European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00040.15S.0224.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Belehrung von rechtsunkundigen Mandanten gehört nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0038682) zu den wichtigsten Aufgaben eines berufsmäßigen Parteienvertreters (hier: eines öffentlichen Notars als Erbenmachthaber). Ob eine Beratung unzulänglich war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RIS‑Justiz RS0023526 [T16]). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das dem Beklagten eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorwarf, liegt nicht vor.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen klärte der Beklagte die Erben vor Umwandlung ihrer bedingten in unbedingte Erbantrittserklärungen, die er in ihrem Namen vornahm, nicht darüber auf, dass sie nunmehr mit ihrem persönlichen Vermögen unbegrenzt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haften würden. Diese Information ist essentiell für die Entscheidung jedes Erben, ob er die Erbschaft unbedingt antritt oder nicht ‑ sogar in jenen Fällen, in denen er nicht unbedingt mit weiteren Passiva rechnet. Der Aussage des Beklagten, man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren Schulden über die bisher im Verfahren erfassten Passiva hinaus vorhanden seien, fehlt der entscheidende Hinweis auf die Rechtswirkungen der Erklärung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits eine Mitteilung eines Gerichtskommissärs an die Erben, bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung „seien sie persönlich dran“, als unzureichende Belehrung angesehen (1 Ob 21/88 = RIS‑Justiz RS0007906). Dass sich das Berufungsgericht an dieser Entscheidung orientierte, ist ein durchaus vertretbares Ergebnis.
3. Der Inhalt der Vermögenserklärung nach § 170 AußStrG wirkte nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für das Verlassenschaftsverfahren (RIS‑Justiz RS0007784; RS0006465). Die im Urteil der Vorinstanzen ausgesprochene Haftung „für alle Schäden der Kläger, welche die Höhe der von ihnen als Erben übernommenen Vermögenswerte übersteigen“, bewirkt daher nicht die vom Beklagten befürchtete Haftungserhöhung und Bereicherung der Erben, denen weitere ‑ aus welchen Gründen immer ‑ nicht in das Verzeichnis aufgenommene Aktiva zugeflossen sein sollen.
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