BVwG L518 1414130-3

BVwGL518 1414130-321.4.2021

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L518.1414130.3.00

 

Spruch:

 

L518 1414130-3/7EL518 1414129-3/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , beide StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RA Dr. Blum und durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.12.2019 und vom 02.12.2019, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2021, zu Recht erkannt:

 

 

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

 

Die weibliche bP2 hat die männliche bP 2 bereits vor ihrer Einreise in die EU adoptiert.

 

Die bP 1 und 2 reisten erstmalig im Jänner 2002 gemeinsam mit dem Adoptivvater der bP 1 (idF A) und kirchlich angetrauten Ehegatten der bP 2 in Österreich ein. Nachdem die Familie fremdenpolizeilich behandelt und A später in Haft genommen wurde, reisten die bP 1 und 2 weiter und hielten sich bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich im Dezember 2009 in anderen Eu-Ländern auf.

 

bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2009 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

 

I.2. Die bP 2 begründete den Antrag damals wie folgt:

 

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP 2 an:

 

F: Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

A: 2001, mit Flugzeug.

F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

A: Legal.

F: Reisten Sie mit einem Reisedokument aus?

A: Mit Papiere[n], in dem mein Mädchenname auf den jetzigen Familienname umgeändert wurde.

F: Wo befindet sich der Reisepass?

A: Dieses Dokument hat der Schlepper, welcher mich 2002 das erste Mal nach Österreich brachte.

F: Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?

A: Weiß ich nicht mehr.

Aufforderung: Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an.

A: Ich bin im Jahre 2001 mit einem Flugzeug mit meinem Sohn und mit meinem Ehemann von Jerewan legal nach Moskau geflogen. Wir haben dann bei Bekannten von uns fünf Monate in Moskau gewohnt. Wir sind dann Anfang 2002 mit Hilfe eines Schleppers auf der Ladefläche eines kleinen LKWs in Richtung Europa gefahren. Dabei haben wir ständig die Fahrzeuge gewechselt. Die Fahrer wechselten sich auch ständig ab. Wir sind nach ca. zwei Tagen Fahrt, Jänner 2002, in Österreich angekommen. Die Polizei in Österreich nahm uns fest. Mein Mann wurde inhaftiert und ich wurde mit meinem Sohn zu einer Polizeistation gebracht. Ich wurde dann mit meinem Sohn freigelassen. Ich habe damals in Österreich nicht um Asyl angesucht. Meinen Mann habe ich seither nicht mehr gesehen. Ich wurde in ein Quartier gebracht, wo sich mehrere Personen aus verschiedenen Ländern aufhielten. Dort traf ich auf einen Mann, welcher mich und meinen Sohn um US-Dollar 1.000,-- nach Frankreich schleppte. In Frankreich kam ich im Jänner 2002 an. Der Schlepper brachte uns mit einem PKW nach Lyon (Frankreich). Ich fand Arbeit bei einem armenischen Restaurant als Tellerwäscherin. Ich reiste mit meinem Sohn ständig nach Belgien, Holland und Frankreich. Ich wurde von der armenischen Familie dorthin gebracht, um in verschiedenen armenischen Geschäften zu arbeiten. Ich war insgesamt ca. fünf Jahre illegal in Frankreich, Belgien und Holland unterwegs. Vor ca. einer Woche kam meine Schwiegermutter, XXXX , XXXX , nach Lyon (Frankreich). Am Sonntag, den 13.12.2009, sind wir gemeinsam mit einem Zug von Lyon zunächst nach Italien, um dann weiter nach Österreich zu gelangen. Ich wurde von meinem Mann am Westbahnhof in Wien abgeholt. Ich war mit meinem Mann die letzten vier Jahre ständig mit dem Handy in Kontakt. Der Armenier, der mich nach Frankreich brachte, hat den Kontakt zwischen mir und meinem Mann wieder hergestellt. Mein Mann hat uns mit zu sich nach Hause genommen. Wir übernachteten dort eine Nacht und heute Früh hat uns ein Bekannter meines Mannes hierher gebracht.

F: Warum haben Sie sich entschlossen, nachdem Sie fünf Jahre illegal in Frankreich, Belgien und Holland lebten, nach Österreich zu kommen?

A: Meine Schwiegermutter meinte, es sei Zeit, die Familie zusammenzuführen und zu meinem Mann zu kommen.

F: Wie haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwiegermutter hergestellt?

A: Wir haben uns ständig geschrieben.

F: Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen und Island) ein?

A: Weiß ich nicht.

F: Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?

A: Im Jänner 2002.

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Mein Sohn wurde gleich nach seiner Geburt von mir und meinem Mann adoptiert. Es war alles rechtlich und gesetzlich geregelt. Seine leibliche Mutter bekam von mir und meinem Mann US-Dollar 2.500,-- für das Kind. Nach zweieinhalb Jahren wollte die leibliche Mutter das Kind plötzlich wieder zurück haben. Sie hat uns öfter zu Hause überrascht und uns ermahnt, das Kind an sie zurückzugeben. Da mein Vater türkischer Abstammung ist, wurde ich in Armenien von den Nachbarn und von der Gesellschaft nicht akzeptiert und ausgegrenzt, weil ich türkischer Abstammung bin. Deswegen habe ich auch damals mein ungeborenes Kind verloren. Als ich im 6. Monat schwanger war, wurde ich von Nachbarn in einem Geschäft verprügelt, im Bauchbereich verletzt und verlor dadurch mein Kind. Seither kann ich keine Kinder mehr bekommen. Das ist der Grund, warum ich keine Kinder mehr bekommen kann.

Mein Kind befand sich seit seiner Geburt ununterbrochen bei mir. Es gelten deswegen die gleichen Angaben von seiner Geburt bis zum heutigen Tage, die ich in meiner Einvernahme gemacht habe. Mein Kind hat überdies keine eigenen Fluchtgründe.

..

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst vor meinen Nachbarn, dass ich aufgrund meiner Abstammung schlecht behandelt werde. Mein Nachbar verlor seinen Sohn im Berg Karabach Krieg, was ihm zu einem großen Hass gegen türkisch-stämmige Menschen veranlasst. Ich würde keine Ruhe von der leiblichen Mutter meines Kindes haben.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: Nein.“

 

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 anlässlich der Antragstellung am 15.12.2009 insbesondere vor, die armenische Sprache gut, die russische Sprache jedoch nur mittel zu sprechen. Weiters gab sie an, der armenischen Volksgruppe anzugehören und sich zum christlichen Glauben zu bekennen.

 

Vor einem Organwalter der bB gab die bP am 01.03.2010 an:

F: Wurde Ihnen jemals ein armenischer Reisepass ausgestellt?

A: Ich besaß nie einen Reisepass.

F: Hatten Sie sonstige Dokumente?

A: Ja. Eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde. Diese Dokumente blieben beim Schlepper.

F: Sind Sie in Armenien vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien? Wovon lebten Sie?

A: Ich hatte keine Arbeit. Ich wohnte zusammen mit meinem Ehegatten und meiner Schwiegermutter.

F: Wo wohnten Sie zuletzt in Armenien (Haus/Mietwohnung/etc.)?

A: Es war ein Eigentumshaus in der Ortschaft Eriwan.

Grund der Asylantragstellung: Im Jahre 1997 verlor ich mein Kind. Ich war schwanger. Ich ging in Eriwan, in unserer Wohnstraße, zum Bäcker. In einem Geschäft, wo auch Brot verkauft wurde, standen irgendwelche Männer. Als sie mich sahen, sagten sie mir, dass unsere Jungs wegen Leuten wie mir zum Krieg gehen mussten, wo sie Opfer wurden. Ich sagte zu den Männern, dass ich nicht Schuld am Kampf zwischen Armenien und Aserbaidschan bin. Die Armenier haben mit gestoßen. Ich fiel zu Boden. So verlor ich mein Kind. Der Grund war, dass ich ein Kind eines Moslems war. Mein Vater ist ein Aserbaidschaner. Er lebte in Aserbaidschan. Bereits im Kleinkindalter zog ich mit meiner Mutter nach Moskau. Ich weiß aber nicht, weshalb meine Mutter von meinem Vater weggezogen ist. Darüber erzählte sie mir nichts. In Moskau lernte ich meinen jetzigen Ehegatten kenne. Wir heirateten in Moskau und zogen gemeinsam nach Armenien. Ich möchte noch anführen, dass mir im Krankenhaus mitgeteilt wurde, dass ich das Kind verloren habe und keine weiteren Kinder bekommen werde können. Es gab Behandlungen, jedoch wurde ich nicht wieder schwanger. Ich bat den Arzt, dass er mich verständigt, falls eine andere Frau ein Kind zur Adoption freigibt. Es vergingen fast zwei Jahre. Im Jahre 1999 rief mich der Arzt an. Es gab einen Buben. Ich ging mit meinem Ehegatten ins Krankenhaus. Wir holten das Kind ab und bezahlten der Mutter US-$ 2.500,--. Wir zogen den Buben groß. Nach 2,5 Jahren kam die leibliche Mutter zu uns und verlangte das Kind zurück. Es gab eine verbale Auseinandersetzung (Wie kannst du das Kind zurückverlangen? Du hast es an uns verkauft! Wir geben dir den Buben nicht zurück!). Wegen dieses Problems gingen wir nach Moskau. Seither war ich nicht wieder in Armenien. Moskau mussten wir verlassen, weil die Leute herausgefunden hatten, wo wir uns aufhalten. Mit Leute meine ich die Frau (Anmerkung: die leibliche Mutter meines Sohnes) und ein Mann. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Leute in Moskau nicht persönlich auf uns gestoßen sind. Verwandte meines Ehegatten teilten uns telefonisch mit, dass sie gehört hätten, dass diese Leute herausgefunden hätten, wo wir uns aufhalten. Aufgrund dieser Information verließen wir Moskau und reisten nach Österreich.

F: Weiß Ihr Sohn, dass er adoptiert wurde?

A: Ja.

F: Gab es ein Adoptionsverfahren?

A: Mein Sohn wurde am Standesamt registriert. Es wurde festgehalten, dass mein Sohn adoptiert wurde und jetzt unser Kind ist.

F: Sind Sie im Besitz von Adoptionspapieren?

A: Nein. Ich erhielt eine Bestätigung, dass das Kind mein Kind ist. Diese blieb jedoch beim Schlepper.

V: Es ist nicht vorstellbar, wie die leibliche Mutter Ihre Familie so einfach aufspüren hätte können. Was sagen Sie dazu?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie der Polizei gemeldet, dass die leibliche Mutter Probleme macht?

A: Wir waren nicht bei der Polizei, sondern beim Gericht. Dort sagten wir, dass die Mutter das Kind zurückhaben will. Nein. Ich korrigiere mich. Die leibliche Mutter des Kindes und der Mann, der mit ihr war, drohten uns (Wir zeigen dich an, wenn du uns das Kind nicht zurückgibst! Wir werden das Kind sowieso von dir zurücknehmen!).

V: Am 15.12.2009 gaben Sie an, dass Sie vom Nachbarn in einem Geschäft verprügelt worden wären, weshalb Sie das Kind verloren hätten. Heute machen Sie andere Angaben. Erklären Sie den Widerspruch.

A: Ich sagte, dass ich in einem Geschäft war, um Brot zu kaufen. Im Geschäft waren unsere Nachbarn. Sie haben mich gestoßen.

V: Gestoßen ist nicht verprügelt. Was sagen Sie dazu.

A: Sie haben mich gestoßen, aber auch geohrfeigt, jedoch nicht verprügelt. Ich möchte angeben, dass ich beim ersten Interview aufgeregt war. Vielleicht habe ich etwas verwechselt.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wurden Sie in Armenien jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Ja. Ich bin eine Muslime. Die Armenier sagten, dass ich eine Türkin bin.

F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Armenien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen?

A: Sie werden mein Kind von mir wegnehmen. Ohne mein Kind will ich nicht in Armenien leben.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

 

I.3. Der A begründete seinen ursprünglichen Antrag vorerst mit der Behauptung, dass die bP 1 auf rechtswidrige Weise und gegen Bezahlung den leiblichen Eltern abgenommen worden sei, welche diese später wieder zurückwollten und bei Gericht Recht bekommen hätten. Im Berufungsverfahren brachte er darüber hinaus vor, Ressentiments der armenischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein, weil seine Gattin väterlicherseits aserische Wurzeln gehabt hätte.

 

Dem A wurde vorerst mit Bescheid des UBAS Asyl zuerkannt. Anlässlich des Asyl-Aberkennungsverfahrens brachte er Folgendes vor:

„…

F: Wurde Ihnen jemals ein armenischer Reisepass ausgestellt?

A: Ich besaß einen Reisepass. Dieser blieb beim Schlepper.

F: Hatten Sie sonstige Dokumente?

A: Ja. Einen Führerschein und einen kirchlichen Trauschein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ja. Meine Lebensgefährtin, mein Adoptivsohn und meine Mutter. Sonst gibt es keine Verwandten. Bekannte habe ich viele hier, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien? Wovon lebten Sie?

A: Ich hatte keine Arbeit. Mein Vater fiel 1993 im Karabachkrieg. Meine Mutter, meine Schwester und ich zogen nach Russland. Dort lernte ich meine Frau kennen. Wir zogen wieder zurück nach Armenien, damit meine Frau die armenische Staatsbürgerschaft bekommt. Das dauerte lange. Sie bekam aber nicht die armenische Staatsbürgerschaft.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Ja (siehe Akt).

V: Es gibt Widersprüche zum Vorbringen Ihrer Lebensgefährtin. Ihre Lebensgefährtin sagte aus, dass Ihr Sohn am Standesamt registriert wurde. Sie hingegen sagten aus, dass Ihnen zehn Tage Zeit von einem Gericht eingeräumt worden wäre, um das Kind zurückzugeben. Was sagen Sie dazu?

A: Der Arzt sagte uns, dass das Adoptionsverfahren bereits erledigt ist. Wir bezahlten sogar den Arzt dafür, dass er diese Sache erledigt. Bei Gericht zeigte man uns, dass in der Geburtsurkunde des Sohnes stand, dass meine Lebensgefährtin die Mutter ist. Der Richter sagte, dass im Falle einer Adoption eine Bestätigung über die leibliche Mutter vorgelegt werden muss. Wir sagten dem Richter, dass wir so froh waren, als wir den Sohn bekamen, dass wir nicht alles genau beachtet haben.

V: Ihre Lebensgefährtin korrigierte die Aussagen über den Gang zum Gericht. Sie sagte aus, dass ihr nur mit dem Gang zum Gericht gedroht worden wäre. Erklären Sie das.

A: Meine Frau ist sehr nervös. Vielleicht war sie am Einvernahmetag so nervös, dass sie nicht alles erzählt hat.

F: Wollen Sie weitere Angaben machen?

A: Ja. Der leibliche Vater wurde damals aus der Haft entlassen. Sie wollten ständig Geld von uns. Sie wollten einfach Geld mit dem Kind verdienen. Die leibliche Mutter rief sehr oft an und fragte, ob sie das Kind sehen darf. Die leibliche Mutter besuchte das Kind. Meine Frau war dagegen. Ich erlaubte es aber. Mein Gedanke war, dass das Kind noch so klein ist und es in Ordnung ist, dass die Mutter sein Kind sieht. Jedes Mal, wenn die leibliche Mutter auf Besuch gekommen ist, sprach sie über finanzielle Probleme (Hätte ich nicht Geldprobleme, hätte ich mein Kind nicht zur Adoption hergegeben!). Einmal im Monat gab ich der leiblichen Mutter Dram 10.000,-- bis 15.000,--. Das letzte Mal kam sie zusammen mit ihrem Mann. Das war etwa fünf oder sechs Monate vor unserer Ausreise aus Armenien. Der Mann sagte, dass er sein Kind zurückhaben will. Wir sagten, dass es sich jetzt um unser Kind handelt. Das Kind war damals ein Jahr und zehn Monate alt. Wir hätten US-$ 500,-- hergeben müssen, damit er die Sache nicht zu Gericht bringt. Was seine Frau getan hat (das Kind zur Adoption freigegeben), war ihm egal. Nach diesem Gespräch gingen meine Frau und ich wieder zum Arzt. Der Arzt sagte, dass der leibliche Vater des Kindes auch bei ihm war. Er verlangte auch vom Arzt Geld ($ 500,--), damit er nicht spricht.

V: Ihre Lebensgefährtin sagte aus, dass die Bedrohung nach 2,5 Jahren begonnen hat. Sie machen andere Angaben. Erklären Sie das.

A: Ich meinte damit (1 Jahr und 10 Monate), dass das Kind nicht einmal zwei Jahre alt war, als der Mann entlassen wurde. Das Kind war nicht einmal 2,5 Jahre alt, als wir Armenien verlassen haben.

F: Weshalb hat Sie Ihre Lebensgefährtin unmittelbar nach der Ankunft in Österreich verlassen?

A: Ich wurde damals in Schubhaft genommen. Dann kam ich in Konflikt mit dem Gesetz. Meine Frau wollte daher nicht mehr zu mir zurück. Der Kontakt besteht erst wieder seit etwa drei Jahren. F: Waren Sie in Armenien jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Armenien jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Ja. Unser Haus wurde mit Steinen beworfen, weil ich den leiblichen Eltern nicht geöffnet habe. Ich rief die Polizei. Die Polizei kam. Ich ließ die Polizisten ins Haus. Sie sagten mir, dass das Kind dem Mann gehört.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen?

A: Keine Ahnung. Es könnte sein, dass ich meine Frau verliere. Ich bin mir sicher, dass sie weggeht.

F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Diese gelten auch für die Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie sonstige Angaben machen?

A: Nein. Erwähnen möchte ich aber, dass uns das Kind vom Gericht zugesprochen worden wäre, wenn meine Lebensgefährtin eine ethnische Armenierin gewesen wäre.

…“

 

I.4. Die Anträge auf internationalen Schutz der bP 1 und 2 wurden mit Bescheiden der bB vom 14.06.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1 und E12 414.1292010-7E, wurden die Beschwerden der bP abgewiesen.

 

Der AsylGH als erkennendes Gericht ging davon aus, dass die damals 11-jährige bP 1 der gesunde Adoptivsohn der bP 2 und des XXXX (E12 229.044), beide armenische Staatsbürger, ist.

Die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2010, womit diesem der mit Bescheid des UBAS vom 23.2.2006, Zl. 229.044/0-VIII/23-02, zuerkannte Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag ebenfalls abgewiesen.

 

Das erkennende Gericht ging davon aus, dass die Identität der bP nicht feststeht. Es ging jedoch davon aus, dass sie armenischer Staatsangehöriger sind.

 

Der AsylGH erachtete im bereits beschriebenen Beschwerdeverfahren die Angaben der bP 2 und A zu ihrem bisherigen Lebensweg als nicht glaubhaft und begründete dies wie folgt (Auszug aus Erkenntnis der bP 2 = BF):

„…

Das Bundesasylamt kam im Zuge seiner Beweiswürdigung zum Schluss, dass es glaubwürdig sei, dass die BF in Armenien aufgrund der Adoption Schwierigkeiten mit den leiblichen Eltern des Adoptivsohnes gehabt habe und aufgrund ihrer aserbaidschanischen Abstammung und der Verehelichung mit einem ethnischen Armenier im Alltag Konflikten mit der armenischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei.

 

Entgegen dieser Einschätzung stellte sich die BF für den erkennenden Senat aus folgenden Gründen aber als nicht glaubwürdig dar:

 

Die BF gibt als einen ihrer beiden Fluchtgründe ihre halb-aserbaidschanische Abstammung an. Sie war jedoch nicht in der Lage, dies durch irgendein Dokument zu bescheinigen. Der Ehemann der BF erwähnte seit seiner Asylantragstellung am 22.1.2002 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 1.2.2006 mit keinem Wort, dass die Probleme in Armenien auf die Abstammung der BF zurückzuführen seien. Offenbar erst auf Anraten seines kurz zuvor bevollmächtigten Rechtsvertreters behauptete er nunmehr, dass die Adoption deswegen rückgängig gemacht worden sei. Dass die BF deswegen auch von der Bevölkerung diskriminiert oder beschimpft worden sei, behauptete er im Gegensatz zur BF auch nicht. Die BF selbst war aber ebenfalls nicht in der Lage auch nur einen konkreten Angriff der armenischen Bevölkerung auf sie wegen ihrer Abstammung glaubhaft zu schildern.

