Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, dass ein rechtskundiger Vertragserrichter, wie im vorliegenden Fall ein Notar, die Verpflichtung hat, seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren, für seine rechtliche Absicherung Sorge zu tragen und im Rahmen seiner Belehrungspflicht auch voraussehbare wirtschaftliche Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht soweit, dass vom rechtskundigen Vertragsverfasser verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umständen aufzuklären, die dieser kannte. Wie weit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0023549; RS0038682 ua). Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab.
Wurde der Vertragsverfasser wie im vorliegenden Fall vom Käufer nicht darüber informiert, dass einzelne Vertragspunkte noch nicht vollständig ausgehandelt waren, so wirkt sich das entscheidend auf die von ihm einzuhaltende Beratungs- und Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Klienten aus. Hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Sorgfaltsverletzung des Vertragserrichters verneint, liegt keine krasse Fehlbeurteilung vor, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.
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