OGH 6Ob194/68; 6Ob294/70 (RS0006465)

OGH6Ob194/68; 6Ob294/7025.10.2023

Rechtssatz

Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen.

Normen

AußStrG §2 Abs1 Z7 H2
AußStrG §97 C
AußStrG 2005 §166

6 Ob 194/68OGH05.09.1968

Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137

6 Ob 294/70OGH16.12.1970

Auch

6 Ob 634/76OGH02.12.1976

Auch; Beisatz: Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend. (T1) Veröff: SZ 49/149

6 Ob 632/79OGH27.06.1979

nur: Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. (T2) <br/>Veröff: EFSlg 35122

3 Ob 585/84OGH12.12.1984

nur T2; Veröff: JBl 1985,741 = NZ 1986,226

8 Ob 583/87OGH25.06.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Für den allfälligen Rechtsstreit ist der Inventurwert der Verlassenschaft ohne Belang. (T3)

6 Ob 16/89OGH16.11.1989

Beisatz: Hier: Wirkungen der Inventarerrichtung beschränkt auf Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorerben. (T4) <br/>Veröff: NZ 1990,301

1 Ob 690/89OGH17.01.1990

Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = JBl 1990,583 = NZ 1991,258

6 Ob 574/90OGH31.05.1990

nur T2; Veröff: NZ 1991,249

1 Ob 530/95OGH27.03.1995

Auch; nur: Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen. (T5)

6 Ob 2332/96aOGH05.12.1996

nur T2

10 Ob 184/97zOGH08.07.1997

nur T2

10 Ob 89/98fOGH17.03.1998

nur T2; Beis wie T3

2 Ob 26/98gOGH12.02.1998

Auch; nur: Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren. (T6)

8 Ob 10/99zOGH18.05.1999

nur T2

7 Ob 31/01mOGH14.02.2001

nur T2

7 Ob 71/01vOGH18.04.2001

nur T6

1 Ob 235/01tOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus. (T7)

6 Ob 101/02zOGH16.05.2002

nur T2

8 Ob 159/02vOGH27.02.2003

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 171/02vOGH20.03.2003

Auch

6 Ob 73/03hOGH21.05.2003

Auch; Beisatz: Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend. (T8)

4 Ob 170/03hOGH23.09.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu. (T9)

7 Ob 282/03aOGH29.09.2004

nur T2; Beisatz: Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren - wie etwa eine Pflichtteilergänzungsklage - nicht bindend. (T10)

1 Ob 279/06wOGH27.02.2007
9 Ob 14/07kOGH28.03.2007

Auch; nur T2; Beisatz: § 105 AußStrG alt wurde nicht als bloße Bewertungsvorschrift, sondern als Regelung dahin aufgefasst, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren. (T11)<br/>Beisatz: Ebenso nunmehr: § 167 Abs 3 AußStrG neu. (T12)

5 Ob 108/07dOGH28.08.2007

Beis wie T9; Beisatz: Die Inventarisierung entfaltet weder in positiver noch in negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren. (T13)

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; nur T2

4 Ob 134/08xOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten. (T14)

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Auch; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 104/09mOGH14.07.2009

Auch; Beisatz: Das Inventar dient ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens; den Parteien bleibt es daher unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen. (T15)

6 Ob 213/09fOGH12.11.2009

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Beim Inventar handelt es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird. (T16)

8 Ob 41/10bOGH19.05.2010

Auch

2 Ob 226/09pOGH07.10.2010

Vgl; Auch Beis wie T10; Beisatz: Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche. (T17)

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T16

8 Ob 16/12dOGH28.03.2012

Auch

9 Ob 20/12zOGH29.05.2012

Auch; Beis ähnlich wie T17

1 Ob 67/12bOGH22.06.2012

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T15 nur: Das Inventar dient ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens. (T18)

2 Ob 176/12iOGH21.02.2013

Vgl

4 Ob 3/13iOGH19.03.2013

Vgl auch

5 Ob 165/13wOGH20.09.2013

nur T2; Beis wie T10

1 Ob 108/13hOGH21.11.2013

Auch

7 Ob 158/13fOGH13.11.2013
4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T7

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/127

5 Ob 40/15sOGH24.02.2015

Auch

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 23/16wOGH05.08.2016

Auch; nur T2

2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun. (T19); Veröff: SZ 2016/119

2 Ob 226/19bOGH30.01.2020

Beis wie T10; Beisatz: Umso weniger kann eine Bindung an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zu Grunde gelegten Wert des reinen Nachlasses bestehen. (T20)

2 Ob 33/22zOGH16.03.2022
2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

2 Ob 189/23tOGH25.10.2023

Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19680905_OGH0002_0060OB00194_6800000_001