Rechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat.
1 Ob 624/79 | OGH | 13.06.1979 |
Auch; nur: Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. (T1) |
1 Ob 542/82 | OGH | 16.06.1982 |
Vgl; nur T1; RZ 1983/62,273 |
8 Ob 567/83 | OGH | 21.12.1983 |
Auch |
8 Ob 648/85 | OGH | 27.02.1986 |
Auch; Beisatz: Keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bei Nichtbeiziehung eines Dolmetschers für einen Verfahrensbeteiligten. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1987/34 S 148 |
6 Ob 696/86 | OGH | 11.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Rechtsmittelgericht zur Stützung der vom Erstgericht herangezogenen Tatsachengrundlagen weitere Erkenntnisquellen berücksichtigt hat. (T3) |
8 Ob 122/02b | OGH | 18.07.2002 |
Auch; Beisatz: Im Außerstreitverfahren reicht es im Allgemeinen aus, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz zu vertreten. (T4) |
2 Ob 77/08z | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T5) |
8 Ob 159/08b | OGH | 27.01.2009 |
Beisatz: Der Umstand, dass die Vernehmung einzelner Zeugen außerhalb der durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebensowenig zu begründen, wie der Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine der ZPO entsprechende Erörterung von Urkunden stattgefunden hat, zu denen eine möglicherweise entscheidungsrelevante Stellungnahme hätte abgegeben werden können. (T6) |
6 Ob 79/10a | OGH | 19.05.2010 |
nur: Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. (T7)<br/>Beis wie T4 |
2 Ob 142/10m | OGH | 15.09.2010 |
Vgl; nur T7; Beisatz: Rechtliches Gehör kann auch schriftlich gewährt werden. (T8) |
10 Ob 26/12i | OGH | 24.07.2012 |
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/72 |
7 Ob 139/12k | OGH | 26.09.2012 |
nur: Der Grundsatz des Parteiengehörs im Außerstreitverfahren erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. (T9)<br/>Beisatz: Das rechtliche Gehör im außerstreitigen Verfahren ist auch gewahrt, wenn die Parteien sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben oder ihr Vorbringen im Rekurs darlegen konnten. (T10) |
2 Ob 174/13x | OGH | 19.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einvernahme beantragter Zeugen. (T11) |
7 Ob 129/13s | OGH | 04.09.2013 |
Auch Beis wie T10<br/>Beisatz: Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. (T12) |
6 Ob 5/14z | OGH | 15.05.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10 |
2 Ob 100/14s | OGH | 23.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T14)<br/>Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T15) |
8 Ob 16/15h | OGH | 26.02.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn für die Vernehmung einer anwaltlich vertretenen Verfahrenspartei kein Dolmetscher beigezogen wird, kann dies unter Umständen einen Verfahrensmangel, aber keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründen. (T16) |
6 Ob 170/16t | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme wurde der Partei zwar erst mit dem erstinstanzlichen Beschluss zugestellt, sie konnte sich im Rekurs aber dazu äußern. (T17) |
5 Ob 50/17i | OGH | 04.04.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es daher geboten gewesen, der Antragstellerin als am Rechtsmittelverfahren beteiligter Partei vom Inhalt der Eingabe des Antragsgegners so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung bestanden hätte. (T18)<br/> |
2 Dg 3/18m | OGH | 10.12.2018 |
Auch |
1 Ob 57/19t | OGH | 03.04.2019 |
auch; Beis wie T4; Beis wie T10 |
9 ObA 30/22k | OGH | 24.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0070OB00669_7800000_001
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