OGH 10ObS201/97z

OGH10ObS201/97z26.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec aus dem Kreis der Arbeitgeber und Herbert Böhm aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leo K*****, vertreten durch Dr.Johannes Ehrenhöfer und Dr.Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1997, GZ 9 Rs 402/96w-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juli 1996, GZ 4 Cgs 97/93m-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, ohne seinen in der Berufung unter Hinweis auf eine vorgelegte Urkunde über die Anforderungen der Verweisungstätigkeit gegen die Richtigkeit des berufskundlichen Gutachtens vorgetragenen Einwendungen Rechnung zu tragen. Damit wird allerdings kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Die Prüfung der Tatfrage ist jedoch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

Ob es sich bei konkret in Frage stehenden Tätigkeiten um leichte Arbeiten handelt bzw ob eine Tätigkeit mit dem im Einzelfall erhobenen Leistungskalkül vereinbar ist, ist ebenfalls eine Tatfrage, die sofern es sich nicht um notorische Tatsachen handelt, im Beweisverfahren zu prüfen und von den Tatsacheninstanzen festzustellen ist. Hier wurde aufgrund des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt, daß es sich bei den Arbeiten eines Innendienstmitarbeiters um körperlich leichte Arbeiten handelt, die nicht mit ständigem Zeitdruck verbunden sind. Dieses Ergebnis gründet sich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von den in der Entscheidung SSV-NF 6/118 dargestellten Grundsätzen abzugehen. Daß der bisher im Außendienst eines Versicherungsunternehmens tätig gewesene Kläger in der Lage ist, die im einzelnen angeführten Innendiensttätigkeiten durchzuführen, steht fest.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Soweit der Revisionswerber dazu auf seine angespannte finanzielle Situation verweist, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier nicht vor; die Revisionsausführungen stellen sich wie oben aufgezeigt, fast ausschließlich als unzulässige Bekämpfung der Tatsachengrundlage dar. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.

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