 

So gab sie bei ihrer Erstbefragung an, Nachbarn hätten sie in einem Geschäft verprügelt und dabei im Bauchbereich verletzt. Sie sei im6. Monat schwanger gewesen und habe dadurch ihr Kind verloren. Deswegen könne sie auch keine Kinder mehr bekommen. Im Zuge der Einvernahme am 1.3.2010 gab sie an, gab sie hingegen an, dass sie in einem Geschäft irgendwelche Männer gestoßen hätten, sie zu Boden gefallen sei und so ihr Kind verloren habe. Unabhängig von den eigenen Widersprüchen der BF gab ihr Ehemann bei seiner Einvernahme am 27.3.2002 an, dass das Kind bei der Geburt gestorben sei. Einen Übergriff von Armeniern auf seine Frau erwähnte er hingegen mit keinem Wort.

 

Übergriffe armenischer Nachbarn auf die BF wegen ihrer Abstammung sind auch schon aus dem Grund nicht plausibel, weil diese davon gar keine Kenntnis haben konnten, sofern ihnen die BF oder ihre Familie nicht selbst davon erzählt haben, was aber eher unwahrscheinlich ist. Auch der Name der BF ließ keine Hinweise auf eine derartige Abstammung zu.

 

Weiters widersprüchlich sind die Angaben der Ehegatten zu ihrer Heirat. So gab die BF an, ihren Ehemann in Moskau kennen gelernt und dort geheiratet zu haben. Dann seien sie nach Armenien gezogen. Bei seiner Einvernahme am 27.3.2002 gab er an, 1996 von Russland nach Armenien zurückgekehrt zu sein, in Erewan geheiratet und dort bis 2001 gelebt zu haben. Dazu widersprüchlich gab er vor dem UBAS am 1.2.2006 an, im August 1996 standesamtlich in Moskau geheiratet zu haben. Er selbst habe keine Ausfertigung der Heiratsurkunde, alle Dokumente seien bei der BF. Doch auch diese hat bis heute keine Heiratsurkunde vorgelegt.

 

Soweit die BF behauptet, in Armenien auch wegen ihres muslimischen Glaubens Probleme gehabt zu haben, ist auch dies nicht glaubhaft. So war sie nicht in der Lage auch nur ein konkretes Problem deswegen anzugeben. Überdies herrscht in Armenien Religionsfreiheit und ist diese auch verfassungsgesetzlich verankert. Muslime leben v.a. in Erewan und können ihren Glauben frei ausüben. Die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben der BF wird noch dadurch untermauert, dass sie bei ihrer Erstbefragung am 15.12.2009 ihre Religionszugehörigkeit mit "christlich armenisch" angab.

 

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der BF sind auch die widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Zeit von Jänner 2002 bis Dezember 2009. Die BF gab dazu an, in diesen Jahren illegal in Frankreich, Belgien und Holland gelebt zu haben. Die letzten 4 Jahre sei sie mit ihrem Mann in ständigem telefonischen Kontakt gestanden. Der Ehemann gab hingegen vor dem UBAS am 1.2.2006 an, die BF lebe in Australien und er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt.

 

Auch die Schilderungen in Zusammenhang mit der Adoption weisen Widersprüche und Unplausibilitäten auf:

 

Die BF gab bei der Erstbefragung an, ihren Sohn gleich nach der Geburt adoptiert zu haben. Es sei alles rechtlich und gesetzlich geregelt gewesen. Die leibliche Mutter habe 2.500,--USD für das Kind bekommen. Es ist aber völlig unplausibel, warum die Kindesmutter Geld bekommen sollte, wenn die Adoption rechtlich korrekt über die Bühne ging. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2010 behauptete sie weiters, eine Bestätigung erhalten zu haben, dass das Kind ihr Kind sei. Dies sei auch am Standesamt registriert worden. Die Zahlung von Geld deutet aber eher auf einen illegalen Vorgang hin. Weiters gab sie bei der Erstbefragung an, dass die leibliche Mutter das Kind nach 2 1/2 Jahren zurückwollte. Sie habe die BF öfter zu Hause überrascht und ermahnt, das Kind zurück zu geben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, dass ihr die leibliche Mutter und der Mann, der bei ihr war, gedroht hätten. Sie habe dem Gericht mitgeteilt, dass die leibliche Mutter das Kind zurückfordere.

 

Widersprüchlich dazu gab der Ehegatte am 27.3.2002 an, dass er und die BF über Vermittlung eines Arztes ein Kind aus dem Krankenhaus gekauft hätten und dies inoffiziell gewesen sei. Nach 2 Jahren habe die leibliche Mutter das Kind bei Gericht zurückgefordert. Laut Gerichtsbeschluss sei das Kind der leiblichen Mutter binnen 10 Tagen zurückzugeben gewesen. Der Arzt sei strafrechtlich belangt worden.

 

Vor dem UBAS gab der Ehegatte der BF in neuerlichem Widerspruch zur BF an, dass der Arzt für die Adoption 2.500,--USD erhalten habe und davon 500,-- die Kindesmutter. Die Geburtsurkunde für das Kind hätten sie vom Arzt erhalten.

 

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es sich um eine illegale "Adoption" gehandelt hat und das Kind laut Gerichtsbeschluss der leiblichen Mutter zurückzugeben ist und die BF aus diesem Grund das Land verlassen hat, um so der Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zu entgehen.

…“

 

Die Erkenntnisse des AsylGH vom 21.6.2011 erwuchsen betreffend alle 3 Personen in Rechtsraft.

 

I.5. Nach Abschluss der Asylverfahren kamen die bP 2 und A sowie die bP 1 ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten rechtswidrig im Bundesgebiet.

 

I.6. Die bP 2 wurde mit Ladungsbescheiden (für 23.12.211, 07.02.2012, 28.03.2012) mehrfach vor das Bundesamt geladen, wobei ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise beigelegt wurde. Die bP 2 hat diesen Ladungen ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet. Deshalb wurde am 3.5.2012 ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen.

 

Am 12.12.2012 wurde bei der Botschaft der Republik Armenien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die bP 1 und 2 und A beantragt. Laut Mitteilung der Konsularabteilung der armenischen Botschaft vom 20.11.2013 war eine Klärung der Identität mit den von den bP gemachten Angaben zu ihrer Person nicht möglich.

 

I.7. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens stellte der A am 21.3.2013 einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde von der bB zurückgewiesen. Im Rahmen einer eingebrachten Beschwerde wurde der zurückweisliche Bescheid vom ho. Gericht behoben.

 

Mit ho. Erkenntnis vom 15.9.2014, L518 2005972-1 wurde der angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.

 

Am 27.08.2014 brachte A einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde von der bB mit Bescheid vom 11.02.2016 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Entscheidung vom 27.06.2016 abgewiesen, nachdem eine Recherche vor Ort über den Vertrauensanwalt zur Identität des A und der bP 1 und 2 unter Zugrundelegung der Angaben des A eingeholt wurde. An den von A angegebene Adressen konnten keine Informationen zu A bzw. den bP von den dort seit Wohnungsbau lebenden Nachbarn gefunden werden und hielt das BVwG in seiner Entscheidung fest, dass A unter der behaupteten Identität weder im behaupteten Lebensumfeld in Armenien bekannt ist, noch die Identität durch die Einsicht in entsprechende öffentlich zugänglichen Datenbanken verifiziert werden konnte.

 

I.8. Am 25.8.2015 brachte die bP 1 einen Antrag gemäß § 55 AsylG ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Anknüpfungspunkte der bP 1 gem. Art. 8 EMRK dermaßen ausgeprägt wären, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts als geboten angenommen werden könne. Weiters beantragte die bP „gem. § 19 Abs. 8 NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, sowie einer Geburtsurkunde zuzulassen“. Es sei der bP 1 nicht möglich, einen Reisepass zu bekommen, da sie nie einen besessen habe und der bürokratische Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt nicht erledigt werden könne.

 

Die bP 1 wurde seitens der bB mit Schreiben vom 27.8.2015 aufgefordert, ua. ein gültiges Reisedokument bzw. einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument vorzulegen und wurde sie über die Folgen der Nichtvorlage aufgeklärt. Dieser Aufforderung kam die bP 1 bzw. ihre gesetzliche Vertretung nicht nach

 

Nachdem die bP 1 dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der bB vom 23.09.2015 der Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der Antrag in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die Entscheidung sowohl Art. 8 EMRK als auch der Kinderrechtskonvention wegen der Verletzung des Kindeswohls, der GRC, sowie internationalen Übereinkünften zur Vermeidung der Staatenlosigkeit widerspreche. Es sei auch die Nichterstreckung des Asyls des Vaters auf die bP 1 zu Unrecht erfolgt.

Ebenso sei es der bP1 nicht möglich, über die armenische Botschaft die geforderten Dokumente zu beschaffen. Die armenische Botschaft kenne den bP 1 nicht.

 

Nach Einlangen der Beschwerdesache führte das BVwG am 09.12.2015 eine Verhandlung durch. In einem Begleitschreiben zur Ladung wurde die bP 1 neuerlich zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert.

Die bP 2 gab als gesetzliche Vertreterin (G) der damals noch minderjährigen bP 1 in der Verhandlung an:

„…

RI: Weiß P bescheid, dass er Ihr Adoptivsohn ist?

G: Ja, er hat es vor kurzem erfahren.

RI: Kennen Sie die leiblichen Eltern von P?

G: Ja, natürlich.

 

RI: Was wissen Sie über diese?

G: Ich habe keine Informationen über sie seit längerer Zeit.

 

RI: Wann haben Sie die leiblichen Eltern kennen gelernt?

G: Im Jahr 1999.

 

RI: Vor oder nach der Geburt Ihres Adoptivsohnes?

G: Nach der Geburt.

 

RI: Sind die Eltern Armenier?

G: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob sie armenische Staatsbürger sind. Ich weiß nur, dass sie in Armenien gelebt haben.

 

RI: Im Asylverfahren gaben Sie an, dass es sich um eine offizielle Adoption handelte und auch Dokumente ausgestellt wurden.

G: Es war so, dass ich und mein Mann ins Krankenhaus gegangen sind und dort das Kind genommen haben. Es wurden keine Dokumente ausgestellt. Die leibliche Mutter wollte das Kind nicht haben, aus diesem Grund habe ich es genommen.

 

RI: Haben Sie für Ihren Sohn irgendwelche Urkunden erhalten?

G: Als wir das Kind nach Hause brachten, wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, wo ich und mein Mann als Eltern eingetragen wurden.

 

RI: Sie gaben bisher im Verfahren immer an, dass Sie die P adoptierten und nicht durch eine falsche Geburtsurkunde die Elternschaft vortäuschten?

G: Wir haben das Kind von der Frau genommen, das heißt, wir haben es adoptiert.

 

RI: Bei welcher Personenstandsbehörde ist die Geburt registriert?

G: (denkt lange nach) In Jerewan, Krankenhaus XXXX .

 

RI: Haben Sie P gemeinsam mit ihrem Gatten adoptiert bzw. ist dieser auch als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen?

G: Ja. Er ist auch eingetragen als Vater. Wir sind zum Standesamt gegangen, haben dort ein Formular ausgefüllt und unsere Namen eingetragen. Was für ein Zettel das war, weiß ich aber nicht.

 

RI: Haben Sie vom Standesamt etwas bekommen, nachdem Sie das ausgefüllt haben?

G: Ja, die Geburtsurkunde.

 

G: Ich möchte korrigieren, dass das Krankenhaus XXXX heißt.

 

RI: Wie haben Sie von der möglichen Adoption erfahren?

G: Ich war damals schwanger, wurde in einem Geschäft gestoßen und bin zu Boden gefallen und habe mein Kind verloren. Ich war dann in Behandlung und man sagte mir, dass ich kein Kind bekommen kann. Ich habe dann die Ärzte ersucht, mich zu verständigen, wenn jemand sein Kind abgibt.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihr Gatte?

G: Er ist armensicher Staatsbürger.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

G: Ich bin aus XXXX .

 

RI: Wann sind Sie von XXXX nach Armenien übersiedelt?

G: Ich war noch sehr klein, ich kann mich nicht erinnern in welchem Alter es war. Ich übersiedelte nicht nach Jerewan, sondern in die Umgebung von Moskau. Ich ging in Moskau zur Schule.

 

RI: Wann sind Sie nach Armenien übersiedelt?

G: Als ich meinen Mann geheiratet habe.

 

RI: Wo und wann haben Sie Ihren Gatten geheiratet?

G: 1996 in Moskau. Danach bin ich nach Armenien umgezogen.

 

RI: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie für Armenien?

G: Gar keinen. Man sagte mir, dass ich Moslemin sei und in Armenien nicht leben darf. (Wiederholt Angaben aus dem Asylverfahren)

 

RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie in Russland gehabt?

G: Gar keinen. Wir lebten in einem kleinen Haus.

 

RI: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft beantragt?

G: Nein.

 

RI: Gem. Art. 20 des armenischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden in der Republik Armenien hat der Gatte/die Gattin eines armenischen Staatsbürgers/einer armenischen Staatsbürgerin das Recht, sich permanent in der Republik Armenien aufzuhalten.

G: Was soll ich in Armenien machen, ich habe niemanden dort.

 

RI: Wie war es möglich, dass Sie in Russland ohne Aufenthaltstitel zur Schule gingen?

G: Ganz normal.

Nach Rückübersetzung: Wir haben die Geburtsurkunde vorgelegt, dann durfte ich in die Schule gehen.

 

RI: Hatten Sie irgendein Dokument von den armenischen Behörden?

G: Nein.

 

RI: Wie stellt man dann beim Standesamt, als die Geburtsurkunde für Ihren Adoptivsohn ausgestellt wurde, Ihre Identität fest?

G: Ich habe nur meine Geburtsurkunde vorgelegt und habe meinen Namen eingetragen, das war alles. Ich weiß, dass mein Vater XXXX hieß, das hat mir meine Mutter gesagt.

 

RI verweist auf die Feststellungen im Asylverfahren.

G: Wenn ich nicht armenische Staatsbürgerin bin, wie könnte ich dann so etwas behaupten. Ich war in Armenien erst nach der Heirat.

 

RI: Warum sind jetzt ihr Gatte und Sie an verschiedenen Adressen gemeldet?

G: Ja, das stimmt. Ich weiß es aber ehrlich gesagt auch nicht, warum das so ist. Wir lebten zusammen und dann wurde er in eine andere Pension verlegt.

 

RI: Ist das der einzige Grund?

G: Ja. Es hat keinen Vorfall gegeben.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzt die P?

G: Er ist Armenier, laut Geburtsurkunde. Er ist natürlich armenischer Staatsbürger, wenn er in Jerewan geboren ist.

 

RI: Welche konkreten Schritte haben Sie –sei es erfolgreich oder erfolglos unternommen, um ihre Identität bzw. die Identität von P vor den österreichischen Behörden bescheinigen zu können?

G: Um diese Angelegenheiten hat sich immer mein Mann gekümmert.

 

RI: Was hindert Sie daran z.B. über die armenische Botschaft ein Identitätsdokument für Ihren Sohn beizuschaffen, da er offensichtlich in Armenien registriert ist?

G: Gar nichts.

 

RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie in Österreich?

G: Gar keinen. Ich wohne bei der Caritas.

 

RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Gatte in Österreich?

G: Er hat die weiße Karte.

 

RI: Welchen Aufenthaltstitel hat P in Österreich?

G: Gar nichts. Er besucht zur Zeit die HTL.

 

Die bP 1 gab in der Verhandlung 2015 an:

 

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Mit meiner Mutter und meiner Oma. Mein Vater ist auch hier in Österreich, aber in einer anderen Unterkunft.

 

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Ich habe nicht so viel Kontakt mit meinen Verwandten. Aber hier in Österreich habe ich keine weiteren Verwandten.

 

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P: Nein.

 

RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich habe vor ein paar Monaten den Hauptschulabschluss gemacht. Ich mache jetzt eine HTL. Ich bekomme 60 Euro im Monat von der Caritas und zusätzlich 10 Euro für Trinken und Essen pro Woche.

 

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich möchte die Schule abschließen und dann einen Beruf ausüben.

 

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Volksschule und Hauptschule habe ich abgeschlossen.

 

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Nein, ich bin bei keinem Verein.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

P: Momentan bin ich staatenlos.

 

RI: Warum glauben Sie, dass Sie staatenlos sind?

P: Durch meine Eltern.

 

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Armenien Kontakt?

P: Nein.

 

RI: Kennen Sie Ihre Großeltern?

P: Meine Oma väterlicherseits lebt auch hier in Österreich.

 

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

 

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein. Ich vergaß einmal das Fahrticket zu entwerten.

 

RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Sie in Österreich?

P: Weiß ich nicht.

 

RI: Über welche identitätsbescheinigenden Dokumente verfügen Sie in Österreich?

P: Schülerausweis und E-Card besitze ich, sonst nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein armenisches Dokument besitze (Mutter gibt Antwort vor).

 

RI: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?

P: Das weiß ich nicht. Meine Mutter soll diese Frage beantworten. Bis jetzt hat mich das nicht interessiert.

RI: Frage wird an G gestellt.

G: Alle Dokumente sind verloren gegangen.

 

RI: Wo sind die Dokumente verloren gegangen?

G: Am Weg nach Österreich.

 

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Ich möchte hier bleiben, damit ich meine Schule absolvieren und einen Beruf nachgehen kann. Ich kann auf Armenisch nicht lesen und schreiben. Ich sehe meine Zukunft nicht in Armenien.

 

RI: Wissen Sie, ob Ihre Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt versuchten, identitätsbescheinigende Dokumente aus Armenien in Bezug auf Ihre Person zu erhalten?

P: Das weiß ich nicht. Sie haben darüber mit mir nicht gesprochen.

 

RI erörtert Art 18 des armenStbG, wonach Kinder, die von armenischen Staatsbürgern adoptiert werden, armenische Staatsbürger sind. In jenen Fällen, in denen nur ein Adoptivelternteil armenischer Staatsbürger und der andere staatenlos ist, ist das Kind ebenfalls armenischer Staatsbürger. Dies gilt gem. Art. 11 leg. cit. für die Kinder leiblicher Eltern sinngemäß. Der armenische Staat ist gewillt und befähigt, die Staatbürgerschaft seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente zu bescheinigen (Art. 4 des armenStbG).

RI ersucht P und G hierzu Stellung zu nehmen.

P: Keine Angabe.

G: Keine Angabe.

 

RI erörtert aktuellen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien hinsichtlich der Feststellungen zur Ausstellung von Dokumenten und ersucht die P und G hierzu Stellung zu nehmen.

P: Keine Angabe.

G: Warum sollen wir falsche Namen angeben?

 

RI teilt mit, dass er davon ausgeht, dass G und P in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Der Adoptivvater von P ist als Asylwerber in Österreich aufhältig, zumal er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bis dato nicht entschieden wurde.

 

RI fragt die G, ob sie Fragen an die P hat oder sich zu deren Angaben äußern will.

G: Nein. Ich möchte nur, dass mein Kind eine gute Zukunft hat.“

 

Mit Erkennntnis des BVwG vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde der bP 1 gem. §§ 28 VwGVG, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde insbesondere ausgeführt (bP = bP 1):

 

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen gleichwertigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das ho. Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

 

Anzuführen ist, dass es der bP bzw. ihrer Vertretung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (vgl. z. B. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).

 

Im gegenständlichen Fall verschleiern die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung sichtlich ihre Identitäten bzw. wirken an deren Feststellung nicht mit. Es wäre der bP, bzw. deren gesetzlicher Vertretung möglich und zumutbar, mit den armenischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft der Republik Armenien befindet und es der Vertretung der bP freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass der Adoptivvater der bP im Asylverfahren angab, sämtliche Dokumente befänden sich nicht bei ihm, sondern bei der Adoptivmutter, welche jedoch hiervon abweichend vorbrachte, die Dokumente wären ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen es evident erscheinen, dass die Adoptiveltern der bP nicht bereit sind, an der Feststellung der Identität mitzuwirken und die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Selbst wenn sich die Dokumente bei den Schleppern befänden, stünde es der bP bzw. ihrer Vertretung frei, die Ausstellung von Duplikaten zu erwirken.

 

Der Umstand, dass die Identität der bP bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

 

In Bezug auf die nicht mögliche Feststellbarkeit des bisherigen Lebensweges der bP bzw. von deren Adoptiveltern wird auf die bereits zitierten Ausführungen des AsylGH verwiesen, welchen sich das ho. Gericht anschließt. Auch das ho. Gericht geht davon aus, dass diese dort getroffenen und bereits wiedergegebenen Angaben nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können.

