OGH 10ObS211/98x

OGH10ObS211/98x23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, Fahrlehrer, ***** vor dem Obersten Gerichtshofe nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1998, GZ 11 Rs 51/98v-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.November 1997, GZ 17 Cgs 160/96z-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 25.11.1944 geborene Kläger arbeitete nach Absolvierung der Pflichtschule und einer Kfz-Mechanikerlehre ohne Lehrabschlußprüfung von 1962 bis 1963 als Kfz-Mechaniker und kurz auch als Kfz-Schlosser. Nach dem Präsenzdienst war er von Oktober 1964 bis April 1965 wieder als Schlosser tätig. Von Mai bis Oktober 1965 arbeitete er als Schankbursch, danach bis 1972 wieder als Kfz-Mechaniker. Von 1972 bis 1975 arbeitete er als Nähmaschinenmechaniker und in den Jahren 1975 bis 1981 erneut als Kfz-Mechaniker. Von 1981 bis 1983 war er als Magazineur und im darauffolgenden Jahr als Gartenarbeiter beschäftigt. Zuletzt war er von 1984 bis 1989 mit Unterbrechungen als Fahrlehrer in einer Fahrschule beschäftigt. Derzeit bezieht er einen Pensionsvorschuß. Aufgrund der im einzelnen festgestellten krankhaften Veränderungen ist der Kläger noch in der Lage, leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen auszuführen. Zu vermeiden sind Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit, weiters Arbeiten unter psychischem Druck. Ungeeignet ist er auch für Berufe, die mit erhöhtem Streß verbunden sind, die mit kommunikativer Belastung einhergehen und höhere Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit und Verantwortung stellen. Die Tätigkeit eines Fahrlehrers kann der Kläger nicht mehr verrichten. Er wäre aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsetzbar, beispielsweise als Bürodiener für verschiedene Hilfsdienste in Büros, Briefeinlaufs- und Abfertigungsstellen.

Mit Bescheid vom 1.7.1996 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 13.12.1995 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1996 gerichtete Klagebegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus:

Die Frage, welches berufliche Verweisungsfeld für den Versicherten in Betracht komme, sei ausschließlich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, je nachdem, ob der Versicherte Arbeiter - oder Angestelltentätigkeiten verrichtet habe. Die Tätigkeit eines Fahrlehrers gehöre weder zu den kaufmännischen Diensten noch sei sie dem Kanzleidienst zuzuordnen. Das KFG biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung eine andere qualifiziertere geistige und körperliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs voraussetze als für die Erteilung einer Lenkerberechtigung. Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer stelle im Vergleich zu Fahrschullehrern relativ geringere Anforderungen nach Vorkenntnissen und Schulung. Als Fahrlehrer habe der Kläger nicht höhere, nicht kaufmännische Dienste verrichtet, sondern Arbeitertätigkeiten. Die Berufsunfähigkeit des Klägers sei daher trotz Leistungszuständigkeit der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Die Tätigkeit eines Fahrlehrers sei weder ein Lehrberuf noch sei ihm die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualifikation und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzusetzen. Der Kläger habe daher überwiegend ungelernte Tätigkeiten verrichtet und sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar; er sei daher nicht berufsunfähig im Sinne des § 255 Abs 3

ASVG.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1996 als zu Recht bestehend und die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger ab 1.1.1996 eine vorläufige Zahlung von monatlich S 5.000,-- zu leisten. Insoweit der Rechtsrüge des Klägers folgend, führte das Berufungsgericht aus: Zutreffend sei davon auszugehen, daß wegen der Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld bilde. Richtig sei auch, daß nach ständiger Judikatur bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 oder § 273 ASVG zu prüfen seien, die tatsächlich verrichtete Tätigkeit, nicht hingegen die arbeitsvertragliche oder kollektivvertragliche Einstufung entscheidend sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei jedoch die Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zuzuordnen. Für die Verweisung sei daher von diesem Angestelltenberuf auszugehen. Insbesondere zufolge seiner psychischen Beeinträchtigungen könne der Kläger die Tätigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr verrichten. Er sei innerhalb der Berufsgruppe nicht mehr einsetzbar, weil es keine artähnlichen Verweisungsberufe gebe. Mangels Verweisungsmöglichkeit sei der Kläger berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG. Sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension bestehe daher zu Recht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und damit im Zusammenhang stehender sekundärer Feststellungsmängel. Es wird die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß die Tätigkeit eines Fahrlehrers nicht den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zugeordnet werden könne. Der Kläger habe demnach keine Angestelltentätigkeit ausgeübt und sei nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs-(Gruppen-)versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 9/53 mwN uva). Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 ASVG zu beurteilen. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind dabei nicht bindend (SSV-NF 3/2 = SZ 62/3 uva). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen geprüft, ob die Tätigkeit eines Fahrlehrers, die der Kläger nicht bloß vorübergehend zuletzt verrichtete, als Angestellten- oder aber als Arbeitertätigkeit zu qualifizieren ist.

Nach § 1 Abs 1 AngG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Beizutreten ist der Ansicht der Vorinstanzen, daß es sich bei der Tätigkeit eines Fahrlehrers weder um kaufmännische Dienste noch um Kanzleiarbeiten handelt; entscheidend ist daher, ob diese Tätigkeiten den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zugeordnet werden kann. Diese werden von Lehre und Rechtsprechung im allgemeinen dadurch umschrieben, daß für sie eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nicht manuelle Arbeiten und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß (Arbeitsablauf) gefordert wird, wobei betont wird, daß auch diese Kriterien bloße Indizien sind und keineswegs im Einzelfall zur Gänze vorliegen müssen. Die moderne Rechtsprechung war bestrebt, eine möglichst präzise Umschreibung zu treffen. Danach kommt als höhere Dienstleistung jede Arbeit in Betracht, die - ohne daß gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in der Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf aber kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an den der kaufmännischen Dienste (SSV-NF 6/20 unter Hinweis auf Martinek/Schwarz AngG7 74; 10 ObS 33/97v = SSV-NF 11/67 - in Druck).

Fahrlehrer und Fahrschullehrer vermitteln in einer Fahrschule ihren Schülern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zum Bestehen einer Lenkerprüfung nötig sind. Dabei unterscheidet sich der Aufgabenbereich der Fahrlehrer von dem der Fahrschullehrer. Die Fahrlehrer sind für den praktischen Unterricht zuständig. Sie erklären den Fahrschülern die Bedienung des Kraftfahrzeuges, die Bedeutung der Kontrolleinrichtungen und die einzelne Schritte der Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, die vor Fahrtantritt erledigt werden müssen. Im Rahmen von Übungsfahrten geben sie den Fahrschülern die Gelegenheit, das Fahrzeug selbst zu steuern, bis die Schüler das sichere Lenken des Fahrzeuges beherrschen. Die Fahrschullehrer sind hingegen für den theoretischen Unterricht zuständig, dh sie vermitteln in der Fahrschule die erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse. Sie erklären den Aufbau und die Funktionsweise des Motors, die Einschätzung und Vermeidung von Unfallgefahren sowie alle für den Straßenverkehr maßgeblichen Rechtsvorschriften. Gleichzeitig überprüfen sie immer wieder die Kenntnisse der Schüler und bereiten sie so auf die Lenkerprüfung vor (Berufslexikon "ausgewählte Berufe" 1989, 151). Nach § 117 Abs 1 KFG 1967 darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die vertrauenswürdig sind und seit mindenstens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind. Die Berechtigung für die Tätigkeit als Fahrlehrer ist ferner an die Ablegung einer Lehrbefähigungsprüfung beim zuständigen Amt der jeweiligen Landesregierung gebunden; die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Zweck der Ausbildung ist es, dem Fahrlehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung notwendig sind (§ 64d iVm § 64c KDF). Für die Lehrbefähigungsprüfung der Fahrschullehrer gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für jene der Fahrlehrer, zusätzlich muß aber der erfolgreiche Abschluß einer weiterführenden Schule (Fachschule, höhere Schule) nachgewiesen werden (§ 116 Abs 1 KFG 1967). Bei der Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer ist nach § 65 Abs 2 KDF auch festzustellen, ob der Prüfungswerber in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen. Bei der praktischen Prüfung sind nach § 65 Abs 3 KDF dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Da wesentliches Ziel der Tätigkeit eines Fahrlehrers die Ausbildung von Fahrschülern und die Vorbereitung für die Lenkerbefähigungsprüfung ist, hat der berufskundliche Sachverständige zutreffend darauf verwiesen, daß es sich beim Beruf des Fahrlehrers um eine sehr spezifische Tätigkeit handelt, die im weitesten Sinne zu den pädagogischen Berufen gezählt werden kann.

Was die arbeitsrechtliche Qualifizierung des Berufes eines Fahrlehrers betrifft, so hat bereits das Landesgericht Wien im Jahr 1925 entschieden, daß ein Fahrlehrer in einer Autofahrschule höhere Dienste leistet (Arb 3542). Es meinte, schon die instruktionelle Tätigkeit bei praktischer Ausbildung und Unterweisung der Fahrschüler stelle als eine Lehrtätigkeit eine höhere Dienstleistung dar. Denn nicht jeder fachlich noch so gut ausgebildeter Chauffeur werde deswegen allein auch imstande sein, als Lehrperson in einer Fahrschule Dienste zu leisten. Der Oberste Gerichtshof entschied im Jahr 1957, daß als Fahrlehrer im Sinne des Kollektivvertrages für die Angestellten an den Kraftfahrschulen Wiens und als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes auch solche Personen anzusehen seien, die vor Ablegung der Fahrlehrerprüfung eine befristete Verwaltungsbehördliche Genehmigung zur Erteilung des Fahrunterrichts besitzen (Arb 6715 = ZVR 1958/175 = JBl 1958, 157 - Probe-Fahrlehrer). Das arbeitsrechtliche Schrifttum schloß sich im wesentlichen dieser Rechtsprechung an und nannte wiederholt die Tätigkeit von Fahrlehrern als Beispiel für höhere, nicht kaufmännische Dienste (so etwa Tomandl, Arbeitsrecht I3 97; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 156; Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts5 35). Der Senat tritt dieser Auffassung auch aus folgenden weiteren Überlegungen bei:

