OGH 1Ob200/23b (RS0134760)

OGH1Ob200/23b8.4.2024

Rechtssatz

Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach § 209a StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.

Ersatzfähigkeit

 

Normen

ABGB §1295
StGB §167
StPO §209a
VbVG §1
VbVG §3

1 Ob 200/23bOGH08.04.2024

Freilich setzt ein Anspruch den Nachweis voraus, dass die Verbandsgeldbuße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des § 209a StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20240408_OGH0002_0010OB00200_23B0000_000

Stichworte