Ergänzend zu den Angaben des AsylGH ist auch besonders darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Adoptivmutter der bP behauptete, Armenisch gut, Russisch jedoch bloß mittel zu sprechen. Andererseits behauptet sie, bereits als Kleinkind nach Russland (damals noch innerhalb der UdSSR) gezogen, dort aufgewachsen und die Schule besucht zu haben. Erst als Erwachsene sei sie für einige Jahre 1996 nach Jerewan gezogen, wo sie bis 2001 gelebt hätte. Würde dies den Tatsachen entsprechen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie die armenische Sprache besser beherrscht als die russische. Auch sei darauf hingewiesen dass die Adoptivmutter vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ursprünglich noch angab, Christin zu sein. Erst im fortgesetzten Verfahrensstadium brachte sie vor, Muslimin zu sein. Auch brachte der Adopivvater in sich widersprüchlich einerseits vor, es bestünde lediglich eine kirchlich geschlossene Ehe, andererseits wurde von einer standesamtlich geschlossenen Ehe gesprochen. Auf die seitens des AsyGH aufgezeigten und bereits zitierten Ungereimtheiten in Bezug auf den Ort der Eheschließung sie hier ebenfalls kurz hingewiesen.

 

Außer Zweifel steht, dass der Adoptivvater der bP armenischer Staatsbürger ist. Dies wurde von ihm auch eingeräumt und ausgeführt, dass er im Besitze eines entsprechenden Reisepasses war. Mangels der Feststellbarkeit einer anderen Staatsbürgerschaft, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse, und der ursprünglichen Angaben vor den Behörden ist davon auszugehen, dass die Adoptivmutter der bP ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Hierfür spricht auch die armenische Rechtslage, wonach die Adoptivmutter ab dem Zeitpunkt, wo sie die Gattin bzw. Mutter eines armenischen Staatsbürgers ist, ebenfalls ein Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft hat (vgl. Art. 13 armen. StbG) und sich in der der bP übermittelten Berichtslage nicht der geringste Hinweis zu finden ist, dass diese Rechtsgrundlage von den armenischen Behörden nicht angewandt wird. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Adoptivmutter der bP selbst vorbrachte, legal von Armenien in die Russische Föderation geflogen zu sein, was stark dafür spricht, dass sie im Besitze eines entsprechenden armenischen Reisedokuments war, welche ihr das Einchecken in das Flugzeug und die Einreise in die Russische Föderation ermöglichte. Sie brachte anfangs auch vor, über ein Reisedokument verfügt zu haben, in welchem ihr Familienname von ihrem Ledigenname auf den nunmehrigen Namen geändert worden sei. Die Annahme des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes, dass es sich hierbei um einen Reisepass handelte, ließ die sie unwidersprochen gelten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie ihre Ausreisegründe schilderte, und die Existenz eines von den armenischen Behörden ausgestelltes Reisedokuments sich zu den behaupteten Ausreisegründen als nicht stimmig darstellte, verneinte sie nunmehr die ursprüngliche Existenz eines solchen Reisedokuments.

 

Aufgrund des nunmehrigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann die Einschätzung des AsylGH, es hätte sich bei der bP um eine illegale Adoption gehandelt, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dass die bP nicht das leibliche Kind der gesetzlichen Vertretung ist, wird zwar nach wie vor angenommen, zumal sich hier die Angaben im Verfahren als gleichlautend darstellen und diese nicht widerlegt wurden. Zu den näheren Umständen der Adoption wird zum einen auf die seitens des AsylGH aufgezeigten Widersprüche hingewiesen. Hierzu wird ergänzend angeführt, dass sich die Angaben der Adoptiveltern in Bezug auf die Aktionen der leiblichen Eltern darüber hinaus weitergehend als widersprüchlich darstellen, zumal die Adoptivmutter lediglich Belästigungen und Drohungen mit rechtlichen Schritten behauptet –wobei sie sich hier einmal stark widerspricht, indem sie einerseits behauptet sie wären bei Gericht gewesen, um sich zu beschweren, dass die leiblichen Eltern das Kind zurückwollten um gleich im nächsten Satz zu korrigieren, die Adoptiveltern wären bei Gericht gewesen (hier merkte sie offenbar, dass sie vom eingelernten Vorbringen abwich)- andererseits jedoch insbesondere vom Adoptivvater konkrete Gerichtsverfahren behauptet wurde, welche mit der Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes geendet hätten. Auch war die Adoptivmutter der bP in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, ein stimmiges Bild über die nunmehr behauptetermaßen rechtswidrigen Vorgänge rund um die Adoption zu zeichnen. Sie brachte zuerst vor, sie hätten im Krankenhaus (welches widersprüchlich bezeichnet wurde) keine Dokumente erhalten, um dann anzugeben, beim Nachhausegehen hätten sie eine Geburtskunde zu erhalten um wiederum an einer anderen Stelle zu behaupten, sie hätten das Standesamt aufgesucht, dort der Adoptivmutter nicht näher bekannte Formulare ausgefüllt und dann im Anschluss eine Geburtsurkunde für die bP erhalten.

 

Aufgrund der oa. Ungereimtheiten geht das ho. Gericht davon aus, dass die Angaben zu den rechtswidrigen Vorgängen rund um die Adoption als frei erfunden darstellen und die ursprünglichen Angaben der bP, es hätte sich um eine legale Adoption gehandelt, der Wahrheit am nächsten kommen. Die Adoptiveltern der bP steigerten und modifizierten ihr Vorbringen sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang wiederholt und brachten so –je nachdem welches Vorbringen sie für vorteilhaft hielten- situationselastisch verschiedene Facetten des behaupteten Sachverhalts vor, ohne einen mit der Tatsachenwelt übereinstimmenden Sachverhalt zu schildern.

 

 

Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die bP der Adoptivsohn von 2 armenischen Staatsbürgern ist und diese daher gem. Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ex lege als armenischer Staatsbürger anzusehen ist. Gem. Art. 4 leg. cit. würde der armenische Staat bei einem entsprechenden Begehren und der Preisgabe der wahren Identität ein von der bB gefordertes Dokument ausstellen. Die Möglichkeit der Ausstellung eines solches Dokuments wurde in der Beschwerdeverhandlung auch von der Mutter der bP eingeräumt. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass sich an dieser Einschätzung nichts ändern würde, wenn man dem Vorbringen der Adoptivmutter der bP folgen würde, dass sie staatenlos sei. Auch für diesen Fall würde Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eine Regelung enthalten und besäße die bP aufgrund der armenischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die armenische Staatsbürgerschaft. Die Adoptivmutter besäße in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht in Armenien gemäß Art. 20 des armenischen Fremdengesetzes und ein Anwartschaftsrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft gem. Art. 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.

 

Die einschlägigen und im gegenständlichen Erkenntnis genannten Bestimmungen des Rechtsbestandes der Republik Armenien wurden der englischsprachigen Arbeitsübersetzung der Internetseite www.legislationline.org , welche unter Federführung der OSCE betrieben wird, entnommen und lagen in der Verhandlung zur Einsichtnahme auf.

 

I.9. Die bP 2 wurde neuerlich zur Regelung der Ausreise und Vorlage eines gültigen Reisepasses von der bB für den 09.04.2018 geladen.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, erstmals im Jahr 2002 von Moskau kommend in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und in weiterer Folge nach Frankreich weitergereist zu sein. Ihr kirchlich angetrauter Gatte sei jedoch in Österreich verblieben. Sie habe sich danach in Frankreich, Holland und Belgien aufgehalten und sei im Jahr 2009 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Früher sei sie im Besitz eines ganz alten, sowjetischen Reisepasses gewesen, sonstige Dokumente habe sie nie besessen und sie sie in XXXX , einer Provinz im heutigen Aserbaidschan geboren. Sie müsste die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan besitzen, im Asylverfahren habe sie Armenien angegeben, weil ihre Mutter diese Staatsangehörigkeit besessen habe. Sie sei in Kenntnis vom rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens. Sie sei durch die Caritas betreut und sei ihr auch die Ausreiseverpflichtung mitgeteilt worden. Sie habe sich selbst nie darum bemüht, direkt zu einem Dokument zu gelangen, da sie in Österreich bleiben wolle.

 

Die bP 2 wurde zur selbständigen Vorsprache vor der armenischen bzw. aserbaidschanischen Botschaft aufgefordert und wurde sie über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr aufgeklärt.

 

I.10. Am 20.08.2018 stellten die bP gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus.

 

Im Formular wurde bei der Staatsangehörigkeit der bP 2 Aserbaidschan eingetragen. Gleichzeitig mit der Ausfüllung des Formulars wurde neben den vorgelegten Unterlagen (Foto von bP 2 samt weiterer Person vor der Botschaft, Dienstvorvertrag bP 1, Empfehlungsschreiben, Anfrage der bP 1 an die armenische Botschaft aus Juli 2018, Erklärung einer Privatperson über Kontaktversuch der bP 2 bei der Botschaft am 31.Juli 2018, Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Tätigkeit bP 2 von ca. 20h/Monat) ein Schriftsatz vom 14.08.2018 übermittelt, in welchem ein Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 3 AsylG-DV gestellt wurde. Ausgeführt wurde, dass die zuständigen Behörden seit 2011 mehrfach versucht hätten, bei der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken, doch habe die armenische Botschaft mitgeteilt, dass eine Klärung der Identität nicht abschießend möglich bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei. Es sei unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten trotz Vorliegens der Voraussetzungen zurückzuweisen. Den bP sei es aufgrund ihrer nicht endgültig geklärten Staatsangehörigkeit unmöglich, ein Reisedokument vorzulegen. Zuletzt habe die bP 2 versucht, am 31.07.2018 vor der Botschaft Aserbaidschans vorzusprechen um sich Reisedokumente ausstellen zu lassen. Sie sei jedoch – ob der mangelnden Dokumente – nicht in die Botschaft vorgelassen worden. Als Beweis hierfür wurde ein Foto vor der Botschaft sowie eine eidesstattliche Erklärung einer Privatperson (P) vorgelegt.

 

Für die bP lägen Einstellungszusagen vor und würde die bP 2 sich seit Mai 2016 ehrenamtlich in der XXXX der Caritas im Umfang von 30h betätigen. Aus dem langjährigem Auslandsaufenthalt sowie dem bald 9-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet wären die Bindungen der bP 2 zu Aserbaidschan bzw. der bP 1 zu Armenien als erloschen anzusehen.

 

Mit Verbesserungsauftrag wurde den bP aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität vorzulegen. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall, dass ihnen die Beschaffung von persönlichen Dokumenten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie dies nachzuweisen haben. Dieser Aufforderung sind die bP nicht nachgekommen bzw. wurden lediglich Zeugnisse der bP 1 und Unterlagen zu Deutschkursen der bP 2 vorgelegt.

 

I.11. Mit Mandatsbescheiden vom 21.6.2019 wurde über die bP 1 und 2 eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG verhängt, mit der Auflage, innerhalb von drei Tagen in der Betreuungseinrichtung des Bundes in XXXX unterzukommen. Dieser Aufforderung sind sie ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

I.12. Die bP haben jeweils am 11.7.2019 bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf den Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Diese haben Sie per e-mail am 18.9.2019 nach Zusage einer zeitlichen Erledigung zurückgezogen.

 

I.13. Am 17.09.2019 wurden die bP vor der bB niederschriftlich einvernommen.

 

I.13.1. Die bP 2 gab hierbei an:

 

Befragt nach einem Personalausweis, gebe ich an, daß ich weder einen Reisepaß noch ein sonstiges Ausweisdokument besitze. Ich kann keine Unterlagen vorlegen, welche meine Identität nachzuweisen geeignet sind.

Mit 11.7.2011 wurde eine negative Entscheidung bezüglich Ihres Asylantrages mit einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung aus dem Österreichischen Bundesgebiet getroffen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Dazu gebe ich an:

Ich habe trotz Aufforderung keine Vorbereitungen für meine Ausreise getroffen.

Ich habe im Jahr 2018 bei der Vertretungsbehörde von Aserbaidschan die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt, diese hat die Ausstellung abgelehnt. Dazu gebe ich an, daß ich Staatsangehörige von Aserbaidschan bin.

Ich habe nach meiner niederschriftlichen Einvernahme am 9.4.2018 mit keiner Rückkehr-organisation Kontakt aufgenommen, um meine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu regeln.

Weiters gebe ich an, daß wir, mein Mann, mein Sohn und ich niemals Bemühungen unternommen haben, unseren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, da wir in Österreich bleiben wollten.

Ich habe nach meiner Ausweisungsentscheidung Österreich nicht verlassen, da ich in Armenien nicht leben kann. Ich habe Angst. Mein Mann und dessen Angehörigen haben mich zu den angegebenen Asylgründen nicht schützen können.

Dazu wird mir mitgeteilt, daß mein Asylverfahren in zwei Instanzen geprüft wurde.

Ich habe bei der Magistratsabteilung auch noch nie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Ich hatte bisher noch nie einen Aufenthaltstitel.

Es wurde Ihnen im Zuge einer Niederschrift am 9.4.2018 die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und Sie wurden aufgefordert, Ihre Ausreise vorzubereiten.

Dazu gebe ich an, daß mein Anwalt mir gesagt hat, daß er sich um alles weitere kümmern wird, ich soll mir keine Sorgen machen, es kann uns nichts passieren.

Die Behörde stellt fest, daß Sie sich nach rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens seit nunmehr 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit Bescheid vom 21.6.2019 wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt, dieses Schriftstück wurde Ihnen durch Hintelegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.

Dazu gebe ich an, daß ich davon nicht in Kenntnis bin, wir sind umgezogen und haben eine neue Adresse.

Anmerkung: die Ab- und Anmeldungen erfolgten am 22.7.2019.

Sie haben am 20.8.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV gestellt.

Da bereits mehr als sechs Monate nach Antragstellung vergangen sind, habe ich am 10.7.2019 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

 

Zu meinen persönlichen Verhältnisse befragt, gebe ich an:

Ich bin kirchlich verheiratet, nicht standesamtlich, wir haben einen adoptierten Sohn.

Ich habe außer meiner Familie und meiner Schwiegermutter keine Angehörigen in Österreich.

Ich arbeite seit sechs Jahren auf freiwilliger Basis bei der Caritas. Mein Mann geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weil er keine Dokumente hat und deshalb keine Arbeit findet.

Unser Sohn hat in Österreich die Schule besucht und arbeitet beim Schlüsseldienst.

Ich und mein Sohn befinden uns in der Grundversorgung, wir sind alle krankenversichert.

Wir leben in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie.

Sie werden in Kenntnis gesetzt, daß Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Erlassung einer Ausweisung nicht an der Realisierung Ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt haben.

Aufgrund Ihres bisherigen unrechtmäßigen Aufenthaltes werden Sie im Verwaltungsweg angezeigt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Dazu gebe ich an:

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.

Die Behörde wird Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prüfen. Zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ist beabsichtigt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen. Sie haben jetzt die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Ich ersuche um Übermittlung einer Verständigung von der Beweisaufnahme, um eine ausführliche Stellungnahme abgeben zu können.

Ich habe alles verstanden, keine weiteren Fragen und nichts mehr hinzuzufügen.

 

I.13.2. Die bP 1 gab im Rahmen der Einvernahme an:

 

Befragt nach einem Personalausweis, gebe ich an, daß ich weder einen Reisepaß noch ein sonstiges Ausweisdokument besitze. Ich kann keine Unterlagen vorlegen, welche meine Identität nachzuweisen geeignet sind.

Am 11.7.2011 wurde eine negative Entscheidung bezüglich Ihres Asylantrages mit einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung aus dem Österreichischen Bundesgebiet getroffen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Dazu gebe ich an:

Ich bin in Kenntnis von der negativen Entscheidung und meiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.

Deshalb habe ich auch im August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2015 zurückgewiesen, da Sie die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorgelegt haben. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

Seither habe ich mich nicht mehr um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht.

 

Die Behörde stellt fest, daß Sie sich nach rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens seit nunmehr 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Mit Bescheid vom 21.6.2019 wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt, dieses Schriftstück wurde Ihnen durch Hintelegung laut Bericht der LPD zugestellt. Aufgrund der Hinterlegung einer Verständigung wurden die Schriftstücke nicht bei der zuständigen Polizei-Inspektion behoben.

Dazu gebe ich an, daß ich davon nicht in Kenntnis bin, wir sind umgezogen und haben eine neue Adresse.

Anmerkung: die Ab- und Anmeldungen erfolgten am 22.7.2019.

 

Sie haben am 20.8.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV gestellt.

Da bereits mehr als sechs Monate nach Antragstellung vergangen sind, habe ich am 10.7.2019 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

 

Zu meinen persönlichen Verhältnisse befragt, gebe ich an:

Ich habe außer meiner Familie und der Mutter meines Adoptivvaters keine Angehörigen in Österreich.

 

Ich habe in Österreich die Schule besucht und arbeite zurzeit beim Schlüsseldienst.

Ich lege zum Nachweis meinen Dienstvertrag vor sowie einige Fotos aus meinem Privatleben vor.

Meine Adoptivmutter und ich befinden sich in der Grundversorgung, wir sind auch krankenversichert.Wir leben in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie an der Meldeadresse in XXXX

Sie werden in Kenntnis gesetzt, daß Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Erlassung einer Ausweisung nicht an der Realisierung Ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt haben.

Aufgrund Ihres bisherigen unrechtmäßigen Aufenthaltes werden Sie im Verwaltungsweg angezeigt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Dazu gebe ich an:

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.

Die Behörde wird Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prüfen. Zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ist beabsichtigt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen. Sie haben jetzt die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Ich ersuche um Übermittlung einer Verständigung von der Beweisaufnahme, um eine ausführliche Stellungnahme abgeben zu können.

Ich habe alles verstanden, keine weiteren Fragen und nichts mehr hinzuzufügen

 

I.14. Den bP wurden von der bB mit Schreiben der bB vom 18.09.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge abzuweisen und wurde ein Fragenkatalog zur Stellungnahme übermittelt.

 

In der Stellungnahme hierzu vom 7.10.2019 wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass aufgrund der Integrationsleistungen sich eine Abweisung der Anträge als unverhältnismäßig erweisen würde.

 

I.15. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 02.12.2019 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht und die Anträge auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen werden.

 

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

 Antragsformulare sowie Schriftsätze mit Begründung

 eidesstattliche Erklärung über Vorsprache bei der Botschaft Aserbaidschan durch die bP 2 von Privatperson

 Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit bei der Caritas

 Stellungszusage als Kindergartenassistentin bP 2

 Deutschkurs-Bestätigungen B1 und B2, ÖSD-Zertifikat A2 der bP 2

 Meldebestätigungen

 diverse Empfehlungsschreiben privater Personen

 Bestätigung der Arbeit als Freiwilligenhelferin bei der Caritas der bP 2

 zahlreiche Fotos, welche bP 1 und 2 in Gesellschaft und bei der Arbeit zeigen

 Dienstvorvertrag bP 1 Schlüsseldienst

 Bestätigung über freiwilliges unentgeltliches Praktikum bP 1

 

I.16. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die Diakonie innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG in unrichtiger Weise erfolgt sei und die Bescheide rechtswidrig wären. Die bP hätten in ihren Stellungnahmen und den Einvernahmen ihren Standpunkt dargelegt und wurde unter Zitierung von Judikatur darauf verwiesen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib auszugehen sei.

 

Hinsichtlich der Legalisierung des Aufenthalts seien die bP, insbesondere die Eltern der bP 1 kontinuierlich vom Anwalt/Rechtsvertreter besänftigt worden und sei ihnen zugesichert worden, dass sich die Vertretung um alles kümmern würde und sich die Familie keine Sorgen zu machen bräuchte. Es sei stetig ein Eindruck der Hoffnung sowie einer aufenthaltsrechtlichen Legalisierungsperspektive geweckt worden. Die bP wären nicht von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter über die Entscheidung betreffend die bP 1 vom 18.12.2015 des BVwG in Kenntnis gesetzt worden. Es werde zwar nicht verkannt, dass sich die bP die Auswahl der Vertretung zurechnen lassen müssen, dennoch sei diese Tatsache bei Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts nicht unbeachtlich. Die bP wären einen Irrtum unterlegen bzw. in gewissen Punkten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die bP 1 hätte die letzte Einvernahme vor der bB in Deutsch durchgeführt und hätte dies auch die bP 2 bei entsprechender Nachfrage tun können. Die bP seien bestmöglich um ihre Integration bemüht.

