OGH 7Ob568/89 (7Ob569/89, 7Ob570/89)

OGH7Ob568/89 (7Ob569/89, 7Ob570/89)27.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Walter P***, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der reg. Firma P*** Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und 2.) Dr. Karl F. E***, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Firma P*** Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H., wider die beklagte Partei Dr. Franz P***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria Theresien-Straße 42, wegen 171.048,16 S s.A., 174.687,20 S s.A. und 347.586,29 S s.A. infolge der Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1988, GZ 4 R 272-274/88-37, womit infolge der Berufungen der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 1988, GZ 14 Cg 198/87-29, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Der Kläger Dr. Walter P*** ist schuldig, dem Beklagten die mit 8.649 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.441,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern Dr. Walter P*** und Dr. Karl F. E*** an Kosten des Revisionsverfahrens je 7.410,60 S (darin 1.235,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Kläger Dr. Karl F. E*** ist schuldig, dem Beklagten die mit 10.506,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.751,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 3.6.1981, S 113/81-2, und vom 7.7.1981, S 142/81, wurde der Konkurs über die protokollierten Firmen P*** Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H. & Co KG (im folgenden kurz P*** KG) und P***

Pilzproduktion Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz P***) eröffnet. In beiden Verfahren wurde vorerst der Rechtsanwalt Dr. Friedrich S*** zum Masseverwalter bestellt. Nunmehr ist für die erstgenannte Firma der Erstkläger und für die zweitgenannte Firma der Zweitkläger Masseverwalter.

Am 3.7.1981 langten zum erstgenannten Konkursverfahren Schriftsätze der Firma P*** Handelsgesellschaft m.b.H. München (im folgenden kurz P***-München), der Firma F***

Aktiengesellschaft (im folgenden kurz F***) und der Firma B*** Handelsvertretung Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz B*** Ges.m.b.H.) ein, die als "Forderungsanmeldung" bezeichnet waren. Die B*** Ges.m.b.H. gliederte ihre Anmeldung in 40.000 S erster Klasse, und 1,099.642,50 S dritter Klasse auf. Sie beantragte die Feststellung einer Masseforderung von 4,098.431,13 S und einer Forderung erster Klasse von 40.000 S und den Rest von 1,099.642,50 S dritter Klasse.

Die F*** meldete Forderungen von 14,645,948 S als "Masseforderung" an. Schließlich machte die P***-München eine "Masseforderung" von 4,320.000 S geltend. In das Anmeldungsverzeichnis zu S 113/81 wurde demnach nur die Forderung der B*** Ges.m.b.H. von 40.000 S in der ersten Klasse und die Konkursforderung von 1,099.642,50 S in der dritten Klasse als Konkursforderungen aufgenommen. Diese Forderungen wurden in der Prüfungstagsatzung bestritten, jedoch ist die gesetzte Frist für die Einbringung einer Prüfungsklage ungenützt verstrichen. Die von der F*** als Masseforderung angemeldete Forderung wurde, ebenso wie die Forderung der P***-München, als Masseforderung behandelt und in das Anmeldungsverzeichnis nicht aufgenommen. Diese Forderungen wurden auch keiner Prüfung in der Prüfungstagsatzung unterzogen. Diesbezüglich führte Dr. S*** in seiner Stellungnahme an das Konkursgericht aus, daß, abgesehen vom fehlenden Nachweis der geltend gemachten Forderungen, diese keinesfalls Masseforderungen sein könnten. Schließlich seien die angemeldeten Forderungen nicht spezifiziert.

Keine der anmeldenden Firmen hat ihre Anmeldung im Konkurs verbessert. Der Beklagte war an der Anmeldung nicht beteiligt. Diese Anmeldungen erfolgten vielmehr ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes. Im Konkursverfahren betreffend die Firma P*** (S 142/81) meldete die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien aus einem Kredit Forderungen an. Diesen Kredit hatte sie bis 3 Mio S als Kontokorrentkredit gewährt. Für alle Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverhältnis wurde die Mithaftung unter anderem der Firma A*** Handelsvertretung Gesellschaft mbH vereinbart. Der von der Zentralsparkasse angemeldete Betrag betrug 4,982.174 S. Die B*** Ges.m.b.H. meldete, wieder nicht durch einen Anwalt, in diesem Konkurs eine Forderung dritter Klasse von 4,906.087 S samt Anhang mit der Begründung an, sie habe für den von der Zentralsparkasse gewährten Kredit unter ihrer früheren Firma A*** die Haftung zur ungeteilten Hand übernommen. Sie werde nach der Eröffnung des Konkurses über die P*** und die P*** KG als Mitverpflichtete in Anspruch genommen. Ebenfalls unter Hinweis auf den erwähnten Kredit meldete die P***-München eine Forderung von 4,320.000 S mit der Begründung an, sie habe sich laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die von ihr erbrachten Vorleistungen zu übernehmen und nach Befriedigung der P*** Ges.m.b.H. die ihr entstandenen Kosten bis zu einer tatsächlich nachgewiesenen Höhe zu leisten. Schließlich hat auch die F*** im Zusammenhang mit dem Kredit 5,200.000 S als Konkursforderung mit der gleichen Begründung angemeldet wie die P***-München. Sämtliche dieser Anmeldungen wurden in der Prüfungstagsatzung einer Prüfung unterzogen, wobei der Masseverwalter die Forderung der Zentralsparkasse mit 4,322.000 S anerkannte. Die Forderungen der B*** Ges.m.b.H., der F*** und der P***-München wurden zur Gänze bestritten. Innerhalb der gesetzten Frist wurde keine Prüfungsklage eingebracht. Bei der Bestreitung dieser Forderungen wies der Masseverwalter darauf hin, daß diese Forderungen zu unklar seien. Trotz dieses Hinweises des Masseverwalters gegenüber Alfons B***, der als Vertreter sowohl der B*** Ges.m.b.H.als auch der P***- München und der F*** auftrat, erfolgte bis heute keine Verbesserung. Zu einem Vergleich bezüglich dieser Forderungen ist es nie gekommen. Alfons B***, als Vertreter der oben genannten drei Firmen, wendete sich zwecks Verfolgung der in den beiden Konkursen angemeldeten Forderungen an den Beklagten. Dieser hat im Frühjahr 1984 die Beratung und Vertretung der Firmen übernommen. Im Zuge der Besprechungen hat der Beklagte Alfons B*** aufgefordert, die Forderungsanmeldungen zu detaillieren, welcher Aufforderung B*** jedoch nicht nachgekommen ist. Am 27.6.1984 hat B*** den Beklagten beauftragt, für die B*** Ges.m.b.H. gegen den Erstkläger eine Klage auf Feststellung der von der B***

