OGH 1Ob785/83; 7Ob501/85; 8Ob659/85; 1Ob518/86; 2Ob543/86; 4Ob557/87 (RS0038682)

OGH1Ob785/83; 7Ob501/85; 8Ob659/85; 1Ob518/86; 2Ob543/86; 4Ob557/878.4.2024

Rechtssatz

Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten.

Normen

ABGB §1299 C
RAO §9

1 Ob 785/83OGH30.11.1983

Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554

7 Ob 501/85OGH07.11.1985

Veröff: SZ 58/165

8 Ob 659/85OGH03.04.1986
1 Ob 518/86OGH09.04.1986

Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 = GesRZ 1987,149

2 Ob 543/86OGH28.10.1986
4 Ob 557/87OGH20.10.1987

Auch

1 Ob 620/87OGH23.09.1987

Veröff: NZ 1988,200

6 Ob 740/87OGH24.03.1988
7 Ob 1529/88OGH29.09.1988
2 Ob 591/88OGH11.10.1988
2 Ob 567/88OGH12.04.1989

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 543/86

2 Ob 44/89OGH25.04.1989

Beisatz: Der Rechtsanwalt muss auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T1)

1 Ob 516/89OGH01.03.1989

Veröff: RdW 1989,221

7 Ob 568/89OGH27.04.1989
1 Ob 562/89OGH11.10.1989

Veröff: AnwBl 1990,42

4 Ob 607/89OGH27.02.1990

Beisatz: Hier: Hinweis auf ungültige Vollmacht auf seiten des Geschenkgebers und Ablauf der Frist nach § 31 Abs 6 GBG. (T2) Veröff: AnwBl 1991,51

4 Ob 512/90OGH08.05.1990

Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T3)

1 Ob 596/91OGH18.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Hinweis darauf, es sei zu befürchten, dass der Anspruch verjährt sein, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei oder die der Revision als gering erachtet werden, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht gegenüber seinem rechtsunkundigen Mandanten im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs wegen Verjährung nicht. (T4)

1 Ob 591/92OGH22.10.1992
8 Ob 664/92OGH10.12.1992

Beis wie T3; Beisatz: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die vorgeben oder auch belegen, dass sie bereits von anderer berufener Seite (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc) Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen, wenn sich aus dem darüber geführten Gespräch oder den dazu vorgewiesenen Belegen (etwa Vertragsentwürfen, Gutachten, Wohlmeinungen etc) die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt. (T5)

1 Ob 1647/95OGH22.11.1995

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs nicht. (T6)

1 Ob 2029/96fOGH11.03.1996

Vgl

2 Ob 224/97yOGH27.05.1999

Beisatz: Diese entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, dass sie die Rechtslage vollständig erfasst hat, wobei ein juristischer Laie eingehender zu belehren ist als ein Fachkundiger. (T7)

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO (vergleiche § 9 RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt. (T8)

6 Ob 292/00kOGH22.02.2001
2 Ob 67/01vOGH29.03.2001

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen. (T9)

7 Ob 316/01yOGH11.02.2002

Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. (T10)<br/>Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass die Erhebung eines Mitverschuldenseinwands ratsam und (zumindest zur teilweisen Abwehr einer Klageforderung) zweckmäßig sei, kann schadenersatzpflichtig werden. (T11)

4 Ob 83/02pOGH09.04.2002

Veröff: SZ 2002/46

9 Ob 99/02bOGH22.05.2002
3 Ob 35/02xOGH19.09.2002

Beis wie T3

5 Ob 96/03hOGH13.05.2003

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T10

8 Ob 110/03iOGH25.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass es zu einem bedingten Vergleichsabschluss kam, ist noch nicht zu folgern, dass der Klägerin etwaige negative Prozessaussichten erkennbar waren. (T12)

6 Ob 247/04yOGH21.10.2004
6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T13)

2 Ob 133/06gOGH13.07.2006
6 Ob 264/06aOGH30.11.2006

Auch

10 Ob 5/07vOGH05.06.2007

Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2007/90

7 Ob 198/07dOGH16.11.2007

Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T14)

4 Ob 197/08mOGH15.12.2008
13 Bkd 5/08OGH13.10.2008

Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des § 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T15)

5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T16)

2 Ob 266/08vOGH16.07.2009
4 Ob 145/11vOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung. (T17)

7 Ob 61/12iOGH30.05.2012

Beisatz: Hier: unbedingter Unterhaltsvergleich (T18)

9 Ob 37/12zOGH26.11.2012

Beis wie T14 nur: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. (T19)

9 Ob 61/13fOGH29.01.2014

Auch

3 Ob 40/14zOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T13

5 Ob 40/15sOGH24.02.2015

Beisatz: Hier: Notar als Erbenvertreter. (T20)<br/>Beisatz: Der Hinweis auf Schulden des Erblassers ersetzt nicht die notwendige Aufklärung über die Wirkungen von bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärung. (T21)<br/>

3 Ob 89/15gOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T14

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017
6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Eine völlig ungeeignete Maßnahme verliert ihren Charakter als Sorgfaltsverstoß nicht dadurch, dass der Mandant dieser Vorgangsweise zustimmt. (T22)

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Beis wie T1

9 Ob 85/18tOGH24.01.2019
1 Ob 236/18iOGH23.01.2019

Auch; Beisatz: Es kann aber von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er sämtliche nur denkbar möglichen, ihm gar nicht bekannten Fehlvorstellungen seines Klienten – soweit sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen – von sich aus ausräumt, wiewohl etwa der Mandant, nicht nachfragt. (T23)

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Vgl; Beis wie T16

4 Ob 57/21tOGH20.04.2021
6 Ob 53/21vOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Steuerberater. (T24)

6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T25)

4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beis nur wie T1

4 Ob 125/22vOGH31.01.2023
8 Ob 80/23gOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T10

1 Ob 200/23bOGH08.04.2024

Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört daher auch, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen. (T26)<br/>Anm: Zur diesbezüglichen Haftung auch für eine verhängte Verbandsgeldbuße vgl RS0134760.

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0010OB00785_8300000_002