OGH 10ObS170/98t

OGH10ObS170/98t19.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.-Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Inge K*****, vertreten durch Dr.Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1998, GZ 9 Rs 421/97s-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.August 1997, GZ 4 Cgs 145/97a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit in der Revision (in Wiederholung der bereits in ihrer Berufung vorgetragenen und vom Berufungsgericht verworfenen Argumente) abermals Mangelhaftigkeiten im Zusammenhang mit den medizinischen Gutachten, insbesondere des urologischen Sachverständigen, behauptet und damit in Verbindung stehend einzelne von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen bekämpft werden, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich unzulässige Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen im Beweisbereich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO wird nicht aufgezeigt (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 2.Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte in Folge seines körperlich und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; 10 ObS 21/98f; Teschner in Tomandl, SV-System, 376). Die Verweisung der Klägerin, deren letzte nicht bloß vorübergehend ausgeübte und damit maßgebliche Tätigkeit als Angestellte (10 ObS 186/97v) diejenige einer Außendienstmitarbeiterin für Staubsaugerprodukte mit Privatkundenbesuchen samt Kaufabschlüssen und Durchführung gelegentlicher kleinerer Reparaturen war, auf derartige Vertretertätigkeiten (mit anderen Gerätschaften), soweit hiedurch keine Hebe- und Trageleistungen über fünfzehn Kilogramm verbunden sind, steht mit dem festgestellten Leistungskalkül im Einklang. Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt, bringt sie ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Ein sozialer Abstieg liegt darin schon deshalb nicht begründet (und ist daher nicht zu erwarten), weil der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang sogar Verweisungen von bisherigen Außendienstmitarbeitern auf Innendiensttätigkeiten bereits mehrfach für zulässig erachtet hat (SSV-NF 6/118, 10 ObS 2240/96a, 10 ObS 201/97z, 10 ObS 366/97i). Da damit keine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte verbunden ist (was unzulässig wäre: 10 ObS 360/97g), sind auch keine (zusätzlichen) Feststellungen über die "entsprechende Verwendungsgruppe für die Revisionswerberin" erforderlich. Innerhalb ihrer Berufsgruppe ist sie nämlich jedenfalls noch auf leistungskalkülmäßig verrichtbare Verwendungen verweisbar, dies auch unter Beachtung der dieses Leistungskalkül schwerpunktmäßig bestimmenden Harnverlustsymptomatik.

Im übrigen handelt es sich bei der Frage, in welche Verwendungsgruppe die Klägerin einzustufen war, um keine Tat-, sondern Rechtsfrage, die aufgrund der Feststellungen über das Aufgabengebiet zu lösen ist. Der Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit der Klägerin wurde (für den Obersten Gerichtshof bindend) festgestellt, sodaß die Grundlagen für die Prüfung und Beurteilung der Frage der Einstufung der Klägerin damit vorliegen. Ausgehend davon entbehrt aber die Ansicht der Revisionswerberin, mit der Verrichtung der von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe sei ein sozialer Abstieg verbunden, ebenfalls jeder Grundlage.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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