OGH 7Ob77/55; 6Ob216/61; 8Ob115/63; 6Ob117/63; 8Ob308/65; 5Ob209/66; 8Ob180/66; 5Ob275/66; 8Ob190/67; 6Ob80/68; 1Ob104/69; 5Ob139/69; 8Ob67/70; 6Ob282/70; 1Ob26/71; 6Ob247/71; 1Ob248/72; 7Ob691/76; 6Ob771/77; 1Ob568/79; 3Ob505/81 (RS0023549)

OGH7Ob77/55; 6Ob216/61; 8Ob115/63; 6Ob117/63; 8Ob308/65; 5Ob209/66; 8Ob180/66; 5Ob275/66; 8Ob190/67; 6Ob80/68; 1Ob104/69; 5Ob139/69; 8Ob67/70; 6Ob282/70; 1Ob26/71; 6Ob247/71; 1Ob248/72; 7Ob691/76; 6Ob771/77; 1Ob568/79; 3Ob505/8130.1.2024

Rechtssatz

Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.

RA

 

Normen

ABGB §1295 IIf2
ABGB §1299 C

7 Ob 77/55OGH23.02.1955

Veröff: SZ 28/57 = EvBl 1955/240 S 411 = NZ 1955,142 = RZ 1955,109

6 Ob 216/61OGH13.07.1961

Veröff: JBl 1962/91

8 Ob 115/63OGH30.04.1963

Veröff: EvBl 1963/336 S 464

6 Ob 117/63OGH27.06.1963
8 Ob 308/65OGH10.11.1965

Beisatz: Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises. (T1) <br/>Veröff: JBl 1966,524

5 Ob 209/66OGH22.09.1966

Beisatz: Vertragswidrig geschlossener Unterbestandvertrag. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 18242

8 Ob 180/66OGH04.10.1966

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 308/65; Beisatz: Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten. (T3)

5 Ob 275/66OGH22.12.1966

Veröff: RZ 1967,202

8 Ob 190/67OGH03.10.1967

Beisatz: Notar (T4) <br/>Veröff: NZ 1968,199

6 Ob 80/68OGH20.03.1968

Beisatz: Unterlassene Erhebung allfälliger finanzbehördlicher Pfändungen des der Darlehenssicherung dienenden Superädifikates zufolge genau begrenzten Erhebungsauftrages. (T5)

1 Ob 104/69OGH29.05.1969

Beis wie T4; Veröff: NZ 1970,74 = AnwBl 1970,82

5 Ob 139/69OGH11.06.1969

Beisatz: Wenn und insoweit der Rechtsanwalt beziehungsweise Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im übrigen nur die Bevollmächtigung eines Teiles ist. (T6) <br/>Veröff: AnwBl 1970,83 = NZ 1970,104

8 Ob 67/70OGH07.04.1970

Beis wie T6; Veröff: AnwBl 1972,53 = JBl 1970,621 = NZ 1971,76

6 Ob 282/70OGH02.12.1970

Beis wie T6; Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle "Der Rechtsanwalt in der SZ 43" AnwBl 1973,34

1 Ob 26/71OGH25.02.1971

Beis wie T6

6 Ob 247/71OGH17.11.1971

Beis wie T6

1 Ob 248/72OGH06.12.1972

Beisatz: Es müssen die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein wird, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T7)

7 Ob 691/76OGH03.02.1977

Beisatz: Unterlassener Hinweis auf die §§ 19 bis 23 MG. (T8)

6 Ob 771/77OGH09.02.1978

Beis wie T6

1 Ob 568/79OGH30.03.1979
3 Ob 505/81OGH20.05.1981

Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: NZ 1982,142

5 Ob 613/82OGH19.04.1983

Beis wie T6

8 Ob 506/86OGH27.02.1986

Beis wie T7; Beisatz: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte und auf Grund deren der Anwalt wusste, dass dem Vertragschließenden jegliche erforderliche Kenntnis über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des abzuschließenden Vertrages zu Gebote stand. (T9)

8 Ob 605/87OGH03.09.1987

Beis wie T6; Veröff: WBl 1988,63

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

Beisatz: Hier: Nachwirkende Treuepflichten. (T10)