Ges.m.b.H. zu S 113/81 angemeldeten Forderung von 4,138.431,13 S einzubringen. Er hat den Beklagten dahin informiert, daß die Unterlagen dafür bei dem Erstkläger lägen. Gleichzeitig beauftragte er den Beklagten, gegen den Erstkläger die Feststellung der von der F*** zu S 113/81 angemeldeten Forderung von 14,645.948 S und der von der P***-München zum selben Konkurs angemeldeten Forderung von 4,320.000 S zu bewirken. Hiebei behauptete er die Abtretung der erwähnten Forderungen an die B*** Ges.m.b.H. durch die beiden anderen Firmen. Der Beklagte hat B*** dahin aufgeklärt, daß für die Abtretung eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Sollte eine solche nicht beigebracht werden, würde der Prozeß schon deshalb verloren gehen. B*** erklärte, die devisenrechtlichen Genehmigungen selbst besorgen zu wollen.

Schließlich wurde der Beklagte beauftragt, gegen den Zweitkläger eine Feststellungsklage betreffend die von der P***-München mit 4,320.000 S und die von der F*** mit 5,200.000 S zu S 142/81 angemeldeten Forderungen einzubringen. Infolge der behaupteten Abtretung wäre Klägerin die B*** Ges.m.b.H. Der Beklagte wurde jedoch aufgefordert, die von der B*** Ges.m.b.H. gegen die P*** angemeldete Forderung von 4,906.087 S nicht einzuklagen. Der Beklagte hat B*** ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die von diesem gewünschten Klagsführungen riskant seien. Ihm waren die Forderungsanmeldungen zu beiden Konkursen bekannt. Er wußte, daß bei der Führung der Feststellungsprozesse Schwierigkeiten auftreten werden. Ihm schien auch auffällig, daß ein Teil dieser Forderungen in den Anmeldungen als Masseforderungen bezeichnet waren und im übrigen die angemeldeten Forderungen nicht detailliert waren. Hinsichtlich der Forderungen, die als Masseforderungen bezeichnet waren, war ihm auch bekannt, daß sie vom Konkursgericht und vom Masseverwalter als Masseforderung behandelt und in das Anmeldungsverzeichnis nicht aufgenommen worden waren. Der Beklagte hatte damals Kenntnis von den in beiden Konkursen erstellten Anmeldungsverzeichnissen.

Schon vor Beginn der beiden Prüfungsprozesse war dem Beklagten klar, daß über eine Masseforderung ein Prüfungsprozeß im Sinne des § 110 KO nicht geführt werden könne. Er hat schon vor Beginn der Prüfungsprozesse B*** auf ein erhebliches Prozeßrisiko hingewiesen und ihm von den gewünschten Prozessen abgeraten. Anlaß hiefür war, daß dem Beklagten die Forderungsanmeldungen mangelhaft erschienen und die Forderungen teilweise in den Anmeldungen als Masseforderungen bezeichnet waren. Überdies hat der Beklagte schon damals Schwierigkeiten beim Nachweis über die Höhe der Forderungen befürchtet. Er hat B*** darauf hingewiesen, daß ein allfälliger Prozeßverlust erhebliches Geld kosten würde. Diese Bedenken hat B*** mit der Bemerkung abgetan, im Falle eines Prozeßverlustes könne er die B*** Ges.m.b.H. insolvent werden lassen. Zu der Warnung betreffend das Prozeßrisiko hat B*** dem Beklagten erklärt, er wolle in den angestrebten Prozessen keine gerichtliche Entscheidung erlangen, sondern diese Prozesse im wesentlichen nur als Druckmittel für weitere Vergleichsbemühungen verwenden. Hiezu hat der Beklagte B*** erklärt, er müsse rasch nach einem Vergleich trachten, weil es keinen Sinn habe, die Verfahren insgesamt durchzuführen. B*** hat es gegenüber dem Beklagten selbst übernommen, für die B*** Ges.m.b.H., die F*** und die P***-München die Vergleichsverhandlungen zu führen. Für die drei Gesellschaften hat er den Beklagten nie mit Vergleichsverhandlungen beauftragt.

Daß bezüglich eines Teilbetrages von 21,964.736,63 S, die als Masseforderungen in den Forderungsanmeldungen bezeichnet und nicht in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen worden waren, eine Prozeßführung nicht nur riskant, sondern aussichtslos sei, hat der Beklagte B*** nicht dargelegt. Hätte der Beklagte B*** dahin belehrt, hätte dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Klagsauftrag erteilt.

