OGH 14Os6/15m

OGH14Os6/15m3.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Srdan J***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 032 Hv 145/14x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. November 2014, GZ 032 Hv 145/14x‑28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00006.15M.0303.000

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2014, GZ 032 Hv 145/14x‑28, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 17. April 2013, GZ 6 U 252/12f‑13, wurde Srdan J***** wegen des am 5. Oktober 2012 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 23 und 25).

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2014, GZ 032 Hv 145/14x‑28, wurde der Genannte des am 14. Jänner 2011 begangenen Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf eine weitere Strafe zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Unter einem fasste das Landesgericht den auf § 494a Abs 1 Z 2 und 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB gestützten Beschluss, vom Widerruf der Srdan J***** mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 17. April 2013, AZ 6 U 252/12f, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 27 S 18, ON 28).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht ‑ wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt ‑ mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit ‑ abgesehen von den in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB normierten, hier nicht aktuellen Ausnahmen ‑ nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019).

Vorliegend wurde die dem Beschluss zugrunde liegende Straftat nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn (nämlich am 14. Jänner 2011) verübt. Der in Rede stehende Beschluss verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Stichworte