Rechtssatz
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (so schon SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970,560; 7 Ob 138/71).
1 Ob 62/99w | OGH | 05.08.1999 |
nur: Prozesskosten können Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T1) |
7 Ob 57/00w | OGH | 28.06.2000 |
Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2) |
2 Ob 168/01x | OGH | 09.07.2001 |
nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. (T3)<br/> Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T4) <br/>Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/119 |
6 Ob 40/03f | OGH | 02.10.2003 |
Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T6) |
6 Ob 84/06f | OGH | 27.04.2006 |
nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 |
7 Ob 185/11y | OGH | 19.04.2012 |
nur: Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein. (T7); Beis wie T2 |
7 Ob 143/13z | OGH | 13.11.2013 |
Auch; nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T8) |
8 Ob 63/16x | OGH | 17.08.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt‑ oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. (T9)<br/>Beisatz: Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. (T10) |
4 Ob 106/23a | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0050OB00203_7200000_001
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