European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00045.20D.0609.000
Spruch:
In der Strafsache AZ 23 Hv 108/19t des Landesgerichts Innsbruck verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 28. Jänner 2020, GZ 23 Hv 108/19t-21, gefasste Beschluss im Ausspruch, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2019, AZ 34 BE 56/19x, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen, § 53 Abs 1 erster Satz StGB.
In diesem Umfang wird der Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30. Dezember 2019, GZ 34 BE 56/19x-4, wurde ***** G***** am 20. Jänner 2020 unter Bestimmung einer Probezeit aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Jänner 2020, GZ 23 Hv 108/19t-21, wurde ***** G***** mehrerer, am 29. September und 7. Dezember 2019 begangener strafbaren Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem fasste das Gericht den auf § 494a Abs 1 Z 4 StPO gestützten (und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, (unter anderem) die zu AZ 34 BE 56/19x des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 21 S 5).
Rechtliche Beurteilung
In diesem Umfang verletzt der Beschluss – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf (hier:) einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen begangen wurden, bevor die zu AZ 34 BE 56/19x des Landesgerichts Innsbruck bestimmte Probezeit zu laufen begann (§ 49 StGB), verletzt der Beschluss – in diesem Umfang – §
53 Abs 1 erster Satz StGB.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).
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