European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00102.16Y.1123.000
Spruch:
In der Strafsache AZ 34 Hv 76/15x des Landesgerichts Leoben verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 29. September 2015 verkündete Beschluss (ON 32) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 31 BE 116/15b des Landesgerichts Leoben bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Rene S***** wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 30. April 2015, GZ 31 BE 116/16b‑5, mit Wirkung vom 14. Juli 2015 gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB idF vor BGBl I 2015/154 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. September 2015 (ON 32) wurde Rene S***** mehrerer – am 13. oder am 14. März 2015 begangener – Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) wurde (unter anderem) vom Widerruf der zu AZ 31 BE 116/15b des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 32 S 3).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019 und RS0112811).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen im März 2015 begangen wurden, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am 14. Juli 2015 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. September 2015 (ON 32) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (vgl 13 Os 20/16i, 15 Os 59/16i).
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