Schon aus den ihm von B*** vor Einleitung des Verfahrens beigebrachten Urkunden war dem Beklagten bekannt oder zumindestens erkennbar, daß die B*** Ges.m.b.H. an die Zentralsparkasse aus deren Kreditsache noch keinerlei Zahlung geleistet sowie auch, daß die Zentralsparkasse ihre Kreditforderung selbst zum Konkursverfahren angemeldet und diese Anmeldung weiterhin aufrecht erhalten hatte. Während der gesamten vom Beklagten angestrengten Verfahren hat es B*** stets an der erforderlichen Mitwirkung vermissen lassen. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch einmal überlegt, das Vollmachtsverhältnis zur B*** Ges.m.b.H. aufzulösen. Insbesondere hat der Beklagte trotz mehrfacher Urgenzen von B*** nicht die erforderlichen Urkunden für eine Präzisierung der Forderungen erhalten. Aufgrund des ihm erteilten Auftrages brachte der Beklagte für die B*** Ges.m.b.H. folgende Klagen ein:

Am 3.7.1984 zu 35 Cg 310/84 des Handelsgerichtes Wien gegen den Erstkläger als Masseverwalter der P*** KG wegen 40.000 S als Konkursforderung erster Klasse und 23,064.379,13 S als Konkursforderung dritter Klasse. Die Forderung dritter Klasse setze sich zusammen aus der Forderung der B*** Ges.m.b.H. von 4,098.431,13 S, der Forderung der P***-München von 4,320.000 S und der Forderung der F*** von 14,645,948 S. Die beiden letztgenannten Forderungen seien der B*** Ges.m.b.H. abgetreten worden;

am 3.7.1984 zu 35 Cg 311/84 des Handelsgerichtes Wien auf Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse von 14,426.780 S gegen den Zweitkläger als Masseverwalter im Konkurs der P***. Auch hier wurde auf die Abtretung der von der P***-München und der F*** angemeldeten Forderungen verwiesen.

Im Verfahren 35 Cg 310/84 des Handelsgerichtes Wien hat der Erstkläger eingewendet, lediglich 1,098.450 S und 41.191,90 S (richtig jedenfalls 40.000 S) seien in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen und einer Prüfung unterzogen worden. Hinsichtlich des Restbetrages sei der Prüfungsprozeß unzulässig. Bezüglich einer Teilforderung von 1,139.642,50 S wurde Verjährung eingewendet. Ferner wurde eine Abtretung an die Creditanstalt-Bankverein behauptet und das Fehlen einer devisenrechtlichen Genehmigung für die behaupteten Abtretungen geltend gemacht. Zu der Verjährung erwiderte der Beklagte, diese sei infolge eines Anerkenntnisses des seinerzeitigen Masseverwalters nicht eingetreten. Dem Verfahren ist der Zweitkläger als Nebenintervenient auf Seite des Erstklägers beigetreten.

Das Verfahren wurde bezüglich eines Betrages von 21,964.736,63 S als nichtig aufgehoben. In diesem Umfang wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die B*** Ges.m.b.H. wurde schuldig erkannt, dem Erstkläger die Kosten von 116.871,75 S und 48.006,01 S und dem Zweitkläger Kosten von 106.949,18 S und 48.006,01 S zu bezahlen. Das Verfahren über den restlichen Klagsbetrag ist weiterhin anhängig.

Im Verfahren 35 Cg 311/84 des Handelsgerichtes Wien wendete der Zweitkläger ein, die B*** Ges.m.b.H. habe nicht einmal behauptet, daß sie aufgrund ihres Mitschuldverhältnisses gegenüber der Zentralsparkasse bereits Zahlung geleistet habe. Vielmehr habe die Zentralsparkasse ihre Forderung aus dem Kreditverhältnis mit einem die Forderung der B*** Ges.m.b.H. übersteigenden Betrag angemeldet. Der B*** Ges.m.b.H. stehe demnach ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu. Die behaupteten Abtretungen an die B*** Ges.m.b.H. wurden bestritten. Die eingeklagten Forderungen seien verjährt. Der Erstkläger ist diesen Verfahren auf Seite des Zweitklägers als Nebenintervenient beigetreten.

Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, wobei bezüglich des schließlich auf 1,500.000 S eingeschränkten Betrages mangelnder Konkursteilnahmeanspruch angenommen wurde, weil die B*** Ges.m.b.H. aus dem Kredit noch nicht in Anspruch genommen worden sei und auch keine Zahlung geleistet habe. Hinsichtlich der Forderungen von 4,320.000 S und 5,200.000 S fehle es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des § 110 Abs 1 KO, weil die dort behaupteten Forderungen nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert worden seien. In diesem Verfahren wurde die B*** Ges.m.b.H. schuldig erkannt, dem Erstkläger 174.687,20 S und dem Zweitkläger 187.002,20 S zu zahlen.

Mit Schreiben vom 16.1.1987 hat der Beklagte Alfons B*** gegenüber alle Vollmachtsverhältnisse hinsichtlich der von diesem vertretene Gesellschaften aufgekündigt und die Zahlung eines Honorars von insgesamt 1,510.320,98 S verlangt. Am 11.2.1987 hat Alfons B*** den Beklagten mit der weiteren Vertretung beauftragt, die dieser schließlich wieder übernahm, nachdem er ein weiteres Honorarakonto von 100.000 S erhalten hatte. Zu dieser Zeit hatte Alfons B*** schon Kenntnis von der oberstgerichtlichen Entscheidung zu 35 Cg 310/84 sowie Kenntnis von der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu 35 Cg 311/84. Er hat damals dem Beklagten keinerlei Vorhaltungen wegen unterlaufener Kunstfehler gemacht. Er hat auf Verlangen des Beklagten im eigenen Namen eine Honorarforderung von 1,360.000 S durch ein Wechselakzept in dieser Höhe übernommen. Bisher hat B*** dem Beklagten jedoch für die gesamte Vertretung nur 150.000 S bezahlt.

