OGH 6Ob84/01y

OGH6Ob84/01y5.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin K*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 301.783,99 S über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2001, GZ 2 R 197/00d-41, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juli 2000, GZ 2 Cg 6/99b-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

"Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 249.807,79 S samt 5 % Zinsen seit 1. 10. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren von 51.976,20 S samt 10 % Zinsen aus diesem Betrag und von weiteren 5 % Zinsen aus 249.807,79 S je seit 1. 10. 1998 wird abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger insgesamt 82.882,82 S (darin 16.112 S Barauslagen und 11.128,47 S USt) an Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt einen Trabrennstall. Er erwarb eine 7 bis 8 Monate alte Stute von deren Züchter um 80.000 S, um diese im Trabrennsport einzusetzen. Der Kläger ließ die Stute eine 14-monatige Ausbildung in einem Gestüt absolvieren und in der Folge in einem anderen Gestüt auf die ersten Zweijährigen-Rennen vorbereiten. Die Stute qualifizierte sich mit einer km-Zeit von 1:31,3 in Salzburg und bestritt danach ihre ersten Trabrennen auf der Trabrennbahn Krieau. Sie belegte am 5. 11. 1994 den zweiten (1:24,7), am 20. 11. 1994 den neunten (1:25,8) und am 26. 2. 1995 wieder nur den neunten Platz (1:26,3). Nach dem Rennen war der Pferd übernervös und verschwitzt. Der Kläger ließ es deshalb von einem Tierarzt untersuchen, der einen Eierstocktumor feststellte. Da sich der Zustand des Pferdes trotz hormoneller Behandlung nicht besserte, schlug der Tierarzt eine Operation durch die Scheide und zugleich auch die Entfernung des zweiten Eierstockes vor, um die Rossigkeit der Stute zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden. Während der Operation rutschte der Tierarzt mit dem Skalpell ab, wodurch es zur Verletzung einer Arterie und trotz sofort eingeleiteter Notoperation zum Verbluten des Tieres kam. Der Tierarzt erstattete daraufhin eine Schadensanzeige bei seiner Versicherung. Da Angestellte der Versicherung vom Gerücht hörten, dass die Stute nicht bei der Operation, sondern beim Transport verendet sei, leistete die Versicherung keine Zahlungen an den Kläger. Im Zuge der mit der Versicherung geführten Verhandlungen wandte sich Kläger an den Beklagten, der ihm als Sachverständiger empfohlen worden war. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass sein Pferd im Zuge einer harmlosen Operation wegen Dauerrossigkeit verblutet sei und sagte, dass sein Bestätigung für die Versicherung über den Wert des Pferdes benötige. Der Kläger teilte dem Beklagten die Abstammung des Pferdes mit und schilderte ihm dessen Leistungen. Von einem Eierstocktumor erwähnte er nichts. Da sich der Beklagte in der Trabrenn-Szene nicht besonders gut auskannte, wandte er sich an den ihm bekannten Präsidenten des Trabrennverbandes. Schließlich bewertete er in einem schriftlichen Gutachten das Pferd mit 250.000 S. Dieser Wert war ihm auch bereits vom Kläger vorgeschlagen worden. Er ging hiebei davon aus, dass nur eine harmlose Rossigkeit vorgelegen sei und dass nach einer erfolgreichen Behandlung die volle Leistungsfähigkeit des Pferdes wieder hergestellt worden wäre.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Versicherung brachte der Kläger am 13. 8. 1996 beim Landesgericht Ried im Innkreis zu 5 Cg 103/96s die Klage gegen den Tierarzt Dr. G***** auf Zahlung von 250.000 S an Schadenersatz ein. Die Versicherung trat als Nebenintervenientin auf Seiten des dortigen Beklagten bei. Beide bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. In diesem Verfahren wurden zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Der zur Frage des Wertes des Pferdes beigezogene Sachverständige schätzte diesen auf Grund der mäßigen Eigenleistungen und der nicht hohen Qualität der Eltern des Pferdes unter der Annahme, dass die Operation gut verlaufen wäre, auf 40.000 S. Der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Beklagte erläuterte, wie er den von ihm angegebenen Schätzwert von 250.000 S ermittelt hatte.

