OGH 13Os20/16i

OGH13Os20/16i13.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tayfur Ö***** wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 Hv 13/11h des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 21. November 2011, GZ 34 Hv 13/11h‑35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00020.16I.0413.000

 

Spruch:

Der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. November 2011, GZ 34 Hv 13/11h‑35, verletzt im Umfang des Absehens vom Widerruf der zu AZ 48 BE 145/11v des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Der Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Tayfur Ö***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 11. Juli 2011, AZ 48 BE 145/11v, mit Wirkung vom 16. Juli 2011 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 46 Abs 1, 3 und Abs 5 dritter Satz StGB idF vor BGBl I 2015/154 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG bedingt aus einer vom Bezirksgericht Salzburg mit Urteil vom 24. Februar 2011, AZ 28 U 56/10d, verhängten (Zusatz‑)Freiheitsstrafe entlassen.

Mit rechtskräftigem ‑ in gekürzter Form ausgefertigtem ‑ Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. November 2011, GZ 34 Hv 13/11h‑35, wurde Tayfur Ö***** (richtig:) der Vergehen der (von Mitte 2008 bis Ende Jänner 2010 begangenen) grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 2 StGB sowie des (von August 2009 bis Jänner 2010 begangenen) Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurde er unter Bedachtnahme auf die am 11. Mai 2010 zu AZ 28 U 20/10k und am 24. Februar 2011 zu AZ 28 U 56/10d ergangenen, rechtskräftigen Urteile jeweils des Bezirksgerichts Salzburg gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Unter einem fasste der Einzelrichter den Beschluss, vom Widerruf der vom Landesgericht Salzburg zu AZ 41 Hv 9/07s und AZ 41 Hv 161/08w gewährten bedingten Strafnachsichten sowie ‑ hier von Bedeutung ‑ der vom genannten Gericht zu AZ 48 BE 145/11v gewährten bedingten Entlassung abzusehen und hinsichtlich letzterer die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit ‑ abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB ‑ nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019).

Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden Straftaten nicht während der erst mit der Haftentlassung am 16. Juli 2011 beginnenden Probezeit zu AZ 48 BE 145/11v des Landesgerichts Salzburg, sondern bis Jänner 2010 verübt wurden, verletzt die in Rede stehende Entscheidung insoweit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Der Beschluss gereicht dem Verurteilten im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihn in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; ).

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