Die B*** Ges.m.b.H. hat an die beiden Kläger bisher noch keinerlei Zahlung geleistet, jedoch nach Eintritt ihrer Insolvenz ihre allfälligen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten bis zur Höhe der Kostenforderungen der beiden Kläger an diese abgetreten. Hiebei hat die B*** Ges.m.b.H. eine Begünstigung der beiden Kläger gegenüber ihren anderen Gläubigern sowie deren Benachteiligung zumindest in Kauf genommen. In Kenntnis dieser Umstände haben die Kläger die Abtretung angenommen.

In den drei vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (14 Cg 198/87, 14 Cg 316/87 und 14 Cg 2/88 des Landesgerichtes Innsbruck) verlangen die beiden Kläger vom Beklagten unter Berufung auf die Abtretung durch die B*** Ges.m.b.H. aus dem Titel des Schadenersatzes die ihnen jeweils in den Prüfungsprozessen gegen die B*** Ges.m.b.H.

zugesprochenen Kosten, und zwar im erstgenannten Verfahren der Erstkläger 171.048,16 S s.A., im zweitgenannten Verfahren der Erstkläger 174.687,20 S s.A. und im drittgenannten Verfahren der Zweitkläger 347.586,29 S s.A.

Der Beklagte hat unter anderem seine noch offenen Kostenforderungen gegen die B*** Ges.m.b.H. in einer die Klagebegehren übersteigenden Höhe aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht hat die drei Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Zession an die beiden Kläger stelle eine Benachteiligung der sonstigen Gläubiger der insolventen B*** Ges.m.b.H. dar und verstoße demnach gegen § 158 Abs 1 StGB. Sie sei also sittenwidrig und unwirksam, weshalb den Klägern die Legitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche fehle.

Das Berufungsgericht hat folgende Entscheidung gefällt:

1. Die Klagsforderung zu 14 Cg 198/87 wurde mit 171.048,16 S s.A. und die in diesem Verfahren eingewendete Gegenforderung mit 43.518,84 S als zu Recht bestehend erkannt. Der Beklagte wurde daher schuldig erkannt, dem Kläger 127.529,32 S s.A. unter gleichzeitiger Abweisung eines Mehrbegehrens von 43.518,84 S s.A., zu bezahlen.

2. Die Klagsforderung zu 14 Cg 316/87 wurde, ebenso wie eine Gegenforderung in gleicher Höhe, mit 4.920,30 S s.A. als zu Recht bestehend erkannt, was zur Klagsabweisung führte.

3. Zu 14 Cg 2/88 wurde die Klagsforderung mit 169.581,54 S s.A. und die Gegenforderung mit 87.037,69 S als zu Recht bestehend erkannt. Der Beklagte wurde unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 265.042,44 S s.A. zur Zahlung eines Betrages von 82.543,85 S s.A. verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzforderungen für zulässig erklärt.

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes bezüglich einer vom Gericht wahrzunehmenden Sittenwidrigkeit der Abtretung an die Kläger hat das Berufungsgericht nicht geteilt, weil die Benachteiligung der Gläubiger eines insolventen Schuldners lediglich zu einer relativen Nichtigkeit führe, die nur die benachteiligten Gläubiger, nicht aber Dritte geltend machen können. Eine solche Geltendmachung durch benachteiligte Gläubiger sei nicht erfolgt. Es müsse demnach auf die Zession Bedacht genommen werden.

Zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes gehöre es, seinen Klienten ausreichend aufzuklären. Der Hinweis auf ein außergewöhnlich großes Prozeßrisiko ersetze noch nicht die Aufklärung darüber, daß ein Prozeß aus rechtlichen Erwägungen praktisch aussichtslos sei. Für den Beklagten hätte aufgrund der Literatur und Judikatur klar sein müssen, daß ein Prüfungsprozeß die vorangegangene Anmeldung und Prüfung einer Forderung als Konkursforderung voraussetze. Demnach wäre er verpflichtet gewesen, B*** eindeutig darzulegen, daß ein Verfahren bezüglich der nur als Masseforderungen angemeldeten Forderungen aussichtslos sei. Das gleiche gelte für die Frage, ob ein Verfahren bezüglich der aus dem Kredit der Zentralsparkasse angemeldeten Forderungen geführt werden könne oder nicht. Aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen und der eindeutigen Judikatur hätte auch hier der Beklagte wissen müssen, daß infolge Anmeldung ihrer Forderung durch die Zentralsparkasse und mangels bisheriger Inanspruchnahme der von B*** vertretenen Firmen die letztgenannten keinen Anspruch in einem Prüfungsprozeß geltend machen könnten. Infolge der unzureichenden Belehrung durch den Beklagten hätte also die von ihm vertretene B*** Ges.m.b.H. gegen ihn einen Schadenersatzanspruch, wobei die durch die unzweckmäßige Prozeßführung erwachsenen Kosten als Schaden anzusehen seien. Bezüglich der weiteren Forderungen könne dem Beklagten im Hinblick auf seine Belehrung nicht der Vorwurf unrichtiger oder unzureichender Information gemacht werden. Daß die eingeklagten Forderungen verjährt gewesen wären, könne dem Verfahren nicht entnommen werden. Die Berufung auf eine Zession genüge im allgemeinen. Die Darlegung eines Rechtsgrundes sei nicht erforderlich. In diesem Umfang sei daher eine Schadenersatzforderung nicht berechtigt. Demgegenüber habe jedoch der Beklagte für die Verfahren, soweit sie nach den aufgezeigten Grundsätzen zweckmäßig geführt worden seien, einen Kostenersatzanspruch.