Mit Urteil vom 17. 2. 1998 verpflichtete das Landesgericht Ried im Innkreis den Tierarzt Dr. G***** zur Zahlung von 40.000 S an den Kläger und wies das Mehrbegehren ab. Auf Grund der Überklagung wurde der Kläger zur Zahlung der Kosten in Höhe von 62.084,15 S an den dortigen Beklagten und von 77.803,82 S an die dortige Nebenintervenientin verpflichtet. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben.

Trabrennpferde treten bereits im Alter von zwei Jahren in das Rennsportgeschehen ein. Stuten beenden es mit sieben Jahren, Hengste mit 12 Jahren. Die Stute des Klägers hat sich mit gerade ausreichender Zeit qualifiziert, war in einem Rennen plaziert und konnte später nicht mehr überzeugen. Es handelte sich insgesamt um ein durchschnittliches Pferd mit durchschnittlicher Abstammung. Ein derartiges Pferd hat bei erhaltener Gesundheit einen Wert von ca 40.000 S. Es kann mit großer Sicherheit angenommen werden, dass die Stute ihren Wert in Zukunft durch eigene Leistungen nicht verbessert hätte. Im kranken Zustand vor der Operation verkörperte das Tier nur mehr den Schlachtpreis zwischen 3.000 S und 5.000 S. Auch die Eltern der Stute verfügten nicht über herausragendes Rennvermögen. Ihr Vater war zwar ein gutes Rennpferd. Er hat sich bei 110 Starts in der Zeit vom 31. 3. 1990 bis 23. 7. 1995 48 mal plaziert, wies aber starke Leistungsschwankungen auf. Die Mutter war eine sogenannte "Dänin", die aber nur in Schweden gestartet ist. Sie wurde im Alter von 4 Jahren verletzt und dann nur mehr zur Zucht verwendet. Bei der Wertermittlung von Rennpferden spielt die Abstammung nur eine untergeordnete Rolle. Die Eigenleistung, also die erzielten Resultate bei den Rennen, sind der wertbestimmende Faktor, wobei dieser Wert nach Tagesverfassung schwanken kann. Da die Stute gynäkologisch nicht gesund war, war sie auch als Zuchtstute nicht einzusetzen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Stute ihren Leistungszenit erst später erreicht hätte.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die ihm im Zusammenhang mit dem überwiegenden Prozessverlust im Vorverfahren aufgelaufenen Gesamtkosten von 301.783,99 S, wobei er die eigenen Prozesskosten mit 132.274,02 S bezifferte. Sein Prozessverlust sei auf die krasse Fehlbewertung des verendeten Pferdes durch den Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte habe eingeräumt, dass er kein Experte für die Beurteilung von Trabrennpferden sei, sodass ihn ein Einlassungsverschulden treffen. Hätte der Beklagte den Kläger auf seine mangelnde Kompetenz hingewiesen, hätte der Kläger einen anderen Sachverständigen beigezogen. Lediglich durch die uneingeschränkte Wertbeurteilung durch den Beklagten als Sachverständigen sei der Kläger verleitet worden, in dieser Höhe gegen den schädigenden Tierarzt Klage zu führen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass er das Gutachten auf Grund der Angaben des Klägers nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass Trabrennpferde nicht sein Spezialgebiet seien. Der Kläger habe dem Beklagten die Tumorerkrankung des Pferdes verschwiegen. Ohne dieser Erkrankung sei der vom Beklagten angegebene Schätzwert realistisch gewesen. Da das Pferd im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung schon tot gewesen sei, sei der Beklagte ausschließlich auf die Informationen des Klägers angewiesen gewesen. Er habe die Kosten des Vorprozesses weder verursacht, noch habe er rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt. Es sei dem Beklagten auch nicht der Streit verkündet worden. Im Übrigen sei der Kläger seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nicht nachgekommen, weil er es unterlassen habe, die im Vorverfahren geltend gemachte Klageforderung auf den vom Gerichtssachverständigen ermittelten Schätzwert einzuschränken und damit das Auflaufen übermäßiger Prozesskosten zu verhindern. Weiters sei es unverständlich, dass der Kläger im Vorverfahren trotz der dort erstatteten Gutachten ein Berufungsverfahren angestrengt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es bedürfe keiner Überprüfung, wie hoch die Heilungschance des Pferdes gewesen sei, weil das Gericht im Vorprozess von einer 100 %igen Wiederherstellung