Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 25. September 1990 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 1. Oktober 1990 gab er im wesentlichen an, nach dem Abschluß der Mittelschule 1986, 1988 bis 1989 als Maler und Anstreicher und danach bis 1990 als Angestellter bei einem metallverarbeitenden Unternehmen in seiner Heimat tätig gewesen zu sein. Er habe sich nie politisch betätigt und gehöre auch keiner politischen Gruppierung an. Im Jahre 1985 habe er einen Cousin, der Mitglied der Mudjahedin gewesen sei, auf der Straße begleitet. Sie beide seien festgenommen, der Beschwerdeführer nach etwa einer Woche wieder freigelassen, der Cousin jedoch hingerichtet worden. Folge dieser Festnahme sei gewesen, daß er in den darauffolgenden Jahren zweimal die Prüfung zur Aufnahme an die Universität positiv abgelegt habe, aber nicht aufgenommen worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seit 1982 Kriegsgefangener im Irak. Bis 1989 sei die Familie ohne nähere Kenntnisse seines Schicksals gewesen; dann aber habe sein Bruder bei dem Onkel des Beschwerdeführers angerufen und diesem mitgeteilt, daß er nunmehr Mitglied der Mudjahedin sei und im Irak bleiben wolle, um von dort aus arbeiten zu können. Kurze Zeit nach diesem Telefongespräch seien der Vater des Beschwerdeführers und er selbst vor dem Revolutionsrat über dieses Telefongespräch befragt worden. Sie hätten, da dieses Telefongespräch auf Tonband aufgezeichnet gewesen sei, "es" nicht leugnen können, doch habe man sie wieder gehen lassen. Als Folge des Telefongespräches sei vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz plötzlich ein Führungszeugnis verlangt worden, dies, obwohl er bereits ein Jahr lang dort gearbeitet habe. Ein solches Führungszeugnis sei ihm jedoch trotz des Bemühens in Teheran nicht ausgestellt worden, woraufhin der Beschwerdeführer am 25. August 1990 entlassen worden sei. Man habe ihm dabei mitgeteilt, er könne in dem staatlichen Unternehmen erst wieder arbeiten, wenn er ein Führungszeugnis nachbringen könne; aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, sein Land zu verlassen. Mit seinem Reisepaß sei er über die türkische Grenze ausgereist.
Mit Bescheid vom 2. Jänner 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe 1978 mit der oppositionellen Tätigkeit bei den Mudjahedin begonnen, sowohl sein Bruder wie auch seine Cousins und er hätten gegen das Regime "geheime Tätigkeiten" unternommen; sie hätten Magazine und anderes Propagandamaterial verteilt. 1982 sei sein Bruder im Irak in Kriegsgefangenschaft geraten, wo er mit der Organisation der Mudjahedin Kontakt aufgenommen habe. Daraufhin sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Im selben Jahr sei einer seiner Cousins wegen Mitgliedschaft bei den Mudjahedin verhaftet worden. Er selbst sei mit diesem Cousin nach dessen Freilassung im Jahre 1986 von den Revolutionswächtern verhaftet worden. Ansläßlich seiner Haft im FAGR-Gefängnis sei der Beschwerdeführer auch durch Schläge, Einschlagen und Anbohren der Zähne sowie durch laute Stimmen aus dem Radio gefoltert, mangels Beweisen jedoch schließlich freigelassen worden; der Cousin sei 1989 hingerichtet worden. 1987 habe der Beschwerdeführer die Aufnahmsprüfung an der Universität gemacht, sei aber wegen seiner politischen Aktivitäten nicht zum Studium zugelassen worden. 1988 habe er zusammen mit einem anderen Cousin in den Irak gehen wollen, um dort mit den Mudjahedin zusammenzuarbeiten, sie seien jedoch in Kurdistan wieder verhaftet worden. 1989 seien sie unter der Bedingung, nicht mehr mit den Mudjahedin zusammenzuarbeiten freigelassen worden. 