Auf die Wechselunterfertigung durch B*** könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil im Zweifel ein konstitutives Anerkenntnis nicht anzunehmen sei und die Umstände hier nicht für ein solches Anerkenntnis sprechen.

Im Hinblick auf die erfolgten Abtretungen können daher die beiden Kläger ihre gegen die B*** Ges.m.b.H. obsiegten Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Beklagten geltend machen, allerdings nur, soweit die Prozesse jene Beträge betrafen, bezüglich derer der Beklagte eine Belehrung über die Aussichtslosigkeit unterlassen hat. Diesen berechtigten Forderungen könne der Beklagte seine nach den oben dargelegten Grundsätzen berechtigten Kostenforderungen entgegenhalten. Lege man der Kostenforderung des Beklagten fiktive Streitwerte unter Außerachtlassung jener Beträge, die keinesfalls eingeklagt hätten werden dürfen, zugrunde, so käme man im Verfahren 35 Cg 310/84 auf einen Kostenanspruch von 93.839,78 S und im Verfahren 35 Cg 311/85 zu einem Kostenanspruch von 230.235,61 S. Auf die gesamte Honorarforderung von 324.075,39 S habe die B*** Ges.m.b.H. 150.000 S gezahlt. Es verbleibe sohin eine restliche Honorarforderung von 174.075,39 S. Von den zu 14 Cg 198/87 eingeklagten 171.048,16 S sei ein Viertel der Honorarforderung des Beklagten abzuziehen, so daß 127.529,32 S verbleiben. Ein weiteres Viertel wäre von der zu 14 Cg 316/87

berechtigten Forderung von 4.920,30 S abzuziehen, so daß dieses Klagebegehren abzuweisen sei.

Schließlich sei von der Klagsforderung von 169.581,54 S die Hälfte der Honorarforderung abzuziehen, so daß 82.543,85 S verbleiben. Zu den gekürzten Klagsforderungen gelange man dadurch, daß man eine fiktive Kostenrechnung bezüglich der beiden Kläger unter Zugrundelegung jener Beträge aufstelle, die keinesfalls eingeklagt hätten werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Keine von sämtlichen Parteien gegen den jeweils für sie nachteiligen Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt. Was vorerst den vom Erstgericht für die Abweisung des Klagebegehrens herangezogenen Grund, den der Beklagte nach wie vor für richtig hält, anlangt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt,daß die bloße Strafbarkeit eines Verhaltens noch nicht automatisch zu einer absoluten Nichtigkeit der durch dieses Verhalten bewirkten Rechtsfolgen führt. Ein verbotenes Geschäft ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert (SZ 42/49, SZ 36/78 ua). Zweck des § 158 StGB, der für sich allein zivilrechtliche Folgen der strafbaren Handlung nicht regelt, ist der Schutz der Gläubiger eines insolventen Schuldners. Daraus folgt aber, daß im allgemeinen Rechtsgeschäfte, deren Abschluß den Tatbestand der erwähnten Strafbestimmung erfüllt, nur insoweit nichtig sein können, als hiedurch Interessen der Gläubiger des insolventen Schuldners berührt werden. Nur diese werden durch die strafgesetzliche Bestimmung gestützt, weshalb es ihre Sache ist, sich gegen die vom Gesetzgeber nicht gewünschten Rechtsfolgen zur Wehr zu setzen. Keinesfalls steht dieses Recht aber jemandem zu, der durch die strafgsetzliche Norm nicht geschützt werden soll. Würde man den Standpunkt des Beklagten zu diesem Punkt teilen, so wäre der Großteil des Anfechtungsrechtes der Konkurs- und Anfechtungsordnung entbehrlich. Auch das Zessionsrecht enthält Bestimmungen, die dem Schutzgedanken zugunsten der Beteiligten an einem Rechtsgeschäft Rechnung tragen. Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann daher die Unwirksamkeit der Abtretung nur insoweit geltend machen, als hiedurch seine Interessen berührt werden. Demnach kann er sich nicht auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen. Bloß eine relative Nichtigkeit der Zession kann der Schuldner dem Zessionar gegenüber nicht einwenden. Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie läßt jedoch die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt (EvBl 1986/91, ZVR 1985/88 ua). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Anfechtung der Zessionen an die Kläger durch die Gläubiger der B*** Ges.m.b.H. bisher nicht gekommen. Soweit der Beklagte Schuldner dieser Ges.m.b.H. ist, wird in seine Rechte durch die Abtretung nicht zu seinem Nachteil eingegriffen. Der bloße Gläubigerwechsel ist aber eine vom Gesetz nicht nur nicht verbotene, sondern ausdrücklich gebilligte Folge der Zession. Gegen einen solchen Gläubigerwechsel kann sich der Schuldner an sich nicht zur Wehr setzen.

Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß die allfällige Strafbarkeit der Zession im vorliegenden Verfahren zu keinem für den Beklagten günstigen Ergebnis führen kann.