des vorigen Zustandes ausgegangen sei. Der Wert des Pferdes habe auch in dessen gesundem Zustand nicht mehr als 40.000 S betragen. Ausgehend vom Gutachten des Beklagten sei der Kläger im Vorprozess berechtigt gewesen, einen Schaden in Höhe des von diesem angegebenen Schätzwertes geltend zu machen. Der Beklagte sei zwar vom Kläger mangelhaft informiert worden, doch habe sich dieser Mangel nicht ausgewirkt, weil im Vorverfahren die Erkrankung des Pferdes bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden sei. Es könne dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Klagebegehren nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Vorprozess nicht eingeschränkt habe, weil er sich ansonsten dem allfälligen Einwand des Beklagten, dass seine Berufung zum Erfolg geführt hätte, ausgesetzt hätte.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Da der Kläger dem Beklagten bei Beauftragung mit der Gutachtenserstattung mitgeteilt habe, das Pferd sei im Zuge einer harmlosen Operation wegen Dauerrossigkeit verblutet, aber verschwiegen habe, dass das Pferd wegen eines kindskopfgroßen Tumors am Eierstock operiert worden sei, habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass das Gutachten des Beklagten auf Grund unrichtiger Prämissen erstattet worden und daher möglicherweise inhaltlich unrichtig sei. Der Kläger hätte sich aber auch beim Beklagten vergewissern müssen, ob dieser Kontakt mit dem operierenden Tierarzt aufgenommen und von diesem von der Tumorerkrankung erfahren habe. Der Kläger habe daher durch Einbringung der Klage über die volle Höhe des im Gutachten ausgewiesenen Betrages bewusst zu seinem eigenem Nachteil gehandelt, während der Beklagte allenfalls Fahrlässigkeit dahin zu verantworten habe, dass er sich nicht mit dem behandelnden Tierarzt in Verbindung gesetzt habe, um nähere Informationen für den Allgemeinzustand des Pferdes zu erhalten. Habe der Geschädigte selbst bewusst zu seinem Nachteil gehandelt, könne bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens eine Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers nach Rechtsprechung und Lehre zur Gänze entfallen. Zudem erscheine es geradezu als mutwillig, dass der Kläger zunächst dem Sachverständigen wesentliche wertbestimmende Umstände nicht mitgeteilt und vielmehr selbst einen bestimmten Betrag als Schätzwert vorgeschlagen habe, dann aber in Kenntnis der Unvollständigkeit der Befundaufnahme eine Klage auf Grund des selbst vorgeschlagenen Wertes angestrengt und zudem auch noch den Sachverständigen für die Kosten dieses Verfahrens in Anspruch genommen habe. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfragen zu lösen gewesen seien und darüber hinaus die Verschuldensabwägung zwischen Schädiger und Geschädigtem einzelfallbezogen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat ein "derartiges Pferd bei erhaltener Gesundheit einen Wert von ca 40.000 S". In krankem Zustand vor der Operation war als Wert des schließlich verendeten Pferdes nur mehr der Schlachtpreis zwischen 3.000 S und 5.000 S anzusetzen. Der Zuspruch von 40.000 S an den Kläger im Vorprozess beruhte darauf, dass das Pferd als Traber einen Marktwert von 40.000 S gehabt hätte, wenn die Operation gelungen wäre. Die Entfernung der Eierstöcke hätte auf die sportliche Leistungsfähigkeit der Stute keinen wesentlichen Einfluss gehabt, sondern eher den Leistungsrahmen gefestigt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass für den überwiegenden Prozessverlust des Klägers im Vorprozess ausschließlich die unrichtige Schätzung des Wertes des Pferdes in gesundem Zustand kausal war. Selbst unter der Annahme, dass das Pferd überhaupt nicht erkrankt wäre oder die Operation gelungen und die Gesundheit des Pferdes wiederhergestellt worden wäre, hätte sich kein höherer Schätzwert als 40.000 S ergeben. Dieser Betrag wurde dem Kläger im Vorprozess aber ohnehin zuerkannt. Hätte der Beklagte berücksichtigt, dass das Pferd im Todeszeitpunkt krank war, mit der Gesundung des Pferdes selbst bei erfolgreicher Operation nicht mit Sicherheit zu rechnen war und jedenfalls noch beträchtliche Operationskosten aufzuwenden waren, um den Gesundheitszustand des Pferdes