OGH 2Ob532/85

OGH2Ob532/8517.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A,

Pensionistin, 1040 Wien, Belvederegasse 3/8, vertreten durch Dr.Hubert Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Heinrich B, Rechtsanwalt, 1040 Wien,

Schleifmühlgasse 2, wegen S 315.741,55 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1984, GZ 12 R 269/84-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.Juni 1984, GZ 10 Cg 141/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat dem Beklagten die mit S 10.318,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 850,80 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr als ihr Vertreter im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Ehegatten Dr.Eduard A dadurch einen schlechten Rat erteilt, daß er von einer Anfechtung der hervorgekommenen, gegenüber den zu ihren Gunsten errichteten Testamenten jüngeren letztwilligen Verfügungen abgeraten und mit dem in diesen als Erben eingesetzten Konvent der Barmherzigen Brüder schließlich in ihrem Einverständnis ein Erbteilungsübereinkommen getroffen habe. Im Falle der von ihr geforderten Testamentsanfechtung hätte sich die Ungültigkeit der jüngeren Testamente zufolge Testierunfähigkeit des Testators herausstellen können, sodaß sie Alleinerbin geworden wäre. Ihr Schaden bestehe sohin in dem dem Konvent zugefallenen Anteil im Werte von S 203.553,07 sowie in dem vom Beklagten für die Vertretung in Rechnung gestellten Kosten von S 112.188,48.

Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Nach der Sachlage habe kein Grund bestanden, an der Testierfähigkeit des Dr.Eduard A zu zweifeln. Im Falle einer solchen Testierunfähigkeit wäre aber auch mit der Ungültigkeit der zugunsten der Klägerin errichteten Testamente zu rechnen gewesen, sodaß der mit der Klägerin verfeindeten Schwester des Erblassers als gesetzlicher Erbin ein Teil des Nachlasses zugefallen wäre. Nach ausführlichen Besprechungen mit dem Beklagten habe die Klägerin diesen zum Abschluß des Erbübereinkommens mit dem Konvent der Barmherzigen Brüder ermächtigt. Im Hinblick auf die geringen Prozeßchancen und das hohe Kostenrisiko im Falle eines Erbrechtsstreites sei es die Pflicht des Beklagten gewesen, der Klägerin von einer solchen Prozeßführung abzuraten.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin eine auf § 503 Abs 1 Z.2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht ging bei seinem Urteilsspruch von folgendem Sachverhalt aus: Nach dem am 30.Juni 1980 erfolgten Tod des Dr.Eduard A, des Ehegatten der Klägerin, überreichte diese beim Verlassenschaftsgericht zwei Testamente vom 7.März 1978 und 7. April 1978, nach deren Inhalt sie Alleinerbin war. Am 2. September 1980 überreichte die Schwester des Verstorbenen dem Verlassenschaftsgericht zwei Testamente, von denen eines das Datum 21. April 1978 und das andere das Datum 21. .... 1978 trug, also keine Monatsangabe enthielt. Dieses Testament lautete: "Testament! Heute habe ich in der Ersten Österreichischen Spar-Casse vom Vorstand am Südtirolerplatz erfahren, daß meine Frau Elisabeth A ohne mein Wissen meine gesamten Ersparnisse auf Sparbüchern S 369.626,07 und Golddukaten (gemischt große und kleine) zusammen 242 behoben hat. Darum ändere ich mein Testament und verschreibe mein Landhaus in Kirchschlag Niederösterreich in der Buckligen Welt und alles übrige dem Spital der Barmherzigen Brüder Wien 2. Die Sparbücher und die Dukaten lagen im Safe 757. Eigenhändig geschrieben und unterschrieben Dr.Eduard A." Das weitere Testament mit Datum 21.April 1978 hatte folgenden Wortlaut:

"Testament! Zu meinem Universalerben setze ich das Spital der Barmherzigen Brüder, Wien 2., Taborstraße, ein. Dr.Eduard A."