1989 und 1990 habe die Regierung den LKW seines Vaters und sein eigenes Geschäft konfisziert. Im Jahre 1989 habe der Bruder des Beschwerdeführers ihn angerufen und erklärt, daß er im Irak bleiben wolle und von dort aus mit den Mudjahedin zusammenarbeite. Wegen dieses Telefongespräches sei der Beschwerdeführer festgenommen, nach zwei Tagen jedoch wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei er für eine Woche verhaftet worden und habe nach seiner Freilassung in der Stadt Ahwaz, seiner Heimatstadt, bleiben müssen. Am 15. August 1990 habe er einen Brief vom "Revolutionsanwalt" bekommen, daß er am 20. September 1990 bei ihm vorsprechen müsse. Weil er "die Folgen von diesem Gespräch" gewußt habe, habe er sich entschlossen, aus dem Iran zu fliehen. Aus Angst vor dem Dolmetsch habe er bei seiner Einvernahme in erster Instanz nicht alle seine Fluchtgründe geschildert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Bei der Beweiswürdigung sei davon auszugehen, daß die Angaben eines Asylwerbers in erster Instanz erfahrungsgemäß die Angaben seien, die der Wahrheit am nächsten kämen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, daß ihm unter Umständen spätere Behauptungen über eine Verfolgung nicht geglaubt werden würden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Berufung vorbringe, er habe aus Angst vor dem Dolmetsch bei der Erstbefragung nicht alle Fluchtgründe geschildert, so könne dem nicht gefolgt werden; wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen in die Diskretion der österreichischen Behörden habe, sei es letztlich unverständlich, daß er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, seinen in der erstinstanzlichen Niederschrift festgehaltenen Angaben nichts hinzuzufügen zu haben. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung einer oppositionellen Tätigkeit für die Mudjahedin sei überdies unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer in erster Instanz ausdrücklich erklärt habe, keiner politschen Gruppierung angehört und sich auch nie politisch betätigt zu haben. Darüber hinaus sei das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einem Cousin in der Armee für die Mudjahedin geworben, auch deshalb unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer in erster Instanz ausdrücklich angegeben habe, infolge der Kriegsgefangenschaft seines Bruders keinen Militärdienst geleistet zu haben. Die mehrmaligen kurzzeitigen Festnahmen legten die Vermutung nahe, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen des Iran (schließlich) davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen dem Beschwerdeführer und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden. Unter diesen Umständen könne eine Vorladung alleine noch nicht als Verfolgungshandlung angesehen werden, insbesondere da der Beschwerdeführer ganz legal mit seinem iranischen Reisepaß sein Heimatland verlassen habe können.
Mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. B 1406/92 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Dieser hat über die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Z. 6 VwGG - erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer darzulegen, daß die belangte Behörde zu Unrecht allein eine wirtschaftliche Benachteiligung als Fluchtgrund angenommen habe, sei doch diese politisch motiviert gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den hier zugrundezulegenden (§ 20 Abs. 1 AsylG 1991) Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz die "wohlbegründete Furcht" im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht vorliegt: Sollte tatsächlich das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber - einem staatlichen Betrieb - wegen des Telefongespräches mit seinem Bruder gelöst worden sein (der Beschwerdeführer vermutet dies nur), so hat der Beschwerdeführer in keiner Weise vorgebracht, daß es ihm unmöglich gewesen wäre, bei einem anderen Dienstgeber - etwa wieder als Maler und Anstreicher - Arbeit zu bekommen. Selbst dann also, wenn man davon ausgeht, daß die Entlassung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen erfolgte, liegt - entgegen seiner Ansicht - darin keine staatliche Maßnahme einer derartigen Verfolgungsintensität, daß sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nach objektiven Maßstäben unerträglich machen würde. Zutreffend hat hier die belangte Behörde die Festnahme im Jahre 1985 sowie die deshalb erfolgte Nichtzulassung zur Universität wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges nicht zur Beurteilung der aktuellen Verfolgungssituation herangezogen. Auch ist der Ausschluß vom Hochschulstudium nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1994, Zl. 93/01/1035) kein Umstand, aus dem abzuleiten wäre, daß ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich wäre.
Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde - wie dargelegt - im Hinblick darauf als nicht glaubwürdig erachtet, als es im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren ein "gesteigertes" Vorbringen bildet. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde steht im Hinblick auf das in der Berufung weitgehend vom erstinstanzlichen Verfahren abweichende Vorbringen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 2. Februar 1994), wenngleich die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen, sich also mit dem Berufungsvorbringen grundsätzlich nicht auseinanderzusetzen hatte. Daß sie dies trotzdem getan hat, belastet den angefochtenen Bescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit, ist doch dadurch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Denkunmöglichkeit im angefochtenen Bescheid aufzeigen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die "Feststellungen" der belangten Behörde können nämlich nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - in dem Sinn als einander ausschließend betrachtet werden, daß sie einmal als Fluchtgrund ALLEIN wirtschaftliche Motive und dann wiederum ALLEIN die Vorladung durch die iranischen Behörden angenommen habe. Die belangte Behörde ist nämlich auf die Vorladung als Fluchtgrund nur im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen - vom erstinstanzlichen Vorbringen, das sich auf wirtschaftliche Überlegungen bezog, abweichenden - Berufungsvorbringen eingegangen. Sie hat im gegebenen Zusammenhang nur dargelegt, warum selbst dann, wenn sie das Berufungsvorbringen für glaubwürdig angesehen hätte, insoweit kein Asylgrund gegeben wäre.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge einer Verletzung der Bestimmung des § 16 AsylG 1991 sieht, ist ihm zu entgegnen, daß aus dieser Gesetzesstelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine über den Rahmen der dort angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht abgeleitet werden kann; dies bedeutet, daß nur im Fall hinreichend deutlicher, konkreter Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlinskonvention in Frage kommt, die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine entsprechende Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen hat. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber eine Verpflichtung der Behörde nicht abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntis vom 27. Jänner 1994, Zl. 94/19/0935). Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, primärer Fluchtgrund sei für ihn die Entlassung durch seinen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Führungszeugnisses gewesen. Diesen Angaben lassen sich aber konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Gründen im Sinne des Asylgesetzes nicht entnehmen. Der belangten Behörde kann, ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage, daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Fluchtgründe als nicht geeignet gewertet hat, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 glaubhaft zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr darlegt, infolge des Umstandes, daß der bei der erstinstanzlichen Einvernahme beigezogene Dolmetsch einen Bart trug, Angst vor diesem gehabt zu haben, handelt es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Die belangte Behörde hat - im Hinblick auf das Berufungsvorbringen - schlüssig dargelegt, warum sie den Angaben des Beschwerdeführers, vor dem Dolmetsch Furcht empfunden zu haben, nicht Glauben schenkte.
Die belangte Behörde hatte - ausgehend von dem maßgeblichen erstinstanzlichen Vorbringen (§ 20 Abs. 1 AsylG 1991) - einen medizinischen Sachverständigen sowie einen Sachverständigen für "Folter- und Fluchttraumata" nicht beizuziehen, liegen doch die Folterungen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Haft im "FAGR-Gefängnis" im Jahre 1986 in einem derart großen Abstand zu dem die Flucht nach dem Berufungsvorbringen auslösenden Ereignis vom 15. August 1990, daß daraus allein eine begründete Furcht iSd § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht abgeleitet werden könnte; die belangte Behörde hätte daher selbst bei Unterlassung des behaupteten Verfahrensfehlers zum selben Ergebnis kommen müssen.
Der Beschwerdeführer hat überdies die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1991 den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu bewilligen. Gemäß dieser Gesetzesstelle kann die Asylbehörde aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Daraus folgt, daß ein Abspruch über die Erteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht Bestandteil eines einen Asylantrag abweisenden Bescheides sein muß. Auch ist die Frage, ob eine derartige Bewilligung erteilt werden kann, völlig losgelöst von der Frage, ob einem Asylwerber gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl zu gewähren ist. Das Fehlen eines solchen Abspruches im angefochtenen Bescheid belastet diesen daher nicht mit Rechtswidrigkeit und ist somit auch kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung seiner Abschiebung in das Heimatland und der ihm dort drohenden Bestrafung kann von ihm im Falle eines Verfahrens über die Rückschiebung geltend gemacht werden, vermag aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu bewirken.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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