 

Zur Integration der bP 2 wurden zwei Zeugen beantragt. Der erste Zeuge habe die Leitungsfunktion in der „ XXXX “ über und obliege ihm die fachliche Aufsicht über die bP 2 als langjährige Mitarbeiterin. Die zweite Zeugin sei eine Arbeitskollegin und Freundin der bP 2. Hinsichtlich der bP 1 wurden drei Freunde angeführt, einer der Drei sei ein Schulkollege der bP 1, einen kenne sie schon aus der Flüchtlingsunterkunft und könnten alle Zeugen Angaben zur Aufenthaltsverfestigung der bP machen. Zudem könne der Arbeitgeber der bP 1 als Zeuge Angaben zu dessen Praktikum machen. Schließlich wurde eine Zeugin zum Umstand des gemeinsamen Familienlebens der bP mit A beantragt.

 

Soweit den bP vorgeworfen wird, dass sie keine Rückkehrorganisation kontaktiert und damit ihre Ausreiseunwilligkeit gezeigt hätten sei darauf hinzuweisen, dass die bP am 12.04.2018 eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen hätten. Zudem hätten sich die bP um identitätsbezeugende Dokumente bemüht und habe die bP 2 die aserbaidschanische und die bP 1 die armenische Botschaft aufgesucht. Zudem wurde bestritten, dass die bP ihre Identität verschleiert hätten. Vielmehr hätten sie gleichlautende Angaben gemacht.

 

Die bP hätten keine Kenntnis von der Wohnsitzauflage gehabt und werde bestritten, dass diese Mandatsbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden. Die bP hätten in dem Zeitraum der angeblichen Zustellung eine Benachrichtigung vom Verein Menschenrechte erhalten, weshalb sie auch die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht hätten. Dort hätten sie jedoch keine Auskunft erhalten und sei ihnen insbesondere die Wohnsitzauflage nicht mitgeteilt worden, Die bP seien davon ausgegangen, dass über ihre Anträge nach § 55 AsylG abgesprochen worden sei und hätten deshalb täglich und minutiös das Postfach sowie sonstige Hinterlegungsorte ihrer alten Wohnadresse kontrolliert. Auf welche Weise eine Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, könne ihnen gar nicht bekannt sein. Als Beweis hierfür wurde das Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 24.06.2019 angeführt. Gegen eine ordnungsgemäße Zustellung spreche zudem, dass sie nicht aus der Wiener Grundversorgung entlassen wurden.

 

Die Bemühung der bP 2 sie durch das vorgelegte Foto und die eidesstaatliche Erklärung belegt. Die bP 1 habe von der armenischen Vertretungsbehörde in Wien mitgeteilt erhalten, dass ihr mangels Lichtbildausweises oder sonstigen Dokumenten kein armenisches identitätsbezeugendes Dokument ausgestellt werden könnte.

 

Bereits in der Vorstellung gegen die Wohnsitzauflage des A vom 15.11.2018 sei ausführlich dargelegt worden, weshalb zwischen den bP und A ein aufrechtes Familienleben besteht. Die bP 2 sei seit 1996 verheiratet und hätten die bP mit A nach Wiedereinreise 2009 wieder ein aufrechtes Familienleben mit gemeinsamen Wohnsitz bis 2014 aufgenommen. Trotz etlicher Bemühungen sie nach erneuter Asylantragstellung des A und dessen Aufnahme in die Grundversorgung ein gemeinsamer Wohnsitz nicht mehr möglich gewesen. Die Familie lebe jetzt zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, allerdings verbringe sie jeden Tag gemeinsam und gäbe es ein aufrechtes Familienleben mit gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis. Es wurde auf ein Schreiben der Flüchtlingsberaterin hingewiesen und auch deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.

 

Gerade der bP 1 dürfe aufgrund der im Zeitpunkt der Einreise vorgelegenen Minderjährigkeit das Bewusstsein des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts nicht im selben Ausmaß vorgehalten werden. Während die bP in Österreich stark verwurzelt wären, lägen zu den Herkunftsstaaten keine Bindungen mehr vor.

 

Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP:

 Deutschkursbestätigungen

 Schreiben Arbeitgeber bP 1

 Allgemeines Schreiben Verein Menschenrechte vom 24.06.2019 betreffend der Bestellung als Rechtsberatung

 Schreiben Mag. XXXX (Flüchtlingsberaterin der Diakonie) vom 27.12.2019

Entgegen der Anführung in der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Caritas über eine Rückkehrberatung am 12.04.2018 nicht vorgelegt.

I.17. Für den 01.03.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zwei Freunde der bP 1 wurden als Zeugen zur Integration der bP einvernommen.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel insbesondere zur Identität vorzulegen.

Für den Fall, dass gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, wurden die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen.

Am 25.02.2021 langte eine Stellungnahme über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ein.

I.17.1. Vorgelegt wurde von den bP:

 Ärztliches Attest vom 18.02.2021 betreffend Migräne der bP 2 seit 2012

 Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit der bP 2

 Arbeitsplatzzusage als Kindergartenassistentin für bP 2

 Diverse Unterstützungsschreiben von Kollegen der bP 2 im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit

 Arbeitsvorvertrag der bP 1 bei einem Schlüsseldienst aus 2021 und Bestätigung über ein Praktikum dort

 Schulzeugnisse und Beurteilung einer Lehrerin der bP 1

 Diverse Unterstützungsschreiben betreffend die bP 1 von ehemaligen Schulkollegen und Freunden

 Schreiben über ehrenamtliche Tätigkeit der bP 1

 2 Unterschriftenlisten für die bP 1

 Fotos der bP 1 bzw. Zeitung Demokratiewerkstatt

 

Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt in der Verhandlung erörtert:

- LIB der Staatendokumentation Armenien vom 2.12.2020

- Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020

Die Vertretung der bP gab hierzu an:

Die Länderfeststellungen des Gerichtes werden zu r Kenntnis genommen. Bei den P handelt es sich um eine Mutter und ihren Sohn, die seit dem Jahr 2002 ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben. Die P leben seit 2009 in Österreich und haben in den letzten 12 Jahren ihres Aufenthalts außerordentliche Schritte in Richtung gelungene Integration getätigt. Der P2 hat in Österreich seine gesamte Schullaufbahn absolviert und verfügt über eine aktuelle Arbeitsplatzzusage. Sein potentieller Arbeitgeber hat beim AMS versucht, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, ist leider aufgrund des illegalen Aufenthaltes der P2 gescheitert. Nichts desto trotz hat die P2 in den letzten beiden Jahren ein freiwilliges Praktikum bei der Firma absolviert und der Arbeitgeber hat durch das vorgelegte Schreiben bestätigt, dass er ihn dringend anstellen will. Die P1 hat auch bewiesen, dass sie ein wertvoller Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden ist. Sie spricht Deutsch auf Niveau B1 und ist ehrenamtlich bei der XXXX in Wien tätig, wo sie ihren Beitrag leistet. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre auch sie selbsterhaltungsfähig, diesbezüglich darf ich auf die Arbeitsplatzzusage des Kindergartens verweisen. Zu Guter Letzt darf ich darauf hinweisen, dass der P2 lediglich zwei Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Die Familie verfügt in ihrem Heimatland über keinerlei familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr würden sie daher in eine aussichtslose Lage geraten und wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.

I.17.2. Angegeben wurden von den bP in der Verhandlung:

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Das war im Jahr 2002. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jänner 2002 war. Wir sind mit einem LKW ausgereist. Wir sind bis zur polnischen Grenze und von dort sind wir dann nach Österreich gekommen.

 

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Ich hatte nur ein Papier, dass ich in XXXX geboren bin. Ob es eine Geburtsurkunde war, kann ich nicht sagen, ich habe das Papier nicht gesehen.

 

RI: Hatten Sie nie einen Reisepass?

P: Nein.

 

RI: Weshalb haben Sie nicht einen Reisepass über die armenische Botschaft in Wien oder über das Konsulat ausstellen lassen?

P: Ich bin zur türkischen bzw. zur aserbaidschanischen Botschaft gegangen. Es kam ein Mann raus und schickte uns weg. Er ließ uns nicht rein.

 

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Ich bin in XXXX geboren. Wir sind danach mit der Familie nach Russland gegangen. Ich war damals noch klein.

 

RI: Wann danach?

P: Ich weiß es nicht, ich war klein. Ich kann auch nicht sagen, wie alt ich damals war.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

P: Ich bin Staatsbürgerin von XXXX .

 

RI: Ist dies nicht eine Stadt?

P: Soviel ich weiß, gehört dies jetzt der Türkei.

 

RI: Wem gehörte XXXX damals, als Sie geboren wurden?

P: Das weiß ich nicht. Ob Armenien oder Türken.

 

RI: Haben Sie Eigentum im Heimatland?

P: Nein.

 

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Nein, niemanden habe ich. Ich habe nur meine Mutter gesehen, mehr nicht. Sie war immer bei mir.

 

RI: Was meinen Sie damit, wann haben Sie Ihre Mutter das letzte Mal gesehen?

P: Ich habe mit meiner Mutter in Moskau Umgebung gelebt.

 

RI: Von wann bis wann?

P: Ich habe meine Mutter das letzte Mal im Jahr 1995 oder 1996 gesehen. Ich kann keine Daten nennen, ich war ab ungefähr meinem 7. Lebensjahr dort. Von wann bis wann ich dort war, kann ich nicht angeben.

 

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Nein.

 

RI: Von was haben Sie gelebt?

P: Ich habe geheiratet und lebte mit meinem Mann.

 

RI: Wann und wo haben Sie geheiratet?

P: In Russland. Nachgefragt gebe ich an, es war im Jahr 1996. Es ist für mich sehr schwierig, mit an Daten zu erinnern. Ich kann nicht sagen, wann wir geheiratet haben. Ich kann nur das Jahr 1996 angeben, mehr nicht.

 

RI: Wo befindet sich Ihr Ehemann?

P: Er ist in Österreich in Wien.

 

RI: Mit welchem Aufenthaltstitel?

P: Gar keinen.

 

RI: Ist er illegal da?

P: Er ist schon seit längerer Zeit da. Ihm wurde zuerst ein Pass ausgestellt, dann wurde ihm dieser abgenommen.

 

RI: Welcher Pass wurde ihm ausgestellt?

P: Ein grauer Pass.

 

RI: Wurde dieser von Österreich ausgestellt?

P: Ja.

 

RI: Wohnen Sie mit Ihrem Mann gemeinsam zusammen?

P: Nein, er wohnt wo anders.

 

RI: Warum?

P: Das weiß ich nicht. Er wohnt in einem anderen Bezirk, ich wohne im dritten Bezirk.

 

RI: Sie haben kein gemeinsames Familienleben?

P: Nein.

 

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen?

P: Ich habe 8 Jahre die Grundschule in Podolsk in Russland absolviert. Dann habe ich geheiratet. Dann bin ich mit meinem Mann nach Erewan gegangen.

 

RI: Von wann bis wann waren Sie in Erewan?

P: Ich habe im Sommer 1996 geheiratet. Dann bin ich nach Armenien gegangen. Ich glaube, dass ich bis 1999 dort war.

 

RI: Sind Sie damals mit Ihrem Mann aus Armenien ausgereist?

P: Natürlich.

 

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland?

P: Nein.

 

RI: Sind Sie von Ihrem Mann geschieden?

P: Ich habe nur eine Mutter, sonst niemanden.

 

RI wiederholt die Frage.

P: Ich war nicht standesamtlich verheiratet, auch nicht standesamtlich geschieden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach armenischer Tradition verheiratet war.

 

RI: Wo ist Ihre Mutter jetzt?

P: Meines Wissens nach ist meine Mutter jetzt in der Ukraine.

 

RI: Haben Sie zu Ihr Kontakt?

P: Nein.

 

RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Nein, ich habe keine Arbeit. Ich bekomme 42 Euro. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese von der Diakonie bekomme.

 

RI: Wo wohnen Sie?

P: Im dritten Bezirk.

 

RI: Wer finanziert diese Wohnung, wer kommt für die Kosten der Wohnung auf?

P: Die Diakonie zahlt alle Kosten.

 

RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten (RI erläutert die Frage)?

P: Ich habe mich nicht an das AMS gewandt. Ich habe jedoch 7 Jahre lang in der „ XXXX “ freiwillig gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 7 Jahren das mache. Seit Ende 2013 bzw. seit 2014. Abermals nachgefragt, ich bin nach wie vor bei der XXXX .

 

RI: Was machen Sie dort konkret?

P: Alles. Kartoffel schälen, Zwiebel schälen, in der Küche. Auch außerhalb der Küche helfe ich. Boden kehren, Tische wischen. Zu Mittag essen austeilen, Frühstück herrichten, das Essen herrichten. Wäsche waschen, alles. Toiletten putzen.

 

RI: Was verdienen Sie dabei?

P: Ich bekomme nichts dafür.

 

RI: Wer ist Armine Zeynalyan?

P: Sie ist die Direktorin des Kindergartens.

 

RI: Von wo kennen Sie diese?

P: Unsere Kinder kommunizieren, so haben wir uns kennengelernt.

 

RI: Warum gibt Ihnen diese erst jetzt eine Stellungszusage?

P: Im Jahr 2016 und 2018 hat sie mir auch schon eine gegeben. Ich durfte damals aber nicht arbeiten, ich habe einfach mitgeholfen.

 

RI: Warum haben Sie sich nicht über das AMS bemüht, damit Sie eine Arbeitsbewilligung erhalten?

P: Ich habe kein Dokument. Ich weiß nicht, ob ich das darf. Ich habe geglaubt, man soll ein Dokument haben.

 

RI: Mit wem leben Sie im gemeinsamen Haushalt?

P: Ich, mein Sohn und meine Schwiegermutter.

 

RI: Welchen Aufenthalt hat Ihre Schwiegermutter?

P: Gar keinen.

 

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Ich arbeite bei der „ XXXX “. Ich gehe in der Früh hin. Bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr. Vorher habe ich an Vormittagen in der Küche gearbeitet, an Nachmittagen verteilte ich Hygieneartikel wie Duschgels usw. Auch machte ich Reinigungen in den oberen Stockwerken.

 

RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Das sind meine Arbeitskollegen. Alle mögen mich.

 

RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein.

 

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Nein.

 

Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt.

RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

P: Kann sein so lala, ich verstehe was sagen, dann antworten.

 

RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?

P: Mit Auto.

 

RI: Mit wessen Auto?

P: Freunde von meinem Sohn.

 

Die Befragung wird auf Armenisch fortgesetzt.

 

RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen?

P: Natürlich. Ich habe A2 und B1 habe ich absolviert. Ich habe zwei Mal A2 gemacht.

 

RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen?

P: Ich werde zuerst arbeiten. Ich werde jede Arbeit annehmen.

 

RI: Haben Sie den Werte- und Orientierungskurs in Österreich absolviert?

P: Nein.

 

RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erläutert)

P: Ich möchte EDV Kenntnisse erwerben und auf diesem Gebiet arbeiten.

 

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

P: Das weiß ich nicht. Es würde sehr schlecht werden.

 

RV: Wie viele Stunden arbeiten Sie wöchentlich bei der XXXX ?

P: Zwischen 6 und 8 Stunden pro Tag.

 

RV: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr Verwandte oder Bekannte, die Sie unterstützen würden?

P: Nein, ich habe niemanden dort. Ich habe nur eine Mutter, diese lebt in der Ukraine. Ich habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr.

 

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter und wie?

P: Im Jahr 1999.

 

RI: Wie alt ist Ihre Mutter?

P: Sie ist 1954 geboren.

 

RV: Sie haben eine Arbeitsplatzzusage vom Kindergarten vorgelegt. Wenn sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen würden, wann könnten Sie dort beginnen zu arbeiten?

P: Sofort, ab dem ersten Tag.

 

RV hat keine weiteren Fragen.

 

Aufruf der P2 um 09:15 Uhr

 

RI beginnt mit der Befragung der P2.

 

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Nein.

 

RI: Haben Sie sich jemals bei der armenischen Botschaft um einen bemüht?

P: Ja. Die Botschaft hat gesagt, zu uns kann jeder kommen und behaupten, dass er armenischer Staatsbürgerschaft sei, aber wir können nicht jeder Person einen Reisepass ausstellen.

 

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Wie meine Familie behauptet, bin ich in Erewan geboren. Dann wurde ich adoptiert, wie man mir gesagt hat. Dann sind wir in verschiedene Städte in Armenien umgezogen, aber in welche kann ich nicht sagen. Ich war damals klein. Soviel ich weiß, war ich ein oder zwei Jahre alt, als meine Familie nach Moskau ging, von dort nach Frankreich. Von Frankreich kam ich nach Österreich.

 

RI: Haben Sie in Moskau oder Umgebung die Schule besucht?

P: Ich glaube nicht, dass ein Kind von drei oder vier Jahren die Schule besucht.

 

RI: Bis wann waren Sie in Frankreich?

P: Bis 2009.

 

RI: Haben Sie dort die Schule besucht?

P: Nein. Ich bin in Österreich in die Schule gegangen.

 

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt.

 

RI: Haben Sie noch Bekannte im Heimatland oder in den Ländern, in denen sie waren, zu denen Sie Kontakt haben?

P: Ja, ich habe überall Freunde. Nachgefragt gebe ich an, ich habe in Frankreich, Deutschland, Russland, Ukraine, Spanien, in Österreich Freunde. Meine zwei Freunde warten vor dem Haus, um als Zeugen auszusagen.

 

RI: Was können diese bezeugen?

P: Wie gut sie mich kennen. Sie können sagen, was ich für ein Mensch bin, über meine Integration, über meine Schulerfolge. Ich bin mit diesen Personen befreundet, seit meiner Schulzeit. Ich möchte die Freundschaft weiter fortsetzen.

 

RI: Wie setzen Sie die Freundschaften zu Ihren Freunden im Ausland fort?

P: Ich halte mit denen Kontakt über Instagram und Facebook. Ich darf das Land nicht verlassen, deshalb kann ich mich nicht persönlich mit ihnen treffen. Ich würde dies jedoch gerne machen.

 

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie genossen?

P: Die Volksschule, die Hauptschule, und die Kooperative Mittelschule und zwei Jahre HTL habe ich in Österreich gemacht.

 

RI: Warum haben sie die HTL nicht weitergemacht?

P: Wegen der englischen Sprache. Ich wollte zuerst eine Berufsschule besuche. Da ich jedoch keine Arbeitserlaubnis hatte, durfte ich diese nicht besuchen. Ich wollte eine Ausbildung für Bürokaufmann erlernen.

 

RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Ich arbeite nicht. Ich bekomme Unterstützung von der Diakonie. Ich arbeite jeden Sonntag freiwillig bei der „ XXXX “ und bei der Caritas.

 

RI: Was machen Sie dort?

P: Als Küchenhelfer und Reinigungsarbeiten. Von Montag bis Samstag arbeite ich beim Schlüsseldienst und Schuhservice in Wien Westbahnhof. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dabei nichts verdiene.

 

RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten?

P: Nein, ich habe mich nicht an das AMS gewandt. Der Chef des Schlüsseldienstes wandte sich an die Behörden und wollte mich für das Praktikum anmelden. Ihm wurde mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, weil ich keine Arbeitsbewilligung habe. Ich habe ein Dienstzeugnis und einen Dienstvorvertrag von meinem Chef. Er würde mich aufnehmen.

 

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich?

P: Wegen der Quarantäne sind wir meistens zu Hause. Ich treffe mich mit meinen Freunden nach der Arbeit. Sonst kann man nicht viel machen.

 

RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Österreicher, Türken, auch Armenier.

 

RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein. Ich möchte unbedingt als Schuhmacher und Schlüsselmacher arbeiten und diese Tätigkeiten und Kenntnisse erwerben, danach möchte ich auf diesem Gebiet arbeiten.

 

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Nein.

 

RI hält fest, dass der P2 ausgezeichnet Deutsch spricht.

 

RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen?

P: Wie gesagt, werde ich bei dem Schlüsseldienst arbeiten. Ich habe gerade draußen mit meinem Chef telefoniert. Er sagte, dass er auf mich wartet und er mich gerne aufnehmen würde, da er einen Mitarbeiter braucht.

 

RI: Haben Sie den Werte- und Orientierungskurs in Österreich absolviert?

P: Nein, habe ich nicht.

 

RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erläutert)

P: Ich habe bereits alles gesagt.

 

RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

P: Das weiß nur der Herrgott. Ich kann nicht angeben, ob in Armenien wieder ein Krieg beginnt. Ich möchte nicht zum Mörder werden, ich habe auch türkische Freunde.

 

RV: Wie viele Stunden in der Woche arbeiten Sie beim Schlüsseldienst?

