Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, der am 17. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 21. April 1992 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Juli 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, daß der Beschwerdeführer am 22. April 1992 anläßlich seiner Ersteinvernahme auf Grund seines Asylantrages im wesentlichen angegeben habe:
Bei dem Erdbeben in Erzincan sei sowohl die Wohnung als auch die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers vernichtet worden. Er habe auch sonst, obwohl er studiert habe, berufliche Probleme gehabt, weshalb er nach Österreich gekommen sei, um Asyl zu beantragen. Es sei ihm von der Bundespolizeidirektion St. Pölten zur Kenntnis gebracht worden, daß er auf Grund der geschilderten Sachlage mit einer Ablehnung des Asylansuchens rechnen müsse.
Er sei am 4. Juni 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich einvernommen worden und habe nun divergierend zu seinem Vorbringen vom 22. April 1992 angegeben:
Er sei der kurdischen Volksgruppe in der Türkei angehörig, einer politischen Partei habe er in der Türkei nie angehört und sei für eine solche auch nicht tätig gewesen. Als Kurde werde man in der Türkei von der Polizei grundlos kontrolliert, festgenommen und befragt. Als Kurde habe man keine Ruhe, auch wenn man nie etwas verbrochen habe. Lange Zeit sei er arbeitslos gewesen, er habe Arbeit gesucht, aber als man erfahren habe, daß er Kurde sei, habe er keine Beschäftigung erhalten. Ständig sei er von der Polizei bzw. der Gendarmerie festgenommen und verhört worden. Immer seien ihm Vorfälle vorgeworfen worden, die von anderen begangen worden seien. Die Polizei habe offensichtlich versucht, den Beschwerdeführer hinter Gitter zu bringen. Er habe Aussagen unterschreiben sollen, die er nie gemacht habe, aber er habe sich geweigert. Die ständige Unterdrückung durch die Polizei bzw. durch die Gendarmerie habe er nicht mehr ausgehalten.
Die belangte Behörde bewertete das gesteigerte Vorbringen anläßlich der Einvernahme vom 4. Juni 1992 als unglaubwürdig. Ein Sachverhalt könne grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät vorbringe. Der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Einvernahme am 22. April 1992 mit keinem Wort dargetan, daß ihn die Polizei ständig festgenommen und verhört habe und ihn offensichtlich hinter Gitter habe bringen wollen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er diese doch gravierenden Eingriffe bei der ersten Einvernahme dargetan. Überdies habe er dieses Vorbringen, ohne es näher mit Fakten zu untermauern, im Raume stehen gelassen, was ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit desselben sei.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers vom 22. April 1992 führte die belangte Behörde in rechtlicher Sicht aus, daß die persönlich schlechte Wirtschaftssituation nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Konvention zu indizieren. Das Recht auf Arbeit, Wohnung, etc., ohne daß durch seine Verweigerung die Lebensgrundlage entzogen werde, sei kein geschütztes Rechtsgut im Sinne des Asylgesetzes. Dies gelte umso mehr, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung vom Heimatstaat "nicht adäquat verursacht" und daher diesem nicht zurechenbar sei.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, daß die allgemeine Situation der Kurden nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu indizieren, da nur konkrete ausschließlich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlungen von Relevanz seien. Auch aus den Berufungsausführungen ergäben sich keine Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht sei, daß gerade ihm "höchste Gefahr an Leib und Leben bei der jetzigen Lage in seiner Heimat" drohe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde sich nicht damit auseinandersetze, inwieweit er unglaubwürdig gewesen sein solle bzw. inwieweit er divergierend ausgesagt haben solle, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines gesteigerten Vorbringens anläßlich der Einvernahme vom 4. Juni 1992 deshalb abgesprochen hat, weil er gravierende Eingriffe nicht bereits bei der ersten Gelegenheit am 22. April 1992 dargetan habe, sondern diese maßgeblichen Tatsachen erst sehr spät vorgebracht habe. Dieser - mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehende und daher nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende - Begründung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen, sodaß eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen ist.
Da aber aus den von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers vom 22. April 1992 kein hinreichend deutlicher Hinweis auf einen Sachverhalt enthalten ist, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, traf die Behörde auch keine weitergehende Ermittlungspflicht gemäß §§ 37 und 39 AVG, weshalb sich diese Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, zumal sie sich im wesentlichen auf die, von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers stützt.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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