Als die Klägerin am 12.September 1980 durch den Notar von diesen Testamenten erfuhr, war sie sehr betroffen und suchte sogleich den Beklagten in seinem neben der Notariatskanzlei gelegenen Anwaltsbüro auf. Sie schilderte ihm die familiären Verhältnisse und die Gründe für die Herausnahme der Wertsachen aus dem Banksafe, nämlich ihre Sorge, daß die mit ihr verfeindete Schwester ihres Ehemannes, die ebenfalls einen Schlüssel zum Safe gehabt habe, Sachen entnehmen könne. Als ihr Mann von dieser Entnahme aus dem Bankfach durch die Klägerin erfahren habe, sei es zwischen ihnen zu einer ärgeren Meinungsverschiedenheit, schließlich jedoch zu einer Einigung dahin gekommen, daß sie ihrem Mann die Hälfte des Erlöses der von ihr bereits liquidierten Sparbücher sowie die Golddukaten zurückgegeben habe. Offenbar über Betreiben seiner Schwester habe Dr.A den Konvent der Barmherzigen Brüder zum Universalerben eingesetzt. Die Klägerin äußerte dem Beklagten gegenüber auch ihre Zweifel an der Richtigkeit des Datums "des Testaments" und ihre Vermutung, daß es erst im Frühjahr 1980 geschrieben worden sein könnte. Dr.A habe an einer fortschreitenden hochgradigen Gehirnerweichung gelitten und sei in den letzten Monaten seines Lebens nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. Die beiden letzten Testamente seien offenbar auf Druck seiner Schwester zustande gekommen. Daß schließlich wieder eine Versöhnung der Ehegatten stattgefunden habe, gehe daraus hervor, daß ihr ihr Ehegatte mit notariellem Schenkungsvertrag vom 26.Juli 1978 die Hälfte der Liegenschaft in Kirchschlag überschreiben habe lassen. Aus allen diesen Gründen habe sie dem Beklagten erklärt, eine Anfrechtung der beiden jüngeren Testamente zu wünschen. Der Beklagte holte in der Folge von den Spitälern Unterlagen über die Behandlung des Dr.A ein. Er kam zur Ansicht, daß in dem Falle, als bei einer Anfechtung der Testamente die Ungültigkeit des Testamentes zugunsten der Barmherzigen Brüder herauskommen würde, mit großer Wahrscheinlichkeit die kurz vorher zugunsten der Klägerin abgefaßten Testamente ebenfalls ungültig sein könnten und auf Grund der gesetzlichen Erbfolge sodann die Schwester des Dr.A einen Teil bekommen werde, was aber ganz sicher entgegen den Intentionen der Klägerin war. Der Beklagte entnahm aus deren Schilderung, daß für ihre Ansicht, die beiden letzteren Testamente seien erst kurz vor dem Ableben des Dr.A geschrieben worden, keine sachlichen Anhaltspunkte vorlagen und daß eine allfällige Einflußnahme der Schwester des Dr.A auf diesen dessen Verfügungen nicht ungültig machen würde. Diese Überlegungen trug der Beklagte der Klägerin bei wiederholten Besprechungen vor, er erklärte ihr auch, daß im Hinblick auf den von ihr geschilderten Vorfall mit der Leerung des Safes ohne Wissen des Dr.C die zeitlich darauffolgende Erbeinsetzung der Barmherzigen Brüder durchaus logisch scheine. Auch wenn aus der Übertragung der Liegenschaftshälfte in Kirchschlag eine Versöhnung der Ehegatten abzuleiten sei, könne nicht darüber hinweggesehen werden, daß die beiden Testamente vom 21.April 1978 nicht aufgehoben worden seien. Schließlich riet der Beklagte der Klägerin, in Vergleichsverhandlungen mit dem Konvent der Barmherzigen Brüder einzutreten. Mit solchen Vergleichsverhandlungen war die Klägerin einverstanden, sie wollte nur, daß die Bezahlung eines geringeren Teilbetrages als Vergleichsvorschlag angeboten werde. Auf Grund der Verhandlungen und Besprechungen des Beklagten mit dem Vertreter des Konvents kam es schließlich zu einer Vergleichsfassung, wonach die Klägerin von einem Sparguthaben in Höhe von S 250.000,-- insgesamt S 145.000,-- erhielt, von einem Sparguthaben in Höhe von rund S 17.000,-- ungefähr die Hälfte, von den vorhandenen 40 Stück einfachen und vierfachen Golddukaten je die Hälfte sowie das Eigentum an der