2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.2.2016): Report 2015/16: The state of the world's human rights,
https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF ,
- AM - Al Monitor (16.10.2013): Could Turkey's Christians Wear Police Uniforms?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/10/turkey-urges-christians-join-police.html , Zugriff 3.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 3.3.2016
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 16.2.2016
- HR-CH - Humanrights.ch (21.8.2015): Länderinformation:
Menschenrechte in der Türkei,
http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/tuerkei/ , Zugriff 16.2.2016
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015):
Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true , Zugriff 16.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 16.2.2016
Ethnische Minderheiten
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch Orthodoxen Christen (USDOS 25.6.2015).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRG o.D.). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (AA 29.9.2015).
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vgl. Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- Agos (8.6.2015): A more colourful parliament, http://www.agos.com.tr/en/article/11826/a-more-colourful-parliament , Zugriff 24.2.2016
- Hürriyet Daily News (2.11.2015): Minority MPs preserve seats in Nov 1 election,
http://www.hurriyetdailynews.com/minority-mps-preserve-seats-in-nov-1-election.aspx?pageID=238&nID=90641&NewsCatID=339 , Zugriff 24.2.2016
- MRG - Minority Rights Group International (o.D.): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/ , Zugriff 23.2.2016
- The Economist (8.6.2015): Less of a monolith, http://www.economist.com/blogs/erasmus/2015/06/turkey-and-religious-minorities , Zugriff 24.6.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 24.2.2016
Kurden
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Demokratisierungspakt erlaubt es außerdem, die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts (USDOS 25.6.2015, AA 29.9.2015).
Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos (Fend 2015).
Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend (EC 10.11.2015). Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).
Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird (ICG 17.12.2015).
Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 24.2.2016
- Fend, Walter J. (2015): Kurdish political parties in Turkey. In:
Taucher, Wolfgang et alia (Hg.): The Kurds, History-Religion-Languages-Politics, Vienna, BFA, S. 51-86.
- HDN - Hürriyet Daily News (27.1.2016): HDP calls for re-launch of Kurdish peace process,
http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-calls-for-re-launch-of-kurdish-peace-process.aspx?pageID=238&nID=94399&NewsCatID=338 , Zugriff 24.2.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (28.1.2016): No room for autonomy seekers: Erdogan,
http://www.hurriyetdailynews.com/no-room-for-autonomy-seekers-erdogan.aspx?PageID=238&NID=94486&NewsCatID=338 , Zugriff 24.2.2016
- ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf , Zugriff 24.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 24.2.2016
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Allerdings wurden Flüchtlinge in eine Satellitenstadt gebracht, die sie ohne Erlaubnis der Fremdenpolizei nicht verlassen dürfen. Ähnliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten seit dem 22.10.2014 für temporär schutzbedürftige Syrer (USDOS 25.6.2015).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).
Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen (TIHV 6.2.2016).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit Dezember 2015 bis zum 5.2.2016 mehr als 20 Anträge zur Indikation zwischenzeitlicher Maßnahmen im Kontext der verhängten Ausgangssperren im Südosten der Türkei erhalten. Bei zwei Ansuchen entschied der EGMR am 2.2.2016 die türkische Regierung über seine (von den Ansuchenden erbetenen) einstweiligen Maßnahmen nicht zu informieren. Hierbei nahm der EGMR die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, das Ansuchen der Betroffenen nach vorübergehenden Maßnahmen abzulehnen. Gleichzeitig entschied der EGMR solche Ansuchen prioritär zu behandeln (ECHR 5.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- DW - Deutsche Welle (15.1.2016): Turkey's southeast heats up as Erdogan clamps down,
http://www.dw.com/en/turkeys-southeast-heats-up-as-erdogan-clamps-down/a-18980318 , Zugriff 26.2.2016
- ECHR - European Court of Human Rights (5.2.2016): Curfew measures in south-eastern Turkey: Court decides to give priority treatment to a number of complaints [Press Release ECHR 054(2016)], http://hudoc.echr.coe.int/fre-press?i=003-5293529-6585232 , Zugriff 26.2.2016
- TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (6.2.2016): RECENT Fact Sheet on Curfews in Turkey Between the dates 16 August 2015-5 February 2016,
http://en.tihv.org.tr/recent-fact-sheet-on-curfews-in-turkey-between-the-dates-16-august-2015-5-february-2016/ , Zugriff 26.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 25.2.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum hat sich in der Türkei 2014 deutlich abgeschwächt und lag bei nur noch 2,9 Prozent. Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten zehn Jahre lag bei 4,7 Prozent und war sehr dynamisch. Ursächlich für den Rückgang war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Maßnahmen der Regierung. Diese Tendenz hat sich in den ersten Monaten 2015 fortgesetzt. Die Konjunkturabkühlung trug zu einem Rückgang des chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits bei, das 2014 bei 5,7 Prozent des BIP lag. Dies ändert aber nichts an der grundlegenden hohen Abhängigkeit der türkischen Industrie von importierter Energie und Rohstoffen. Seit Anfang 2015 hat die Türkische Lira um 30 Prozent abgewertet und befindet sich nach wie vor unter massivem Druck. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4 Prozent im Jahr 2014 mittlerweile im Juli 2015 9,3 Prozent erreicht hat und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank von 5 Prozent lag (AA 11 .2015c). Hauptursache für den Wertverfall der türkischen Lira ist der kurzfristige Abfluss von ausländischem Kapital, das in den Boom-Jahren der türkischen Wirtschaft ab 2005 mit hohen Renditeerwartungen ins Land geflossen war. Der Kapitalabfluss betrug USD 9,6 Mrd. im Jahr 2015, doppelt so viel wie im Krisenjahr 2008. Wachsende politische Risiken für die Türkei, z. B. durch die russische Sanktionspolitik, die Spannungen zwischen Saudi-Arabien und dem Iran sowie die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Osten der Türkei könnten 2016 weiteres Kapital aus dem Land treiben (FNS 1.2016). Angesichts der jüngsten Anschläge und der politischen Spannungen mit Russland machen immer weniger Menschen Urlaub in der Türkei. Allein im vierten Quartal 2015 betrugen die Einnahmen im Geschäft mit Urlaubern rund 14 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Regierung reagierte mit Subventionsmaßnahmen in der Höhe von 80 Mio. Euro (Spiegel 22.2.2016).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2014 bei knapp über 10 Prozent. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das erste Halbjahr 2015 auf 1.201,50 Türkische Lira brutto (rund 450 €) festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 11 .2015c, BS 2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015c): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html , Zugriff 4.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 2.3.2016
- FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.2016): Türkei Bulletin 01/16, Berichtszeitraum: 04. - 16. Januar 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/554, Zugriff 3.3.2016
- Spiegel Online (22.2.2016) Buchungsrückgang: Türkei sagt geplagter Tourismusbranche Finanzspritze zu, http://www.spiegel.de/reise/aktuell/subventionen-fuer-tuerkische-tourismusindustrie-a-1078641.html , Zugriff 3.3.2016
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015).
Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015)
Die Beträge der Regierung, Arbeitgeber und Einzelpersonen für die sozialen Dienstleistungen stiegen von 2013 auf 2014 um 13 Prozent, wobei das System zu 41,5 Prozent aus Steuern finanziert wurde. 2013 machten die Kosten für den Sozialbereich noch 11,4 Prozent des Bruttosozialproduktes aus, so stieg 2014 laut Statistikamt der Anteil auf 14,3 Prozent (HDN 17.12.2015).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK o.D.).
Laut Sozialversicherungsanstalt (SGK) fielen mit Stand Juni 2015 rund 65,7 der 77,7 Millionen Türken und Türkinnen unter das Sozialversichungssystem. Zu den 17,7 Mio. eigentlich Versicherten kamen noch 6,6 Mio. PensionistInnen und rund 17,9 Mio. Angehörige hinzu. Unter die allgemeine Krankenversicherung fielen im Juni 2015 laut SGK 11,17 Mio. Personen (SGK 6.2015).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden unter der Sozialversicherungsanstalt "SGK" zusammengefasst. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 Prozent des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der unter II.1. genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen zwischen 42,84 TL und 172,16 TL (IOM 8.2014).
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).
Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90 Prozent über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).
Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 3.3.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (17.12.2015): Social services spending increases in Turkey,
http://www.hurriyetdailynews.com/social-services-spending-increases-in-turkey------.aspx?pageID=238&nID=92660&NewsCatID=344 , Zugriff 3.3.2016
- IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 3.3.2016
- IOM - International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformatiosblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T ürkei_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 3.3.2016
- IOM - International Organisation for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt - Türkei 2014
- SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Social Security Institution) (6.2015): 2015 June Basic Indicators of Monthly Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/wcm/connect/ea3bb8fd-8055-4a75-981c-b988e3955b99/2015_06TemelGostergeler.pdf?MOD=AJPERES , Zugriff 3.3.2016
- SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (o.D.): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/de , Zugriff 3.3.2016
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).
Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage
Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage
Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformationsblatt - Türkei 2015
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden.
Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2).
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. 2011 bestanden landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 134 Untersuchungszentren (KETEM) bieten u.a. eine Früherkennung von Krebs an.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13 Prozent der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vgl. IBZ 21.3.2014).
Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey
- IOM - International Organisation for Migration (8.2014): Country Fact Sheet Türkei 2014
Behandlung nach Rückkehr
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich, seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 03.02.2017 und einem GVS-Auszug 19.05.2018.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Kurmanci einvernommen worden sei, wird damit kein wesentlicher Verfahrensmangels aufgezeigt. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich vor dem BFA, dass er der türkischen Sprache mächtig und mit der Einvernahme in dieser Sprache einverstanden sei. Am Ende der Einvernahme erklärte er auch, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung und einer Untersuchung durch einen Spezialisten hinsichtlich der Genesis seiner Wunden zuzuführen, war nicht zu entsprechen. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt nämlich die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 unter Hinweis auf VwGH E 18.02.2003, 2001/01/0455). Diesen Anforderungen entsprachen die in der Beschwerde gestellten Anträge nicht, weshalb diesen nicht nachzukommen war.
Die Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt das Vorbringen sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen ist.
Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte - nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, XXXX gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über Schulbildung im Ausmaß von - laut seinen Angaben - acht Jahren und er war auch als Kranfahrer berufstätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf gemäß § 58 Abs. 1 AsylG einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG vorliegen:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich. In Österreich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Cousin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind jedoch nicht hervorgekommen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit September 2016, somit erst seit ca. eineinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Anderweitige, über normale soziale Kontakte hinausgehende Integrationsaspekte waren nicht festzustellen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben seine Eltern, Geschwister, Tanten, Onkeln und seine Großmutter. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Schließlich sind im Hinblick auf §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre.
Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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