OGH 6Ob247/04y

OGH6Ob247/04y21.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, vertreten durch Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwalt in Salzburg gegen die beklagte Partei Dr. Michael L*****, vertreten durch Dr. Florence Burkhart, Rechtsanwältin in Salzburg wegen 20.627,08 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2004, GZ 2 R 128/04p-152, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. April 2004, GZ 2 Cg 262/94t-145, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Dem Rechtsanwalt obliegt eine Aufklärungspflicht, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der herrschenden Rechtsansicht eine Prozessführung aussichtslos erscheint (RIS-Justiz RS0038663). Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts (RIS-Justiz RS0038682). Die Anforderung an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsberaters dürfen aber nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieses Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten (RIS-Justiz RS0026584). Ob die Voraussetzungen für die Bejahung einer Anwaltshaftung für Vertretungshandlungen mit für den Mandanten nachteiligen Kostenfolgen vorliegen, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass viele Jahr zurückliegende Grundstückstransaktionen des Klägers eine Reihe von Prozessen nach sich zogen und der Kläger zunächst durch mangelhafte Aufklärung und Vertretung seines ehemaligen Rechtsvertreters Schaden erlitten haben soll, dessen Gutmachung er ebenfalls infolge schlechter Vertretung durch andere Rechtsanwälte und letztlich durch den Beklagten nicht erreichen habe können. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses besonderen Einzelfalls durch die Vorinstanzen, die eine Haftung schon des Rechtsanwalts, der den Kläger in den Verfahren gegen seine Vertragspartner bei den Liegenschaftskäufen vertrat, verneinten, ist nicht zu erblicken. Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700). Diesen Nachweis konnte der Kläger bei Verneinung eines möglichen Erfolgs der Schadenersatzklagen gegen Rechtsanwälte, die ihn in früheren Prozessen vertreten haben, im vorliegenden Verfahren nicht erbringen. Soweit die Revision abermals Fehlleistungen des Beklagten und sonstiger Rechtsanwälte, die in Schadenersatzprozesse wegen fehlerhafter Vertretung des Klägers verwickelt waren, aufzuzeigen versucht, vermag sie daher kein Abweichen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung von Rechtsvertretern aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte