European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E34518
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 1992, GZ 6 b E Vr 6226/91‑32, über den Widerruf der dem Stojce I* mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. November 1991, AZ 40 BE 134/91, gewährten bedingten Entlassung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen.
Gründe:
Stojce I* wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 1992, GZ 6 b EVr 6226/91‑32, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (I./A des Urteilsspruchs), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (I./B) sowie des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB (I./C) schuldig erkannt. Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Delikte wurden nach den Urteilsfeststellungen in der Nacht zum 6. Oktober 1990 und am 12. Juni 1991 verübt.
Gemeinsam mit diesem Urteil erging unter Anwendung des § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO der in Rechtskraft erwachsene Beschluß, die mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. November 1991, AZ 40 BE 134/91, gewährte bedingte Entlassung des Stojce I* zu widerrufen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine der im § 53 Abs. 1 StGB angeführten Widerrufsvoraussetzungen ist nämlich eine Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer "während der Probezeit" begangenen strafbaren Handlung, wobei die Probezeit gemäß § 49 StGB erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung beginnt.
Die dem Widerruf zugrunde liegenden strafbaren Handlungen wurden jedoch im vorliegenden Fall vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung und damit nicht während der Probezeit sondern vor deren Beginn verübt.
Da es mithin an einer essentiellen Voraussetzung für einen Widerruf der bedingten Entlassung mangelt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)