zweiten Liegenschaftshälfte der Liegenschaft Kirchschlag. Darüberhinaus stand der Klägerin der gesamte eheliche Hausrat sowohl in der Wiener Wohnung als auch im Haus in Kirchschlag sowie der nachgelassene Schmuck allein zu. Der Beklagte informierte die Klägerin wiederholt vom Ergebnis der Vergleichsbesprechungen und empfahl ihr, das gegenständliche Erbteilungsübereinkommen abzuschließen, einerseits im Hinblick auf das Prozeßrisiko eines Erbrechtsstreites, in dem die Klägerin die Parteienrolle zugewiesen bekommen hätte, andererseits auch im Hinblick darauf, daß die Klägerin betonte, dringend Bargeld zu benötigen. Der Beklagte faßte seine Erklärungen sowie den wesentlichen Inhalt des Erbteilungsübereinkommens auf Grund der Besprechung mit der Klägerin am 22.Jänner 1981 in Form einer "Ermächtigung" zusammen, welche die Klägerin unterfertigte. Auf Grund der Zustimmung der Klägerin unterfertigte der Beklagte am 25.Februar 1981 das Erbteilungsübereinkommen. Er sagte zur Klägerin nicht, daß er ihre weitere Vertretung ablehnen würde, würde sie die Ermächtigung zum Vergleichsabschluß nicht geben. Wenn ein Klient nach Erklärung des Rechtsstandpunktes dennoch eine Klagseinbringung wünscht, führt der Beklagte diese auftragsgemäß durch.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der vom Beklagten an die Klägerin erteilte Rat, das gegenständliche Erbübereinkommen abzuschließen, sei für sie keinesfalls nachteilig gewesen. Die Überlegungen des Beklagten, wonach eine Aufhebung der beiden späteren Testamente des Dr.A, auch für den Fall der Annahme einer Versöhnung, nicht erfolgt ist, für eine Errichtung erst kurz vor seinem Tod keine Anhaltspunkte bestehen, der Nachweis der Testierunfähigkeit problematisch und mit hohem Kostenrisiko verbunden ist und daß schließlich im Falle des Vorliegens der Testierunfähigkeit bereits im April 1978 auch die Erbseinsetzungen der Klägerin ungültig wären und bei einer gesetzlichen Erbfolge auch die Schwester des Verstorbenen einen Teil der Verlassenschaft bekommen würde, seien völlig zutreffend gewesen und zeugten sogar von der besonderen Sorgfalt, die der Beklagte für den gegenständlichen Fall aufgewendet habe. Schließlich seien auf Grund des Abschlusses des Erbteilungsübereinkommens der Klägerin in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von den Verlassenschaftsaktiven in Höhe von rund 513.000,D insgesamt Werte in Höhe von rund 310.000,D zugekommen. Somit sei der klagsgegenständliche Schadenersatzanspruch zu verneinen. Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrens- und Beweisrüge noch die Rechtsrüge der Kläger für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus, der Beklagte habe die Gründe, die für und gegen eine Anfechtung der Testamente zugunsten des Konvents der Barmherzigen Brüder sprachen, gewissenhaft erwogen und mit der Klägerin erörtert. Er habe sie über die Schwierigkeiten und die Risken einer Beweisführung zur Feststellung der Ungültigkeit der fraglichen Testamente aufgeklärt und ihr schließlich unter Bedachtnahme auf die Sachlage, wie sie eben vorgelegen sei, und im besonderen auch in Wahrnehmung des deklarierten Interesses der Klägerin, möglichst bald zu Bargeld aus der Verlassenschaft zu gelangen, den Abschluß des Erbteilungsübereinkommens empfohlen. Er habe dieses Erbteilungsübereinkommen dann auf Grund einer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Klägerin abgeschlossen. Ein haftungsbegründendes Verhalten, auch nach § 1300 ABGB, könne hier nicht erkannt werden. Selbst die Bedenken des Beklagten, daß sich bei Anfechtung der späteren Testamente auch die zugunsten der Klägerin errichteten als ungültig erweisen können, hätte nicht der Berechtigung entbehrt, weil z.B. nach der Aussage der Schwester der Klägerin das Verhalten des Erblassers schon im Jahre 1978 "nur manchmal normal" gewesen sei.

