Spruch:
Der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18. Juni 2012, GZ 3 U 65/12z-13, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit - nach Rechtsmittelverzicht der Parteien am 4. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 820 BE 130/12t-5, wurde Elbasan L***** mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aus dem Vollzug einer zweijährigen Freiheitsstrafe (AZ 613 Hv 16/10g des Landesgerichts Korneuburg) nach „§ 46 Abs 2 StGB“ iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18. Juni 2012, GZ 3 U 65/12z-13, wurde der Genannte des am 25. Jänner 2012 in der Justizanstalt Göllersdorf begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Bezirksgericht Hollabrunn den auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO gestützten Beschluss (ON 13 S 3), vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 820 BE 130/12t des Landesgerichts Korneuburg abzusehen und „gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO“ die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Da vorliegend die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (§ 49 erster Satz StGB), nämlich am 25. Jänner 2012, verübt wurde, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Im Hinblick auf die zum Nachteil des Verurteilten Elbasan L***** verfügte Verlängerung der Probezeit war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden und der betreffende Beschluss ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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