P: 12 Stunden, von Montag bis Freitag. Samstag arbeite ich von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Sonntag arbeite ich freiwillig bei der „ XXXX “ von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

 

RV: Wann könnten sie beim Schlüsseldienst beginnen zu arbeiten?

RV: Sofort. Ich würde 2.220 Euro verdienen.

 

RV: Sie haben vorhin erwähnt, dass sie einen großen Freundeskreis über die sozialen Medien habe. Wo befindet sich der engste Freundeskreis?

P: In Österreich.

 

RV: Wie lange haben Sie in Armenien gelebt?

P: Zwei Jahre glaube ich. Ich glaube, ich war zwei Jahre, als ich nach Russland gezogen bin, dann bin ich nach Frankreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die armenische Sprache von meinem Vater erlernt habe, wobei mich meine armenischen Freunde auslachen, da ich mich manchmal falsch ausdrücke.

 

I.17.3. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 01.03.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

 

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier. Die bP 1 und 2 sprechen Armenisch.

 

Die in Armenien geborene bP 1 wurde von der bP 2 und XXXX , geb. XXXX , armenischer Staatsangehöriger (A) bereits vor der Ausreise aus Armenien adoptiert. Die bP 2 ist mit A kirchlich verheiratet, sie leben jedoch seit Jahren getrennt und besteht kein gemeinsames Familienleben der bP mit A in Österreich. Auch A verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hält sich seit der Entscheidung des BVwG vom 27.06.2016 hinsichtlich seines zweiten Asylantrages rechtswidrig in Österreich auf.

 

Die bP 1 und 2 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die Schwiegermutter der bP 2, welche in Österreich nicht in der Wohnung der bP gemeldet ist, hält sich auch rechtswidrig in Österreich auf.

 

Die bP reisten rechtswidrig 2002 in das Bundesgebiet ein, aus diesem wieder aus und 2009 wiederum ein. Nach der zweiten Einreise stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz und kamen nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren mit Entscheidung des AsylGH vom 21.06.2011 ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verblieben seitdem für 9 Jahre und 10 Monate rechtswidriger Weise in diesem. Ihnen war die Unrechtmäßigkeit und Unsicherheit des Aufenthalts bewusst. Die Fluchtgründe der bP wurden als unglaubwürdig beurteilt. Daraus sowie aus den Angaben in der Verhandlung zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen können keine Abschiebungshindernisse erkannt werden.

 

Sie verweigerten ein Mitwirken im fremdenrechtlichen Verfahren seit 2011. Sie haben trotz mehrfacher Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt und haben keine Bereitschaft gezeigt, ihren Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie haben bis dato trotz wiederholter Aufforderung keine Rückkehrorganisation kontaktiert oder taugliche Versuche unternommen, ihre Ausreise vorzubereiten oder ihre Identität nachzuweisen.

 

Die Identität der bP steht nicht fest und wird von diesen verschleiert. Lediglich darauf beruht der Umstand, dass sich die bP noch im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die bP sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

II.1.1.2. Die bP 2 leidet seit 2012 an Migräne und erhält Schmerzmittel deswegen.

 

Die von bP2 genannte Erkrankung ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

 

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

 

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

 

II.1.1.3. Die bP halten sich seit 11 ½ Jahren, davon für 9 Jahre und 10 Monate unrechtmäßig in Österreich auf. Der Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise bis zur negativen Entscheidung im Asylverfahren fußte auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben durchgängig von der Grundversorgung bzw. staatlichen Mitteln und sind noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Mit A und dessen Mutter liegt kein Familienleben in Österreich vor.

 

Die bP 1 hat die Neue Mittelschule (8. Schulstufe) im Schuljahr 2014/2015 mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert. In der HTL war sie aufgrund der Noten im Schuljahr 2016/2017 (ua. 5 in Deutsch) nicht mehr zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt. Sie übt seit Jänner 2019 ein freiwilliges Praktikum von Montag bis Samstag bei einem Schlüsseldienst aus und liegt ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag dieser Firma aus 2021 (Brutto EUR 2220,70 monatlich) vor. Die bP 1 arbeitet seit Juli 2018 ehrenamtlich in der „ XXXX “ und hilft dort jeden Sonntag aus. Sie hat Freunde verschiedener Nationalitäten in Österreich sowie in anderen Ländern, zu denen sie mittels neuen Medien Kontakt hält. Mit den Freunden in Österreich verbringt sie ihre Freizeit in Cafes und mit Schischa Rauchen. Sie spricht sehr gut Deutsch.

 

Die bP 2 hat ca. 2013 begonnen, Deutschunterricht in Österreich zu nehmen und hat die A2 Prüfung 2015 und die B1 Prüfung 2016 absolviert. Sie geht seit 2014 einer ehrenamtlichen Tätigkeit über die Caritas ( XXXX ) im Ausmaß von ca. 30h/Monat nach. Es liegt für sie eine Einstellungszusage als Kindergartenassistentin aus 2021 vor. Sie bewegt sich im Umfeld der XXXX und spricht zumindest alltagsfähig Deutsch.

 

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es insbesondere der bP 2 auch vor dem Verlassen Armeniens möglich, dort ihr Leben für einige Jahre zu meistern.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

 

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

 

COVID-19

Letzte Änderung: 09.11.2020

Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln.

Aufgrund der derzeitigen Situation in Armenien (siehe dazu auch die KI vom 28.9.2020 betreffend Berg-Karabach) können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuelle seriöse Informationen zur COVID-19-Situation nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) aufgrund der gegenwärtigen militärischen Kampfhandlungen um die Region Berg-Karabach und der Verhängung des Kriegsrechts. Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) wurde bis vorerst 11.01.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“ erlassen. Weiterhin gelten die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen und „Social Distancing“ sowie Hygieneregeln für die Geschäftswelt (BmeiA 9.11.2020).

Am 16. März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.September 2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.1.2021 gilt.

Armenien ist das am stärksten von COVID-19 betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren.

Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am 12.8.2020 aufgehoben, sofern der Grenzübertritt nicht auf dem Landweg erfolgt.

Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist nur für folgende Personen gestattet:

 Armenische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen;

 Nicht-armenische Staatsangehörige mit einem legalen Aufenthaltstitel in Armenien

 Personen diplomatischer Vertretungen, konsularischer Einrichtungen, internationaler Organisationen und ihre Familienangehörige;

 Personen, die zu Beerdigungen und Gedenkfeiern kommen, wenn sie nahe Verwandte des Verstorbenen sind (Eltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister)

 Fahrer des internationalen Güterverkehrs, Güterzüge

 Andere Sonderfälle mit spezieller Sondergenehmigung des Kommandanten, Vize-Pemierministers Tigran Avinyan

Die Einreise nach Armenien ist mit einem negativen PCR-Testergebnis aus Österreich, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, gestattet. Das Testergebnis soll auf Englisch bzw. Russisch oder Armenisch ausgestellt werden. Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor am Flughafen unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt.

Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt. Air France aus Paris und Austrian Airlines aus Wien fliegen Armenien jeweils drei Mal pro Woche an. Da sich die Flugpläne jedoch jederzeit ändern können, ist ständige Überprüfung der aktuellen Situation auf der Homepage von Austrian Airlines notwendig.

Am 19.3.2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in Armenien einzudämmen. Das betrifft Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel.

Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben.

Cafés und Restaurants dürfen seit 4.5.2020 im Freien den Betrieb wiederaufnehmen.

Stufenweise ist seit 18. Mai 2020 auch der Indoor-Betrieb in Lokalen sowie in allen Geschäften und Einkaufszentren unter Auflagen erlaubt. Ebenfalls wurde am 18. Mai 2020 der öffentliche Verkehr wiederaufgenommen. Alle Gewerbe- und Industriebetriebe dürfen unter den vorgegebenen Hygiene-und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen.

Seit Anfang Juni gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis.

Alle Schulen und Universitäten sind seit 15. September 2020 unter bestimmten Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wiedereröffnet. Einige Kurse je nach Universität bzw. Hochschule werden jedoch weiterhin online angeboten.

Kindergärten sind seit 18. Mai 2020 wieder geöffnet.

Das Versammlungsverbot wurde beschränkt aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und mit obligatorischen Gesichtsmasken in einem Kreis von max. 60 Personen (WKO 5.11.2020).

Quellen:

BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (9.11.2020): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien/ , Zugriff 9.11.2020WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.11.2020): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 9.11.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019).

Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020).

Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).

Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).

Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019

 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/ , Zugriff 8.5.2019

 BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605 , Zugriff 21.3.2019

 CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html , Zugriff 7.5.2019

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019

 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019

 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html , Zugriff 21.3.2019

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 30.11.2020

Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave XXXX sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020).

In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020).

Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020).

Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum "auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet" entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in Berg-Karabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020).

Quellen:

 DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach , Zugriff 12.11.2020

 DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien , Zugriff 12.11.2020

 IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf , Zugriff 27.11.2020

 Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372 , Zugriff 12.11.2020

 ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan , Zugriff 12.11.2020

Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach)

Letzte Änderung: 30.11.2020

Die sogenannte Republik Berg-Karabach ('RBK', russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020).

Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k).

Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020).

Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).

Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).

Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020).

Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020).

Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich' Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises 'high-quality' Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html , Zugriff 23.4.2020

 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020

 CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020

 EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020

 FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020

 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020

 NKR – President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/ , Zugriff 24.6.2020

 PA – the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/ , Zugriff 23.4.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020).

Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020).

Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am 10. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral', der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer'. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).

Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).

Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia , Zugriff 16.1.2020

 SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).

Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff 24.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Korruption

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).

Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018).

Quellen:

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 12.6.2020

 TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM , Zugriff 29.3.2019

 TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip , Zugriff 11.2.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020).

Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020).

Quellen:

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019

Ombudsperson

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (AA 27.4.2020). Der Aufschub des Militärdienstes aus gesundheitlichen Gründen kann nach Absolvieren der entsprechenden medizinischen Untersuchungen in Armenien gewährt werden (RA EVN 6.2.2020).

Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 27.4.2020).

Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020).

Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true , Zugriff 7.5.2019

 VP – Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail.

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 02.09.2020

Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 27.4.2020).

Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 24.6.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 28.09.2020

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia , Zugriff 16.1.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html , Zugriff 28.9.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).

Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020).

Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vgl. FH 14.10.2020).

Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren (vgl. HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020).

In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag , Zugriff 11.4.2019

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 FH – Freedom House (14.10.2020): Freedom on the Net 2020 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039050.html , Zugriff 20.10.2020

 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020

 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff 24.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020).

Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018).

Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020).

Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht.

[siehe auch Abschnitt 1. Politische Lage]

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf , Zugriff 24.6.2020

 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff 24.6.2020

 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 27.3.2019

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 24.4.2020

 Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab , Zugriff 25.3.2019

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 27.4.2020).

In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.3.2020). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020).

Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 24.6.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 27.4.2020).

Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 MRGI - Minority Rights Group International (2019): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/ , Zugriff 24.6.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Frauen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Dieses Verfassungsgebot umzusetzen gehört allerdings nicht zu den Prioritäten der Regierung. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).

Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).

Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wird nach allgemeinen Gesetzen über Gewaltanwendung verfolgt, obwohl die Behörden die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht wirksam untersuchen oder verfolgen (USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Beschwerden einzureichen. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020).

Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019).

Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2019).

Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Warnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft. Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt. Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.2.2020).

Im World Gender Gap Index 2018 nahm Armenien Rang 98 von 149 Ländern ein (2017: 97 von 144; 2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 148) und politische Teilhabe (Rang 115) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ mit dem 35. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 CSVaW - Coalition to Stop Violence against Women (2019): Annual Newsletter, January - December 2018, http://coalitionagainstviolence.org/wp-content/uploads/2019/03/annual-newsletter_en.pdf?x24321 , Zugriff 26.3.2019

 CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH(2019)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf , Zugriff 26.3.2019

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf , Zugriff 24.6.2020

 HRD - Human Rights Defender Of The Republic Of Armenia (2018): Annual Communique on the Activities of the Human Rights Defender of the Republic of Armenia, and the State of Protection of Human Rights and Freedoms during the Year 2017, http://www.ombuds.am/resources/ombudsman/uploads/files/publications/b738f4eb767ab62bedef29f766fa9ea0.pdf , Zugriff 26.3.2019

 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666 , Zugriff 26.3.2019

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

 WEF – World Economic Forum (2019): Gender Gap Index 2018 – Armenia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2018/data-explorer/#economy=ARM , Zugriff 13.3.2019

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020).

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 27.4.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vgl. USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vgl. Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vgl. TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vgl. EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020

 Garda World (31.3.2020): Armenia: Government extends emergency restrictions due to COVID-19 March 31 – April 10 /update 6, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/327866/armenia-government-extends-emergency-restrictions-due-to-covid-19-march-31-april-10-update-6 , Zugriff 24.4.2020

 Gov.am – The Government of the Republic of Armenia (o.D.): COVID-19 Travel restrictions, https://www.gov.am/en/covid-travel-restrictions/ , Zugriff 24.4.2020

 TASS – Russländische Nachrichtenagentur (4.6.2020): Coronavirus situation in Armenia deteriorating — PM, https://tass.com/world/1163989 , Zugriff 5.4.2020

 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USEMB – U.S. Embassy in Armenia (23.4.2020): COVID-19 Information, https://am.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/ , Zugriff 24.4.2020

 EN – Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia , Zugriff 4.6.2020

 RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): COVID-19: Armenia Sees Growth In Cases Amid Lockdown Easing, https://www.rferl.org/a/covid-19-armenia-sees-growth-in-virus-cases-amid-nationwide-lockdown-easing/30648237.html , Zugriff 5.6.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 02.09.2020

Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019).

Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020).

Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).

Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020).

Quellen:

 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001 , Zugriff 7.5.2019

 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf , Zugriff 25.3.2019

 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020

 Euronews (20.4.2020): Armeniens Wirtschaft vom Coronavirus bedroht, https://de.euronews.com/2020/04/20/armeniens-wirtschaft-vom-coronavirus-bedroht , Zugriff 24.4.2020

 FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der 'Samtenen Revolution', https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/ , Zugriff 8.5.2019

 Sputnik News Armenija (17.4.2020): Как в Армении уйти от безработицы, когда вокруг - сплошное ЧП: специалист предлагает выход, https://ru.armeniasputnik.am/society/20200417/22765751/Kak-v-Armenii-uyti-ot-bezrabotitsy-kogda-vokrug---sploshnoe-ChP-spetsialist-predlagaet-vykhod.html , Zugriff 24.4.2020

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 12.6.2020

 UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf , Zugriff 25.3.2019

 WKO – Wirtschftskammer Österreich (25.5.2020): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.6.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 13.11.2020

Sozialwesen

Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:

 Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren

 Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate

 staatliches Sozialversicherungsprogramm: Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüsse bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.

 Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs

Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in den anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ (IOM 2019).

Pensionssystem

Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert:

 Altersrente

 Verlängerte Dienstrente

 Behindertenrente

 Rente für Familien, die den primären Einkommensträger verloren haben

Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019).

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019).

Schutzbedürftige Personen

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019).

Programme zur Jobsuche werden durch die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt. So wird versucht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen und Arbeitssuchenden Hilfe anzubieten. Bildungs- und Ausbildungsprogramme werden ebenfalls angeboten. Rückkehrende können ohne Einschränkungen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen profitieren (IOM 2019).

Mutterschaftsgeld

Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einigen Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018).

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von AMD 50.000. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. AMD 18.000 im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je AMD 1 Million zu und zusätzlich AMD 500.000, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke, wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf AMD 1,5 Millionen erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018; vgl. USSSA 3.2019).

Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer 'Schattenwirtschaft' beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vgl. Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46).

Quellen:

 Armenpress (30.3.2020): Armenia approves assistance payments to COVID19-related unemployed citizens, https://armenpress.am/eng/news/1010492.html , Zugriff 24.4.2020

 AW – The Armenian Weekly (15.4.2020): State of Emergency Relaxed in Armenia, but Extended as COVID-19 Cases Decline, https://armenianweekly.com/2020/04/15/state-of-emergency-relaxed-in-armenia-but-extended-as-covid-19-cases-decline/ , Zugriff 24.4.2020

 Gentilini, Ugo; Almenfi, Mohamed Bubaker Alsafi; Dale, Pamela; Lopez, Ana Veronica; Mujica Canas, Ingrid Veronica; Cordero, Rodrigo Ernesto Quintana; Zafar, Usama (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19 : A Real-Time Review of Country Measures - 'Living paper' version 11 (June 12, 2020), https://www.ugogentilini.net/wp-content/uploads/2020/06/SP-COVID-responses_June-12.pdf , Zugriff 26.6.2020

 IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf , Zugriff 13.10.2020

 Repat Armenia (26.6.2018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia , Zugriff 24.6.2020

 USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): ocial Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf , Zugriff 24.6.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vgl. MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).

Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020).

Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung:

 allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt

 spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen

 Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen

 medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie

 Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).

Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020).

Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen der Krankenversicherung. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Rückkehrende und ihre Familienangehörigen können sich an einer der Polikliniken registrieren und dort die freie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Außerdem können sie die Dienste derjenigen Poliklinik nutzen, bei der sie vor ihrer Ausreise registriert waren. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019).

Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt. Im Falle einer höheren Einfuhr muss ein Nachweis des/der behandelnden Arztes/Ärztin vorliegen, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist, sowie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (IOM 2019).

Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).

Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).

 Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polikliniken erhalten:

 Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)

 Behinderte Kinder unter 18 Jahren

 Veteranen des Zweiten Weltkriegs

 Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren

 Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern

 Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind

 Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren

 Kinder unter 7 Jahre

Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:

 Behinderte der 3.Gruppe

 Rechtswidrig Verurteilte

 Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre

 Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären

 Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren

Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2019).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 27.4.2020).

Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 100 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 27.4.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020

 EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora , Zugriff 24.4.2020

 IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf , Zugriff 12.10.2020

 MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019

 MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020

 News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https://news.am/eng/news/554322.html , Zugriff 14.1.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 13.11.2020

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 27.4.2020).

Der Migration Service (MS) führt seit 2012 ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrenden durch (IOM 2019).

Eine weitere finanzielle und administrative Unterstützung von Rückkehrern umfasst:

 Individualberatung für Rückkehrende bezüglich rechtlicher, sozialer und beruflicher Fragen

 Unterstützung bei Unterbringungsproblemen

 Bereitstellung von Nutztieren für Dorfbewohner/-innen, um die wirtschaftliche Stabilität der Familie zu garantieren

 Individuell angepasste Weiterbildungen wie IT-Fertigkeiten, Buchhaltung, Frisörhandwerk etc.

 Beratung zu Gründungen und Businesskrediten

 Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf , Zugriff 23.6.2020

 IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf , Zugriff 13.10.2020

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden oder einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

 

Die bP 2 leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das dortige Gesundheitssystem offen.

 

Einer Rückkehr steht auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

 

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

 

Anzuführen ist, dass es den volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

 

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten (vgl. nachfolgende Ausführungen).

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

 

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

II.2.4.1. Die belangte Behörde hielt in ihren Bescheiden fest, dass nicht erkennbar wäre, dass in gegenständlichen Fällen die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens höher zu werten wären als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.

Begründend hielt die bB im Bescheid der bP 2 (ähnlich in dem der bP 1) fest:

 

„zu Ihrer Person

Sie gaben im Zuge Ihrer Asylantragstellung an, XXXX zu heißen und armenische Staatsbürgerin zu sein. Ihre ehemalige Wohnadresse haben Sie in Erewan angegeben, wo Sie in einem Eigentumshaus gewohnt haben.

Sie sprechen armenisch und russisch. Ihr gesamtes Asylverfahren wurde in Ihrer Eigenschaft als armenische Staatsbürgerin geführt. Ihre gesamten Angaben bezogen sich dabei auf Ihren Aufenthalt in Armenien. Allerdings gaben Sie an, daß Ihr Vater aus Aserbaidschan stammt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmeam 9.4.2018 gaben Sie an, Ihrer Einschätzung nach Staatsbürgerin von Aserbaidschan zu sein, im Asylverfahren hätten Sie Armenien angegeben, da Ihre Mutter diese Staatsbürgerschaft besessen hat.

Sie haben Ihre Identität nie mit Dokumenten belegt und keine Nachweise über Ihre Herkunft erbracht. Seitens der armenischen Botschaft konnte Ihre Identität mit den zu Ihrer Person gemachten Angaben nicht geklärt werden.

Sie waren verfahrensmäßig stets als armenische Staatsangehörige geführt, dem gegenüber behaupten Sie nun wiederum, Staatsbürgerin von Aserbaidschan zu sein.

Sie sind mit einem armenischen Staatsangehörigen Hrn. XXXX kirchlich, aber nicht standesamtlich verheiratet. Sie leben seit sechs Jahren von Ihrem Gatten getrennt.

