OGH 15Os79/12z

OGH15Os79/12z27.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 22 U 127/11y des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Peter S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 31. Oktober 2011, GZ 44 BE 581/11m-4, mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 aus dem Vollzug der über ihn zu AZ 11 U 67/10b (nunmehr 13 U 4/11d) des Bezirksgerichts Baden verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG (mit einem Strafrest von einem Monat und zwanzig Tagen) bedingt entlassen.

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2011, GZ 22 U 127/11y-15, wurde Peter S***** zweier am 4. Juni 2011 begangener Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe wird derzeit - mit einem errechneten Strafende am 8. September 2012 [ON 23] - verbüßt. Unter einem erging gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 44 BE 581/11m des Landesgerichts Wiener Neustadt.

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt genannte Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Entlassung infolge neuerlicher Delinquenz grundsätzlich nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen (siehe aber § 53 Abs 1 letzter Satz StGB) strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).

Da die der Entscheidung über den Widerruf zugrunde liegende Straftat im Anlassfall nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt wurde und kein Ausnahmetatbestand des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB vorliegt, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz StGB.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war.

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