Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,-- (darin enthalten S 514,50 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegen den Beklagten als Wohnungseigentumsorganisator wurde auf Grund einer Strafanzeige mehrerer Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1462 KG Villach mit den Häusern Klagenfurter Straße 20 und 22 vom 29. Juli 1981 ein Strafverfahren beim Landesgericht Klagenfurt eingeleitet. Am 20. März 1982 wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafantrag wegen Vergehens der Untreue erhoben. Zugleich wurden weitere Vorerhebungen wegen Betruges und weiterer Untreuefakten beantragt. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 24. Mai 1982 vor dem Einzelrichter und weiteren Beweisaufnahmen brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20. Dezember 1982 die Anklageschrift wegen Verbrechens des schweren Betruges und Vergehens der Untreue beim Landesgericht Klagenfurt ein. Einen vom seinerzeitigen Verteidiger des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Oskar S***, erhobenen Anklageeinspruch entschied das Oberlandesgericht Graz dahin, daß es der Anklage Folge gab. Nach dem Tod Dris. Oskar S*** übernahm der Kläger ab 26. April 1985 die Verteidigung des Beklagten in diesem Strafverfahren. Nach Einholung eines Gutachtens fand am 23. und 24. Mai 1985 und am 7. November 1985 die Hauptverhandlung statt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 1985, GZ 7 Vr 925/82-99, wurde der Beklagte des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB (weil er im Oktober 1979 in Villach mit Bereicherungsvorsatz mehrere Wohnungseigentumswerber durch Täuschung darüber, daß er für von ihm erworbene Garagen und Abstellplätze den anteilsmäßigen Kaufpreis von S 521.880,-- entrichtet habe, obwohl er tatsächlich nur S 8.000,-- dafür gezahlt hätte, zum Abschluß der Kaufverträge zu überhöhten Preisen verleitet habe, wodurch diese an ihrem Vermögen insgesamt um S 498.660,-- geschädigt worden seien) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB (weil er im Jahr 1980 in Villach die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch mit mehreren Wohnungseigentumswerbern an der Liegenschaft EZ 1462 KG Villach abgeschlossene Bauorganisationsverträge, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch diesen Personen in mehreren Fällen näher bezeichnete Vermögensnachteile zugefügt habe) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; die Strafe wurde gemäß § 43 Abs 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Von einem Anklagepunkt wegen Untreue mit einer Schadenssumme von S 17.796,68 wurde der Beklagte freigesprochen. Nach den Feststellungen des Strafurteiles vereinbarte der Beklagte mit der Kärntner Gebietskrankenkasse den Ankauf ihrer Häuser in Villach, Klagenfurter Straße 20 und 22, um S 4,700.000,-- durch eine Käufergruppe. Soweit der Beklagte für Anteile an der Liegenschaft Kaufwerber nicht stellen konnte, sollte er selbst als Käufer auftreten. Den Kaufpreis von S 4,700.000,-- besicherte er durch eine Bankgarantie. Die Kärntner Gebietskrankenkasse schloß mit einzelnen Käufern Kaufverträge über Liegenschaftsanteile ab. Die Liegenschaft wird in 50.000 Anteile aufgeteilt. Einem 50.000stel-Anteil entsprach ein Kaufpreis von S 94,--. Auch der Beklagte erwarb eine Wohneinheit (Nr. 2 mit 1501/50.000 Anteilen) und die Garagen und Abstellplätze (5552/50.000). Der Gesamtkaufpreis von S 4,700.000,-- wurde nach der Größe der einzelnen Wohnungen auf die Miteigentümer aufgeteilt. Die vom Beklagten erworbenen Garagen und Abstellplätze (5552/50.000) hätten demnach S 521.880,-- kosten müssen. Der Beklagte bezahlte tatsächlich aber nur S 8.000,-- hiefür und verkaufte die einzelnen Garagen um S 35.000,-- und die Abstellplätze um S 15.000,-- weiter. Der Restkaufpreis der gesamten Liegenschaft von S 4,692.000,-- wurde anteilsmäßig auf die Miteigentümer aufgeteilt, wodurch sich für jeden einzelnen Miteigentümer der für seine Anteile zu bezahlende Kaufpreis verteuerte. Die einzelnen im Urteilsspruch angeführten Miteigentümer erlitten dadurch Schäden zwischen S 4.446,-- und S 117.027,--. Die Miteigentümer wußten beim Abschluß ihrer Kaufverträge nicht, daß der Beklagte nur S 8.000,-- für die Garagen und Abstellplätze bezahlt hatte. In der rechtlichen Beurteilung führte das Schöffengericht aus, daß die Miteigentümer annehmen mußten, daß jeder 50.000stel-Anteil gleich viel wert war und auch der Beklagte den gleichen Preis bezahlt hatte. Da der Beklagte aber nur S 8.000,-- für 5552/50.000 Anteile bezahlt hatte, verteuerte sich der Preis für einen 50.000stel-Anteil für die anderen Miteigentümer auf etwa S 105,--. Die Miteigentümer wurden vom Beklagten