Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2012, GZ 39 Hv 18/12g-10, verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29. Mai 2008, GZ 71 BE 118/08w-6, wurde Fikret B***** mit Wirkung vom 30. Mai 2008 aus dem Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2008, GZ 23 Hv 55/08g-169) nach § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. April 2012, GZ 39 Hv 18/12g-10, wurde der Genannte des am 1. Jänner 2012 begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Zugleich fasste das Landesgericht Salzburg den auf § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gestützten Beschluss (ON 10 S 3), vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 71 BE 118/08w des Landesgerichts Innsbruck (nunmehr 42 BE 190/08p des Landesgerichts Salzburg) abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit - abgesehen von den in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB normierten, hier nicht aktuellen Ausnahmen - nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Da vorliegend die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat nicht während der Probezeit, sondern nach deren Ablauf (am 30. Mai 2011; §§ 49, 68 StGB), nämlich am 1. Jänner 2012, verübt wurde, verletzt der in Rede stehende Beschluss das Gesetz in § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Im Hinblick auf die zum Nachteil des Verurteilten Fikret B***** verfügte Verlängerung der Probezeit war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden und der betreffende Beschluss ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)