OGH 1Ob726/85 (RS0007816)

OGH1Ob726/8515.1.1986

Rechtssatz

Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (SZ 6/266)

Normen

AußStrG §97 Abs1 A1
AußStrG §104
AußStrG 2005 §166 Abs2

1 Ob 726/85OGH15.01.1986

Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210

3 Ob 543/87OGH02.09.1987
8 Ob 676/87OGH26.01.1988
1 Ob 530/95OGH27.03.1995
6 Ob 374/97mOGH15.01.1998
6 Ob 85/98pOGH02.04.1998
1 Ob 297/98bOGH30.10.1998
2 Ob 192/98vOGH20.01.2000
7 Ob 56/00mOGH07.04.2000

Vgl auch

7 Ob 31/01mOGH14.02.2001
6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T1)

6 Ob 213/09fOGH12.11.2009
1 Ob 190/10pOGH23.11.2010
5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Mitbesitz des Erblassers ist ausreichend. (T2)

3 Ob 207/11dOGH18.01.2012
6 Ob 79/12dOGH24.05.2012

Auch; Beisatz: Demgemäß wird mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T3)

1 Ob 92/12dOGH24.05.2012

Auch; Beis wie T1 nur: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. (T4)

2 Ob 154/11bOGH28.06.2012

Auch

6 Ob 5/13yOGH27.02.2013

Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht. (T5)<br/>Beis wie T3

2 Ob 176/12iOGH21.02.2013

Auch

2 Ob 178/13kOGH22.01.2014

Beis wie T2

2 Ob 195/13kOGH22.01.2014

Beisatz: Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)

4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ‑ mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T7)<br/>Beisatz: Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. <br/>Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. (T8)<br/>

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00726_8500000_001