European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00083.19H.1113.000
Spruch:
In der Strafsache AZ 29 U 153/19i des Bezirksgerichts Salzburg verletzt der Beschluss vom 3. Juni 2019, soweit damit die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Februar 2019, GZ 48 BE 30/19v‑7, gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang der Verlängerung der Probezeit zu AZ 48 BE 30/19v des Landesgerichts Salzburg ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Februar 2019, GZ 48 BE 30/19v‑7, wurde Ahmed A***** mit Wirkung vom 17. Mai 2019 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 3. Juni 2019, GZ 29 U 153/19i‑10, wurde der Genannte wegen einer am 3. September 2018 begangenen Straftat erneut zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit zugleich ergangenem Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO) wurde – soweit hier von Bedeutung – vom Widerruf der zu AZ 48 BE 30/19v des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 10 S 2).
Dieser Beschluss und das Urteil wurden weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss, soweit damit die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Februar 2019, GZ 48 BE 30/19v‑7, gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung oder auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung begangen wurde, bevor die zu AZ 48 BE 30/19v des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht bestimmte Probezeit zu laufen begann (§ 49 erster Satz StGB), verletzt der in Rede stehende Beschluss auf Verlängerung der Probezeit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.
Dieser Beschluss gereicht dem Verurteilten insoweit zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen.
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