Rechtssatz
Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen (Übergabe von Sparbüchern samt Safeschlüssel).
5 Ob 112/66 | OGH | 08.06.1966 |
Veröff: EvBl 1967/187 S 216 |
8 Ob 10/99z | OGH | 18.05.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T1) |
1 Ob 235/01t | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Da § 97 AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff bestimmt, ist dabei im Sinne der Regeln des ABGB auf den Sach- und/oder Rechtsbesitz abzustellen. (T2) |
7 Ob 234/03t | OGH | 10.11.2003 |
Auch; nur: Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen. (T3) |
6 Ob 287/08m | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T4)<br/>Beisatz: Selbst angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (etwa aufgrund Vorhandenseins in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen. (T5)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6) |
1 Ob 190/10p | OGH | 23.11.2010 |
nur T3; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7) |
2 Ob 154/11b | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Das Außerstreitgesetz definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T8) |
2 Ob 55/15z | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/44 |
Dokumentnummer
JJR_19660608_OGH0002_0050OB00112_6600000_001
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