getäuscht. Da in den Kaufverträgen der Gesamtkaufpreis von S 4,700.000,-- nicht genannt war, waren die Kaufverträge zur Täuschung geeignet. Der Beklagte hat seine Gewinnabsicht zugegeben. Der Beklagte verzichtete nach kurzer Rücksprache mit dem Kläger sofort nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. März 1988, 14 Os 161/87, 7 Vr 925/82-129 des Landesgerichtes Klagenfurt fest, daß das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt im Schuldspruch wegen schweren Betruges das Gesetz (§§ 146, 147 Abs 3 StGB) verletzte; er hob das Urteil in diesem Punkt auf und sprach den Beklagten von der Betrugsanklage gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Für das verbliebene Vergehen der Untreue verurteilte der Oberste Gerichtshof den Beklagten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten; die Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, daß die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung die Annahme des Tatbildes des Betruges deckten. Wirtschaftlich gesehen sei für die Käufer von Eigentumswohnungen die Größe ihrer Wohnungen und der zu zahlende Preis relevant, nicht aber der ideelle Liegenschaftsanteil, der in der Regel endgültig erst nach Fertigstellung der Wohnungen durch die Parifizierung festgelegt werde. Eine Verpflichtung des redlichen Verkäufers, seine Preiskalkulation und damit seine Gewinnspanne offenzulegen, bestehe grundsätzlich nicht. Das Verschweigen des symbolischen Kaufpreises für die Garagen und Abstellplätze stelle keine Irreführung der Käufer dar. Ein Anspruch der Käufer auf einen gerechten Kaufpreis bestehe nicht, vielmehr sei auch ein Verkauf zu individuell verschiedenen Preisen zulässig. Der Wohnungseigentumsorganisator sei zur Gleichbehandlung der Miteigentümer bei Grund- und Baukosten nach dem Verhältnis der Anteile nicht verpflichtet. Solche Vertragsbeschränkungen verstießen gegen die Privatautonomie. Den Wohnungskäufern sei durch den von ihnen finanzierten Vorteil des Beklagten kein Schaden erwachsen. Dieser sei als Unternehmer aufgetreten und daher zu einer für ihn gewinnbringenden Kalkulation berechtigt gewesen. Ein überhöhter Kaufpreis der Wohnungen sei nicht festgestellt worden. Im Urteil fehle auch eine klare Feststellung über den Betrugsvorsatz des Beklagten und ein Begründung für dessen Annahme. Die Gleichsetzung des Gewinnstrebens eines Unternehmers mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, sei verfehlt und beruhe auf einer Fehlbeurteilung zulässigen wirtschaftlichen Gewinnstrebens. Der Kläger begehrte vom Beklagten - nach Teilzahlung von S 107.500,-- und Erlassung eines Teilanerkenntnisurteiles vom 11. November 1986 über weitere S 30.000,-- (ON 14) - an Verteidigerhonorar weitere S 77.456,35 samt Nebengebühren. Er habe den Beklagten in dessen Strafverfahren nicht unrichtig beraten oder gar schlecht verteidigt; vielmehr sei wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit des Strafverfahrens und des großen Arbeitsaufwandes gemäß § 21 Abs 1 RATG ein Zuschlag von 20 % zu den einzelnen Verdienstansätzen angemessen. Den Rat zum Rechtsmittelverzicht nach der Verkündung des Urteils habe er dem Beklagten wegen der Gefahr höherer Strafe oder des Wegfalls der bedingten Strafnachsicht im Falle einer Strafberufung der Staatsanwaltschaft und auf der Grundlage der keine Rechts- oder Begründungsmängel enthaltenden mündlichen Urteilsbegründung erteilt, so daß dieser Rat nicht als schuldhaft falsch anzusehen sei.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe ihn wegen mehrfacher Verteidigungsmängel im Zuge der Hauptverhandlung und besonders wegen des falschen Rates zur Annahme des Strafurteiles (= Unterlassung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen beide Urteilspunkte) mangelhaft vertreten, so daß ein Honoraranspruch über die bereits geleisteten Beträge hinaus nicht bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte aus den Strafakten und den Honoraraufstellungen des Klägers im einzelnen fest, welche Aktivitäten der Kläger als Verteidiger des Beklagten nach der Aktenlage setzte, und führte an, welche Zeugen im Strafverfahren während der Hauptverhandlung vom Kläger unvollständig befragt worden seien, ohne allerdings daraus einen anderen Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten abzuleiten, und listete die vom Kläger "erbrachten Verteidigungsleistungen" inhaltlich und nach Verdienstansätzen auf.