OGH 2Ob195/13k

OGH2Ob195/13k22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2012 verstorbenen M***** P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbl. Witwers J***** P*****, vertreten durch Univ.‑Doz. Dr. Manfred Umlauft, Öffentlicher Notar in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 29. August 2013, GZ 3 R 219/13y‑76, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00195.13K.0122.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

 

Begründung:

Der Witwer sprach sich gegen die teilweise Inventarisierung von Bankguthaben aus, die Töchter der Erblasserin dafür.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG hat im Fall der Bestreitung der Behauptung, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

2. Für die Inventarisierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend (RIS‑Justiz RS0007816). Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen (2 Ob 176/12i). Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten (6 Ob 287/08m = RIS‑Justiz RS0007809 [T6]). Nach dem Zweck des Gesetzes ist darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht (6 Ob 5/13y).

3. In der Zulassungsbeschwerde des Witwers der Erblasserin wird nicht einmal der Versuch unternommen, eine konkrete erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Nur der Vollständigkeit halber sei seinem Argument, die Erblasserin sei lediglich „Inhaberin“, nicht aber Besitzerin (der Hälfte) des Guthabens des gegenständlichen Bankdepots gewesen, entgegen gehalten, dass diese mit seinem Willen eine Einzelverfügungsberechtigung hinsichtlich des Depots besaß. Wenn das Rekursgericht daraus den Schluss zog, dass beim Tod der Kontomitinhaberin (im bankenrechtlichen Sinn) auch diese Verfügungsberechtigung der Erblasserin nunmehr in die Verlassenschaft falle und die Guthaben (zur Hälfte) in das Inventar aufzunehmen seien, ist dies im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung vertretbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Entscheidung nach § 166 Abs 2 AußStrG nur über die Inventarisierung, nicht aber über die Berechtigung am Guthaben abgesprochen wurde (vgl 6 Ob 5/13y = RIS‑Justiz RS0121985 [T11]).

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