wiederherzustellen, hätte er in seinem Gutachten einen weit niedrigeren Wert für das Pferd ansetzen müssen. Da dem Kläger aber ohnehin der höhere Schätzwert des Pferdes ohne Rücksicht auf diese wertmindernden Umstände zuerkannt wurde, war die unrichtige Information, die der Kläger dem Beklagten anlässlich seines Auftrages zur Gutachtenserstellung gab, für die Abweisung des Mehrbegehrens des Klägers im Vorprozess und die daraus resultierenden Kostenfolgen ohne Belang. Auf Grund seiner unkorrekten Angaben gegenüber dem Beklagten und der Verschweigung der Tumorerkrankung hat dem Kläger zwar klar sein müssen, dass der Beklagte das Pferd in der Annahme geschätzt hat, dass dieses gesund sei. Er hat aber tatsächlich auch den (vermeintlichen) Wert eines gesunden Tieres bzw eines solchen unter der Annahme der gänzlichen Wiederherstellung eingeklagt. Es fehlt daher an der - vom Berufungsgericht zu Unrecht bejahten - Kausalität des dem Kläger als Mitverschulden angelasteten Verschweigens der Tumorerkrankung für den ihm durch seinen vergeblichen Prozessaufwand und die sonstigen Kostenfolgen des überwiegend verlorenen Prozesses entstanden Schaden. Abgesehen davon, dass den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zum Entfall der Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers gegenüber einem Geschädigten, der selbst bewusst zu seinem Nachteil gehandelt hat, jeweils nicht annähernd vergleichbare Sachverhalte zugrundelagen, kann dieser Grundsatz schon mangels Kausalität des aufgezeigten Verhaltens des Klägers für den ihm entstandene Schaden nicht zur Verneinung eines Schadenersatzanspruches führen.

Das Berufungsgericht zog offenbar auch in Erwägung, dass der Kläger dem Beklagten wider besseres Wissen einen von diesem einzusetzenden Schätzwert vorgegeben habe, um sich dadurch bei dem Berufshaftpflichtversicherer des operierenden Tierarztes einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Eine solche Unterstellung ist aber weder durch die Verfahrensergebnisse noch überhaupt durch ein entsprechendes Parteienvorbringen gedeckt. Der Grundsatz, dass eine Haftung beim Handeln auf eigene Gefahr - wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt - mangels Rechtswidrigkeit entfällt, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher selbst Sicherung zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0023006), kann daher hier nicht zum Tragen kommen. Infolge der Beweispflicht des Beklagten für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers an dessen Schaden ist mangels anderer Anhaltspunkte vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten erkennbar seine als Eigentümer des Tieres höchst subjektive Einschätzung über dessen Wert mitteilte, dessen ungeachtet aber eine realistische und gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auch vertretbare Wertermittlung durch einen einschlägigen Fachmann anstrebte. Dem Beklagten musste klar sein, dass das von ihm zu erstellende Gutachten als Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den operierenden Tierarzt bzw dessen Haftpflichtversicherer dienen sollte. Seine Beurteilung war nach dem erkennbaren Inhalt des Vertrages, mit dem er mit der Gutachtenserstellung betraut wurde, für die Anspruchsdurchsetzung des Klägers entscheidend. Da der Kläger dem Beklagten den Zweck des Gutachtens, nämlich, dass er dieses zur Begründung seiner Ansprüche dem gegnerischen Versicherer vorlegen werde, bekannt gab, konnte er auf die Tauglichkeit des Gutachtens zu diesem Zweck vertrauen, sodass der Beklagte auch dafür haftet, dass das Gutachten zur Anspruchsdurchsetzung geeignet war und diesen Anforderungen entsprach. Es kann von einem Auftraggeber grundsätzlich nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den dem Gutachter bekannten Anforderungen entspricht oder nicht. Der Umstand, dass der Kläger selbst mit Trabrennpferden zu tun hatte und daher auf diesem Gebiet nicht gänzlich unkundig war, vermag daran im konkreten Fall schon deshalb nichts zu ändern, weil eine subjektive Überschätzung durch den Eigentümer des Tieres, der in dieses bereits viel Geld investiert und unter Umständen eine besondere Beziehung zu ihm aufgebaut hatte, durchaus einzukalkulieren war.

