OGH 1Ob35/87; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 3Ob221/02z; 6Ob104/04v; 6Ob220/04b; 6Ob76/05b; 6Ob227/05h; 6Ob17/07d; 2Ob283/06s; 10Ob15/08s; 7Ob59/16a; 4Ob206/16x; 3Ob236/17b; 10Ob15/19g; 4Ob215/19z; 6Ob117/20d; 9Ob4/22m; 8Ob136/22s; 2Ob237/23a (RS0023006)

OGH1Ob35/87; 7Ob14/97b; 7Ob196/99w; 3Ob221/02z; 6Ob104/04v; 6Ob220/04b; 6Ob76/05b; 6Ob227/05h; 6Ob17/07d; 2Ob283/06s; 10Ob15/08s; 7Ob59/16a; 4Ob206/16x; 3Ob236/17b; 10Ob15/19g; 4Ob215/19z; 6Ob117/20d; 9Ob4/22m; 8Ob136/22s; 2Ob237/23a23.1.2024

Rechtssatz

Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1304 A1

1 Ob 35/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/236

7 Ob 14/97bOGH10.02.1998

Auch

7 Ob 196/99wOGH14.07.1999

Vgl auch

3 Ob 221/02zOGH26.02.2003

Auch; nur: Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. (T1)<br/>Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Musste die Klägerin im konkreten Fall (hier: Rollenspiel im Rahmen eines Selbsterfahrungsseminars) mit einer körperlichen Attacke rechnen, könnte das zu erwartende Verhalten der Beklagten nicht im Rahmen einer deliktischen Haftung verworfen werden, weil die Klägerin sich eben dann auf diese Gefahr bewusst eingelassen hätte. (T3)

6 Ob 104/04vOGH26.08.2004

Auch

6 Ob 220/04bOGH25.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: Gerangel auf Badesteg. (T4)

6 Ob 76/05bOGH14.07.2005

Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T6)

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1320 ABGB. (T8)

6 Ob 17/07dOGH15.02.2007

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wenn den Besuchern einer Veranstaltung offensichtlich signalisiert wurde, dass eine Seilsicherung bei der Benutzung einer Kletterwand lediglich freiwillig ist und einem unerfahrenen Besucher „überhaupt nicht erkennbar" war, dass die Kletterstelle relativ schwierig ist, scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T9)

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/148

10 Ob 15/08sOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T10)

7 Ob 59/16aOGH27.04.2016

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T11)

4 Ob 206/16xOGH25.10.2016

Auch

3 Ob 236/17bOGH21.02.2018

Ähnlich; Beisatz: Keine freiwillige Teilnahme an einem erkennbar gefährlichen Geschehen, wenn ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ erfolgt, nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T12)

10 Ob 15/19gOGH26.03.2019

Beisatz: Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, trifft eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Die Frage in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw. zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T13)

4 Ob 215/19zOGH19.12.2019

Beisatz: Hier: Abschluss eines Vertrags über die Verlegung einer Tabaktrafik, obwohl die Betreiberin bereits vor Vertragsabschluss mit massiven Umsatzeinbußen gerechnet hatte. (T14)

6 Ob 117/20dOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Friedhofsbesuch im Wissen um fehlenden Winterdienst trotz schlechter Witterungsverhältnisse und zusätzlicher Warnung durch Hinweisschild „Kein Winterdienst“; echtes Handeln auf eigene Gefahr verneint. (T15)

9 Ob 4/22mOGH24.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bergtour. (T16)

8 Ob 136/22sOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch Übergabe eines Steildaches ohne – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichende – Anschlagpunkte, sodass das Verhalten des Klägers, der trotz Fehlens einer Sicherungsmöglichkeit das Dach betrat, als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu qualifizieren ist, das ein Mitverschulden begründen, den Schadenersatzanspruch aber nicht ausschließen kann. (T17)

2 Ob 237/23aOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit; (T18); Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00035_8700000_002