OGH 14Os54/15w

OGH14Os54/15w16.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Mirko B***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Jasminka R***** betreffenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2015, GZ 063 Hv 11/15w‑202, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00054.15W.0616.000

 

Spruch:

Der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2015, GZ 063 Hv 11/15w-202, verletzt im Punkt II./c./ § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs auf Verlängerung der Jasminka R***** mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2014, AZ 50 Hv 4/12h, gewährten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Mit seit 28. Oktober 2014 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2014, GZ 50 Hv 4/12h‑91, wurde Jasminka R***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG (1./) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2015, GZ 063 Hv 11/15w‑202, wurde die Genannte in Bezug auf einen Tatzeitraum von März/April 2013 bis 3. Oktober 2014 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Soweit vorliegend von Belang, fasste dieses Gericht unter einem (zu II./c./) den Beschluss, vom Widerruf der mit dem eingangs erwähnten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (US 6). Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit ‑ abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB ‑ nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).

Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden Straftaten nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn (nämlich bis 3. Oktober 2014) verübt wurden, verletzt die in Rede stehende Entscheidung § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss hat sich hinsichtlich der Verlängerung der vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit auf fünf Jahre für die Verurteilte nachteilig ausgewirkt und war (nur) in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 15 Os 35/15h).

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