Rechtssatz
Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Hier: Arbeitslehrerin und Hauswirtschaftslehrerin.
10 ObS 193/88 | OGH | 18.04.1989 |
nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T1) Beisatz: Dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß § 273 Abs 3 ASVG Bedacht genommen werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/41 |
10 ObS 342/89 | OGH | 19.12.1989 |
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeitertätigkeiten oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. (T3) |
10 ObS 160/89 | OGH | 26.09.1989 |
Beisatz: Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ist auch dann maßgeblich, wenn sie schon längere Zeit zurückliegt. (T4) Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF3/108 |
10 ObS 30/90 | OGH | 06.02.1990 |
Beisatz: Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. (T5) Veröff: SSV-NF 4/17 |
10 ObS 15/90 | OGH | 13.03.1990 |
nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T6) Veröff: SSV-NF 4/38 |
10 ObS 241/90 | OGH | 18.09.1990 |
nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7) Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 4/101 |
10 ObS 88/92 | OGH | 28.04.1992 |
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SSV-NF 6/53 |
10 ObS 92/93 | OGH | 15.06.1993 |
Beisatz: Orchestermusiker, dessen Ausbildung auch die Anstellungserfordernisse für eine Tätigkeit als Lehrer an einem Konservatorium oder einer Musikschule erfüllt, kann auch auf diese Tätigkeiten verwiesen werden. (T8) |
10 ObS 117/95 | OGH | 05.07.1995 |
nur T1; Beisatz: Aber auch innerhalb der Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. (T9) |
10 ObS 21/98f | OGH | 27.01.1998 |
Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank. (T10) |
10 ObS 271/98w | OGH | 01.12.1998 |
Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T11) |
10 ObS 198/99m | OGH | 14.09.1999 |
nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T12) |
10 ObS 67/01b | OGH | 20.03.2001 |
Vgl; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T13) Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T14) |
10 ObS 307/01x | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Hier: Sonderkindergärtnerin. (T15) |
10 ObS 47/02p | OGH | 12.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. (T16) |
10 ObS 173/02t | OGH | 18.07.2002 |
nur T12; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14 |
10 ObS 2/10g | OGH | 01.06.2010 |
nur T7; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Croupier. (T17) |
10 ObS 125/14a | OGH | 21.10.2014 |
Beisatz: Ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. (T18)<br/> |
10 ObS 57/24s | OGH | 13.08.2024 |
nur T7<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00200_8800000_001
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