OGH 5Ob112/66 (RS0007809)

OGH5Ob112/668.6.1966

Rechtssatz

Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen (Übergabe von Sparbüchern samt Safeschlüssel).

Normen

AußStrG §97 Abs1 A1
AußStrG §104
AußStrG 2005 §166 Abs2

5 Ob 112/66OGH08.06.1966

Veröff: EvBl 1967/187 S 216

8 Ob 271/69OGH27.01.1970
1 Ob 530/95OGH27.03.1995
6 Ob 85/98pOGH02.04.1998
8 Ob 10/99zOGH18.05.1999

Vgl aber; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T1)

7 Ob 31/01mOGH14.02.2001

Auch

1 Ob 235/01tOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Da § 97 AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff bestimmt, ist dabei im Sinne der Regeln des ABGB auf den Sach- und/oder Rechtsbesitz abzustellen. (T2)

7 Ob 234/03tOGH10.11.2003

Auch; nur: Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht auch die Innehabung zu verstehen. (T3)

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T4)<br/>Beisatz: Selbst angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (etwa aufgrund Vorhandenseins in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen. (T5)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)

6 Ob 213/09fOGH12.11.2009

Vgl

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

nur T3; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7)

5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 154/11bOGH28.06.2012

Vgl; Beis wie T4 nur: Das Außerstreitgesetz definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T8)

2 Ob 178/13kOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T6

2 Ob 195/13kOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T6

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 43/17pOGH20.06.2017

Dokumentnummer

JJR_19660608_OGH0002_0050OB00112_6600000_001

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