Für die Entscheidung über sämtliche Revisionen ist eine Lösung der grundsätzlichen Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten von Bedeutung. Es sei hier deshalb gemeinsam zu den Revisionsausführungen zu diesem Punkt Stellung genommen:

Der Rechtsanwalt, der im Verhältnis zu seinem Klienten als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist, hat bei der Betreuung seines Klienten die für einen Anwalt übliche durchschnittliche Sorgfalt und Sachkenntnis aufzuweisen. Hiezu gehört aber auch eine zweckmäßige und ausreichende Information des Klienten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört demnach die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (NZ 1988, 200, SZ 58/165, SZ 56/181 ua). Der Rechtsanwalt hat also seinem Klienten jene Umstände darzulegen, die die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses beurteilen lassen. Selbstverständlich muß er hiebei Rücksicht auf die ständige Judikatur und Lehre nehmen. Natürlich ist das Gericht nur an das Gesetz gebunden, weshalb es ihm freisteht, von einer Judikatur abzugehen oder gegen die Lehre zu entscheiden. Letzten Endes ist die Rechtsordnung auch nicht etwas Starres, weshalb im Laufe der Zeit auch die Judikatur eine Wandlung erfährt. Es mag durchaus im Interesse eines bestimmten Anwaltes oder der Anwaltschaft überhaupt liegen, eine Änderung der ständigen Judikatur anzustreben, was natürlich die Einleitung eines Prozesses unter bewußter Inkaufnahme des Widerspruches zur ständigen Judikatur voraussetzt. Die theoretische Möglichkeit der Änderung einer einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. Der Anwalt ist jedoch nicht berechtigt, seine Interessen oder Interessen der Anwaltschaft auf Kosten seines Klienten zu verfolgen und diesen gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen mit den entsprechenden Risken zu belasten. Den Versuch einer risikoreichen Bekämpfung der ständigen Rechtsprechung darf er daher nur unternehmen, wenn er den Klienten über die mit diesem Versuch verbundenen Risken belehrt hat und wenn der Klient sich mit der Übernahme dieser Risken einverstanden erklärt. Selbst in Fällen, in denen eine wiederholt ausgesprochene Ansicht der Rechtsprechung auf immer stärker werdende Kritik der Rechtslehre stößt, läßt sich die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Judikaturwende nicht vorhersehen, weshalb diese Kritik allein den Anwalt noch nicht berechtigt, aus eigener Initiative ein risikoreiches Verfahren einzuleiten (SZ 58/165 ua). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte seinen Klienten vor Einleitung des Verfahrens auf das außergewöhnlich hohe Prozeßrisiko verwiesen hat. Dies hat der Klient in Kauf genommen. Der Hinweis auf ein außergewöhnlich hohes Prozeßrisiko und die Möglichkeit eines mit hohen Kosten verbundenen Prozeßverlustes ist jedoch nicht mit der Erklärung, ein Prozeß sei absolut aussichtslos, gleichzusetzen. Es ist ohne weiteres möglich, daß jemand auch einen Prozeß mit sehr geringen Erfolgschancen anstreben will, etwa wie im vorliegenden Fall, um diesen Prozeß als Druckmittel zur Erlangung der Vergleichsbereitschaft des Gegners zu benützen. Dies sagt jedoch noch nicht, daß er einen solchen Prozeß auch dann anstreben würde, wenn ihm klar ist, daß dieser Prozeß schon aus rechtlichen Gründen von vornherein aussichtslos ist. Ist die Aussichtslosigkeit nämlich dem Gegner bekannt, was bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt anzunehmen ist, dann fällt das Argument des Druckmittels weg, weil sich der Gegner durch ein offensichtlich aussichtsloses Mittel kaum zu einem Vergleich bewegen lassen wird. Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß der Beklagte seiner Belehrungspflicht insoweit nicht nachgekommen ist, als er auch in jenen Fällen, in denen eine Prozeßführung von vornherein aussichtslos war, bloß auf das hohe Prozeßrisiko verwiesen hat. Selbstverständlich ist es richtig, daß ein Ersatzanspruch des Klienten gegen den Anwalt nur dann besteht, wenn die unvollständige anwaltliche Belehrung für den Schaden kausal war. Hätte der Klient also auch bei richtiger Belehrung den Prozeß geführt, so könnte er im Falle des Prozeßverlustes keine Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt stellen. Derartiges behauptet der Beklagte zwar jetzt in der Revision, doch übersieht er hier die Feststellung der Vorinstanzen, daß B*** im Falle der Aufklärung über die Aussichtslosigkeit eines Prozesses dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Umfang keinen Klagsauftrag erteilt hätte (S.402 d.A.). Der Beklagte hat also nicht bewiesen, daß seine ungenügende Rechtsbelehrung keinerlei Einfluß auf die Entstehung eines Schadens gehabt hätte. Daß die Führung eines Prozesses bezüglich der nicht als Konkursforderungen angemeldeten Forderungen und bezüglich jener Forderungen, die die Zentralsparkasse angemeldet hatte, von vorneherein aus rechtlichen Gründen aussichtslos war, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. In diesem Punkt enthalten die Revisionsausführungen des Beklagten nichts. Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme seiner Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes bezüglich dieser Beträge lediglich mit der Begründung, einerseits sei die Zession nichtig und andererseits sei seine Rechtsbelehrung sowieso ausreichend gewesen und von seinem Klienten dahin verstanden worden, daß die Prozeßführung zum Teil aussichtslos sei. Daß diese Einwendungen rechtlich nicht haltbar sind, wurde bereits oben dargelegt.

