OGH 7Ob14/97b

OGH7Ob14/97b10.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Carina B*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 100.000,- sA, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 23.September 1996, GZ 21 R 380/96y-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 21. Mai 1996, GZ 2 C 390/95-23, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei war Haftpflichtversicherer eines dem Johann K***** gehörenden PKWs.

Dieser hatte sein Fahrzeug am 1.9.1994 der damals 17 1/2 Jahre alten Beklagten überlassen, obwohl ihm bekannt war, daß sie über keine Lenkerberechtigung verfügte und sich auch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Die Beklagte lenkte diesen PKW zum Zwecke des "Autosurfens". Der Eigentümer des Fahrzeuges lag dabei mit einem Mitfahrer auf dem Autodach, ein weiterer Insasse saß auf der rechten Beifahrertür, wobei sich sein Oberkörper außerhalb des Wagens, die Füße im Fahrzeuginneren befanden. Beim Überqueren einer Bundesstraße übersah die Beklagte einen bevorrangten PKW, weshalb es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Bei diesem Unfall wurden die Beklagte, die Fahrzeuginsassen des von ihr gelenkten Fahrzeuges und weitere fünf Personen, die sich im bevorrangten Fahrzeug befanden, verletzt. Die Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9. Jänner 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (nachdem sie sich vor der Tag, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhersehen hätte können, daß ihr die Lenkung eines Fahrzeuges bevorstehe) zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt. Die klagende Partei mußte als Haftpflichtversicherer des von der Beklagten gelenkten Fahrzeuges Ersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten im Betrag von S 203.954,- liquidieren.

Die klagende Partei hat mit ihrer zunächst auch gegen den Eigentümer gerichteten Klage von ihm und von der Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen an geschädigte Dritte in Höhe von S 100.000,- und zwar hinsichtlich der Beklagten wegen Lenkens des Fahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und hinsichtlich des Eigentümers wegen Überlassens des Fahrzeuges an die nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung befindliche Erstbeklagte verlangt.

Gegen den auf Grund dieser Klage erlassenen bedingten Zahlungsbefehl erhoben die Beklagten Einspruch. Der vom Eigentümer erhobene Einspruch war verspätet, weshalb der gegen ihn erlassene Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beklagte wendete ein, ihr stünden gegen den Regreßanspruch der klagenden Partei Schmerzengeldforderungen zu, die mit der Klagsforderung aufzurechnen seien und die von der klagenden Partei trotz Aufforderung unberücksichtigt geblieben seien. Der Eigentümer habe ihr nämlich das Fahrzeug überlassen, obwohl ihm ihre Alkoholbeeinträchtigung und das Fehlen der Lenkerberechtigung bekannt gewesen sei; die von ihr erlittenen Verletzungen und Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von zumindest S 60.000,-. Sie rechne sich ein Eigenverschulden von 50 % an, weshalb ihr Anspruch gegen die klagende Partei S 30.000,- betrage. Der Eigentümer habe eine Gegenforderung von S 80.000,-.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit einem Betrag von S 100.000,- samt 4 % Zinsen seit 15.3.1995 als zu Recht bestehend fest. Die eingewendete Gegenforderung wurde hingegen als nicht zu Recht bestehend festgestellt. Das Erstgericht verpflichtete daher die Beklagte zur Bezahlung von S 100.000,- sA sowie zum Kostenersatz.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß die Beklagte die ihr durch § 6 Abs 2 Z 1 und 2 AKHB 1988 auferlegte Obliegenheit (Lenken eines Fahrzeuges nur bei Besitz der erforderlichen kraftfahrrechtlichen Berechtigung bzw nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) verletzt habe; dies habe die Leistungsfreiheit der klagenden Partei bis zum Betrag von S 100.000,- zur Folge, weshalb der von der klagenden Partei erhobene Regreßanspruch berechtigt sei.

Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung bestehe hingegen nicht zu Recht; nach § 2 Abs 2 KHVG 1994 sei zwar auch ein Lenker, der das Fahrzeug mit dem Willen des Versicherungsnehmers lenke, mitversichert. Im vorliegenden Fall habe aber die Beklagte auf eigene Gefahr gehandelt; die Geltendmachung eigener Ersatzansprüche gegen den Halter bzw dessen Haftpflichtversicherer sei rechtsmißbräuchlich und jenen Fällen gleichzustellen, in denen der an einer Schwarzfahrt teilnehmende Fahrzeug- insasse in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Lenker verletzt werde.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel teilweise Folge.

Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil

1. in seinen Aussprüchen

a) daß die Klagsforderung mit dem Betrag von S 100.000,- samt 4 % Zinsen seit 15.3.1995 zu Recht bestehe

b) daß die eingewendete Gegenforderung der Beklagten mit einem S 15.000,- übersteigenden Betrag nicht zu Recht bestehe und

c) daß das Zinsenmehrbegehren abgewiesen werde, vollinhaltlich und

2. in seinem Ausspruch, daß die Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei S 85.000,- samt 4 % Zinsen seit 15.3.1995 zu bezahlen mit der Maßgabe, daß sie zur Zahlung dieses Betrages zur ungeteilten Hand mit dem Halter verpflichtet sei.

In den Aussprüchen,

a) daß die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung auch bis zu einem Betrag von S 15.000,- nicht zu Recht bestehe,

b) daß die Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei zusätzlich zu dem unter Punkt 2) genannten Betrag weitere S 15.000,- samt 4 % Zinsen seit 15.3.1995 zu bezahlen und

c) betreffend die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde die Entscheidung aufgehoben und in diesem Umfang dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die ordentliche Revision und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erklärt und ausgesprochen, daß das Verfahren vor dem Erstgericht erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Das Berufungsgericht verwies hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderungen (die Klagsforderung war nicht mehr strittig), darauf, daß die Beklagte nur die von ihr selbst eingewendete, und nicht auch jene des Halters geltend machen könne, weil sie eine Abtretung dessen Gegenforderung und auch eine außergerichtliche Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen nie behauptet habe.

Im übrigen verwies das Berufungsgericht auf die Entscheidung ZVR 1988/31, wonach der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges, der einen Unfall verschuldete, bei dem er selbst zu Schaden gekommen sei, gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, das ihm der Versicherungsnehmer des Fahrzeuges zur Lenkung überlassen habe, Schadenersatzansprüche stellen könne. Diese Entscheidung sei zwar noch vor Inkrafttreten des KHVG 1987 und im Geltungsbereich des § 59a KFG ergangen. Die Bestimmungen des § 59a Abs 1 und 3 KFG seien aber im wesentlichen inhaltsgleich mit § 2 Abs 1 und 2 KHVG 1994. Es gelte daher auch nach dieser Gesetzeslage der in der Entscheidung ZVR 1988/31 ausgesprochene Grundsatz, daß derjenige, der das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt mit Willen des Halters lenkte, Mitversicherter im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG 1994 (vormals § 59a Abs 3 KFG) und als solcher berechtigt sei, seinen Anspruch selbständig gegen den Versicherer geltend zu machen.

Die Beklagte, die im Zeitpunkt des Unfalles Mitversicherte im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG 1994 gewesen sei, habe somit hinsichtlich des Schadensfalles gegenüber der klagenden Partei als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges einen Deckungsanspruch. Haftungsbegründendes Verhalten des Fahrzeughalters sei die Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte gewesen, obwohl ihm deren Alkoholisierung und der Umstand, daß sie nicht über eine Lenkerberechtigung verfügte, bekannt gewesen sei. Allerdings überwiege das Mitverschulden der Beklagten, die in alkoholisiertem Zustand ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, die Lenkung des Fahrzeuges übernommen habe. Diesem Fehlverhalten der Beklagten sei mit einer Schadensteilung von 1 : 3 zu deren Lasten Rechnung zu tragen. Es habe daher die klagende Partei dem Grunde nach für ein Viertel des von der Beklagten behaupteten Schadens zu haften. Der von der klagenden Partei erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit sei unberechtigt. Ebenso könne der Beklagten Rechtsmißbrauch nicht angelastet werden. Da das Berufungsgericht entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes einen Anspruch der Beklagten auf Schmerzengeld dem Grunde nach mit einem Viertel als zu Recht bestehend erachtet habe, bedürfe es der Verfahrensergänzung zur Klärung der Anspruchshöhe; zu dieser Frage werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Beweise aufzunehmen haben.