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes lehnte das Erstgericht jeden weiteren Honoraranspruch des Klägers ab, weil dieser durch den - wie der Freispruch des Beklagten vom Betrugsvorwurf auf Grund des über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 1988, GZ 14 Os 161/87-15, zeige - falschen Rat zum Rechtsmittelverzicht die gesamten vorgehenden Anstrengungen zur Verteidigung des Beklagten geradezu nutzlos gemacht und praktisch entwertet habe. Der Beklagte wäre mit geringeren Verteidigungskosten belastet worden, wenn er ohne die Bemühungen des Klägers gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ein volles Geständnis abgelegt hätte. Bei der schwierigen Sach- und Rechtslage des Strafprozesses habe die Entscheidung zum Rechtsmittelverzicht nicht bloß auf Grund mündlicher Urteilsverkündung binnen fünf Minuten, sondern zumindest erst nach Ausnützung der dreitägigen gesetzlichen Rechtsmittelanmeldungsfrist erfolgen dürfen. Über das bereits erhaltene bzw. zugesprochene Honorar von S 137.500,-- hinaus gebühre dem Kläger daher kein weiteres Entgelt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von S 39.248,67 sA, sprach aber dem Kläger weitere S 38.207,68 sA zu und erklärte die Revision für zulässig. Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten habe in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten - im vorliegenden Fall die Prozeßführung - zum Gegenstand. Auf ihn seien in erster Linie die Vorschriften der RAO und hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden, nicht jedoch, auch nicht in der Frage der Entlohnung, die Bestimmungen über den Dienst- und Werkvertrag. Gemäß § 9 Abs 1 RAO habe der Rechtsanwalt die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Auch § 1009 ABGB lege solche Pflichten der emsigen und redlichen Geschäftsbesorgung fest. Jedenfalls habe der Rechtsanwalt seinem Klienten auch eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen. Er schulde diesem in der Regel keinen bestimmten Erfolg wie etwa einen Freispruch im Strafverfahren, der nicht einmal vorwiegend in seiner Einflußsphäre liege, sondern eine den angeführten Kriterien entsprechende sorgfältige Vertretung (im vorliegenden Fall Strafverteidigung). Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt sei nach § 1299 ABGB zu bestimmen. Ein Rechtsanwalt hafte für die Unkenntnis gesetzlicher Bestimmungen sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Der Klient wiederum schulde dem Rechtsanwalt gemäß § 1014 ABGB den Ersatz des zur Besorgung des Geschäftes notwendigen oder nützlichen Aufwandes sowie gemäß § 1004 ABGB die bedungene Belohnung, d.h. das vereinbarte oder das angemessene Entgelt, im vorliegenden Fall jedenfalls nach den AHR als dem gültigen Tarif für die durch Rechtsanwälte ausgeübte Strafverteidigung. Dementsprechend habe ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, der zur Geschäftsbesorgung nicht notwendig oder nützlich gewesen sei. Rechtsanwaltsleistungen, die infolge schuldhaft mangelhafter Vertretung für den Klienten wertlos seien, müßten nicht honoriert werden. Darüber hinaus stehe dem Entlohnungsanspruch die Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages dann entgegen, wenn eine unvollständige Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistung nach ihrer Natur auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos mache, so daß der Rechtsanwalt in diesem Fall keinen Honoraranspruch habe. Der Hauptvorwurf des Beklagten, der Kläger habe ihm sorgfaltswidrig zum Rechtsmittelverzicht geraten, sei berechtigt. Der Kläger habe sich als Strafverteidiger nicht auf die anderen im vorliegenden Strafverfahren tätigen Personen (Richter, Staatsanwälte) verlassen dürfen, sondern entsprechend seiner besonderen vertraglichen Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit und Treue gegenüber dem Klienten (§ 9 RAO) die Rechtsfrage selbständig auf Grund der üblichen Literatur und Judikatur prüfen und dementsprechend vorgehen müssen. Im vorliegenden Fall habe - wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dargelegt habe - Lehre und Rechtsprechung bestanden, die gegen die Tatbestandsmäßigkeit des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltes als Betrug gesprochen habe, welche daher gute Chancen für die Geltendmachung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 a StPO geboten hätte und leicht zugänglich in der strafrechtlichen Standardliteratur veröffentlicht gewesen sei. Wegen dieses Fehlers des Klägers bei der Beratung des Beklagten vor dem Rechtsmittelverzicht sei die letzte Tarifeinheit der Hauptverhandlung vom 7. November 1985 nicht zuzusprechen. Fehlerhaftes Agieren des Kläger während der Hauptverhandlung sei jedoch nicht vorzuwerfen, weil er damit immerhin auch zur Schaffung einer Sachverhaltsgrundlage beigetragen habe, die - wenn auch ohne sein Zutun - im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes direkt zum Freispruch des Beklagten vom Betrugsvorwurf durch den Obersten Gerichtshof geführt habe. Von der Honorarvorschreibung des Klägers seien jedoch - in den Bestimmungen des RATG bzw. der AHR, aber auch im Fehlen der Notwendigkeit und Nützlichkeit einzelner verzeichneter Ansätze begründete - Abstriche vorzunehmen, hingegen sei ihm wegen des besonderen Umfanges und der Schwierigkeit des Strafverfahrens zum berechtigten ermittelten Honorar ein Zuschlag von 20 % gemäß § 21 Abs 1 RATG zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bezweckt der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten regelmäßig die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten bzw. dessen Verteidigung im Strafverfahren. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO und hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden (Stanzl in Klang2, IV/1, 794; Strasser in Rummel, ABGB, § 1002 Rz 26; Stölzle in AnwBl. 1973, 182; SZ 52/73; EvBl 1972/124 uam). Nach § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten; er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Auch § 1009 ABGB legt vergleichbare Pflichten einer emsigen und redlichen Geschäftsbesorgung fest. Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes ist es, den zumeist rechtsunkundigen Mandanten ausreichend zu belehren, weil er von diesem nicht erwarten darf, daß er die Rechtswirkungen der in Aussicht genommenen Rechtshandlungen (hier Rechtsmittelverzicht) überblicken und richtig abschätzen kann (RdW 1989, 221; SZ 58/165; SZ 56/181 uva). Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger schuldet seinem Klienten keinen bestimmten Erfolg wie etwa einen nicht in seiner Einflußsphäre gelegenen Freispruch, sondern eine den genannten Anforderungen entsprechende sorgfältige Strafverteidigung. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich gemäß § 1299 ABGB am durchschnittlichen Strafverteidiger (Reischauer in Rummel, ABGB, § 1299 Rz 2). Der Klient wiederum schuldet dem Rechtsanwalt das vereinbarte oder angemessene Entgelt, im vorliegenden Fall nach den AHR bzw. dem RATG, sowie gemäß § 1014 ABGB den Ersatz des zur Besorgung des Geschäftes notwendigen oder nützlichen Aufwandes. Wie schon im bisherigen Verfahren führt der Beklagte auch in der Revision aus, der Kläger habe bei der Übernahme der Verteidigung bereits die letztlich vom Obersten Gerichtshof als richtig befundene Verteidigungsstrategie seines verstorbenen vorherigen Verteidigers Dr. Oskar S*** gekannt, wonach der Betrug schon wegen Mangels am objektiven und subjektiven Tatbestand nicht vorliege, und dem Beklagten dennoch zu einem Rechtsmittelverzicht nach der Verurteilung wegen eben dieses Betruges geraten. An der Dauer und Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beklagten konnte sich aber durch ein solches Wissen nichts ändern, weil dieser Rechtsstandpunkt der Verteidigung schon dem Staatsanwalt, der die Anklage verfaßte, dem Oberlandesgericht Graz, welches infolge eines von Dr. Oskar S*** verfaßten Anklageeinspruchs der Anklage Folge gab, dem Schöffengericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bekannt war und dennoch keine andere Verfahrensführung zur Folge hatte. Der Kläger hätte auch keine Gelegenheit gehabt, den von Dr. Oskar S*** vertretenen Rechtsstandpunkt im Zuge des Strafverfahrens, etwa bei der Befragung von Zeugen, in einer auf die Verfahrensdauer und -erledigung Einfluß nehmenden Weise vorzutragen oder durchzusetzen. Die dann getroffenen Feststellungen reichten aber zum teilweisen Freispruch, wenn auch erst über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, aus. Daß er aber nicht selbst eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch angemeldet, sondern vielmehr dem Beklagten zum Rechtsmittelverzicht geraten hat, hat ihm das Gericht zweiter Instanz ohnehin zum Vorwurf gemacht und durch teilweise Ablehnung der Honorierung berücksichtigt. Im übrigen war aber die Verteidigung vorgeschrieben (§ 42 Abs 3 StPO) und ist daher auch zu honorieren, weil allfällige rechtliche Fehlbeurteilungen durch den Kläger auf den Verfahrensgang ohne erkennbaren Einfluß blieben. Daß der Strafprozeß gegen den Beklagten objektiv die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 RATG (bzw. des § 4 AHR) für eine Entlohnung über das Tarifmaß hinaus nicht erfüllt hätte, kann in der Revision nicht schlüssig dargetan werden. Jedenfalls erscheint ein Zuschlag gemäß § 21 Abs 1 RATG von 20 % bei einem sehr umfangreichen Betrugs- und Untreuestrafverfahren mit mehrtägiger Hauptverhandlung im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes angemessen.
Aus den dargelegten Gründen ist das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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