8 Ob 645/87OGH15.03.1988

Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt muss den Vertragspartner seines Klienten beziehungsweise dessen Vertreter über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei aufklären und alles vermeiden, was zu einer unrichtigen Vorstellung des Vertragspartners beziehungsweise dessen Vertreters über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertrages führen könnte. (T11) <br/>Veröff: NZ 1989,247

7 Ob 555/88OGH14.04.1988

Beis wie T1

6 Ob 523/89OGH27.04.1989

Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen, hat der Vertragserrichter in der Regel lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken oder gar, einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten. (hier: Notar) (T12)

7 Ob 15/91OGH13.06.1991

Beisatz: Das ungeprüfte Vertrauen eines Rechtsanwaltes auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar. (T13) <br/>Veröff: VersR 1992,121 = VersR 1992,987

1 Ob 591/92OGH22.10.1992

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtskundiger Vertragserrichter hat nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. (T14)

10 Ob 2063/96xOGH25.06.1996

Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel auch mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahren der beiderseitigen Parteiinteressen darauf abstellen. (T15)

2 Ob 178/00sOGH28.09.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Wieweit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T16)

10 Ob 167/00gOGH24.10.2000

Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T15

4 Ob 184/01iOGH25.09.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Der als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren; Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten treffen ihn somit allen Vertragspartnern gegenüber. Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden. (T17)

3 Ob 211/01bOGH19.12.2001

Beis wie T7; Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, dass ein Vertragspartner selbst Rechtsanwalt ist. (T18)

9 Ob 245/02yOGH04.12.2002

Vgl auch; nur: Zur Haftung eines Rechtsanwaltes. (T19)<br/>Beis wie T16

5 Ob 96/03hOGH13.05.2003

Auch; Beis wie T9 nur: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte. (T20)<br/>Beis ähnlich wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T21)<br/>Beisatz: Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab. (T22)

12 Bkd 1/03OGH01.12.2003

Beisatz: Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt, wenn er beide Vertragspartner vertritt, verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Auch wenn ein Vertragsteil den Rechtsanwalt zwar nicht beauftragt, wohl aber bevollmächtigt hat, hat der Rechtsanwalt diesen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren. (T23)<br/>Beisatz: Unabhängig davon ist der vertragsverfassende Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen, wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist. (T24)<br/>Beisatz: Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungspflicht und Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen des von ihm nicht vertretenen Vertragspartners nicht wahren zu müssen. (T25)<br/>Beisatz: Ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten, so hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die Aufdeckung des wahren Sachverhaltes zu empfehlen. Scheitert dies, hat der Rechtsanwalt zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen beziehungsweise die Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen. (T26)

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 nur: Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen wird. (T27)

10 Ob 47/05tOGH13.06.2005

Beis wie T16

5 Ob 236/05zOGH13.12.2005

Beis wie T14; Beis wie T15

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 68/07tOGH03.05.2007

Auch; Beis wie T26

7 Ob 111/08mOGH11.09.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T26

5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T28)<br/>Beisatz: Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. (T29)<br/>Beisatz: Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte. (T30)

2 Ob 46/09tOGH25.03.2009

Vgl

4 Bkd 4/08OGH08.06.2009

Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Sollten sich die Vertragspartner tatsächlich vor Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten schon auf eine bedingungslose Auszahlung der erlegten Teilbeträge an den Auftragnehmer verstanden haben, wäre es die anwaltliche Pflicht des Disziplinarbeschuldigten gewesen, die Bauauftraggeber als rechtlich unkundige Personen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie bei einer solchen Vertragsgestaltung gegen einen im Belieben des Auftragnehmers liegenden Abruf ihrer Zahlungen in keiner Weise abgesichert sind und die Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten als Treuhänder letztlich überflüssig ist. (T31)

1 Ob 53/10sOGH20.04.2010

Beis wie T14; Beis wie T20

7 Ob 104/10kOGH30.06.2010

Vgl; Beis wie T16

2 Ob 34/14kOGH11.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T32)

9 Ob 11/17hOGH20.04.2017

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T27

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Vgl auch; Beis wie T29; Beis wie T28; Beis wie T30

9 Ob 9/21wOGH27.05.2021

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T27

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T33)

7 Ob 173/23aOGH11.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T28<br/>Beisatz: Hier: Notar. (T34)

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T35)

Dokumentnummer

JJR_19550223_OGH0002_0070OB00077_5500000_001

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