European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00077.17Y.0906.000
Spruch:
In der Strafsache AZ 507 Hv 16/17p des Landesgerichts Korneuburg verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 24. März 2017 ergangene Beschluss (ON 21) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 7 U 329/16k des Bezirksgerichts Leopoldstadt bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Helmut S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 24. Mai 2016, AZ 11 U 5/16z, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (ON 16 S 1). Unter Bedachtnahme hierauf (§ 31 Abs 1 StGB) verhängte das Bezirksgericht Leopoldstadt über Helmut S***** mit seit 17. Jänner 2017 rechtskräftigem Urteil vom 12. Jänner 2017, AZ 7 U 329/16k, eine ebenfalls unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten (ON 16 S 1 f).
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2017 (ON 21) wurde Helmut S***** mehrerer, in der Zeit vom Oktober 2015 bis zum Oktober 2016 begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) sah das Landegericht Korneuburg vom Widerruf der zu AZ 11 U 5/16z des Bezirksgerichts Korneuburg und zu AZ 7 U 329/16k des Bezirksgerichts Leopoldstadt gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die diesbezüglichen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre (ON 21 S 3 f).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS‑Justiz RS0092019 und RS0112811, jüngst 13 Os 102/16y).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen in der Zeit vom Oktober 2015 bis zum Oktober 2016 begangen wurden, die zu AZ 7 U 329/16k des Bezirksgerichts Leopoldstadt bestimmte Probezeit jedoch erst am 17. Jänner 2017 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2017 (ON 21 S 3 f) insoweit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (13 Os 102/16y).
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