OGH 7Ob158/13f

OGH7Ob158/13f13.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen DI N***** H*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Töchter S***** R***** und S***** H*****, beide vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 22. Mai 2013, GZ 42 R 579/12a, 42 R 580/12y‑293, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00158.13F.1113.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das vorliegende, seit Mitte 2000 anhängige Verlassenschaftsverfahren war schon mehrmals Gegenstand von oberstgerichtlichen Entscheidungen (7 Ob 292/08a, 7 Ob 279/08t und 7 Ob 33/11w). Die Erörterung, dass auf Verlassenschaftsabhandlungen noch die materiellen Regelungen des AußStrG aF anzuwenden sind, das Verfahren aber nach dem AußStrG nF durchzuführen ist, und die Darlegung, hinsichtlich welcher Konten die Noterbinnen eine Offenlegung begehren können, ist bereits hinlänglich erfolgt.

Nach der Rechtsprechung können nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden. Eine sonstige vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann auf Grund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG aber nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0121265; RS0030748). Die Anfechtungsbeschränkung für Verfahrensmängel kann auch nicht mit der Behauptung unterlaufen werden, das Rekursgericht sei nicht ausreichend auf die Argumente im Rekurs im Zusammenhang mit einem erstinstanzlichen Verfahrensmangel eingegangen (3 Ob 73/12z).

Weiters ist der Verweis im Revisionsrekurs auf Ausführungen im Rekurs unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS‑Justiz RS0007029, RS0043616).

Abgesehen davon wurde schon mehrfach in diesem Verfahren ausgeführt, dass die Anträge der Noterbinnen auf Bekanntgabe von Kontobewegungen nur dann berechtigt sind, wenn sie sich auf Konten des Erblassers beziehen.

Die Rechtsansicht, dass sich aus Überweisungen im Jahr 1994 im Einzelfall kein Hinweis auf ein Vermögen des Erblassers im Todeszeitpunkt im Jahr 2000 ergibt, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Dass entsprechend konkrete Vermögenswerte im Besitz des Erblassers (vgl RIS‑Justiz RS0007809) nicht im Inventar enthalten sind, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet.

Die Revisionsrekurswerberinnen sind neuerlich daran zu erinnern, dass die Inventarisierung nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen wird und dies keine Wirkungen über dieses Verfahren hinaus hat. Den Parteien bleibt es vielmehr unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg endgültig auszutragen (RIS‑Justiz RS0006465). Das Inventar hat auf eine vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage keinen Einfluss. Sie dient ihm als Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils (RIS‑Justiz RS0007784).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte