OGH 8Ob110/03i

OGH8Ob110/03i25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hradil, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bella V*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ingo G*****, Rechtsanwalt, ***** wegen EUR 43.123,12 sA (Revisionsstreitwert EUR 35.669 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2003, GZ 15 R 120/03g-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht nunmehr Schadenersatz wegen Schlechtvertretung durch den beklagten Rechtsanwalt in einem Vorverfahren geltend. Der Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Aussichtslosigkeit der Klagseinbringung im Vorverfahren (Zustimmung zur Übertragung einer Liegenschaft trotz aufrechten Substitutionsbandes) aufgeklärt beziehungsweise das Klagebegehren nicht schlüssig auf Schadenersatz umgestellt, weshalb ihr ein Schaden in Form von Prozesskosten erwachsen sei. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung von Aufklärungspflichten bejaht. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zugelassen. Die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Soweit der Beklagte vermeint, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand befasst, dass die Klägerin den Beklagten aufgefordert habe, den am 22. März 1995 im Vorverfahren geschlossenen Vergleich zu widerrufen und es daher an der Kausalität der Verletzung der Aufklärungspflichten für die danach entstandenen Kosten mangle (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0106890 mwN), ist ihm schon entgegenzuhalten, dass er in erster Instanz ein dahingehendes Vorbringen gar nicht erstattet hat. Im Übrigen konnte auch im Zusammenhang mit der Beratung des Beklagten zum Vergleich eine Belehrung über die Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht festgestellt werden. Allein aus der Tatsache, dass es zu einem bedingten Vergleichsabschluss kam, ist noch nicht zu folgen, dass der Klägerin etwaige negative Prozessaussichten erkennbar waren (vgl allgemein zum Umfang der Belehrungspflicht RIS-Justiz RS0038682 mwN insbes 1 Ob 596/91 und 1 Ob 1647/95).

Soweit sich der Beklagte in der Revision weiters darauf stützt, dass sich die Klägerin zu bestimmten Besprechungsterminen nicht eingefunden habe bzw der Beklagte jedenfalls nicht zum Ersatz der Kosten der im Vorverfahren von der Klägerin durch einen anderen Rechtsanwalt erhobenen Berufung verhalten werden könne, so mangelt es auch insoweit an einem ausreichenden Vorbringen in erster Instanz. Hinsichtlich der abgesagten Besprechungstermine hat der Beklagte gar nicht dargestellt, inwieweit dies nun konkret Einfluss auf die Höhe des eingetretenen Schadens bzw die Möglichkeiten, diesen zu vermeiden, gehabt haben könnte. Zu dem Berufungsverfahren hat sich der Beklagte im Wesentlichen überhaupt nur - unsubstanziiert - darauf gestützt, dass dieses von dem anderen Rechtsanwalt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil sonst die Klägerin bei der von ihr behaupteten Aussichtslosigkeit des Verfahrens im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht von der Erhebung einer Berufung hätte absehen müssen. Allgemein ist dazu festzuhalten, dass auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen beziehungsweise Verteidigungshandlungen, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden fallen, wenn es sich um einen zweckmäßigen Kostenaufwand handelt (vgl RIS-Justiz RS0023619 mwN; zur "Aussichtslosigkeit" 6 Ob 84/01y = RdW 2002/8)). Ob dies gegeben ist kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung gem § 502 Abs 2 ZPO dar (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO § 5022 Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit allenfalls aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vermag der Beklagte nicht darzustellen. Wurde doch im Vorverfahren in der Berufung unter anderem auch ein Verfahrensmangel releviert, der unter Umständen zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung und zur Möglichkeit der Ergänzung des vom Beklagten erstatteten Vorbringens hätte führen können; dazu kommt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr der weniger als 10 % des ursprünglichen Streitwertes umfassende Schadenersatzanspruch war und die Kosten des Berufungsverfahrens nur weniger als 10 % der Gesamtkosten ausmachten.

Wenn der Beklagte letztlich geltend macht, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klagseinbringung eine Doppelveräußerung noch nicht vorgelegen sei, sodass eine Klage auf Zuhaltung des abgeschlossenen Kaufvertrages dem damaligen tatsächlichen Sachverhaltsstand entsprochen habe, so entfernt sich die Rechtsrüge insoweit vom festgestellt Sachverhalt und ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger aaO § 503 Rz 5). Wurde doch festgestellt, dass die ursprüngliche Klage auf Einwilligung in die Einverleibung erst nach Abschluss des gültigen Kaufvertrages des damaligen Verkäufers mit einem anderen Vertragspartner eingebracht wurde.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte