OGH 7Ob1529/88

OGH7Ob1529/8829.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Roger H***, Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Rathausplatz 4, vertreten durch Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Andreas K***, Dienstnehmer, 8784 Trieben 387, vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen 17.502,95 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 15. März 1988, GZ R 132/88-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht einhelliger Judikatur (WBl. 1988, 205, SZ 58/165, 5 Ob 715/82 ua). Daß eine dem vorliegenden im Sachverhalt völlig gleichgelagerte Sache noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, demnach das Berufungsgericht nicht von einer Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen sein kann, muß die Revision selbst zugestehen.

Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Einzelfalles keinesfalls von den in der aufgezeigten Judikatur dargelegten Grundsätzen abgewichen, weil sich die Legitimation des Vertragspartners des Beklagten im Prozeß 5 Cg 367/84 des Kreisgerichtes Wels erst auf Grund einer für den Kläger nicht vorhersehbaren Beweiswürdigung ergeben hat. Immerhin sprach für die Annahme des Klägers die vor Abschluß des Kaufvertrages ausgestellte Rechnung vom 24. Oktober 1983 (Beilage B), derzufolge der Verkauf des PKW nur auf Rechnung und im Namen der Anita H*** erfolgte. Dem Kläger kann daher fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Wahl des Prozeßgegners nicht vorgeworfen werden.

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