Was nun die weiteren eingeklagten Forderungen anlangt, so muß auch hier, entgegen den Ausführungen der Revisionen der Kläger, dem Berufungsgericht gefolgt werden. Den Klägern ist zuzugeben, daß auch hier die Erfolgschancen von vorneherein sehr gering waren. Dem hat aber die Rechtsbelehrung, die der Beklagte B*** erteilt hat, Rechnung getragen. Aufgrund dieser Rechtsbelehrung konnte B*** mit einer erfolgreichen Beendigung der beiden Prozesse nur im Ausnahmsfall rechnen. Dies hat er ausdrücklich und billigend in Kauf genommen, wobei er sein Motiv für die Klagsführung, nämlich Erzeugung eines Druckes auf die Gegenseite, genannt hat. Inwieweit die beiden Prozesse tatsächlich ein geeignetes Druckmittel gewesen wären, konnte der Beklagte nicht beurteilen und hatte auch nicht zu beurteilen, weil B*** ihm erklärt hatte, er selbst werde allein Vergleichsverhandlungen führen. Der Beklagte wußte also nicht, inwieweit B*** Mittel in der Hand hatte oder Umstände kannte, die ihm die Prozesse als zweckmäßiges und geeignetes Druckmittel erscheinen ließen. Er war nicht verpflichtet, sich diesbezüglich bei B*** zu erkundigen, weil er mit Vergleichsverhandlungen nicht betraut war und sein Klient trotz der Belehrung über die geringen Erfolgschancen einer Prozeßführung auf dieser beharrt hat. Soweit also die eingeleiteten Prozesse nur mit einem außergewöhnlichen Risiko belastet waren, kann dies dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nur von vorneherein gänzlich aussichtslose Prozeßführungen sind dem Beklagten vorzuwerfen. Auf die Behauptung der Revisionen, der Beklagte gelte als ausgesprochener Konkursspezialist, muß nicht eingegangen werden, weil der Beklagte von B*** als Rechtsanwalt und nicht als Konkursspezialist eingeschaltet wurde. Es wurde auch nicht festgestellt, daß der Beklagte durch die Behauptung besonderer Kenntnisse des Insolvenzrechtes etwa zu seiner Betrauung beigetragen hat. Den Beklagten trifft demnach nur die allgemeine Haftung eines Rechtsanwaltes und nicht die Haftung für das Fehlen außergewöhnlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes.

Bezüglich jener Ansprüche, die Masseforderungen und die Forderungen der Zentralsparkasse nicht betrafen, kann von einer gänzlichen Aussichtslosigkeit nicht gesprochen werden. Daß die Forderungsanmeldungen formell unzureichend waren, war dem Beklagten bekannt. Er hat seinen Klienten auch ausdrücklich und wiederholt aufgefordert, ihm die Unterlagen für eine Präzisierung zu bringen. Ohne diese Unterlagen wäre dem Beklagten eine Neuanmeldung nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf die damalige Judikatur (SZ 56/196) konnte der Beklagte auch der Rechtsansicht sein, daß er Formgebrechen der Forderungsanmeldungen noch im Zuge des Prüfungsprozesses beheben könne. Mit der späteren gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mußte der Beklagte nicht rechnen. Zumindest kann es ihm nicht als Verschulden angelastet werden, daß er mit einer Änderung der Judikatur nicht gerechnet hat. Die beiden Kläger übersehen bei der Ausführung ihres Rechtsmittels zu diesem Punkt, daß nicht sie die Geschädigten sind, sondern die vom Beklagten vertretenen Gesellschaften. Nur soweit der Beklagte diesen gegenüber unzweckmäßige Klagen oder eine unzweckmäßige Prozeßführung zu vertreten hat, ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der auf die Kläger übergehen konnte. Über die Mangelhaftigkeit der Konkursanmeldungen wurde der Vertreter der Klienten des Beklagten jedoch ebenso ausreichend belehrt, wie über die Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung der Zession. In beiden Fällen hat der Vertreter der Klienten des Beklagten diesem zugesagt, die erforderlichen Urkunden beizubringen. Ein zweckmäßiges Prozeßvorgehen des Beklagten ist also ausschließlich daran gescheitert, daß der Vertreter seinen Klienten die notwendigen Unterlagen nicht beschafft hat. Demnach können die Klienten des Beklagten aus diesen Versäumnissen keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten ableiten, so daß in diesem Umfang ein solcher Anspruch aufgrund der Zessionen nicht auf die Kläger übergegangen sein kann.

Was den Rechtsgrund für die Zessionen der P***-München und der F*** an die B*** Ges.m.b.H. anlangt, hat das Berufungsgericht richtig dargelegt, daß eine Zession im allgemeinen nur behauptet werden muß, der Rechtsgrund aber erst aufgrund einer entsprechenden Bestreitung zu beweisen ist. Im vorliegenden Fall wurden die Zessionen als solche bestritten, was vorerst ihren Beweis verlangte, nicht aber den Rechtsgrund dafür. Infolge der Klagsabweisung aus anderen Gründen ist es zu einer Prüfung der Zessionsfrage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgrundes ebensowenig gekommen, wie zu einer Prüfung der Verjährungsfrage, weshalb keineswegs gesagt werden kann, daß der Beklagte in diesen Punkten unzweckmäßig vorgegangen wäre. Auch hier gilt im übrigen das oben dargelegte, daß der Beklagte zu einem entsprechenden Vorbringen infolge der mangelnden Mitwirkung seines Klienten nicht in der Lage war. Demnach kann der Klient aus dem mangelhaften Vorbringen des Beklagten keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Bei der Verjährungsfrage ist im übrigen darauf zu verweisen, daß dieser Einwendung seitens des Beklagten mit der Behauptung eines Anerkenntnisses durch den seinerzeitigen Masseverwalter begegnet worden ist. Hier handelt es sich um eine Beweisfrage, bezüglich der kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Beklagte dieses Vorbringen ohne jede Deckung durch eine Information mutwillig erstattet hätte.