Die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen eines alkoholisierten Lenkers, dem der Halter das Fahrzeug überlassen habe, gegen den Haftpflichtversicherer einen Rechtsmißbrauch darstelle, nur die Entscheidung ZVR 1988/31 existiere; der vorliegende Sachverhalt weiche aber von dieser Entscheidung insoferne ab, als für den Lenker erschwerend hinzukomme, daß er auch nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei und das Fahrzeug zum Zwecke des sogenannten "Autosurfens" verwendete.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision, gegen seinen Aufhebungsbeschluß der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

In den Revisionsausführungen wird zusammengefaßt darauf verwiesen, daß die Beklagte nicht nur nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung sondern auch alkoholisiert war und das Fahrzeug zum Zwecke des aufs Schärfste zu verurteilenden "Autosurfens", bei welchem sich der Halter auf dem Dach des Fahrzeuges befand, benützte. Sie habe damit "eigenverantwortlich" gehandelt und sei auch deshalb strafgerichtlich verurteilt worden. Die Entscheidung ZVR 1988/31 weiche in ihrem Sachverhalt vom hier zu beurteilenden Fall ab und könne daher nicht herangezogen werden.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht zu erschüttern.

Rechtliche Beurteilung

In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1988/31 (= SZ 59/195 = JBl 1987, 188) war die Frage zu beantworten, ob der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges, der einen Unfall verschuldete, bei dem er selbst zu Schaden gekommen sei, berechtigt sei, gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, mit dem er den Unfall verschuldete, Ersatzansprüche zu stellen und ob der Lenker als "geschädigter Dritter" gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherten und dessen Haftpflichtversicherer im Sinne des § 63 Abs 1 KFG anzusehen sei. Zu beurteilen waren die Schadenersatzansprüche eines alkoholisierten Motorradlenkers, dem das Motorrad vom ebenfalls alkoholisierten Eigentümer zum Lenken überlassen wurde und der bei einem selbst verschuldeten Unfall - ebenso wie der Eigentümer - schwerst verletzt wurde. Der Eigentümer wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung des Motorradlenkers nach § 88 Abs 1 und 4 StGB verurteilt, weil er das Fahrzeug dem Motorradlenker überlassen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß dieser alkoholisiert war. Gegen den Lenker wurde kein Strafverfahren geführt. Dem Einwand der beklagten Versicherung, der Lenker genieße keinen Versicherungsschutz, wurde unter Berufung auf § 59a KFG, wonach die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, umfassen müsse, entgegengehalten, daß unter einer "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" nicht nur jene des EKHG sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen seien. Durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Eigentümers stehe dessen Verschulden und somit die Haftung des Versicherers fest. Die damals beklagte Versicherung hatte ein 25%iges Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers zugestanden. Da der damalige Kläger das Fahrzeug mit Willen des Eigentümers gelenkt habe, sei er als Mitversicherter im Sinne des § 59a Abs 3 KFG anzusehen und als solcher berechtigt, seinen Anspruch selbständig gegen die Versicherung geltend zu machen. Dem Lenker komme auch die Eigenschaft des "geschädigten Dritten" im Sinne des § 63 Abs 1 KFG zu. Schließlich sei die Annahme der Haftung der Versicherung nicht sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB, weil sie aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei.

Im vorliegenden Fall sind - wie vom Berufungsgericht bereits

zutreffend ausgeführt - die am Unfallstag in Kraft getretenen

Bestimmungen des KHVG 1994 anzuwenden. Nach § 2 Abs 1 dieses Gesetzes

umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr

unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher

Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder

mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des

versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden

......... Nach Abs 2 sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und

Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des

Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden

.......... mitversichert.

Auszugehen ist davon, daß der Beklagten das Fahrzeug vom Eigentümer überlassen wurde und sie es daher mit dessen Willen lenkte. Damit ist sie grundsätzlich "Mitversicherte" im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG 1994, weil die Frage der Lenkerberechtigung für die Beurteilung der Frage, ob der Lenker das Fahrzeug "mit Willen des Halters" lenkte ohne Bedeutung ist und die Berechtigung des Lenkers nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu definieren ist (ZVR 1962/121; ZVR 1965/250). Zutreffend hat auch das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß derjenige, der das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt mit Willen des Halters lenkte, berechtigt ist, seinen Anspruch selbständig gegen den Versicherer geltend zu machen (vgl ZVR 1977/80 und 308). Die Beklagte ist daher nach der an Stelle des § 63 KFG nunmehr geltenden Bestimmung des § 26 KHVG ebenfalls als "geschädigte Dritte" anzusehen und als solche berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Halters direkt geltend zu machen. Die in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SZ 59/195 dargelegten Grundsätze finden auch hier Anwendung. Die klagende Partei hat daher grundsätzlich für das zivilrechtliche Verschulden ihres Versicherten (des Fahrzeugeigentümers) einzustehen.

Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden in der Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte durch den Eigentümer im Bewußtsein ihrer Alkoholisierung und der fehlenden Lenkerberechtigung erblickt. Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Der Fahrzeugeigentümer hat nämlich durch sein Verhalten (Überlassung seines Fahrzeuges an eine minderjährige, alkoholisierte und nicht lenkerberechtigte Fahrerin) erst die Voraussetzung geschaffen, das Fahrzeug zweckwidrig zu benützen; er hat somit sich und andere krass gefährdet. Damit trifft ihn ein Verschulden an der Überlassung des Fahrzeuges an die Beklagte. Dieses Verschulden ist auch ohne strafgerichtliche Verurteilung des Fahrzeugeigentümers evident.

Das Berufungsgericht hat in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision darauf verwiesen, daß in der bereits mehrfach genannten Entscheidung auf die bereits gefestigte Judikatur, wonach ein gegen den Halter gerichtetes Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Beifahrers rechtsmißbräuchlich sei (vgl ZVR 1995/41; 1992/69), nicht ausdrücklich Bezug genommen worden sei und somit ein Wertungswiderspruch nicht ausgeschlossen werden könne.

Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1962/22; ZVR 1983/201; SZ 53/151; ZVR 1992/69; ZVR 1995/41) das gegen den Halter gerichtete Begehren eines bei einer Schwarzfahrt verletzten Fahrzeuginsassen als rechtsmißbräuchlich angesehen wurde, wenn dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war. In jüngster Zeit wurde allerdings dazu ausgesprochen, daß es sich dabei im Übereinklang mit der Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 538 FN 162; Reischauer in Rummel2, Rz 59 zu § 1295), nicht um eine unzulässige Rechtsausübung, sondern um ein echtes Handeln auf eigene Gefahr handelt. Das Ersatzbegehren bezwecke in der Regel etwas anderes, als den anderen zu schädigen. Dies führe dazu, daß der Halter des Kraftfahrzeuges dem gegenüber, der an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker teilgenommen habe, nicht hafte. Die Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten bestehe nämlich nicht gegenüber Personen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligten (2 Ob 44/95 [unter Berufung auf Hans Stoll, Handeln auf eigene Gefahr, 53 f], 2 Ob 75/97m).

Auch hier hat sich die klagende Partei darauf berufen, die Beklagte habe "eigenverantwortlich", also auf eigene Gefahr gehandelt, ihr Begehren sei daher rechtsmißbräuchlich.

Dazu wurde erwogen.

Von einem "Handeln auf eigene Gefahr" wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. "Echtes" Handeln auf eigene Gefahr ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr setzt daher dort ein, wo die Schutzpflichten oder Schutzgarantien des Gefährders aufhören. "Unechtes" Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig, und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38; SZ 60/236).

In den zitierten "Schwarzfahrtfällen" lag nach den oben dargelegten Erwägungen "echtes" Handeln auf eigene Gefahr vor, weil Schutzpflichten zur Verhinderung von Schwarzfahrten jedenfalls nicht gegenüber Personen bestehen, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligen.

Der vorliegende Sachverhalt kann aber nicht nach diesen Kriterien beurteilt werden. Insoweit liegt der vom Berufungsgericht möglicherweise erblickte Wertungswiderspruch nicht vor.

Auszugehen ist davon, daß der Eigentümer sein Fahrzeug wissentlich an eine alkoholisierte, unbefugte Minderjährige für verkehrswidrige und von der Gemeinschaft aller redlich Denkenden verpönten Zwecke (Autosurfen) überließ. Ihn trafen gegenüber der Minderjährigen Schutzpflichten, um ein derartiges Vorhaben zu verhindern. Damit liegt "unechtes" Handeln der Beklagten auf eigene Gefahr vor. Ihre tatsächlich vorhandene Selbstgefährdung ist daher im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zu berücksichtigen.

Der erkennende Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände (Strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten, deren Alter und erkennbare Alkoholisierung, Teilnahme des Eigentümers beim "Autosurfen") auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung angemessen. Jedenfalls kann auch das Mitverschulden des Eigentümers bei diesem Sachverhalt nicht vernachlässigt werden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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