Der Sachverständige haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens nach den §§ 1299, 1300 ABGB. Er haftet demnach für jene Kenntnisse und jenen Fleiß, den seine Fachkollegen gewöhnlicherweise haben. An die vom Sachverständigen verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Einem Sachverständigen ist auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte (1 Ob 605/84 = SZ 57/140; Reischauer in Rummel, Komm z ABGB2, Rz 5 zu § 1299 je mwN). Dass der Beklagte durch den Gutachtensauftrag überfordert war, obwohl er im Geschäftsleben und insbesondere auch dem Kläger gegenüber als einschlägig versierter Sachverständiger auftrat, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung der Vorinstanzen, dass er sich mit Trabrennpferden nicht so gut auskannte und deshalb bei einem Dritten nachfragte, sondern insbesondere auch aus der krassen, keinesfalls im Toleranzbereich liegenden Fehleinschätzung des Wertes des Pferdes mit mehr als dem 6-fachen jenes zutreffenden Wertes, den mehrere nachfolgende Gutachten in den Gerichtsverfahren ermittelten. Das Gutachten des Beklagten lässt auch nicht erkennen, wieweit es auf gesicherte Erkenntnisse aufbaut und wieweit es sich um ein subjektives Urteil des Gutachters handelt. Der Beklagte wies den Kläger als seinen Auftraggeber auch nicht auf allfällige Risiken hin, obwohl er wusste, dass der Kläger seine Anspruchsverfolgung vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen werde. Er hat daher auch insoweit seine Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung seines Vertragspartners verletzt (vgl SZ 57/140).

Der Beklagte hat daher durch eine schuldhafte Verletzung der gegenüber dem Kläger übernommenen Vertragspflicht im Sinn der §§ 1299, 1300 ABGB den auf dem unrichtigen Gutachten basierenden Prozessverlust des Klägers verursacht, ohne dass dem Kläger ein Mitverschulden daran anzulasten ist. Sowohl Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, als auch der eigene zweckmäßige Kostenaufwand des Unterlegenen im Vorprozess führen zu einer Verminderung des Vermögens und können daher Gegenstand einer Schadensersatzforderung gegenüber einem Dritten sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden (RIS-Justiz RS0023619). Die aus diesen Grundsätzen resultierenden Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses bestehen aber nur für Kosten, die bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Gewissheit über die Unrichtigkeit des seinem Begehren zugrundeliegenden Gutachtens erlangt hat, aufgelaufen sind. Von dieser Kenntnis des Klägers ist auf Grund der Einvernahme des hier Beklagten als Zeuge im Vorprozess in der Tagsatzung am 28. 1. 1998 auszugehen. Der Beklagte hielt bei dieser Einvernahme dem Gutachten des dort bestellten gerichtlichen Sachverständigen nichts Entscheidendes entgegen, sondern gab vielmehr bekannt, wie er den Schätzwert ermittelt hat, nämlich durch Erhebung des Kaufpreises und Einbeziehung der Aufzucht- und Haltungskosten. Dem gegenüber hielt der im Anschluss an den Beklagten einvernommene, gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten in vollem Umfang aufrecht und blieb dabei, dass das Pferd in gesundem Zustand oder unter Annahme der Wiederherstellung der vollen Renntauglichkeit keinen höheren Wert als 40.000 S repräsentiert hat. Der Kläger hätte daher seiner Schadensminderungspflicht entsprechend nach Vorliegen dieser Aussagen sein Klagebegehren im Vorprozess auch noch unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einschränken müssen. Stattdessen berief er sich auf einen Anspruch auf verlorene Aufwendungen, worauf