Rechtssatz
Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte.
RA
8 Ob 115/63 | OGH | 30.04.1963 |
Veröff: EvBl 1963/336 S 464 |
1 Ob 296/71 | OGH | 11.11.1971 |
Veröff: EvBl 1972/124 S 234 |
1 Ob 11/72 | OGH | 02.02.1972 |
Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194 |
1 Ob 22/75 | OGH | 09.04.1975 |
Veröff: DRdA 1977,93 (Stöckl) = Arb 9363 = NZ 1989,187 |
5 Ob 519/77 | OGH | 21.03.1977 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1977/238 S 552 |
5 Ob 628/81 | OGH | 23.06.1981 |
Auch; Beisatz: Ansicht des Rechtsanwaltes, eine mündliche vor dem Gerichtskommisär abgegebene Erbsentschlagung sei sofort, und nicht erst nach Unterfertigung des Protokolls unwiderruflich. (T1) Veröff: EvBl 1982/229 S 658 = NZ 1982,155 = SZ 54/98 |
6 Ob 643/85 | OGH | 17.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Eine objektiv unrichtige Rechtsanwendung ist nicht stets auch unvertretbare Rechtsauffassung und damit schuldhaft. (T2) |
7 Ob 501/85 | OGH | 07.11.1985 |
nur: Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. (T3) Beisatz: Hier: Unzulängliche Rechtsbelehrung darüber, daß die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist. (T4) Veröff: SZ 58/165 |
1 Ob 606/86 | OGH | 03.09.1986 |
nur: Kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte. (T5) |
7 Ob 720/88 | OGH | 02.02.1989 |
Veröff: VersR 1989,1180 = ecolex 1991,305 |
1 Ob 503/94 | OGH | 30.05.1994 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens. (T6) |
10 Ob 2360/96y | OGH | 07.05.1997 |
nur T3; Beisatz: Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes, wenn er seine eigene und richtige mit der Gesetzeslage übereinstimmende Rechtsansicht, daß mit der Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 eine doppelte Gebührenpflicht vermieden hätte werden können nicht durchsetzt bzw nicht einmal mit den Beteiligten erörtert. (T7) Veröff: SZ 70/90 |
7 Ob 30/98g | OGH | 23.06.1998 |
Auch; nur T5; Beisatz: Judikaturwandel zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. (T8) |
7 Ob 164/98p | OGH | 23.12.1998 |
Auch; nur T5; Beisatz: Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht ist jedoch auch bei der Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt. (T9) |
8 Ob 20/98v | OGH | 26.11.1998 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T10) |
16 Bkd 2/99 | OGH | 27.03.2000 |
nur: Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte. (T11) |
6 Ob 116/05k | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T12); Veröff: SZ 2006/180 |
4 Ob 197/08m | OGH | 15.12.2008 |
Auch; nur T5; Beisatz: Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einem bestimmten Vorgang beharren. (T13); Beisatz: Hier: Verpflichtung eines Rechtsanwalts, der einen Schenkungsvertrag errichtet, die Vertragsparteien auf die bei Fehlen einer wirklichen Übergabe bestehende Notariatsaktpflicht hinzuweisen. (T14) |
7 Ob 61/12i | OGH | 30.05.2012 |
Beisatz: Hier: unbedingter Unterhaltsvergleich (T15) |
9 Ob 37/12z | OGH | 26.11.2012 |
nur T3; Beisatz: Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T16) |
8 Ob 28/20f | OGH | 27.05.2020 |
Beis wie T6; nur T11;Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen. (T17); <br/>Beis wie T16 |
4 Ob 214/20d | OGH | 26.01.2021 |
Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Software für Hausverwaltungen. (T19) |
7 Ob 170/22h | OGH | 13.12.2022 |
Beisatz: Hier: Unterbliebene Beratung (Aufklärung) über besondere Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19630430_OGH0002_0080OB00115_6300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)