Wenn auch die kollektivvertragliche Einstufung einer Tätigkeit als Arbeiter- oder als Angestelltentätigkeit nicht entscheidend ist, so gibt sie doch die Einschätzung der Kollektivvertragspartner darüber wieder, ob ihrer Ansicht nach eine Tätigkeit als Angestellten- oder als Arbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten in den Kraftfahrschulen Österreichs nennt als persönlichen Geltungsbereich alle den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegenden Dienstnehmer sämtlicher Betriebe in Österreich, die den Fachgruppen bzw Fachvertretungen der Kraftfahrschulen der Wirtschaftskammern angehören. Der Kollektivvertrag enthält unter XI. Gehaltsordnung Punkt B verschiedene Gehaltstafeln für Fahrschullehrer, Fahrlehrer, Büroangestellte und Bürolehrlinge. Er geht also, wie das Berufungsgericht völlig zutreffend dargelegt hat, davon aus, daß auch Fahrlehrer und nicht nur Fahrschullehrer zu den Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes zählen. Diese Einschätzung stellt auch nach Ansicht des Senates eine nicht zu vernachlässigenden Gesichtspunkt bei der Beurteilung da, ob die Tätigkeit eines Fahrlehrers eine Angestelltentätigkeit ist. Für die Tätigkeit eines Fahrlehrers, die im übrigen auch nur geringfügig niedriger entlohnt wird als die eines Fahrschullehrers, jedoch erheblich höher als die eines Büroangestellten, genügt es auch nicht, die für die Lenkung von Fahrzeugen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, sondern der Fahrlehrer benötigt darüber hinaus in erster Linie didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihn in die Lage versetzen, die für die Lenkerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Schülern zu vermitteln. Dem Berufungsgericht ist daher beizustimmen, daß die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer zu den höheren, nicht kaufmännischen Diensten im Sinne des § 1 Abs 1 AngG gehört und daher für die Verweisung von diesem Angestelltenberuf auszugehen ist.

Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. In der - nur auszugsweise (ARD 4243/14/91 veröffentlichten - Entscheidung 10 ObS 326/90 ging der Senat ohne weiteres davon aus, daß ein Versicherter, der sowohl als Fahrlehrer wie auch als Fahrschullehrer gearbeitet hatte, als Angestellter zu qualifizieren sei und nicht auf Tätigkeiten etwa eines Portiers oder Museumswächters verwiesen werden könne, weil es sich bei diesen Tätigkeiten um Arbeitertätigkeiten handle, die bei Prüfung der Verweisbarkeit eines Angestellten nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben hätten. Daß der dortige Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Fahrschullehrer und Fahrlehrer nicht mehr ausüben könne, sei unbestritten geblieben; ein Beruf, der derselben Berufsgruppe zuzurechnen wäre und der der Arbeitsfähigkeit des Klägers entsprechen würde, habe nicht festgestellt werden können. In dieser Entscheidung ist also der Senat davon ausgegangen, daß es innerhalb der Berufsgruppe keinen Verweisungsberuf gebe. Zu derselben Einschätzung gelangte der berufskundliche Sachverständige, der wie gesagt ausführte, daß es sich beim Beruf eines Fahrlehrers um eine im weitesten Sinn zu den pädagogischen Berufen zählende Tätigkeit handle, daß die in diesem Beruf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in keinem anderen pädagogischen Beruf einsetzbar seien und daher der Kläger innerhalb der Berufsgruppe mangels artähnlicher Verweisungsberufe nicht verweisbar sei.

Die beklagte Partei vertritt nun die Auffassung, der Kläger müsse sich selbst dann, wenn man seine Tätigkeit als Angestelltentätigkeit qualifizierte, auf andere Angestelltentätigkeiten wie zB in einer Briefeinlauf- und Abfertigungsstelle verweisen lassen. Dem ist nicht zu folgen. Wenngleich der Kollektivvertrag für die Angestellten in den Kraftfahrschulen Österreich Gehaltstafeln auch für Büroangestellte und Bürolehrlinge vorsieht, darf doch nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Beruf des Fahrlehrers überwiegend wenn nicht sogar ausschließlich um einen technischen Beruf handelt und der Senat die Verweisung eines Angestellten mit überwiegender technischer Qualifikation auf einen kaufmännischen Beruf wie den des Fakturisten als Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte für nicht zulässig erachtet (10 ObS 360/97g, 10 ObS 2045/96z). Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß die von der Revisionswerberin genannten Tätigkeiten in einer Briefeinlauf- und Abfertigungsstelle eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie die Tätigkeit eines Fahrlehrers. Damit sind aber die genannten Verweisungsberufe nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Ein Beruf, der derselben Berufsgruppe zuzurechnen wäre und der Arbeitsfähigkeit des Klägers entsprechen würde, so daß er darauf nach § 273 Abs 1 ASVG verwiesen werden dürfte, konnte von der beklagten Partei nicht genannt und von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt werden.

Da sich das Urteil des Berufungsgerichtes als in jeder Hinsicht zutreffend erweist, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.

Stichworte