er sein Begehren bereits in der vorangegangenen Tagsatzung hilfsweise gestützt hatte. Hiezu führte das Berufungsgericht im Vorprozess aus, dass sich die nutzlos gewordenen Aufwendungen des Klägers in Wahrheit als Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen darstellten. Das Abstellen auf die vom Schädiger nicht verursachten Aufwendungen statt auf den wirklich verursachten Nachteil verdecke die Tatsache, dass hier ein Immaterialschaden in Geld ausgeglichen werden solle. Ein solcher Ersatz widerspreche aber dem Willen des Gesetzes, bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen. Unabhängig davon erfasse selbst der Verjährungseinwand des Beklagten weitgehend den geltend gemachten Aufwandersatz. Der auf diese rechtlichen Erwägungen gegründete Prozessverlust des Klägers im Vorprozess, soweit sein Begehren die zuerkannten 40.000 S überstieg, hängt nicht ursächlich mit dem unrichtigen Gutachten über den Schätzwert des Pferdes zusammen und fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Hätte er den Klagebetrag im Vorprozess in der Tagsatzung vom 28. 1. 1998 auf 40.000 S eingeschränkt, hätten sich zwar die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht verringert, weil in dieser Tagsatzung auch der Schluss der Verhandlung verkündet wurde. Hätte sich der Kläger nun aber mit 40.000 S zufrieden gegeben, wären zumindest die Kosten des Berufungsverfahrens erspart geblieben. Diese hat daher der Kläger endgültig selbst zu tragen. Einem allfälligen Einwand des Beklagten im nachfolgenden Schadenersatzprozess wegen Erstattung der zwecklos aufgelaufenen Prozesskosten, dass der Kläger nicht alles zur Schadensabwehr unternommen habe und mit einer Berufung obsiegt hätte, wäre im Hinblick auf den maßgeblichen Verfahrensstand bei Schluss der Verhandlung im Vorprozess ohne weiteres der Einwand der Aussichtslosigkeit der Berufung entgegenzuhalten gewesen.

Hinsichtlich der den Kläger belastenden Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess war daher das Klagebegehren abzuweisen, während ihm im Übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stattzugeben war. Wie sich aus den vom Klagevertreter im Vorverfahren gelegten Kostennoten ergibt, verzeichnete dieser in erster Instanz netto 109.919,82 S und für die Berufung 22.354,20 S je an tarifmäßigen Kosten, zusammen daher den im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrten Rückersatz an eigenen Vertretungskosten von insgesamt 132.274,02 S. Dem Beklagten und der Nebenintervenientin wurden im Berufungsurteil des Vorverfahrens je 14.811 S an Berufungsverfahrenskosten zuerkannt, die der Kläger ebenfalls in seiner Aufschlüsselung des Klagebegehrens entsprechend darstellte. Daraus ergibt sich ein abzuweisender, auf die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess entfallender Teilbetrag von insgesamt 51.976,20 S. Bei Fassung des Urteilsspruches war zudem zu berücksichtigen, dass das Zinsenteilbegehren von weiteren 5 % bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist nunmehr in allen Instanzen mit etwa 4/5 seines Begehrens durchgedrungen, sodass ihm der Beklagte 3/5 der Vertretungskosten und 4/5 der Gerichtsgebühren zu ersetzen hat. Das Kostenbegehren des Klägers war weiters deshalb zu kürzen, weil der Einheitssatz für das Berufungsverfahren gemäß § 23 lit c und e RATG 150 % (und nicht 240 %) und für das Revisionsverfahren 50 % (und nicht 200 %) beträgt. Gemäß § 70 ZPO war auszusprechen, dass der Kläger 1/5 der in erster Instanz aufgelaufenen Sachverständigenkosten (insgesamt 19.317 S) und der Pauschalgebühren zweiter Instanz zu tragen hat.

Stichworte