Ist aber die Entscheidung einer Frage von einem Beweisverfahren abhängig, so wird der Anwalt nur in Ausnahmsfällen für die Folgen eines Prozeßverlustes haften.

Der Oberste Gerichtshof billigt also das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung betreffend die Haftung des Beklagten für jene Forderungen, deren Einklagung von vorneherein aussichtslos war sowie die Ablehnung dieser Haftung für die übrigen Forderungen, deren absolute Aussichtslosigkeit nicht anzunehmen ist. Bezüglich dieser Forderungen war die Belehrung durch den Beklagten ausreichend. Dies führt zu dem Ergebnis, daß sich die Schadenersatzpflicht des Beklagten nur auf die Prozeßführung bezüglich jener Forderungen bezieht, bezüglich derer die Belehrung seines Klienten nach den oben dargelegten Grundsätzen unvollständig war. Dies betrifft die zu 35 Cg 310/84 des Handelsgerichtes Wien geltend gemachte Forderung von 21,964.736,63 S sowie jene angemeldeten Forderungen, die auf den Kredit der Zentralsparkasse zurückgingen. Daß auch in diesem Umfang die Prozeßführung von vorneherein aussichtslos war, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Auf diese seine Ausführungen, die vom Beklagten in der Revision gar nicht ernstlich bekämpft werden, wird verwiesen.

Geht man von den aufgezeigten Erwägungen aus, ergibt sich, daß die Schadenersatzpflicht des Beklagten nur für jene Kosten bestehen kann, die durch seine unvollständige Information entstanden sind. Kosten verlorener Prozesse, die der Klient des Beklagten trotz der Belehrung durch den Beklagten, daß es sich hiebei um mit außergewöhnlich hohem Risiko belastete Prozesse handle, führen wollte, sind keine dem Klienten des Beklagten rechtswidrig zugefügten Schäden, weshalb dafür keine Schadenersatzverpflichtung besteht. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß, hätte der Beklagte nur bezüglich jener Beträge, für die die Erwägung der Aussichtslosigkeit nicht gilt, Klagen eingebracht, auch hier mit einem Prozeßverlust zu rechnen gewesen wäre. Die Kosten, zu deren Ersatz die B*** Ges.m.b.H. im Falle des Verlustes eines solchen Prozesses verurteilt worden wäre, sind keine Schäden, die der Beklagte zu ersetzen hat. Zur Errechnung dieser Kosten kann nur von einem Streitwert ausgegangen werden, dem die nicht von vorneherein aussichtslosen Ansprüche zugrundeliegen. Auf der anderen Seite kann eine Honorarforderung des Beklagten gegenüber seinem Klienten, die er erfolgreich dem Schadenersatzbegehren entgegenhalten kann, auch nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes bestehen, der unter Außerachtlassung der von vorneherein aussichtslosen Begehren ermittelt wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei der Ermittlung der beiderseitigen Forderungen ist daher grundsätzlich richtig. Das rein rechnerische Ergebnis wird von keiner Partei bekämpft. Es kann daher darauf verwiesen werden.

Das Argument des Zweitklägers gegen die Art der Schadensberechnung des Berufungsgerichtes übersieht wieder, daß nicht die Kläger die Geschädigten sind, sondern die B***

Ges.m.b.H. Demnach kann jener Teil der Kosten, zu deren Bezahlung die B*** Ges.m.b.H. verurteilt wurde, und die nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Schadenersatzpflicht des Beklagten begründen, nicht auf eine Art errechnet werden, die im Vergleich zweier Prozeßgegner zueinander berechtigt wäre. Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, so vorzugehen, als hätte der Beklagte einen durch die Information und die Belehrung seines Klienten gerechtfertigten Prozeß angestrebt. Diesem Gedankengang entspricht aber die angefochtene Entscheidung.

Es verbleibt demnach der Einwand des Anerkenntnisses einer höheren Kostenforderung des Beklagten. Abgesehen von den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt sei darauf verwiesen, daß nach den getroffenen Feststellungen das angebliche Anerkenntnis der Kostenforderung des Beklagten von B*** persönlich abgegeben worden ist, nicht also namens der B*** Ges.m.b.H., der P***-München oder der F***.

Geschädigte war aber die B*** Ges.m.b.H. und nicht B*** persönlich. Aus diesem Grunde konnte ein Anerkenntnis B*** im eigenen Namen nicht die B*** Ges.m.b.H., die schließlilch ein von B*** verschiedenes Rechtssubjekt ist, verpflichten. Daß aber B*** bei Abgabe des Anerkenntnisses auch namens der B*** Ges.m.b.H. gehandelt hat und diese verpflichten wollte, wurde nicht festgestellt. Schon allein dieser Umstand führt zu dem Ergebnis, daß die diesbezügliche Einwendung des Beklagten nicht zielführend ist. Dazu kommt, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, daß die festgestellte Handlung B*** nicht den Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses entspricht.

Es war demnach keinen der Revisionen Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei jedoch nur vom jeweiligen Streitwert der Anfechtung auszugehen war.

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