European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00100.18X.0725.000
Spruch:
Der gemeinsam mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2018, GZ 51 Hv 85/16s‑25, gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der Srecko S***** (früher Angelo L*****) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. September 2016, GZ 82 Hv 93/11p-68, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 82 Hv 93/11p des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. September 2016, GZ 82 Hv 93/11p‑68, wurde die mit rechtskräftigem Urteil dieses Gerichts vom 25. Juli 2011, GZ 82 Hv 93/11p‑16, über Angelo L***** verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 40 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2018, GZ 51 Hv 85/16s‑25, wurde Srecko S***** (früher Angelo L*****) wegen eines am 26. Juli 2016 begangenen Vergehens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Landesgericht den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren AZ 82 Hv 93/11p des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der zuletzt genannte Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019 [T1]).
Hier fehlt es an dieser Voraussetzung, weil jene Straftat, die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegt, nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn verübt wurde.
Der genannte Beschluss wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher dazu bestimmt, den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).
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