Sie leben in gemeinsamem Haushalt mit Ihrem volljährigen Adoptivsohn, Hrn. XXXX in einer Unterkunft der Bundes-Grundversorgung.

 

- Zu Ihrem Aufenthalt:

 

Gegen Sie wurden eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung erlassen, wobei durch das Bundesasylamt festgestellt wurde, daß Ihnen im Heimatland keine Verfolgung droht. Ihr Vorbringen von Asylgründen war jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sie haben somit unter Angaben falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt.

 

Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen, sondern sind nach Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung bzw. rechtskräftigem Abschluß Ihres Asyl-Verfahrens weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig geblieben.

 

Sie verweigerten ein Mitwirken an Ihrem fremdenrechtlichen Verfahren. Sie haben der Behörde trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt und haben keine Bereitschaft gezeigt, Ihren Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie haben bis dato trotz wiederholter Aufforderung keine Rückkehrorganisation in kontaktiert keine Anstalten gemacht, Ihre Ausreise vorzubereiten.

Sie sind der Aufforderung, sich um ein Reisedokument zu bemühen und Ihre Ausreise vorzu-bereiten, in keiner Weise nachgekommen. Sie haben niederschriftlich wiederholt angegeben, daß Sie keine Bemühungen für Ihre Ausreise unternommen haben, da Sie in Österreich bleiben wollen. Somit haben Sie eindeutig Ihre Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt.

 

Die Behörde stellt dazu fest, daß die Ursache, daß Sie bis dato nicht abgeschoben werden konnten, nicht im Verschulden der Behörde liegt, sondern an Ihrer permanten Weigerung, trotz Mitwirkungspflicht entsprechend am Verfahren mitzuwirken.

 

Der Tatsache, daß Sie nicht bereit sind, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist zu entnehmen, daß Ihnen an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nichts gelegen ist und Sie nicht bereit sind, sich dieser unterzuordnen. Dies entspricht jedenfalls nicht der Intention des Gesetzgebers bezüglich des Aufenthaltes Fremder in Österreich.

 

Dazu stellt die Behörde fest:

Es liegt gegen Sie eine rechtswirksame und durchsetzbare Ausreiseentscheidung vor. Diese Entscheidung wurde ausführlich dargelegt, die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend in zwei Instanzen geprüft, ebenso, daß Ihre Ausweisung nach Armenien zulässig ist.

 

Ihrem Antragsvorbringen ist zu entnehmen, daß Sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Es bestehen außer zu ihrem Gatten, Ihrer Schwiegermutter und Ihrem Sohn keine familiären Bindungen in Österreich.

 

Generell ist Ihrem Antragsvorbringen entgegenzuhalten, daß Sie sich zwar mittlerweise seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, jedoch ist zu berücksichtigen, daß sich Ihr Asylantrag als unberechtigt herausgestellt hat und sowohl Sie als auch Ihr Gatte und Ihr Sohn sich seit durchsetzbarer Entscheidung der Asylverfahren illegal in Österreich aufhalten.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukommt.

 

Fremde sind nach Erlassung einer Ausweisung bzw. einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich angehalten, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Diesem Erfordernis sind Sie nicht nachgekommen. Sie halten sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der erlassenen Ausweisungsentscheidung nach Abschluß Ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Folglich ist der Intensivierung von sozialen Kontakten sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration nach Eintritt der Durchsetzbarkeit bzw. der Rechtskraft der erlassenen Ausweisungsentscheidung ein minderer Stellenwert einzuräumen.

Ihr bisheriges Verhalten stellt einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.

 

Aufgrund der vorliegenden Sprachdiplome auf A2- und B1-Niveau und Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas ist zwar ein gewisser Integrationswille erkennbar, jedoch haben Sie diese Integrationsschritt erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt, in dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt gewesen sind.

 

Zudem bedingt allein der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausübung, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegt, kein schützenswertes Privatleben und es weisen diese Umstände nicht eine solche Bedeutung auf, daß eine potentielle andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre (vgl. Erk. VwGH vom 22.7.2011, GZ 2011/22/0138).

 

Sie sind am inländischen Arbeitsmarkt als nicht integriert anzusehen, auch ist nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Person auszugehen, da Sie sich seit nunmehr 10 Jahren in Grundversorgung befinden und bis dato weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind noch einen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. Sie wohnen nicht in Gemeinschaft mit Ihrem Gatten und es bestreiten sowohl Sie als auch Ihr Gatte und Ihr Sohn ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen aus öffentlicher Hand.

 

Insgesamt konnte dem Akteninhalt nach weder eine existenzielle Einbindung noch ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen in das Bundesgebiet entnommen werden. Es ist Ihnen auch nicht gelungen, konkret darzustellen, daß sich die Ihr Privat- und Familienleben betreffenden Umstände sich seit negativem Abschluß Ihres Asylverfahrens derart geändert hätten, daß die Aufenthaltsbeendigung bzw. die Versagung des von Ihnen begehrten Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde.

 

Sie mußten sich bereit von Beginn Ihres Aufenthaltes in Österreich bewußt gewesen sein, daß ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Ihren Lasten zu berücksichtigen. Es ist jedoch so, daß sich Ihr Privatleben außer zu Ihrem Sohn allenfalls auf durchschnittliche soziale Kontakte beschränkt, die Ihr Privatleben insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lassen. Sie haben keine nennenswerten oder berücksichtigungs-würdigen privaten sozialen Kontakte nennen können. Der Behörde vorgelegte zahlreiche Empfehlungsschreiben und Fotos, welche Sie in Gesellschaft zeigen, können nicht als Nachweis über eine tatsächliche soziale Integration angesehen werden.

 

Unter diesem Gesichtspunkt reichen die im Verfahren vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände nicht aus, daß Ihnen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Privatleben in Österreich zu ermöglichen wäre. Es sind auch keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, daß Ihre persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrecht-erhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden.

 

Als maßgebend ist ferner zu erachten, daß Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals eine andere als eine vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthalts-berechtigung inne hatten. Sie haben nach eigenen Angaben sich niemals um die Legalisierung Ihres Aufenthaltes bemüht und keinen Antrag bei der Niederlassungsbehörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dazu wird angemerkt, daß Sie Ihren Aufenthalt nicht vom Inland aus legalisieren können, dies kann ausschließlich durch eine Antragstellung vom Ausland aus bewerkstelligt werden.

 

Der EGMR geht von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat. Bei Ihnen kommt hingegen der Umstand zu tragen, daß Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Ihrem Heimatland und nicht in Österreich verbracht haben, da Sie erst im Erwachsenenalter von 21 Jahren nach Österreich eingereist sind und sich in weiterer Folge mit Ihrem Sohn, jedoch ohne Ihren Gatten sich über einen längeren Zeitraum in mehreren Mitgliedsstaaten aufgehalten haben und im Alter von 28 Jahren wieder in das Österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Ihnen gemeinsam mit Ihrem Gatten und Ihrem Sohn eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland und eine Reintegration in Ihrer Heimat nicht möglich sein sollte, zumal Ihnen keine Verfolgung in Ihrem Heimatland droht. Sie sind gesund und als arbeitsfähig anzusehen, daher könnten Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, um zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beizutragen.

 

Dazu kommt die Behörde zu der Ansicht, daß es Ihnen nicht unmöglich ist, in Ihr Heimatland zurückzukehren, und da in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen wird, Ihnen eine neuerliche, aber legale Einreise möglich ist. Dies mag ein beschwerlicherer Weg sein als der von Ihnen beschrittene, doch kann dieser im Rahmen der geltenden Rechtsordnung von jedem Fremden, der sich im Bundesgebiet niederlassen möchte, erwartet werden.

Es kann nicht die Intention eines Fremden sein, sich über einen mehrjährigen Zeitraum in einem Land aufzuhalten, sich weder bei der Einreise noch während des Aufenthaltes um die Recht-mäßigkeit des Aufenthaltes oder bestehende Gesetzesvorschriften zu kümmern, behördliche Anordnungen zu ignorieren und ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zu leben, um nach Absolvierung von Sprachkursen zu erwarten, dadurch eine Aufenthalts-berechtigung zu erlangen.

 

Dazu stellt die Behörde fest, daß Sie die Voraussetzungen zur Erteilung des von Ihnen ange-strebten Aufenthaltstitels in keiner Weise erfüllen.

 

Ihr Aufenthalt in Österreich und die sich in dieser Zeitspanne ergebende Integration ist daher auch unter diesem Aspekt zu würdigen.

 

- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ist die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung vorgesehen. Es werden Ihre persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Ihrer sprachlichen Integration, Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, Ihrer behördlichen Meldung und Krankenversicherung gewürdigt, doch erfahren diese aufgrund Ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes und Ihrer Nichtmitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren eine erhebliche Minderung.

 

Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Durchführung der fremden-polizeilichen Maßnahme sind diese im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf ein geordnetes Fremdenwesen höher zu bewerten als Ihre privaten Interessen.

 

- zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK droht.

 

 

Für Ihre Person bedeutet das:

Wie bereits festgestellt wurde, ist Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens als unrechtmäßig zu werden. Sie haben durch Ihr Verhalten und Ihre permanente Weigerung, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, fortlaufend gegen die öffentliche Ordnung im Hinblick auf das geltende Fremdenrecht verstoßen. Sie wurden deshalb auch im Verwaltungswege angezeigt.

 

Die Dauer Ihres bislang unrechtmäßigen Aufenthaltes kann nicht der Behörde zugelastet werden, sondern ist allein Ihrer ständigen Ausreiseweigerung und Ihrem mangelnden Nachweis Ihrer Identität zuzuschreiben. Sie haben offenkundig unrichtige Angaben zu Ihrer Identität gemacht, da Sie mit den zu Ihrer Person gemachten Angaben in Ihrem Heimatland nicht identifiziert werden konnten.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie haben in Österreich außer Ihren von Ihnen seit Jahren getrennt lebenden Gatten und Ihren Sohn keine Angehörigen und es ist somit auch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK erkennbar.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).“

 

II.2.4.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochten die bP letztlich den Ausführungen der bB nicht entgegenzutreten.

 

II.2.4.3. Die bP versuchten während ihres gesamten Aufenthalts innerhalb der EU bzw. Österreich durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten einen Aufenthaltstitel zu erlangen bzw. den rechtswidrigen Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern.

So haben die bP 1 und 2 sowie A vorerst aufgrund des Umstandes der familiären Bindungen vereinzelt Anträge gestellt.

Die ersten Asylverfahren der bP und A wurden negativ entschieden und kam allen seit 26.11.2011 kein Aufenthaltstitel mehr zu.

In der Folge stellte vorerst nur A 2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und stellte A in weiterer Folge 2014 auch noch einen zweiten Asylantrag. Für die damals gerade noch minderjährige bP 1 wurde im August 2015 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt. Keinem dieser Anträge wurde stattgegeben und hält sich auch die bP 1 – da ein Antrag gemäß § 55 ASylG nicht einmal ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verleiht – wie die bP 2 damit seit 26.11.2011 unrechtmäßig in Österreich auf.

 

Der relevante Aufenthalt von 11 ½ Jahren resultiert damit aus der unbegründeten Asylantragstellung, dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Nichtnachkommen der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise der bP und deren missbräuchlichen Stellungen von verschiedenen Anträgen nach unrechtmäßiger Einreise, sowie der beharrlichen Weigerung, die wahre Identität und Nationalität zu nennen.

 

Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden im November 2011 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK der bP 1 wurde abgewiesen und führten auch zwischenzeitlich gestellte Anträge des A im Rahmen des Familienverfahrens zu keinem Aufenthaltstitel der bP bzw. A. Erst nach Ladung der bP 2 zur Regelung der Ausreise vor die bB mit 09.04.2018 wurde über die Diakonie um Akteneinsicht ersucht und wurden gegenständliche Anträge gemäß § 55 AsylG im Oktober 2018 gestellt, welche gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

 

Zudem zeigt sich die Absicht der bP 2, mit allen Mitteln ihren Aufenthalt innerhalb der EU – auch illegal - zu begründen im Umstand, dass sie ca. 5 Jahre lang von 2002 – 2009 gemäß ihren Angaben in Frankreich, Belgien und Holland unterwegs war und dort auch illegal gearbeitet hat (vgl. Angaben 2009).

 

II.2.4.4. Die bP haben damit die österreichische Rechtsordnung über Jahre hinweg missachtet, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und haben wie noch darzustellen ist insbesondere keinerlei taugliche Versuche unternommen, den Umstand des rechtswidrigen Aufenthalts zu beenden oder Reisedokumente zu erlangen.

 

Vielmehr haben sie während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich letztlich ihre Identität, Herkunft und das Vorhandensein von Dokumenten zu verschleiern versucht.

 

Schon in den Entscheidungen der Gerichtsabteilung L515 zum zweiten Asylantrag des A (vom 27.06.2016) sowie zum ersten Antrag der bP 1 hinsichtlich § 55 AsylG (vom 18.12.2015) wurde deutlich dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass sie ihre Identität verschleierten und es ihnen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, bei entsprechender Mitwirkung Identitätsdokumente zu beschaffen. Hierzu wird auf die Wiedergabe der wesentlichen Punkte der Entscheidungen im Verfahrensgang und insbesondere die im Verfahren des A eingeholte Anfragebeantwortung verwiesen, wonach sich die Herkunftsangaben der Familie nicht verifizieren ließen, sondern vielmehr nahelegten, dass den bP diese Region zwar bekannt war, sie dort aber nie lebten.

 

Die bP 2 gab 2009 erstbefragt zum Asylantrag auch vorerst an, legal mit Reisedokumenten mit dem Flugzeug (Papiere, in denen ihr Mädchenname auf den jetzigen Familiennamen geändert worden sei) aus der Heimat ausgereist zu sein. Der Reisepass wäre beim Schlepper, welcher sie bereits 2002 nach Österreich gebracht habe. Vor einem Organwalter der bB gab sie 4 Monate später an, dass sie nie einen Reisepass besessen habe. Sie hätte nur Heiratsurkunde, eine Bestätigung, dass das Kind ihres ist und eine Geburtsurkunde, welche beim Schlepper verblieben wären. In der Verhandlung vor dem BVwG 2015 gab die bP 2 an, dass ihnen eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, in welcher sie und ihr Mann als Eltern eingetragen worden wären. Sie hätten vom Standesamt eine Geburtsurkunde für den Sohn erhalten. In dieser Verhandlung wurde die bP 2 auch nach dem Krankenhaus gefragt, in welchem die bP 1 geboren wurde. Nach langem Nachdenken gab sie vorerst an, dass es in Jerewan, im Krankenhaus XXXX gewesen sei, um wenig später zu korrigieren, dass das Krankenhaus XXXX heißen würde. Schließlich mischte sich die bP 2 in die Befragung der bP 1 im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten in dieser Verhandlung ein und gab letztlich selbst widersprüchlich zu ihren früheren Angaben an, dass die Identitätsdokumente der bP 1 auf dem Weg nach Österreich verloren gegangen wären.

 

In der Einvernahme vor der bB am 09.04.2018 gab die bP 2 dann wiederum an, früher im Besitz eines ganz alten, sowjetischen Reisepasses gewesen zu sein. Zudem behauptet sie, sie müsste die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan besitzen, im Asylverfahren habe sie Armenien angegeben, weil ihre Mutter diese Staatsangehörigkeit besessen habe.

 

Es erhellte sich für das BVwG insbesondere nicht, dass die bP 2 in der Verhandlung 2021 wiederum behauptete, nicht armenische Staatsangehörige zu sein und ist es notorisch bekannt, dass sie als Ehegattin oder Mutter eines armenischen Staatsangehörigen auch die armenische Staatsangehörigkeit erhält (vgl. Ausführungen im Verfahrensgang in der Entscheidung des BVwG vom 18.12.2015, welcher der bP 2 als gesetzliche Vertreterin der bP 1 bzw. der deren rechtsfreundlicher Vertretung zugestellt wurde) wenn man davon ausgehen möchte, dass sie diese nicht schon von Geburt an hatte. Am Rande sei erwähnt, dass die bP 2 völlig vage und ohne grundlegende Gegebenheiten zur angeblichen Herkunftsregion zu kennen in der Verhandlung 2021 behauptete, dass sie die Staatsangehörigkeit von XXXX besitze. Sie gab in der Verhandlung 2021 nachgefragt, dass es sich dabei um eine Stadt und keinen Staat handle an, dass sie nicht wisse, zu welchem Land diese Region gehöre, zu Armenien oder der Türkei, was an sich schon im Unklaren lässt, warum sie dann jetzt von einer Staatsangehörigkeit zu Aserbaidschan spricht, auch wenn es sich bei dieser Region tatsächlich um eine Enklave von Aserbaidschan handelt. Gerade dieses Verhalten zeigt, dass der bP 2 sehr wohl bewusst war, dass ihre Staatsangehörigkeit und Identität wesentlich sind und ihre Taktik der Verschleierung und divergierenden Angaben dem Umstand geschuldet war, möglichst die Feststellung ihrer Identität und ihre Abschiebung zu verhindern.

 

Entgegen früherer Angaben behauptete sie nun in der Verhandlung 2021 auch, niemals einen Reisepass gehabt zu haben, sondern lediglich ein Papier aus XXXX , obwohl sie wie bereits dargestellt verschiedentlich zuvor auf Reisepässe verwiesen hat. Ob es eine Geburtsurkunde gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie habe das Papier nie gesehen. Gerade diese gravierenden Abweichungen zu einem einfachen Sachverhalt wie dem Vorliegen von Dokumenten belegt, dass es der bP 2 nicht möglich war, glaubwürdige Angaben zu tätigen sondern es ihr vielmehr darauf ankam, ihr günstig erscheinende Aussagen zu tätigen. Schon alleine dadurch bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der bP 2 und erhellte sich, dass sie nicht gewillt war, am Verfahren insbesondere zu ihrer Identitätsabklärung mitzuwirken.

 

Die bP 2 führte zudem in der Verhandlung im Dezember 2015 an, die bP 1 sei natürlich Staatsangehöriger von Armenien. Die bP 1 selbst gab demgegenüber in der Verhandlung im Dezember 2015 vor der Gerichtsabteilung L515 an, dass sie glaube, sie sei staatenlos. Nachgefragt warum sie dieser Meinung sei führte sie aus, dass sie dies wegen ihrer Eltern glaube.

 

Daraus erhellt sich, dass die bP 2 in weiterer Folge auch versuchte, die bP 1 entsprechend zu instruieren, um die Identitätsabklärung zu erschweren und so den Aufenthalt zu verlängern.

 

Auch A legte in seinen Verfahren keinerlei Identitätsdokumente vor und behauptete vielmehr widersprüchlich zu den Angaben der bP 2, dass sich die Dokumente wie die Heiratsurkunde bei der bP 2 befänden.

 

II.2.4.5. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das Fluchtvorbringen hinsichtlich Problemen bei der Adoption der bP 1 bzw. der Probleme der bP 2 wegen ihrer gemischt-ethnischen Abstammung als gänzlich unglaubwürdig erwies und sich die bP 2 und A diesbezüglich in gravierende Widersprüche verwickelten. Selbst zu ihrer Religionsangehörigkeit gab die bP 2 noch erstbefragt 2009 an, dass sie dem christlichen Glauben zugehöre, während sie in der Einvernahme im März 2010 davon sprach, als Muslime einer Verfolgung ausgesetzt worden zu sein.

 

Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der bP 2 ist auch anzuführen, dass in der Beschwerde vom 27.12.2019 noch diverse Ausführungen zu ihrem angeblich nie unterbrochenen Familienleben mit A tätigte, während sie nunmehr in der Verhandlung 2021 eingestand, dass kein Familienleben vorliegt.

 

Die bP 2 gab im Verfahren der bP 1 hinsichtlich deren ersten Antrag gemäß § 55 AsylG als gesetzliche Vertreterin in der Verhandlung am 09.12.2015 an, dass sie und A an verschiedenen Adressen gemeldet wären, sie wisse aber nicht, warum das so ist. Sie hätten zusammengelebt und dann wäre der A in eine andere Pension verlegt worden. Nachgefragt, ob dies der einzige Grund wäre gab sie an, dass dies so sei, es habe keinen Vorfall gegeben.

Demgegenüber gab A in der Verhandlung vor dem BVwG am 14.06.2016 im Rahmen des zweiten Asylantrages hinsichtlich der familiären Situation an:

 

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Wir leben getrennt.

RI: Wen meinen Sie mit „wir“?

