Rechtssatz
Ein Widerruf der bedingten Entlassung ist unzulässig, wenn die strafbare Handlung nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (§ 49 StGB) verübt wurde.
14 Os 104/13w | OGH | 09.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat wurde nicht während der Probezeit, sondern nach deren Ablauf verübt. (T1) |
12 Os 38/19h | OGH | 11.04.2019 |
Vgl, Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB). (T2)<br/>Beisatz: Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. (T3)<br/>Beisatz: Ist eine sichere Aussage, ob die Tat vor oder nach der Beschlussfassung über die bedingte Entlassung begangen wurde, nicht möglich, kommt ein Widerruf nicht in Betracht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_0120OS00014_9300000_001
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