In der Mängelrüge verweist die Revisionswerberin auf angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel. Deren Vorliegen wurde jedoch bereits vom Berufungsgericht verneint. Nach ständiger Judikatur ist eine neuerliche Geltendmachung solcher behaupteter erstinstanzlicher Mängel in dritter Instanz unzulässig. Die weiters bekämpfte Abweisung der vor dem Berufungsgericht gestellten Beweisanträge betrifft eine vor dem Revisionsgericht ebenfalls nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z.2 ZPO liegt somit nicht vor.

In der Rechtsrüge bringt die Revisionswerberin vor, ein Rechtsanwalt hafte auch für den erteilten Rat, wenn sich dieser nachträglich als nachteilig herausstelle, weil der Klient als Laie sehr oft die Tragweite dieser Ratschläge nicht erfassen könne. Die Klägerin sei nach dem Tode ihres Mannes nervlich "völlig fertig" gewesen und habe die Folgen des Erbübereinkommens nicht klar erfassen können. Unter diesen Umständen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihren ursprünglichen Auftrag zu erfüllen und die Gültigkeit der Testamente vom 21.April 1978 mit der Begründung anzufechten, daß sie nicht aus dem Jahre 1978, sondern aus dem Jahre 1980 stammten, zu welchem Zeitpunkt ihr Ehemann nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die Befürchtung auch einer Ungültigkeit der zugunsten der Klägerin im Jahre 1978 errichteten Testamente sei daher unbegründet gewesen. Die Klägerin habe in ihrer Parteienvernehmung auch ihre Meinung geäußert, die jüngeren Testamente seien ihrem Mann von seiner Schwester diktiert worden. Diese Ausführungen vermögen einen Rechtsirrtum der Unterinstanzen nicht aufzuzeigen.

Daß ein Rechtsanwalt auch für einen sich später als nachteilig erweisenden Rat gemäß den §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich haftet, ist nicht zweifelhaft und wurde von den Unterinstanzen auch für den vorliegenden Fall zugrundegelegt. Auf die in der Revision dargestellten Umstände, warum die Klägerin bereit war, dem Rat des Beklagen zu folgen, kommt es daher nicht an. Entgegen ihrer Ansicht durfte der Beklagte bei Bedenken wegen des Prozeßrisikos aber nicht ohne weiteres ihrem - überdies, wie sie selbst sagt, im Zustande besonderer nervlicher Belastung vorgetragenen - Wunsch nach Anfechtung der jüngeren Testamente entsprechen, sondern war als Sachverständiger jedenfalls zu umfassender Belehrung über die Sach- und Rechtslage verpflichtet und hätte nur einem trotz dieser Belehrung von ihr ausdrücklich aufrechterhaltenen Auftrag zur Testamentsanfechtung nachkommen dürfen.

Die Unterinstanzen haben ausführlich dargelegt, warum dem Standpunkt des Beklagten zu folgen ist, daß eine Beweisführung dahin, die beiden Testamente zugunsten des Konvents der Barmherzigen Brüder seien erst im Jahre 1980 verfaßt und Dr.A sei zwar damals, aber keinesfalls im Jahre 1978, testierunfähig gewesen, sehr problematisch erschien. Ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Testamente tatsächlich bereits im April 1978 verfaßt wurden, lag gerade auch in dem von der Klägerin genannten Umstand, daß ihr ihr Ehegatte nach der erfolgten Versöhnung mit Schenkungsvertrag vom 26.Juli 1978 die (eine) Hälfte der Liegenschaft in Kirchschlag überschreiben ließ. Mangels Existenz dieser Testamente wäre die Klägerin nämlich ohne diese Übertragung Alleinerbin geworden.

Der Beklagte war bei der Erteilung seines Rates an die Klägerin verpflichtet, vorausschauend eine Gesamtabwägung der Prozeßchancen und der Zweckmäßigkeitsgründe, die für den Abschluß eines der Klägerin jedenfalls einen entsprechenden Anteil am Nachlaßvermögen sichernden Vergleiches sprachen, vorzunehmen. Gegen eine Prozeßführung sprachen nach der Sach- und Rechtslage sehr gewichtige Gründe, das mit dem Konvent der Barmherzigen Brüder erreichbare Erbübereinkommen sicherte der Klägerin dagegen den überwiegenden Teil des Verlassenschaftsvermögens (S 310.000,-- von S 513.000,--). Wenn der Beklagte unter diesen Umständen der Klägerin den Rat erteilte, das Erbübereinkommen zu unterzeichnen, so erschien dies durchaus sinnvoll und somit keinesfalls als ein schlechter Rat. Demgemäß haben die Unterinstanzen den auf einen solchen Haftungsgrund gestützten Schadenersatzanspruch der Klägerin zu Recht verneint.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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