P: Meine Mutter, meine Frau und meinen Sohn. Ich lebe getrennt von ihnen. Nachgefragt gebe ich an, wegen familiärer Probleme.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder zu Teilen Ihrer Familie?

P: Ich habe zu meinem Sohn jeden Tag Kontakt. Meine Mutter ist krank, sie geht zum Psychiater. Sie darf das nicht alleine machen, ich begleitet sie dorthin. Miene Frau arbeitet bei der Caritas.

 

Daraus erhellt sich, dass nicht dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen ist, wonach die bP mit A ein Familienleben in Österreich führen würden, sondern vielmehr eben davon auszugehen ist, dass die bP wegen familiärer Probleme – und auch nicht aufgrund des Umstandes, dass wie von der bP 2 behauptet Familien nicht gemeinsam in Grundversorgung in Österreich leben dürften – schon seit Jahren nicht mit A zusammenleben.

Abrundend zur Glaubwürdigkeit der bP 2 wird festgehalten, dass sie in der mündlichen Verhandlung befragt zu einem einfachen Umstand wie dem Datum ihrer Eheschließung lediglich das Jahr nannte und völlig ohne vorgebrachte oder aktenkundige Indikatoren behauptete, dass es für sie sehr schwer sei, sich an Daten zu erinnern.

 

Hinsichtlich der Großmutter der bP 1 ist festzuhalten, dass zwar mehrfach davon gesprochen wird, dass die bP mit dieser in gemeinsamen Haushalt leben würden. Es finden sich jedoch keine Daten zu dieser Großmutter in den Akten, am Wohnsitz der bP ist keine weitere Person gemeldet und hält sich diese Großmutter zudem auch gemäß den Angaben der bP nicht legal in Österreich auf. Ein schützenswertes Familienleben zu dieser wurde demnach weder vorgebracht, noch kann davon ausgegangen werden, dass diese in Österreich weiterhin illegal verbleiben wird, wenn Schwiegertochter und Enkel nach Armenien zurückkehren.

 

II.2.4.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Unwissenheit betreffend den jahrelangen unrechtmäßigen, unsicheren Aufenthalt ist festzuhalten, dass die bP 2 in der Verhandlung im Dezember 2015 im Verfahren vor der Gerichtsabteilung L515 neben der Ausführung, dass sie und ihr Sohn keinen Aufenthaltstitel für Österreich hätten angegeben hat:

RI: Welche konkreten Schritte haben Sie –sei es erfolgreich oder erfolglos unternommen, um ihre Identität bzw. die Identität von P vor den österreichischen Behörden bescheinigen zu können?

G: Um diese Angelegenheiten hat sich immer mein Mann gekümmert.

 

RI: Was hindert Sie daran z.B. über die armenische Botschaft ein Identitätsdokument für Ihren Sohn beizuschaffen, da er offensichtlich in Armenien registriert ist?

G: Gar nichts.

 

A gab in der Verhandlung am 14.06.2016 zu seinem zweiten Asylantrag zudem an:

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich warte auf das Schreiben damit ich meine Familie abhole und in ein anderes Land ziehen kann. Ich wollte dieses Land schon mehrmals verlassen und wurde immer wieder hier her abgeschoben.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?

P: Ich habe keine Ahnung.

 

RI: Sie befinden sich etliche Jahre in Österreich und wurden wiederholt über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Ich bin bis nach Genf, bis nach Straßburg gegangen. Ich war in Brüssel und in Belgien von dort aus wurde ich abgeschoben.

 

Die bP 2 selbst hat in der Einvernahme am 09.04.2018 angegeben, sie sei in Kenntnis vom rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens. Sie sei durch die Caritas betreut und sei ihr auch die Ausreiseverpflichtung mitgeteilt worden. Sie habe sich selbst nie darum bemüht, direkt zu einem Dokument zu gelangen, da sie in Österreich bleiben wolle.

 

Am 17.09.2018 gab die bP 2 hingewiesen auf die durchsetzbare Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2011 an:

 

Ich habe trotz Aufforderung keine Vorbereitungen für meine Ausreise getroffen.

Ich habe im Jahr 2018 bei der Vertretungsbehörde von Aserbaidschan die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt, diese hat die Ausstellung abgelehnt. Dazu gebe ich an, daß ich Staatsangehörige von Aserbaidschan bin.

Ich habe nach meiner niederschriftlichen Einvernahme am 9.4.2018 mit keiner Rückkehr-organisation Kontakt aufgenommen, um meine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu regeln.

Weiters gebe ich an, daß wir, mein Mann, mein Sohn und ich niemals Bemühungen unternommen haben, unseren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, da wir in Österreich bleiben wollten.

Ich habe nach meiner Ausweisungsentscheidung Österreich nicht verlassen, da ich in Armenien nicht leben kann. Ich habe Angst. Mein Mann und dessen Angehörigen haben mich zu den angegebenen Asylgründen nicht schützen können.

 

Dazu wird mir mitgeteilt, daß mein Asylverfahren in zwei Instanzen geprüft wurde.

Ich habe bei der Magistratsabteilung auch noch nie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Ich hatte bisher noch nie einen Aufenthaltstitel.

Es wurde Ihnen im Zuge einer Niederschrift am 9.4.2018 die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und Sie wurden aufgefordert, Ihre Ausreise vorzubereiten.

Dazu gebe ich an, daß mein Anwalt mir gesagt hat, daß er sich um alles weitere kümmern wird, ich soll mir keine Sorgen machen, es kann uns nichts passieren.

 

Am 17.09.2018 gab die bP 1 hingewiesen auf die durchsetzbare Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2011 an:

 

Ich bin in Kenntnis von der negativen Entscheidung und meiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.

Deshalb habe ich auch im August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2015 zurückgewiesen, da Sie die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorgelegt haben. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

Seither habe ich mich nicht mehr um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht.

 

Der bP 2 musste bereits nach rechtskräftiger Abweisung ihres nicht wahrheitsgemäß begründeten Asylantrags 2011 bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt unsicher ist und jederzeit beendet werden kann, weshalb sie offensichtlich auch Ladungsbescheide der bB in den Jahren 2011 und 2012 ignoriert hat und zeigte sich dies auch in ihren dargestellten Angaben in Folge, sich nicht um die Ausreise gekümmert zu haben, obwohl ihr die Ausreiseverpflichtung bewusst war.

 

Im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen von VwGH und VfGH zu langjährig in Österreich aufhältigen Minderjährigen ist festzuhalten, dass es sich bei der bP 1 gerade inzwischen nicht mehr um einen Minderjährigen handelt. Es wird zwar nicht verkannt, dass die bP 2 mit der damals ca. 2jährigen bP 1 Armenien verlassen hat, nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich reisten sie jedoch in andere EU-Länder weiter und halten sich erst seit 2009 und damit ca. 11 ½ Jahren in Österreich auf.

 

Auch wenn der bP 1 tatsächlich die unbegründete Asylantragstellung sowie der unrechtmäßige Aufenthalt nicht im gleichen Ausmaß zugerechnet werden kann wie einem Erwachsenen bzw. ihren Eltern, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP 1 im Zeitpunkt der Antragstellung 2009 10 Jahre alt und im Zeitpunkt der Abweisung des Asylantrages am 11.07.2011 11 ½ Jahre alt war und ihre wesentliche Sozialisation als Kind bis zum 10ten Lebensjahr damit nicht in Österreich stattgefunden hat.

 

Bei der Stellung ihres ersten Antrags gemäß § 55 AsylG und der rechtskräftigen Entscheidung darüber im Jahr 2015 war die bP 1 bereits fast 16 Jahre al.

 

Dass der Aufenthalt danach nicht rechtmäßig erfolgte, war auch jedenfalls der bP 1 bewusst, wie sich dies in ihrer Aussage vor der bB am 17.09.2018 zeigt. Damals gab die bP an, dass sie gerade in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gestellt habe. Zudem versuchte sie in der Verhandlung 2015 vor der Gerichtsabteilung mit der Angabe, sie sei staatenlos auch offensichtlich das Gericht bzw. die Behörden bewusst in die Irre zu führen, wenngleich dies auch nicht gelang. Gerade dieses Verhalten in der Verhandlung am 09.12.2015 ist auch der bP 1 voll zuzurechnen. Die demnach danach über 5 ½ Jahre nicht erfolgte Ausreise nach Abweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG im Dezember 2015 ist auch der bP 1 voll vorwerfbar.

 

Soweit in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass diese Entscheidung den bP nie zugegangen sei ist festzuhalten, dass davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um eine weitere Schutzbehauptung der bP handelt. Sie führten auch zur Wohnsitzauflage vom 21.06.2019 aus, dass ihnen diese nicht zugestellt worden sei, da sie damals umgezogen wären.

Trotz des Umzuges hätten sie penibel und regelmäßig alle Zustellungsmöglichkeiten kontrolliert, da sie auf die Bescheide zu ihren Anträgen nach § 55 AsylG gewartet hätten. Hätten sie tatsächlich eine entsprechende Sorgfalt walten lassen, so wären ihnen weder die Wohnsitzbeschränkungen noch die Abweisung des Antrags der bP 1 gemäß § 55 AsylG entgangen und hätten sie zu letzterem auch jedenfalls bei ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nachfragen können. Dass sie dies nicht getan hätten erhellt sich gerade auch vor dem Umstand nicht, dass ihnen die Säumnisbeschwerde zu ihren letzten Anträgen nach § 55 AsylG möglich war und ihnen ihre Rechte damit bekannt.

 

Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass diese Schreiben jeweils durch Hinterlegung bzw. Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter ordnungsgemäß zugestellt wurden und die bP auch entsprechende Kenntnis davon hatten. Die Ummeldungen lt. ZMR erfolgten am 22.07.2019 und wäre den bP bei tatsächlich bereits erfolgtem Umzug während des Zustellungsversuches eine Verletzung der Meldepflichten anzulasten, was umso schwerer wiegt, da ihnen das laufende Verfahren bekannt war. Am Rande sei angemerkt, dass sich die bB auch in ihrer Begründung nicht auf die Verletzung der Wohnsitzauflage gestützt hat und auch das BVwG davon ausgeht, dass dies lediglich eine Randerscheinung ist, welche jedoch auch zu Lasten der bP ausschlägt.

 

Vor allem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die bP durchgängig von mit Asylverfahren vertrauten Organisationen betreut worden sind. Ihnen war auch der rechtswidrige Aufenthalt bewusst und erhellt sich nicht, warum sie wie in der Beschwerde unbelegt behauptet auf „Besänftigungen“ ihrer Vertretung vertraut haben sollten. Es mutet schon sonderbar an, dass die die Beschwerde verfassende Vertretungsorganisation, der vormalige Anwalt als auch die vormalige andere Vertretungsorganisation massiv kritisiert werden und ihnen unbelegt diverse Fehler unterstellt werden, wobei sich letztlich beispielsweise herausstellte, dass die Angaben in der Beschwerde zum Familienleben mit A völlig verfehlt sind. Wie jedenfalls eine Legalisierungsperspektive erweckt werden hätte sollen, ohne entsprechende, aussichtsreiche Verfahren einzuleiten und vor dem Hintergrund der in Österreich seit Jahren bekannten medialen Berichterstattung über Asylverfahren und Abschiebungen, welche für die bP umso interessanter sein müssten, da sie selbst davon betroffen sind, erhellt sich für das BVwG nicht. Dass sie diesbezüglich wie in der Beschwerde angeführt einem Irrtum unterlegen wären, kann gerade nicht angenommen werden, vielmehr muss angenommen werden, dass den bP ihre prekäre Aufenthaltssituation bekannt war und sie vielmehr versuchten, dass System in ihrem Sinne auszunutzen und sämtliche Versuche, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, unterlaufen.

 

II.2.4.7. Auch im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeitstätigkeit bzw. des Praktikums war der bP 1 bewusst, dass ihr eine Beschäftigung legal nicht möglich ist und wurde offensichtlich aus diesem Grund ein unentgeltliches Praktikum in einer Firma abgeschlossen, wobei nicht gesagt werden kann, dass dies tatsächlich wie von der bB angenommen eine illegale Beschäftigung darstellt. Auch hinsichtlich der bP 2 wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht der bB angesichts des derzeit feststehenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen wird, dass die bP illegal in Österreich beschäftigt sind bzw. waren.

 

Daraus ergibt sich aber dennoch, dass die bP eben nicht selbsterhaltungsfähig sind und den Einstellungszusagen für die Zukunft in Anbetracht des über 11 ½ jährigen Aufenthalts, in dem sie staatliche Leistungen bezogen, auch kein derartiges Gewicht zukommt, dass von einer beruflichen Integration auszugehen wäre.

 

Die bP 2 gab im Rahmen der Verhandlung 2021 auch an, dass sie von ihren Arbeitskollegen gemocht werden würden und sich aus diesen ihr Freundeskreis ergäbe. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hierzu lassen sich jedoch keine besonderen Freundschaften über die Bekanntschaft und gemeinsame Arbeit hinaus ableiten, wie gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Ähnliches.

 

Bei der bP 2 liegen auch keinesfalls wie in der Beschwerde behauptet derartige Deutschkenntnisse vor, dass sie bereits die Einvernahme vor der bB ohne Dolmetscher hätte absolvieren können. Auch wenn sich in der Verhandlung 2021 erhellte, dass die bP alltagstaugliches Deutsch spricht, so wäre eine Einvernahme in Deutsch ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen.

 

Werte oder Orientierungskurse wurden von den bP auch nicht besucht und liegt auch keine Vereinsmitgliedschaft oder sonstige außergewöhnliche gesellschaftliche Integration vor. Die bP 1 hat zwar altersbedingt und aufgrund des Schulbesuches in Österreich einen Freundeskreis, sie hat in der Verhandlung jedoch zudem angegeben, dass sie auch Freunde in anderen EU Ländern hat, zu welchen sie über die neuen Medien Kontakt hält. Dies würde ihr bei einer Rückkehr auch mit den Freunden in Österreich möglich sein, wobei nicht verkannt wird, dass gerade die Zeugen bestätigten, dass sie einen großen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbringen (mit dem Auto fahren, Schischa Rauchen, Cafes besuchen).

 

Auch wenn das ehrenamtliche Engagement der bP 1 und 2 anzuerkennen ist und auch nicht verkannt wird, dass die bP 1 zumindest im Rahmen des Praktikums versucht hat, sich beruflich zu integrieren ist festzuhalten, dass diesen Aspekten auch in Zusammenschau mit den nicht verkannten sozialen Anknüpfungspunkten im Rahmen einer Abwägung kein derartiges Gewicht zukommt, dass sie die öffentlichen Interessen (vgl. rechtliche Beurteilung) überwiegen würden.

 

Zudem hat die bP 1 zwar in Österreich die Schule besucht und die 8 Klasse Mittelschule abgeschlossen sowie im Rahmen der Mittelschule auch Engagement im außerschulischen Bereich beispielsweise bei der Demokratiewerkstatt gesetzt. Es ergibt sich aber aus dem Zeugnis der HTL, dass sie dort nicht mehr zum weiteren Aufstieg aufgrund der schlechten Noten berechtigt war, weshalb auch nicht von beachtlichen Schulleistungen gesprochen werden kann. In der Verhandlung versuchte die bP 1 diesen Umstand zu beschönigen, wobei sich jedoch aus dem vor der bB vorgelegten HTL Zeugnis eindeutig ergibt, dass sie nicht nur Probleme in Englisch, sondern in mehreren Fächern hatte und ua. in Deutsch die Note 5 bekam.

 

Hinsichtlich der bP 2 ist noch festzuhalten, dass bei ihr der Umstand zum Tragen kommt, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Österreich verbrachte und erst im Erwachsenenalter mit der bP 1 über längeren Zeitraum durch mehrere Mitgliedstaaten gereist ist. Erst im Alter von ca. 28 Jahren hat die bP 2 in Österreich einen Asylantrag gestellt und ist sie seitdem wie die bP 1 hier aufhältig. Auch die bP 1 kam erst im Alter von 10 Jahren nach Österreich, weshalb beide einen wesentlichen Teil ihres Lebens nicht in Österreich verbracht haben.

 

Soweit die bP behaupten, in Armenien keine Familienangehörigen mehr zu haben ist darauf hinzuweisen, dass im Unterstützungsschreiben vom 22.02.2021 festgehalten ist, dass es für die bP 2 nicht immer einfach wäre, denn ihre Freunde und Familie befinde sich teilweise nach wie vor in der Situation aus der die bP entkommen wären. Auch wenn mangels tragfähigen Beweisen nicht festgestellt werden kann, dass die bP über familiären Anschluss in Armenien verfügen, so ist dennoch festzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, weshalb den gesunden, arbeitsfähigen bP eine Reintegration in den Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte. Sie zeigten durch ihren Aufenthalt in mehreren Eu-Ländern, zuletzt in Österreich ihre Anpassungsfähigkeit.

Schließlich wurden in der Verhandlung 2021 aktuelle Gefährdungssituationen nicht einmal vorgebracht und können die bP gemeinsam für ihren Lebensunterhalt sorgen. Zudem haben sie Zugang zu Rückkehrhilfemöglichkeiten und kann im Zusammenhang mit der erfolgten Adoption der nunmehr volljährigen bP 1 keinerlei Gefährdungsrisiko erkannt werden.

 

Zu den vagen Angaben der bP 1 in der Verhandlung: „RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Das weiß nur der Herrgott. Ich kann nicht angeben, ob in Armenien wieder ein Krieg beginnt. Ich möchte nicht zum Mörder werden, ich habe auch türkische Freunde.“ ist festzuhalten, dass auch dadurch keine substantiierten Rückkehrgefährdungen vorgebracht wurden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtsprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).

Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Falls die bP 1 damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie den Militärdienst nicht ableisten wolle bzw. nicht an bewaffneten Kämpfen teilnehmen will ist festzuhalten, dass aufgrund der Länderinformationen in Zusammenschau mit der Judikatur auch diesem Vorbringen im Rahmen der Abschiebung keine Relevanz zukommen würde.

 

Für den Fall der Einziehung der bP 1 zum Militärdienst im Gefolge einer Rückkehr nach Armenien ist nicht feststellbar, dass sie diesfalls aus in ihrer Person gelegenen Gründen mit einer schlechteren Behandlung gegenüber anderen Wehrdienern zu rechnen hätte.

II.2.4.8. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

 

Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

 

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

 

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nachkamen, indem sie keine Identitätsnachweise vorlegten bzw. taugliche Versuche zeigten, solche zu erlangen bzw. insbesondere die bP 2 sogar ihre armenische Staatsangehörigkeit wiederholt bestritt.

 

Hinsichtlich des vorgelegten Fotos von der bP 2 vor der aserbaidschanischen Botschaft und der „eidesstaatlichen Erklärung“ von einer Privatperson ist festzuhalten, dass sich schon aufgrund der auf dem Foto ersichtlichen Amtstafel ergibt, dass die Konsularabteilung am Montag, Mittwoch und Freitag von 09.30 – 12.30 geöffnet ist. Aus dem Schreiben von P geht hervor, dass er die bP 2 am Dienstag, den 31.07.2018 zur Botschaft begleitet habe, um die Herkunft der bP 2 abzuklären. Es sei P erklärt worden, dass die bP 2 dazu aserbaidschanische Dokumente benötigt und ihr mangels solcher keine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit ausgestellt werden könnte. Die bP 2 wiederum erklärte in der Verhandlung auch nicht, warum sie sich nur an die aserbaidschanische und nicht die armenische Botschaft wie von der bB aufgetragen wandte und vermeinte lediglich, dass ein Mann aus der Botschaft gekommen sei und sie weggeschickt bzw. nicht reingelassen haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob P tatsächlich an einem Dienstag mit jemanden von der Konsularabteilung - während diese geschlossen hat – gesprochen hat, dort auf einen Portier oder eine andere Person getroffen ist oder nicht. Jedenfalls ist es nicht ausreichend, ein Foto von der Botschaft als Beweis für taugliche Versuche, Identitätsdokumente zu erhalten, vorzulegen.

 

Auch die bP 1 hat lediglich ein Anschreiben an die armenische Botschaft vorgelegt, aus welchem jedoch nicht hervorgeht, ob sie dieses tatsächlich versendet hat. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist bekannt, dass die Botschaften bzw. Konsularabteilungen auch schriftliche Bestätigungen über Vorsprachen dort – ua. auch mit Bekanntgabe von Gründen, warum diese nicht erfolgreich sind – ausstellen. Solche Unterlagen oder angemeldete Besuche konnten die bP jedoch nicht vorlegen bzw. belegen. Weder die bP 1 noch die bP 2 haben damit taugliche Versuche unternommen, über die Botschaft Dokumente zu ihrer Identität zu erlangen.

Soweit die bP auf den misslungenen Versuch der bB 2013 hinweisen, wonach ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt wurde, ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage gerade im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten in Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung zwischenzeitlich wesentlich geändert haben. Dies gerade im Hinblick auf das ähnliche Verhalten von vielen Personen wie das der bP, wodurch es der bB erheblich erschwert war, Abschiebungen erfolgreich durchzuführen. Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass eine persönliche Vorsprache mit der Angabe der tatsächlichen Identität vor der Botschaft des Herkunftsstaates gerade bei sicheren Herkunftsstaaten wie Armenien zur Ausstellung von Ersatzdokumenten führt.

 

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die bP 2 noch selbst angegeben hat, die Rückkehrberatung nicht in Anspruch genommen zu haben und entgegen den Angaben in der Beschwerde auch keine diesbezüglichen Schreiben vorgelegt wurden. Es wurde lediglich die Allgemeine Information mit der Bestellung einer Rechtsberatungsorganisation an die bP mit der Beschwerde vorgelegt und ergibt sich damit auch gerade nicht, dass die bP tatsächlich eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen hätten.

 

Die lange, großteils unrechtmäßige Aufenthaltsdauer der bP ist damit letztlich auf deren eigenes, rechtsmissbräuchliches Verhalten zurückzuführen.

 

II.2.4.9. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift gestellten weiteren Anträge auf Zeugeneinvernahmen zur Integration der bP wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Das Gericht geht davon aus, dass die bP 1 tatsächlich ein unentgeltliches Praktikum durchführt und auch der Arbeitgeber entsprechend dem vorgelegten Schreiben mit den Leistungen der bP 1 sehr zufrieden ist. Da diese Umstände nicht abgesprochen werden und auch am arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine Zweifel bestehen, war die Befragung des Arbeitgebers der bP 1 erlässlich. Zwei der Freunde der bP 1 wurden in der Verhandlung einvernommen und zeigten das Bild, welches sich aus den Unterstützungsschreiben bereits ergibt, nämlich dass die bP 1 ihre Freizeit mit Freunden verbringt.

Auch daran, dass die bP 2 in der XXXX ihre ehrenamtliche Tätigkeit zur Zufriedenheit aller durchführt und dort Freunde gefunden hat, bestehen für das Gericht keine Zweifel und waren auch diesbezüglich keine Zeugeneinvernahmen nötig.

Hinsichtlich des gemeinsamen Familienlebens mit A traf die bP 2 selbst dezidiert in der Verhandlung die Aussage, dass ein solches nicht vorliegt und erübrigt sich damit auch die Einvernahme der Flüchtlingsbetreuerin zu diesem Beweisthema.

Es wurde nicht dargelegt, was sich über die bisher bekannt gegebenen Umstände hinaus aus diesen Zeugenbefragungen ergeben könnte. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, den noch offenen Beweisanträgen zu entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.2. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armeniens auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der armenischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels

II.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

Gemäß § 58 Abs. 56 AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 abzusprechen.

 

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 (vgl zuletzt VwGH vom 26.03.20419, Zl. Ra 2019/19/0018) hinzuweisen:

Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP , 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) – (5).

 

II.3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55-57 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

 

II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

 

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

 

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind 11 ½ Jahre in Österreich aufhältig, davon 9 Jahre und 10 Monate rechtswidrig. Sie reisten rechtswidrig ein und konnten die bP ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie von vornherein rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

 

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

- das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte

 

Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der bP (A und dessen Mutter) war in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens von einer besonderen Beziehungsintensität zu diesen nicht auszugehen, zumal nicht einmal ein gemeinsamer Haushalt gemäß ZMR vorliegt und auch kein gemeinsames Familienleben mehr in der Verhandlung zuletzt behauptet wurde.

 

Das Vorliegen eines „Familienlebens“ iSd Art. 8 EMRK laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure wird nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340/2004; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).

 

Besondere Bindungen, ein finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu A oder dessen Mutter wurden nicht dargelegt.

- die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP frei – so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Vielmehr haben die bP wie in der Beweiswürdigung dargestellt bewusst über ihre Identität getäuscht, keine Schritte gesetzt, diese klarzustellen und innerhalb des Familienverbandes mehrere – unbegründete – Anträge gestellt, um ihr Familienleben hier rechtsmissbräuchlich zu verlängern bzw. leben seit 9 Jahren und 10 Monaten rechtswidrig in Österreich, was ihnen auch bewusst war.

 

- Grad der Integration

Die bP 2 ist –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn die bP 1 bereits seit dem zweiten Lebensjahr nicht mehr im Heimatland aufhältig ist, so lebt sie dennoch erst ca. die Hälfte ihrer Lebenszeit in Österreich. Die bP 2 spricht inzwischen alltagstauglich Deutsch und die bP 1 sehr gut Deutsch.

 

Hinsichtlich der Einstellungszusagen ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die –hier nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Auch wenn die bP 1 ein Praktikum bei einem Schlüsseldienst verrichtet, bei welchem sie bei Erhalt eines Aufenthaltstitels auch beschäftigt werden kann, so leben die bP dennoch seit ihrer Einreise in Österreich von der Grundversorgung bzw. sozialen Leistungen.

 

Zum Schulbesuch der bP 1 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN) und sie die HTL eben gerade nicht erfolgreich beenden konnte bzw. aufgrund der schlechten Noten nicht aufstiegsberechtigt war.

 

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

 

Zur anzuerkennenden sozialen Vernetzung der bP und den zahlreichen Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass die diversen Unterstützungsleistungen und Integrationshilfen gerade auch der Flüchtlingsbetreuer und freiwilligen Helfer in der XXXX gesehen werden, diese aber bei den bP noch zu keiner außergewöhnlichen Integration im Sinne der Judikatur geführt haben. Es wird auch nicht verkannt, dass die bP freundlich und hilfsbereit sind und ehrenamtlich tätig sind. Auch ist gerade bei der bP 1 durch ihre altersadäquate Freizeitgestaltung (Treffen mit Freunden) und den vorangegangenen Schulbesuch eine gewisse Integration vorhanden.

 

Zur Unterschriftenliste ist anzuführen, dass die Gefertigten mehrheitlich keine sichtlich unmittelbare persönliche Bindung zu der bP1 unterhalten, sondern es sich um Personen handelt, welche im nahen Lebensumfeld der bP 1 leben bzw. mit ihr die Schule besuchten und sie einen Vordruck unterfertigten, ohne eine persönliche Bemerkung zum Aufenthalt der bP abgaben.

 

Selbst wenn die privaten Anknüpfungspunkte nicht verkannt werden, so ist im Rahmen einer Interessensabwägung dennoch festzuhalten, dass wie in der Beweiswürdigung dargestellt die integrativen Aspekte in einem Zeitraum erwirkt wurden, in welchem der Aufenthaltsstatus der bP nicht nur unsicher war, sondern der Aufenthalt vielmehr rechtswidrig war. Dieser Umstand war beiden bP – der bP 1 jedenfalls seit 2015 - auch bewusst. Gegen die bP spricht das jahrelange Untätigbleiben im Zusammenhang mit der freiwilligen Ausreise und der Identitätsabklärung und kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein jahrelanges Verhalten, welches auf eine durch Täuschung vereitelte Abschiebung gerichtet ist, dazu führen kann, dass damit ein Aufenthaltstitel quasi ersessen wird.

 

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die bP nach negativer Entscheidung im ersten Asylverfahren im Juni 2011 weiterhin rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufhielten, obwohl sie nach dem Verstreichen der gewährten Frist zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen wären und zeigt dieses Verhalten, dass sie in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnte zur freiwilligen Ausreise –und somit zum rechtskonformen Verhalten- nicht bewogen werden. Der hohe fremdenpolizeiliche und soziale Unwert des Verhaltens der bP zeigt sich in diesem Punkt auch in der hohen Strafdrohung des § 120 Abs 1b FPG, welche jene der in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG genannten Verwaltungsübertretungen erheblich bzw. teils sogar um ein Vielfaches übersteigt.

 

Der VfGH stellte in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP 2 verbrachte einen längeren Zeitraum in Armenien und wurden sowohl die bP 1 als auch die bP 2 im armenischen Umfeld sozialisiert. Sie gehören der Mehrheits- und Titularethnie in Armenien an und sprechen die dortige Sprache. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut – spiegelbildlich wie in die österreichische - zu integrieren. Diese Fähigkeit wird es der bP ermöglichen, sich in die armenische Gesellschaft ebenso einzugliedern, wie es ihnen in Bezug auf die österreichische Gesellschaft möglich war. Gerade Menschen jüngeren Alters fällt es leichter, ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Kultur zu verlegen und sich dort zu integrieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP, insbesondere die bP 1 damit keine Bindungen zu Armenien hätten.

 

Es wird zwar nicht verkannt, dass gerade hinsichtlich der bP 1 von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen ist als im Falle der bP 2. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die bP 1 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort eine zeitlang aufhielt und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Da sich bereits in der Verhandlung des BVwG im Jahr 2015 herausstellte, dass die bP 1 auch Armenisch spricht, ist bestätigt, dass sie die armenische Sprache und Kultur auch in Österreich vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der bP 2 davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt.

 

Die bP 1 hat auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es gerade ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

 

Die bP beherrschen die armenische Sprache und können sie die hierzulande erworbenen Kenntnisse in Armenien für ihr wirtschaftliches Fortkommen einsetzen.

 

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die bP 1 in Österreich soziale Kontakte mit Schulkollegen geknüpft hat und sehr gut Deutsch spricht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits gezeigten Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wird. Sie zeigte auch im Österreich Engagement, einen Arbeitsplatz zu erhalten und kann ihr dies auch in Armenien zugemutet werden. Auch die bP 2 engagierte sich in Österreich ehrenamtlich und konnte eine Einstellungszusage vorlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass Mutter und Sohn sich gegenseitig bei ihrer Rückkehr und soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat unterstützten können. Es stünde selbst der Umstand, dass das gesamte bisherige Leben seit der Geburt in Österreich verbracht wurde, einer Eingliederung im Herkunftsstaat nicht entgegen und wird nochmals darauf hingewiesen, dass die bP selbst die längere Abwesenheit vom Herkunftsstaat durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten verschuldet haben.

 

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

 

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Sie verblieben nach erster Einreise 2002 auch nicht in Österreich, sondern durchreisen mehrere europäische Länder, um dann erst wieder 2009 in Österreich Asylanträge zu stellen.

Soweit die damals minderjährige bP 1 hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

Insbesondre wird nochmals darauf verwiesen, dass die bP für 9 Jahre und 10 Monate ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und rechtswidrig in Österreich verblieben.

 

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der bP 2 musste bereits bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass ihr die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die im Einreisezeitpunkt minderjährige bP 1 wird auf die Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern und die Beweiswürdigung verwiesen, wonach ihr jedenfalls nach Abweisung ihres Antrags gemäß § 55 AsylG im Dezember 2015 die Unmöglichkeit des rechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste.

 

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Die Anträge der bP wurden entsprechend schnell erledigt und wurde die die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der bP durch deren eigenes Verhalten vereitelt.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

- Kindeswohl

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

 

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

 

Im gegenständlichen Fall ist die bP 1 inzwischen volljährig und sind bP 1 und 2 armenische Staatsbürger. Beide sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Den bP stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch Beschäftigungen finden und aufnehmen können. Auch A und die Mutter von A halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und sind armenische Staatsangehörige, weshalb sie gemeinsam mit den bP zurückkehren können.

 

- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die minderjährigen Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.

 

Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.

Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

 

Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die nunmehr volljährige bP 1 das Verhalten der Mutter bei der Einreise bis zu einem gewissen Grad zurechnen lassen muss und seit 2015 selbst erkannt hat, dass der Aufenthalt nicht rechtmäßig ist bzw. nicht rechtmäßig werden kann. Zudem gehen die dargestellten Entscheidungen davon aus, dass der Aufenthalt zumindest zeitweise rechtmäßig war, was im gegenständlichen Fall aber gerade nur für knapp 2 Jahre vorliegt.

 

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

 

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Vorwerfbar ist den bP die jahrelange Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen im Zusammenhang mit einem rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet zeigt (vgl. § 120 Abs. 1 a FPG), woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Im Rahmen einer Abwägung der zuvor erörterten Umstände anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der bP im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK selbst unter Berücksichtigung der Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Ferner ist in Anbetracht der als missbräuchlich anzusehenden Antragstellungen und Täuschung der bP über ihre Staatsangehörigkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung auszugehen. Dass die bP nach wie vor in Österreich sind, liegt vornehmlich daran, dass sie nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirkten.

 

Soweit in der Beschwerde unter Zitierung von Judikatur darauf verwiesen wird, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib auszugehen sei, ist festzuhalten:

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Auch der VwGH hat festgehalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können (VwGH vom 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

 

Im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthaltes der bP durch die Vereitelung der Abschiebung, insbesondere der beharrlichen Verschleierung der Identität sowie durch die Stellung von mehrfachen Anträgen zustande kam und damit trotz des langjährigen Aufenthaltes von einem beträchtlichen Zurücktreten der privaten gegenüber der öffentlichen Interessen auszugehen ist (in Folgenden beispielhaft angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen wurde die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach langjährigem Aufenthalt bei Delinquenz bejaht: VwGH Ra 2017/21/0174-3 vom 05.10.2017 [23 Jahre]; VwGH Ra 2017/21/0075 vom 29.06.2017 [17 Jahre]; VwGH Ra 2017/19/0028 vom 22.03.2017 [17 Jahre]; VwGH Ra 2017/21/0033 vom 05. 10. 2017 [16 Jahre]; vgl. Auber auch VwGH Ra 2016/21/0340 vom 23.2.2017 [10 Jahre und 2 negative Vorentscheidungen und daraus resultierende Ausreiseverpflichtung über Jahre unbeachtet gelassen).

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249).

 

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom 11. November 2013, 2013/22/0072).

 

Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, darauf, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zulasten des Fremden bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichten Maß an sprachlicher (ÖSD-Zertifikat B1) und beruflicher Integration (Tätigkeit als Zusteller auf Werkvertragsbasis) im Ergebnis nicht unvertretbar ist, wenn dies fallbezogen nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis Beschluss 17.10.2016, Ro 2016/22/0009).

 

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

 

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340 (über 10 Jahre Aufenthalt, 2 negative Vorentscheidungen, jahrelanges Außerachtlassen der daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung) zu verweisen, in der selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde.

 

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass die bP trotz des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages nicht ausreisten, sondern im österreichischen Bundesgebiet verblieben.

 

Zusammenfassend sprechen folgende Aspekte für eine bestehende Integration und ein schützenswertes Privatleben des bP: Die Dauer des Aufenthalts, nämlich 11 1/2 Jahre, das B1 Deutschzertifikat der bP 2 und die sehr guten Sprachkenntnisse der bP 1, die ehrenamtliche Tätigkeit und die Einstellungszusagen sowie sozialen Beziehungen der bP 1.

 

Unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings folgende öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt der bP in Österreich sprechen:

Der lange (9 Jahre und 10 Monate) unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich (seit der rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2011), der Erwerb der Deutschkenntnisse bzw. das Setzen der integrativen Schritte erst einige Jahre nach der Einreise (Deutschkurse 2013, ehrenamtliche Tätigkeiten 2016 bzw. 2018), die durchgängige Inanspruchnahme von Grundversorgung bzw. staatlichen Leistungen und insbesondere das in der Beweiswürdigung dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten der bP im Hinblick auf die Antragstellungen und die fehlende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung bzw. der Ausstellung von Dokumenten.

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

 

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der bP. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II.3.4.8. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

II.3.5. Abschiebung

II.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

 

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

 

Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

 

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

Es kamen keine Umstände hervor, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden. Es kamen auch keine Umstände hervor, welche insbesondere beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen gewesen wären.

 

II.3.5.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP 2 auch vor dem Verlassen Armenien möglich, dort ihr Leben zu meistern.

 

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

 

II.3.5.3. Die Asylbehörde hat auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

 

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Allgemeine Erkrankungen wie Migräne sind jedenfalls behandelbar und Medikamente wie Schmerzmittel verfügbar.

 

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP 2 vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP 2 beschriebene Migräne nicht behandelbar wäre. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.

 

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Im Hinblick auf die zur Zeit vorherrschende Pandemie wegen des Coronavirus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Armenien ist festzuhalten, dass – wie einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist – aufgrund der Zahl der Infektionen sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der bP (aus den Altersangaben und den im Akt erliegenden ärztlichen Atteste kann nicht geschlossen werden, dass die bP zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass der armenische Staat auf die Situation bisher angemessen reagierte, konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

 

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in Armenien die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

 

II.3.6. Da die Anträge gemäß § 55 AsylG abzuweisen waren, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG gewährt wurde und keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.7. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.8. Antrag auf Heilung

 

II.3.8.1. Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF lautet auszugsweise:

 

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(…)

 

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."

 

II.3.8.2. Judikatur:

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17. 11.2016, Ra 2016/21/0314 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

 

Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314.

 

Der VwGH hielt in seinem jüngeren Erkenntnis vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0153, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2017, fest, dass das Fehlen jeglicher Eigeninitiative zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten einen vom Fremden zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung darstellt. Im Weiteren legte er dar:

„Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar.

Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist auch von jener nach § 46 Abs. 2a FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt (vgl. noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).“

 

Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung nunmehr klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben hat (VwGH 07.03.2019,Ra 2018/21/0153), sowie dass ein Vorbringen, die Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Festgehalten wird in der Entscheidung des VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331 zudem, dass eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird.

 

Zusammengefasst ergibt sich aus den Erläuterungen und der Judikatur:

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

 

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

 

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

 

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.

 

II.3.8.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien.

Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).

Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätten und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.

Im gegenständlichen Fall beantragten die bP die Heilung eines Verfahrensmangels, da es ihnen – trotz dahingehender Aufforderung der belangten Behörde - unverschuldet nicht möglich sei, einen geforderten Reisepass aus dem Herkunftsstaat beizubringen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens wurden jedoch weder in den Anträgen auf Mängelheilung noch in den Beschwerdeschriftsätzen stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines Reisedokuments angeführt.

 

Aufgrund des Verhaltens der bP (vgl. auch Beweiswürdigung) erhellt sich, dass die bP jedenfalls mangels nachgewiesener persönlicher Vorsprache bei der Botschaft, ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben. Vor diesem Hintergrund wird auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Verfahrensgang gerade nicht ergibt, dass die bP konsistente Angaben zum Verbleib etwaiger schon ausgestellter Reisedokumente erstatteten und vielmehr über Jahre hinweg trotz mehrfacher Aufforderungen, sich um die Ausstellung derselben zu kümmern untätig geblieben sind und ihre Identität zu verschleiern versuchten. Es ist daher von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen und festzuhalten, dass den bP die Nichtausstellung von Reisedokumenten auch vorwerfbar ist.

Die Botschaft hat der bB zwar 2013 ein Schreiben übermittelt, dass unter den von den bP angegeben Identitäten keine Ausstellung von Heimreisezertifikaten erfolgen kann. Es ist aus einer Vielzahl von Verfahren aber bekannt, dass etwa Anwesenheitsbestätigungen, und auch inhaltliche Schreiben von der Botschaft ausgestellt werden.

Wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt, ist die Erlangung eines gültigen Reisedokuments nicht unmöglich bzw. unzumutbar. Da ein gegenteiliger Nachweis von den bP nicht erbracht wurde, hat die Behörde diese Anträge zu Recht abgewiesen.

Soweit nun die Behauptung aufgestellt wird, die bP hätten ausreichende Gründe dafür vorgebracht, dass die Mängel als geheilt angesehen werden, ist festzuhalten, dass sich die Anträge auf Mängelbehebung schon nicht auf die Unmöglichkeit der Vorlage einer Geburtsurkunde hinsichtlich bP 1 und 2 im Original beziehen, sondern vielmehr nur darauf, dass ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich sein solle.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Verwaltungsverfahren vertreten waren und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrags zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gegen Spruchpunkt 5. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV als unbegründet abzuweisen.

 

Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. – 3. AsylG-DV (die bP sind nicht minderjährig, ein schützenswertes Privat- und Familienleben wurde bereits bei der Prüfung zu § 55 AsylG verneinte und wurden auch keine stichhaltigen Gründe zur Nichtvorlage von Geburtsurkunde und Reisepass angegeben) nicht vorliegen, hat die bB die Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel zu Recht nicht zugelassen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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